Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. April 2016 Achter Senat - 8 AZB 65/15 - ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 12 Ca 2533/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 10 Ta 183/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommen s 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO - Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bestimmung en : ZPO § 115 Abs. 1 S a tz 1 und Satz 2, Abs. 3, § 120 Abs. 4 (in der bis zum 31. Dezemb er 2013 geltenden Fassung); SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 2 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZB 6 5 /15 10 Ta 183/14 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In dem Prozesskostenhilfeverfahren Kläger , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 28 . April 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Oktober 2015 - 10 Ta 183/14 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Entgelt und Aufwendungsersatz ge l- tend gemacht. Für dieses Verfahren hat das Arbeitsgericht ihm mit Beschluss vom 8. Juni 2010 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. D iesen Beschluss hat es mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 gemäß § 120 Abs. 4, § 115 Abs. 3 ZPO aufgeho ben. Zur Begründ ung hat es ausgeführt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich geändert . Einschlie ß- 1 - 2 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 3 - lich des Studienkredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgen den KfW) iHv. monatlich 650,00 Euro verfüge d er Kläger insgesamt über ein einzusetze n- des Einkom men iHv. 410,61 Euro, sodass sich monatliche Raten iHv. 155,00 Euro ergäben . Damit überstiegen v ier Monatsrat en gem äß § 115 Abs. 4 ZPO die Kosten der Prozessführung iHv. 388,24 Euro . Die hiergegen eingele g- te Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der KfW - Studienkredit sei bei der Ermittlung des ei n- zusetzenden Einkommens nicht z u berücksichtigen . § 115 ZPO verweise für ze des Sozial rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 ) stelle eine darlehensweise gewährte Leistung mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung jedoch kein Einkommen i m Sinne des Sozialrechts dar. Nach dem Grundsatz der Einhei t- lichkeit der Rechtsord nung sei eine einheitliche Aus legung der Ein kommensb e- griffe des Sozialrechts un d des § 115 ZPO geboten . Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor ; auch werde er in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt . II . Die zulässige Recht sbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsg e- richts Köln vom 23. Dezember 2013 , mit dem dieses seinen Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 8. Juni 2010 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO (in der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Fassung) aufgehoben hat , zu Recht z u- rüc kge wiesen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hatten sich aufgrund der von der KfW gewährten monatlich en Studiendarl e- hensbeträ ge ge ändert mit der Folge, dass Prozess kostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu bewilligen war. Bei den monatlichen Studiendarlehensb e- trägen der KfW iHv. 650,00 Euro handelt es sich um Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 2 3 - 3 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 4 - 1. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Ei n- künfte in Geld oder Geldeswert. Die se Definition des Einkommensbe griffs stimmt wörtlic h mit der einleitenden Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden A b- züge wird in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO auf § 82 SGB XII , nämlich auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. D er Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft demnach an den jenigen des Sozial hilfe rechts an. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt ( vgl. etwa BGH 8. August 20 12 - XII ZB 291/11 - Rn. 9; 2 6. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zu II 2 c der Gründe) . 2. § 82 Abs. 1 SGB XII enthält einen weiten Einkommensbegriff. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch (dem SGB X II ) , der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgese t- zes vorsehen und der Rente n oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigung s- gesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 3. Die Auslegu ng von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 SGB XII ergibt, dass zu dem Einkom men im Sinne dieser Bestimmungen auch die dem Kläger von der KfW darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel iHv. mona t- lich 650,00 Euro gehören. Insoweit gilt nichts anderes als für den als öffentlich - rechtliches Darlehen bewil ligten Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbi l- dung nach dem B undes ausbildungsförderungsgesetz (vgl. hierzu BVerwG 17. Dezember 2015 - 5 C 8 . 15 - ) . a) Der Wortlaut von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII schließt eine Berücksic h- tigung der dem Kläger von der Kf W darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel als Einkommen nicht aus. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht von einem weiten Verständnis dessen, m- 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 5 - nicht wieder zurückgegeben werde n muss. Üblich ist es, dass Einkommen bei seinem Bezieher verbleibt. Von einem endgültigen Verbleib ist deshalb grun d- einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Allerdings ist d iese Rechtsfolge nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in jedem Fall zwi n- gend ( vgl. BVerwG 17. Dezember 2015 - 5 C 8 . 15 - Rn. 14) . b) Vorliegend gebieten Sinn und Zweck des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die Betr äge, die dem Kläger von der KfW im Ra h- men des Studienkredits monatlich zufließen, als Einkommen zu berücksicht i- gen. aa) Zwar sind darlehensweise gewährte Leistungen grundsätzlich nicht als Einkommen iSv. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen. Das Einkommen drückt zusammen mit dem Vermögen die wirtschaftl i- che Leistungsfähigkeit einer Person aus. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII konkret i- siert den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII, nach de m es dem Hilf e- empfänger obliegt, für Unterhaltszwecke vorrang ig eigenes Einkommen ( und Vermögen ) einzusetzen. Diese Obliegenheit er fasst allerdings nur bereite Mi t- tel , mithin solche Mittel, auf die der um Hilfe Nachsuchende im Bedarfszei t- raum tatsächlich wirtschaftlich zugreifen kann, um sich im Sinne einer rechtz e i- tigen Deckung seines Bedarfs zu helfen . Einkommen im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zufluss the o- rie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur der wertmäßige Zu wachs ; es sind nur solche Einnahmen in Geld oder Ge l- deswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat . Bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Leistungen - wie dies bei einem Darlehen der Fall ist - fehlt es deshalb regelmäßig an de r erforderlichen Vermögensvermehrung (vgl. etwa BVerwG 17. Dezember 2015 - 5 C 8 . 15 - Rn. 19 mwN ; 25. Mai 1984 - 8 C 9 10 11 12 - 5 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 6 - 96.82 - BVerwGE 69, 24 7 ; 19. Oktober 1977 - VIII C 20.77 - zu II der Gründe, BVerwGE 54, 358 ) . Auch das Bundessozialgericht geht für den Bereich der Grundsicherung für Arbeits uchend e nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII von diesem Verständnis des Einkommensbegriffs aus. S o haben der Vierte und der Vierzehnte Senat des Bundessozialgerichts mit Urteilen vom 17. Juni 2010 ( - B 14 AS 46/09 R - Rn. 16 , BSGE 106, 185 ) , 20. Dezember 2011 ( - B 4 AS 46/11 R - Rn. 16) und vom 16. Februar 2012 ( - B 4 AS 94/11 R - Rn. 19) ang e- nommen, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die von einem Dritten l e- diglich vorübergehend zur Verfügung gestellt werden, bei der Grundsicherung für Arbeits uchend e nicht als Einkommen iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu b e- rücksichtigen sind. Zur Begrün dung haben t- 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstelle; als Ei n- kommen seien nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirkten, der solche Ei n- künf te habe. Dieser Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Ve r- wendung verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfsbedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sei, stelle deshalb als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einko m- s- unterhalts verwandt werden könne. Dieser Rechtsprechung hat sich der für das Sozialhilferecht zuständige Achte Senat des Bundessozialgeri chts für den B e- griff des Einkommens nach § 82 SGB XII mit Urteil vom 23. August 2013 ( - B 8 SO 24/11 R - Rn. 25) angeschlossen. bb) Dennoch sind die Leistungen, die de m Kläger aufgrund des mit der KfW geschlossenen Darlehensvertrags monatlich zufließen, a ls Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen. I nsoweit ist wegen des Zwecks der Leistungen und der Ausgestaltung der Darlehensb e- dingungen eine Ausnahme von dem Grund satz geboten , dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind. 13 14 - 6 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 7 - (1) Der KfW - Studienkredit dient der Finanzierung der Lebenshaltungsko s- ten des Klägers während des Bedarfszeit raums, hier: des Studiums und ist von diesem nicht alsbald (zu diesem Umstand vgl. etwa LAG Köln 15. März 2012 - 6 Ta 21/12 - Rn . 3; OLG Karlsruhe 28. September 2001 - 16 UF 61/01 - zu II der Gründe ; LAG Bremen 8. Januar 1988 - 1 Ta 1/88 - ; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7 4 . Aufl. § 115 Rn. 20) , sondern erst mit e i- ner erheblichen zeitlichen Verzögerung zurückzuzahlen. Na ch Ziff. 2.1 des mit der KfW geschlossenen Darlehensvertrags hat der Kläger das Darlehen nicht Kläg er n och keine Zahlungen an die KfW zu leisten sind. Erst im A n schluss an , in der der Kläger das Darlehen in mona t- lichen Annuitäten (Zins und Tilgung) zurückzuzahlen hat. Nach Ziff. 2.3 des Da r lehensvertrags endet die Karenzp hase 18 Monate nach dem Tag, an dem die Roll - over - Periode ausgelaufen ist, für die der Kläger zuletzt Mittel aus dem KfW - Studienkredit erhalten hat. Roll - over - Perioden sind nach Ziff. 2.3 des Da r- lehensvertrags die Zeiträume vom 1. April bis zum 30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. März. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger die monatlichen Auszahlungsbeträge - wie sonstige Einkünfte - s s sich diese Geldmitt el nicht von den sonst für den laufenden Bedarf zur Verfügung steh e n- den Mitteln unterscheiden. (2) Zudem beruht d ie darle hensweise Hingabe der Mittel durch die KfW bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwar tung, dass das Darlehen in der Rege l nur für einen über schaubaren Zeitraum benötigt wird und zu einer Verbesserung der Einkommensaussichten führt. Insoweit stellen sich der KfW - Studienkredit als eine Art Vorfinanzierung dieses in der Zukunft eintretenden Mehrwer tes ( vgl. hierzu etwa BVerw G 17. Dezember 2015 - 5 C 8 . 15 - Rn. 19 mwN; 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - zu 3 der Gründe, BVerwGE 27, 58; BSG 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - Rn. 20 ) und die Darlehens rückzahlung als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würde n die Mittel, die dem Kläger au f- grund des von seinem Einkommen und dem Einkommen seiner Eltern un a b- 15 16 - 7 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 8 - hängigen KfW - Studienkredits monatlich zufließen, nicht als Einkommen berüc k- sichtigt, würden sie im wirtschaftlichen Ergebnis nicht wie eine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern wie ein Zuschuss behandelt . Dies wü r- de zu einer unbilligen Benachteiligung der Studierenden führen, die ne ben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um die Ausbildungsmittel zu b e- schaffen und deren Arbeitsverdienst dem Grunde nach als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 A bs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen ist . Die ser Umstand darf aber bei der Auslegung und Anwendung des in § 2 Abs. 1 SGB XII verankerten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe nicht außer Acht gelassen werden, denn das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 SGB XII verweist den Hilfesuchenden auf alle vorhandenen Hilfsquellen, wenn deren Benutzung nicht dem Zweck der Sozialhilfe zuwiderläuft (vgl. BSG 16. Februa r 2012 - B 4 AS 94/11 R - Rn. 20) . Letzteres ist nicht der Fall. D ie Ausgestaltung der B eding ung en des KfW - Studienkredits begründet die Erwar tung, dass dem Kläger die Rückzahlung des Darlehens in angeme s- senen Raten aus dem nach Abschluss des Studiums zu e rwartenden Erwerb s- einkommen ohne Beeinträchti gung sein es Lebensunterhalts zumutbar ist . Zwar wird dem Kläger das Darlehen nicht zinslos gewährt, vielmehr sind die Darl e- hensbeträge von der Auszahlung an zu verzinsen (Ziff. 3.1.1 der Bedingungen des KfW - Stud ienkredits) . A llerdings ist der Kläger nach Ziff. 3.1.10 der Kredi t- bedingungen berechtigt, den Aufschub der Zahlung der ab einem künftigen 1. April oder 1. Oktober (Beginn der jeweiligen Roll - over - Perioden) fälligen Zi n- sen bis zum Ablauf der in Ziff. 2.3 der Darlehensbedingungen bestimmten K a- renzphase zu veranlassen, wenn er den Leistungsnachweis gemäß Ziff. 3.1.9 erbracht hat. M acht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die aufgesch o- benen Zinsen erst am Tag des Beginns der Tilgungsphase fällig u nd zahlbar. Zudem ist der KfW - Studienkredit nach Ziff. 3.3.1 der Darlehensbedingungen bis zum Ablauf der Karen z phase von 18 Monaten tilgungs frei und erst daran a n- schließend in monatlichen Annuitäten (Zins und Tilgung) innerhalb von 10 Jahren oder nach Maßg abe eines mit der KfW gesondert vereinbarten Ti l- gungsplans zurückzuzahlen. Dabei müssen die vereinbarten Annuitäten mi n- destens 20,00 Euro betragen und unter Annahme eines gleich bleibenden Zin s- 17 - 8 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 - 9 - satzes zur Tilgung innerhalb von 25 Jahren führen. Ferner sieht Ziff. 5.5 der Darlehensbedingungen die Möglichkeit der Stundung der Zins - und Tilgung s- verpflichtungen auf Antrag des Klägers vor, sofern sich dieser nur vorüberg e- hend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall sofortiger Einziehung fälli ger Beträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten wü r- de. D anach verschaffen d ie vergleichsweise günstigen Zins - und Rückza h- lungsmodalitäten des KfW - Studienkredits dem Kläger sogar einen nicht gän z- lich unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil . Der Kl äger wird dadurch, dass die ihm von der KfW gezahlten monatl i- chen Darlehensbeträge als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt werden, auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl be schrä nkt. Vielmehr ist e r ohne W eit e- res in der Lage, die gewählte Ausbildung zu absolvieren. Er muss die ihm von der KfW während der Studiums für den Lebensun terhalt zur Verfü gung gestel l- ten Mit tel nur dann für die Kosten der Rechtsverfolgung einsetzen, wenn diese Gelder für sich genom men oder zusammen mit an de r en Einkünfte n zu einem Gesamteinkommen in einer Höhe führen, das eine Ratenzahlungsanordnung nach § 115 Abs. 2 ZPO oder einen Anspruchsausschluss nach § 115 Abs. 4 ZPO nach sich zieht. In einem solchen Fall wird aber das verfügbare Einko m- men nicht in einer Weise eingeschränkt, dass es für die Gewährleistung eines angemessenen Unterhalts während der Ausbildung nicht mehr ausreicht. Z u- dem wirkt sich aus, dass die zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden m ona t- lichen Annuitäten dann als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen abzusetzen sind. cc) Der Kläger wird durch die Berücksichtigung der ihm im Rahmen des KfW - Studienkredits monatlich zufließenden Beträge als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 ZPO entgegen seiner Rechtsansicht auch nicht schlechter gestellt als sonstige Prozesskostenhilfeantragsteller, die kein Darlehen in Anspruch ne h- men. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger und eine Partei, die keine monatlichen Darlehenszahlungen erhält und der aufgrund ihrer persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nicht in 18 19 - 9 - 8 AZB 65/15 ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0 einer vergleichbaren Situation befinden. Dem Kläger st ehen aufgrund der Da r- lehensgewährung laufend entspr echende Bet räge zur Verfügung , die er für se i- nen Lebensunterhalt verwenden kann. dd) Die Berücksichtigung der Beträge, die dem Kläger von der KfW im Rahmen des Studienkredits monatlich zufließen, als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 SGB XII fü hrt entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen über die Prozesskostenhi l- fe die notwendigen Vorkehrungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG getrof fen, wonach auch Unbemittelten ei n weitgehend glei cher Zugang zum Gericht zu ermöglichen ist . E i ner weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältni s- mäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12 ; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.) . Eine vollständige G leic h- stellung von Unbemittelten und Bemittelten ist dabei allerdings nicht geboten (vgl. etwa BVerfG 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 - zu II 2 a der Gründe; 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 - zu B I 1 der Gründe ; BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313) . Vorliegend wird dem Kläger die R echtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert . D er Kläger verfügt wä h- rend der Auszahlungsphase des KfW - Studienkredits - nicht anders als eine bemittelte Partei - insgesamt über Einkünfte, die eine Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO aus schließen. Schlewing Winter Vogelsang 20 21 22
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