Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Januar 2018 Achter Senat - 8 AZA 83/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110118.B.8AZA83.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 13. März 2014 - 17 Ca 427/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - Entscheidungsstichwort e Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwe r de - Prozessunfähigkeit - Zweifel an der Prozessfähigkeit ECLI:DE:BAG:2018:110118.B.8AZA83.17.1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZA 83/17 3 Sa 50/16 Landesarbeitsgericht Hamburg BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Antragstellerin, pp. Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11 . Januar 2018 beschlo s- sen: Die Ablehnungsgesuch e der Klägerin werden als unz u- lässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für eine noch einzulegend e Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - wird zurückgewiesen. - 2 - 8 AZA 83/17 ECLI:DE:BAG:2018:110118.B.8AZA83.17.1 - 3 - Gründe I. Die Ablehnungsgesuch e sind unzulässig, weil kein Befangenheitsgrund dargelegt wurde. Der Senat konnte über die Ablehnungsgesuch e der Klägerin unter Mi t- wirkung der von der Klägerin abgelehnten R ichter/innen entscheiden, da die Ablehnungsgesuch e offensichtlich unz ulässig sind . Ein Ablehnungsgesuch, das - wie hier - lediglich Ausführungen en thält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter/innen und diese sind auch von der Ents cheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN) . II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuwe i- sen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend gewürdigt. Die Klägerin hat allerdings keinen Vortrag geleistet, aus dem sich ergib t, dass eine anwaltliche Vertretung in der Lage sein könnte, eine erfolgreiche Nichtzu la s- sungsbeschwerde einzulegen. Zwar hat die Klägerin mehrere Gründe für eine aus ihrer Sicht erforderliche Zulassung der Revision angeführt. Diese Gründe greifen jedoch o ffensichtlich nicht durch. Der anzufechtenden Entscheidung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Revision aus einem von der Klägerin nicht ausdrücklich angeführten Grund zuzulassen sein würde. Insoweit wirkt sich aus, dass d as Ber ufungsgericht nicht die Prozessu n- fähigkeit der Klägerin angenom men , sondern lediglich Zweifel an ihrer Prozes s- fähigkeit hatte und angenommen hat, die Klägerin habe die Zweifel nicht ausg e- räumt . Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin diese Zweifel ausräumen kon n- te, hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin rechtliches Gehör nach Maßgabe 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZA 83/17 ECLI:DE:BAG:2018:110118.B.8AZA83.17.1 der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsg e- richts gewährt. Insoweit stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Recht s- frage grundsätzlicher Be deutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sowohl die Voraussetzungen, unter denen Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen kö n- nen (vgl. hierzu etwa BGH 4. November 1999 - III ZR 306/98 - zu II 1 der Grü n- de , BGHZ 143, 122) als auch die Frage, auf welche We ise der Partei - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - Ge legenheit zu geben ist, diese Zwei fel au s- zuräumen (vgl. hierzu etwa BVerfG 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 - Rn. 14; 29. November 2005 - 1 BvR 1542/05 - Rn. 11 ff. , BVerfGK 6, 380; BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - zu II 3 der Gründe , BAGE 93, 248) , durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dafür, dass die Revision wegen einer Diver genz zuzulassen sein könnte , gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum ein Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, eine erfol g- reiche Nichtzu lassungsbeschwerde einzulegen. Schlewing Winter Vogelsang
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