Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2015 Achter Senat - 8 AZR 266/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 7. Mai 2012 - 1 Ca 310/12 - II. Urteil vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 204/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Widerspruch Bestimmung en : GG Art. 12 Abs. 1, Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 aF, 87f und Art. 143b; Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a; BGB § 613a Abs. 6; PostVerfG § 1 Abs. 2, §§ 5, 46 Abs. 1 Satz 1; PostUmwG §§ 1, 2 Abs. 1; PostPersRG § 21 ; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1 Leits atz : § 21 PostPersRG steht im Einklang mit der Verfassung. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 266/13 1 Sa 204/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juli 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Ju li 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Henniger und Lüken für Recht erkannt: Vermerk Das Urteil wurde durch B e schluss vom 7. Januar 2016 beric h tigt. Ertl Regierungsamtsrätin als U r kunds - beamte der G e schäft s ste l le E rfurt, 8. Januar 2016 - 2 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 201 3 - 1 Sa 204/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsve r- hältnis besteht. Die beklagte Bundesrepublik führte früher d ie Bundespost i n bundese i- gener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau ( Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG aF ) . I m Zuge der sog. Postreform I wurden auf der Grundlage des Postverfa s- sungsgesetz es vom 8. Juni 1989 (PostVerfG, BGBl. I S. 1026) die hoheitlichen von den betrieblich - unternehmerischen Aufgaben getrennt. Die Unternehmen s- aufgaben der Deutsche n Bundespost wurden ab 1990 in drei Teilbereiche g e- gliedert , die als sog. öffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POST DIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM teilrechtsfähige Teils ondervermögen des Bundes bild e- ten (§ 1 Abs. 2, § 5 PostVerfG) . Laut § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG standen d ie Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost im Dienst des Bundes . Auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit konnte die Deutsche Bu n- despost TELEKOM unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden ( § 5 PostVerfG) . Am 12. Juni 1991 hat der Kläger mit der Deutsche n Bundespost TELEK OM einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 1991 geschlossen , in dem diese als Arbeitgeberin bezeichnet ist . Der Arbeitsvertrag sieht einerseits die Fortge l- tung von Arbeitsbedingungen aus der Zeit der DDR, andererseits eine Prob e- zeit bis zum 1. Januar 1992 vor. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 4 - Im Zuge der sog. Postreform II wurde eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet ( Gesetz zur Änderung des Grundgeset zes vom 30. August 1994, BGBl . I S. 2245 ; dazu auch BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2 , BVerfGE 130, 52) . Die im Rahmen der sog. Postreform I geschaffenen Teilso n- dervermö gen, darunter die Deutsche Bundespost TELEKOM , wurden in Aktie n- ges ellschaften umge wandelt . Dazu heißt es i n Art. 87 f GG : Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Z u- stimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Teleko m- munikation flächendeckend angemessene und au s- reichende Dienstleistungen. (2) Dienstl eistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervo r- gegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne A ufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bu n- despost hervorgegangenen Unternehmen nach In Art. 143b GG heißt es : (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetze s in Unterne h- men privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hi e- raus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließl i- chen Rechte des Bundes können durch Bundesg e- setz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bu n- despost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. .. . 4 5 6 - 4 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 5 - (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bunde s- beamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung un d der Verantwortung des Dienstherrn bei den pr i- vaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere b e- A m 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikati on (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in Kraft . Darin enthalten war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Recht s- form der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG , BGBl. I S. 2339 ) . Nach § 1 PostUmwG wurde die Deutsche Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG (DT AG) umgewandelt . Nach § 2 Abs. 1 PostUmwG sind d ie Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens ; das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM ging auf die DT AG über. Im Rahmen des PTNeuOG wurde das Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost im Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG, BGBl. I S. 2353) geregelt. Der damals gel tende § 21 PostPersRG bestimmte zur Überleitung der Arbeitnehmer: (1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Tel e- kommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übe r- gangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unte r- nehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein : - Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST, - Deutsche Postbank AG in Deutsche Bunde s- post POSTBANK, - Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM. A b dem 1. Januar 1995 war d er Kläger für die DT AG tätig. A m 1. September 2007 ging sein Beschäftigungsbetrieb von der DT AG auf die 7 8 - 5 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 6 - Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübe r- gang, von der V auf die T G GmbH (T). Mit Schreiben vom 20 . Februar 201 2 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Deut schen Bundespost zur D eutschen Telekom AG unter Hinweis auf die Entsc heidung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang der Arbeitsverhältnisse nich t- wissenschaftlich beschäftigter Mitarbeiter vom Land Hessen auf das Univers i- tätsklinikum Gießen und Marburg (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 Bv R 1741/09 - BVerfGE 128, 157) . Der Kl äger hat die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 GG sei durch § 21 PostPersRG verletzt, da weder ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch ein Rückkehrrecht vorgesehen sei . D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 1. Januar 1995 hinaus fortbesteh t . Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begründet , sie sei nicht passivlegitimiert . D ie Entscheidung des Geset z- gebers , zu § 21 PostPersRG kein Widerspruchsrecht einzuräumen , entspreche der Verfassung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet . Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Aktivlegitimation der Beklagten . J e- denfalls ist § 21 PostPersRG nicht verfas sungswid rig . 9 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 7 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch § 21 PostPersRG wirksam beendet worden. Der damit einhergehende Grun d- rechtseingriff sei mit d er Privatisierung der Telekommunikationsdienste im Au f- trag des Verfassungsgebers einhergegangen und damit im Interesse der Po s t - reform gerechtfertigt und auch verhältnismäßig gewesen . Zudem seien etwa bestehende Rechte gegen die Beklagte verwirkt. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Überprüfung im Ergebnis stand . I. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten ist fraglich. 1. Der Kläger hat nicht dargelegt, zur Beklagten durch Vertrag eine Rechtsbeziehung begründe t zu haben. Nach dem Wortlaut des von ihm vorg e- legten Arbeitsvertrages h at sein Arbeitsverhältnis am 1. Juli 1991 mit einer sechsmonatigen Probezeit mit der Deutschen Bundespost TELEKOM bego n- nen. Diese konnte nach § 5 PostVerfG auf der Grundlage ihrer Teil rechtsfähi g- keit handeln, also auch den Arbeitsvertrag mit dem Kläger schließen. Die B e- klagte wurde 1991 nicht die vertragliche Arbeitgeberin des Klägers. 2 . Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er in einem Arbeitsve r- hältnis zur Beklagten gestand en hätte. a) I m Fall einer Vorbeschäftigung bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ergibt sich ein solches nicht nach dem am 1 . Juli 1989 in Kraft getr e- tenen § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG . Diese Vorschrift bestimmte lediglich, dass die Angestellten und Arbeiter - wie auch die Beamten - standen. Damit wurde keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft d e- kretiert. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das frühere öf fentlich - rechtliche Handeln auch als privatrechtlich beschäftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost TELEKOM (vgl. Absätze 1 bis 3 der Gesetzesbegründung zum - gleichlautenden - Art. 1 § 38 des Entwurfes zum Poststrukturgesetz, BT - Drs. 11/2854 S. 51) , weil nach Art . 87 Abs. 1 GG aF die Deutsche Bunde s- 15 16 17 18 19 20 - 7 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 8 - post in öffentlich - rechtlicher Rechtsform betrieben wurde. Nur die Beamten standen wegen der fehlenden Dienstherrneigenschaft der Unternehmen der Deutschen Bundespost in einem bundesunmittelbaren Dienstverh ältnis, § 46 Abs. 1 Satz 2 Post V erfG. Arbeitgeber konnten die Unternehmen jedoch durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge - wie dem des Klägers - we r- den . b) Bei einer Übernahme am 3 . Oktober 1990 aus dem Dienst der Deu t- schen Post (DDR) , worau f der formularmäßige Hinweis im Arbeitsvertrag auf fortgeltende Bestimmungen des Arbeitsrechts der DDR hindeutet, e rgibt sich nichts anderes. Nach Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht A b- schnitt III Ziff . 1 Buchst. a des ab 29. September 1990 gültigen Vertrages zw i- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) war § 59 des Post V erf G vom 8. Juni 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Einigung s- r- dieser Unternehmen obl a g. Mit anderen Worten: Di e Beschäftigten der Deu t- schen Post kamen zu den drei teilrechtsfähigen Unternehmen der Deutschen Bundespost. Dem entspricht es, dass nach § 21 PostPersRG 1994 n- e- schlossenen Arb TELEKOM) eingetreten sind, nicht in Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten . II. Selbst bei Unterstellung einer bestehenden Passivlegitimation de r B e- klagten besteht kein Anspruch auf die begehrte Fest stel lung . 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen G e- sichtspunkten. Das Unionsrecht sieht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge nicht vor . a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. auf welche m Weg bei dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der Deutschen Bundespost T ELEKOM auf die 21 22 23 24 - 8 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 9 - DT AG (darauf bezieht sich der Widerspruch des Klägers) die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zu beachten waren . aa) wovon i m Fall einer Änderung der Rechtsform ( für Umwandlungen nach § 2 PostUmwG bejahend BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 32, BAGE 128, 73) nicht ohne W eiteres auszugehen ist ( vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - Rn. 40 ) . bb) Dahinstehen kann, ob m it Rücksicht auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG (zur Frage eines Übergangs beruhend auf einseitigen Entsche i- dungen staatlicher Stellen : EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 14 ff., 29, 45, 63 f. mwN, Slg. 2011, I - 7491; 29. Juli 2 010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I - 7591) und angesichts des Umstands, dass keine davon ausgenommene Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugni s- se vorliegt (vgl. zum Betrieb öffentlicher Telekommunikationsdienste EuGH 14. September 2000 - C - 343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 26 ff. mwN, Slg. 2000, I - 6659) , § 21 PostPersRG richtlinien konform aus legbar ist. Denn letztlich wäre die Richtlinie 2001/23/EG , sofern die in ihr bestimmten Vorau s- setzungen erfüllt sind, gegenüber dem Staat als Arbeitgeber (ua. EuGH 26. Mai 2005 - C - 297/03 - [Sozialhilfeverband Rohrbach] Rn. 30, Slg. 2005, I - 4305 ) j e- denfalls unmittelbar anzuwe nden . b) D arauf kommt es hier nicht an, d enn d ie Richtlinie 2001/23/EG stützt einen Antrag auf F ortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht . Der Inhalt des W i- derspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , Slg. 1992, I - 6577) . Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrag e s oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür en t- scheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen ( EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [ Merckx und Neuhuys ] Rn. 35 , Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 25 26 27 - 9 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 10 - und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 5, aaO; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 22 , BAGE 148, 90 ) . D er Schutz, den die Richtlinie bieten soll, ist gege n- standslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien En t- scheidung darauf verzichtet und das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang nicht mit dem neuen Inhaber fortsetzt. In einem solchen Fall findet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN , aaO ; 11. Juli 1985 - 105/84 - [ Danmols Inventar ] Rn. 16, Slg. 1985, 2639) . 2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus weitergehendem nati o- nalem Recht. a) E ine direkt e, analog e oder entsprechende Anwendung von § 613a BGB schei det aus, da der Gesetzgeber mit § 21 PostPersRG eine spezielle Reg e- lung erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass diese und nicht § 613a BGB bei der Privatisierung im Zuge der sog. Postreform II Anwendung finden soll. Auch hat der Gesetzgeber anders als in § 324 UmwG für § 21 PostPersRG nicht bestimmt, dass § 613a Abs. 6 BGB unberührt bleibt. b ) § 21 PostPersRG , der zwar unionsrechtskonform einem Widerspruch s- recht nicht entgegensteht, jedoch nic ht weitergehend einen Anspruch auf For t- bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber enthält , steht im Einklang mit de r Verfassung . aa) Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütz te Interesse des Arbeitneh mers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl ( BVerfG 25. Januar 2011 - 1 Bv R 1741/09 - R n. 69, 72, BVerfGE 128, 157) . Allerdings unterscheidet sich d ie vorliegende Situation grundlegend von der beim Betriebsübergang Universitätsklinikum Gießen und Marburg ( BVerfG 25. Januar 2011 - 1 Bv R 1741/09 - aaO ) oder der im Fall Jobcenter (Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ) . 28 29 30 31 - 10 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 - 11 - bb ) V orliegend war es d er Verfassung sgeber selbst, d er durch die Änd e- rung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG eine n eue Verfassungsordnung für das Postwesen errichtet hat ( vgl. BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2 , BVerfGE 130, 52) . Im Zuge dessen wurde der Verfassungsauftrag durch einf a- che s Gesetz, nämlich das PTNeuOG einschließlich § 21 PostPersRG erfüllt. Dieses wurde vom Bundestag gleichzeitig mit der n eue n Verfassungsordnung für das Postwesen am 29. Juni 1994 verabschiedet ; a uch im Bundesrat ist die Zustim mung für beide synchron am 8. Juli 1994 beschlossen worden ( BR - Drs. 676/94 [Beschluss] ) . 3. D er vom Kläger verfolgte Anspruch besteht aus einem weiteren Grund nicht. Ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Betrieb s- übergänge auf weitere Erwerber übergegangen und sind dagegen Widerspr ü- ch e nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden , stellt sich die verfassung s- rechtliche Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu ar beiten, der nicht frei gewählt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den Ersterwerber . Der Kläger kann sich aus seiner heutigen Position heraus nicht rückwirkend darauf ber u- fen , für die DT AG als nicht frei gewählter Arbeitgeberin arbeiten zu müssen, weil diese Arbeitspflicht schon seit dem 1. September 2007 für ihn nicht mehr besteht (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) . D er Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist weder ein e Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz zu entne h- men ( BVerfG 25. Januar 2011 - 1 Bv R 1741/09 - Rn. 7 2 , BVerfGE 128, 157) noch eine Garantie , gegenüber einem durch weitere Betriebs(teil)übergänge s- sen fortbestehendes Widerspruchsrecht geltend machen zu können . 32 33 - 11 - 8 AZR 266/13 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Andreas Henniger Lüken 34 ECLI:DE:BAG:2016:070116.B.8AZR266.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 266 /1 3 1 Sa 204 /12 Thüringer Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bu ndesarbeitsg erichts am 7 . Januar 2016 b e schlo s- sen: Das Urteil vom 16. Juli 2015 - 8 AZR 266 /1 3 - wird in Satz 2 der Rn. 14 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es heißt: - 2 - 8 AZR 266 /1 3 ECLI:DE:BAG:2016:070116.B.8AZR266.13.0 Schlewing Winter Vogelsang
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