Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 12. Dezember 2013 - - I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 12. Januar 2012 - 5 Ca 2269/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Rückzahlung eines Arbeit geber - Eigenkündigung des Arbeitnehmers Gesetz e : BGB §§ 13, 14, 305, 307, 310, 490 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 829/12 3 Sa 71/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Hauck, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Eimer und Wroblewski für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsge richts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen. - 2 - 8 AZR 829/12 - 3 - Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten gewährter Arbeitgeberdarle hen. Der Beklagte war seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zuvor war er als Transportunternehme r selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren Schulden verblieben, für die der Beklagte persönlich haftet e und die zu Lohnpfändungen führten . Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 9. Mai 2008 und am 12. Juni 2008 zwei nahezu gleichlautende Darlehensverträge über jeweils 25.000,00 Euro . Die Darlehensverträge waren jeweils auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckt. Beide Darlehen sind gemäß § 2 der Verträge mit einem für die G e- samtlaufzeit unveränderlichen Zinssatz von jährlich 5 % zu verzinsen; weitere Darlehenskosten (zB Disagio, Bearbeitungsprovision, Bereitstellungszinsen) soll t en nicht entstehen . Gemäß § 3 der Verträge sind alle fälligen Beträge auf das dort angegebene Konto de r Darlehensgeber in zu leisten. Allerdings ist z u- 9. Mai 2008 sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in einer Gesamthöhe von monatlich 245,83 Euro - gemäß einem Zins - und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Auf das Darlehen vom 12. Juni 2008 sind jedenfalls seit Fe b- ruar 2009 lediglich Zinsen iHv. monatlich 104,17 Euro - gleichfalls gem äß einem Zins - und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen . Der Da r- lehensnehmer ist zu einer vorzeitigen Rückzahlung jederzeit berechtigt. Unter § in beide n Verträgen keine Sicherheiten aufgeführt. Unter 1 2 3 - 3 - 8 AZR 829/12 - 4 - § für beide Verträge folgende Kündigungsr e- gelung en : zu, wenn - das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird, oder - der Darlehensnehmer mit zwei fälligen Zinszahlu n- gen in Rückstand geraten ist, es sei denn, es ist mit dem Darlehensgeber eine Stundung vereinbart, oder - in den Verhältnissen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber nachte ilige Umstände eingetreten sind, die Banken nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigen. Die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Die Zins - und Tilgungsbeträge in Höhe von m onatlich insgesamt 350,00 Euro wurden von der Klägerin zunächst vom monatlichen Nettoentgelt des B e- klagten einbehalten. Das Darlehen vom 9. Mai 2008 ist laut Zins - und Tilgung s- plan bis spätestens Juli 2019 zurückzuzahlen, das Darlehen vom 12. Juni 2008 bis spätestens August 2026. Der Beklagte schied durch Eigenkündigung mit Ablauf des 15. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Die se kündigte ihrerseits beide Darlehensverträge - unter Berufung auf § 5 der Darlehensverträge - mit Schreibe n vom 18. März 2011 zum 30. Juni 2011 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge (44.508,78 Euro ) bis zum 30. Juni 2011 auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2011 mit einer Fristsetzung zum 1 5. Juli 2011. Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allerdings weiterhin die Zins - und Tilgungszahlungen iHv. monatlich 350,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge erneut ordentlich, mit weiterem S chriftsatz vom 22. November 2011 außerordentlich fristlos w e- 4 5 6 - 4 - 8 AZR 829/12 - 5 - gen Zahlungsverzuges. An der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlung s- verzuges hält die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr fest. Zunächst hatte die Klägerin eine Forderung iHv. 44.344,24 Euro zuzü g- lich Zinsen gegenüber dem Beklagten im Wege eines Mahnbescheides geltend gemacht . Nach Widerspruch des Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr arbeitsgerichtlich weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehensverträge zur Kündigung b e- rechtigt gewesen. Die se V erträ ge unterfielen auch keiner AGB - Kontrolle, da es sich bei dem Beklagten um keinen Verbraucher iSd. § 13 B GB, sondern einen Unternehmer iSd. § 14 BGB handele. Er habe bei Abschluss der Darlehensve r- träge als Unternehmer - in Vollzug der Verpflichtungen aus seinem beendeten Gewerbe - gehandelt , so dass ihm der Schutz der Verbrauchervorschriften nicht zu g ut e komme. Im Übrigen handele es sich bei beiden Darlehensverträgen um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Der Beklagte habe nämlich auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensve r- träge Einfluss nehmen können . V on einer unangem essenen Benachteiligung des Beklagten könne keine Rede sein. Einem Arbeitgeberdarlehen sei es i m- manent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und für dessen Da u- er gewährt werde. Weiter meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Recht zur außerordent l i- chen Kündigung aus § 490 BGB zu. Die Parteien hätten eine Verrechnungsa b- rede getroffen, wonach Zins - und Tilgungsbeträge direkt vom monatlichen Ne t- toentgelt einzubehalten s eien . Diese A brede habe eine Sicherheit der Klägerin dargestellt, deren Werthaltig keit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang entfallen sei. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des Beklagten zuletzt beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 Euro z u- züg lich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit dem 16. Juli 2011, abzüglich am 17. August 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. September 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 7 8 9 10 - 5 - 8 AZR 829/12 - 6 - 17. Oktober 2011 gezahlter 350,00 Euro , abzüglich am 17. November 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. Dezember 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Januar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Februar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 12. März 2012 gezahlter 350, 00 Euro, abzüglich am 17. April 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Juni 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Juli 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2012 gezahlter 350,00 E uro, abzüglich am 19. September 2012 gezahlter 350,00 Euro , abzüglich am 15. Oktober 2012 gezahlter 350,00 Euro , abzüglich am 16. November 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Dezember 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Januar 2013 gezahl ter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Februar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. März 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. April 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juni 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juli 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. September 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Oktober 2013 gezahlter 350,00 Euro und abzüglich am 14. November 201 3 gezahlter 350,00 Euro zu zahlen. I m Übrigen hat die Klägerin aufg rund der erfolgten Zahlungen durch den Beklagten die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und Kl a- geabweisung beantragt. Er meint, die Klägerin habe keine n Anspruch auf vorzeitige Rückza h- lung der Darlehen, da die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Bei der hier maßgeblichen Kündigungsklausel handele es sich um eine vorform u- lierte Vertragsbedingung, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Er habe keinen Einfluss auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge nehmen können. Die Klausel habe eine unzulässige Kündigungserschwerung zur Folge. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesa rbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 829/12 - 7 - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Berüc k- sichtigung der durch den Beklagten zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen we i- ter. Entscheid ungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend g e- machte Darlehensrück zahlungsa nspruch nicht zu. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe derze it keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehenssummen. Der Beklagte sei weite r- hin nur zu den vereinbarten monatlichen Zahlungen nach den jeweils geltenden Zins - und Tilgungsplänen in der Gesamthöhe von derzeit 350,00 Euro verpflic h- tet. Eine w eitergehende Fälligkeit der beiden Darlehen sei nicht eingetreten. Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverträge seien unwirksam. Der Klägerin stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge zu, weder wegen d er eingetretenen geringfügigen Zahlung s- verspätungen noch auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB. D ie Klägerin h a- be auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Sie sei insbesondere nicht zur Kündigung infolge der Beendigung des Arbeits verhäl t- nisses berechtigt gewesen. Die entsprechende Regelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes sen benachteilige. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe bereits die zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 BGB ausgereicht, da es sich bei den Da r- lehensverträgen um vorformulierte Verträge zwischen einem Unternehm er und einem Verbraucher handele, auf deren Inhalt der Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Während die Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei der Beklagte als 15 16 - 7 - 8 AZR 829/12 - 8 - Verbraucher iSd. § 13 BGB a ufgetreten. Es lägen keine Umstände vor, aus d e- nen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass der A b- schluss der Darlehensverträge der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des B e- klagten zuzurechnen gewesen sei . Die selbständige unterne hmerische Tätigkeit sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits beendet gewesen. Deshalb habe der Beklagte die Darlehen als Schuldner und nicht als Unternehmer benötigt. Die einschlägigen Darlehensbedingungen seien auch nicht ausgehan delt worden. Der Beklagte habe auf diese keinen Einfluss ne h- men können. Jedenfalls habe die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen d a- für vorgetragen, dass und inwieweit sie die betreffenden Klauseln zur Disposit i- on gestellt habe. Die unter § 5 Satz 1 1. Sp iegelstrich der beiden Darlehensve r- träge vereinbarte Möglichkeit für die Klägerin, die Darlehensverträge zu künd i- gen, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung der Darlehen beendet wird, benachteilige den Beklagten entgegen den Geboten von T reu und Glauben unangemessen. Diese Regelung erfasse nämlich jedwede Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung stamme. So sei die Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen auch dann zur Kündig ung berechtigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Künd i- gung oder einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung infolge ve r- tragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolg e . Damit habe es der Arbei t- nehmer nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der Darlehensverträge zu entgehen. Die Kündigungsregelung könne auch nicht mit einem zulässigen und interessengerechten Inhalt au f- rechterhalten werde n. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheide aus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin komme nicht in Betracht. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stelle für die Klägerin keine unzumutb are Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins - und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen werde durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen. - 8 - 8 AZR 829/12 - 9 - B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überpr ü- fung stand. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige und vollständige Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehen, da die Kündigungen der beiden Darlehensverträge unwirksam sind und nicht zur Fälligkeit de r noch offenen Darlehens forderung en geführt haben. 1 . Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 490 Abs. 1 Alt. 2 BGB b e- rufen . Das dort geregelte außerordentliche Kündigungsrecht setzt voraus, dass in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentl i- che Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Rückza h- lung de s Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Die Parteien haben keine derartige Sicherheit vereinbart. Unter einer Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB sind nur gesetzlich geregelte bzw. bei Darl e- hensvergabe übliche Sicherheiten zu vers tehen, wie etwa ein Grundpfandrecht oder eine Bürgschaft. Die Parteien haben zwar unter § h- o- o- rübergehende faktische Absicherung des Rückzahlungs - oder Tilgungsanspr u- ch e s handeln, jedoch nicht um eine förmliche Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB. § 490 Abs. 1 BGB setzt zudem voraus, dass die Sicherheit verwertet werden kann und ihre entsprechende W erthaltigkeit auch messbar und b e- stimmbar ist. Dies ist bei einem bloßen Lohneinbehalt gerade nicht der Fall, da jedwede Verrechnungsmöglichkeit mit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers Im Übrigen han delt es sich bei der entsprechenden Tilgungsvereinb a- rung um die bloße Vereinbarung einer Aufrechnung smöglichkeit für den Arbei t- geber. Er darf mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers zur aufrec h- nen . Die se iSd. § 490 BGB. 17 18 19 20 21 22 - 9 - 8 AZR 829/12 - 10 - Da auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Beklagten eine wesentl i- che Versch lechterung eingetreten ist oder einzutreten droht, stand der Klägerin auch kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 Alt . 1 BGB zu. 2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge. Die se Regelung benac h- teiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unang e- messen und ist damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass es sich bei der Klägerin auch bezüglic h der Darlehensgewährung - mit Blick auf die damit einhergehenden unternehmerischen Interessen - um eine Unternehmerin iSd. § 14 Abs. 1 BGB handelt . b) Dem Berufungs gericht ist auch dahin zu folgen , dass der Beklagte bei Abschluss der Darlehensverträge al s Verbraucher iSd. § 13 BGB gehandelt hat. Nach § zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstä n- digen beruflichen Tä tigkeit zugerechnet werden kann . Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsg e- schäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 13 Rn. 4) . Entscheidend ist die objektiv zu b e- stimmende Zweckrichtung des Verhaltens (vgl. BGH 15. November 2007 - III ZR 295/06 - Rn. 6) . Die Auslegung führt im vorliegenden Fall e dazu, das Handeln des Beklagten seinem pri vaten Bereich, nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zuzuordnen . Die Darlehensvergabe ist nicht mehr der früh e- ren selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Im Zeitpunkt der Darlehensvergabe und geraume Zeit davor war der Beklag te nämlich nicht mehr gewerblich bzw. selbständig tätig. Er war bereits seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt, während die beiden Darlehensverträge erst etliche Jahre danach, nämlich im Mai bzw. Juni 2008 geschlossen wurden. 23 24 25 26 - 10 - 8 AZR 829/12 - 11 - Die Darlehens vergabe der Klägerin ist auch nicht als Nachwirkung der früheren selbständigen Tätigkeit des Beklagten anzusehen, auch wenn damit zu günstigeren Bedingungen als im Wege eines Bankkredits erhebliche Schu l- den aus der Unternehmert ätigkeit beglichen werden sol lten. Es handelte sich dazu, weitere drohende Lohnpfändungen und die damit verbundenen Belastu n- gen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die Darlehensvergabe erfolgte g e- rade und auss chließlich mit Rücksicht auf das bestehende Arbeits verhältnis und auch mit dem Zweck , de n Beklagten an das Unternehmen der Klägerin zu bi n- den . c) D as Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen , dass be i- de Darlehensverträge vorformulierte Vertrags bedingungen ent ha l t en . Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit de r Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. § 5 der Darlehensverträge ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 21) . Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelung in § 5 der Darlehensverträge von der Klägerin vorformuliert worden ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden ( § 559 Abs. 2 ZPO ) . Ein zulässiger und begrü ndeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten Vorform u- lierung dieser Klausel in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Sie hat nur geltend gemacht, der Beklagte habe auf die Vertrag sbedi n- gungen Einfluss genommen oder nehmen können. d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landesa r- beitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe wegen der Vorfo r- mulierung der Kündigungsregelung durch die Klägerin keinen Einfluss auf deren 27 28 29 30 - 11 - 8 AZR 829/12 - 12 - Inhalt nehmen können ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ) . Die entsprechende Festste l- lung des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfa lls nicht nachvollziehbar dargelegt. S ie hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben. Im Übrigen entsprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts . Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsb e- dingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gesta l- n- in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 ) . Die Mö g- lichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits da nn auszuschließen, w enn der vo r- formulierte Text bestehen ble i b t . In al ler Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist , so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschl uss des Vertrags bewusst war (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22) . Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem V ertragswerk, die nicht ausgeha n- delt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109 ; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - ; 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - ; Stoffels AGB - Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 14 6 ) . Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verw ender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret da r- 31 - 12 - 8 AZR 829/12 - 13 - legt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umst änden darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27) . Gemessen an d iesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die einschlägigen Vert worden sind. Der Beklagte hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhan d- lungen geführt worden, in denen die Klägerin den Kernbereich gerade des § 5 der Darlehensverträge inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und de m B e- klagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Unstreitig hat der Beklagte auch keinerlei Abänderung der Kündigungsregelung angeregt oder durchgesetzt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darl e- gungslast hätte die Klägeri n nunmehr schlüssig vortragen müssen, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung en die Möglichkeit der Ei n- flussnahme gehabt hatte, die Klägerin demnach diese Vertragsklausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfrei heit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hatte. Dies hat , wie das Berufungsgericht festg e- stellt hat , die Klägerin nicht konkret behauptet. e ) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten § 307 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in All gemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen ve r- einbart werden. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 5 der Darlehensverträge festgelegt, unter welchen Vorauss etzungen die Kündigung der Darlehensverträge möglich sein sollte. Eine Kündigungsreg e- lung, wonach die weitere Darlehensgewährung an den Bestand des Arbeitsve r- hältnisses geknüpft wird, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine das Gesetz ergänzende Regelung. f ) D ie in § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge vorgesehene Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. D ie Kündigungsr e- gelung is t daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht zu weit gefasst ist und somit 32 33 34 - 13 - 8 AZR 829/12 - 14 - auch Situationen erfasst, in denen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers zurückzustehen haben. Die streitgegenständliche Kündigungsregelung ist zu w eit gefasst und benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben u n- angemessen. Nach dieser Klausel darf das jeweilige Darlehen nach Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beend igung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde. So eröffnet § 5 ein Recht zur Kündigung insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Sphäre d es Arbeitgebers liegen, dh. zB auf dessen vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Hierbei handelt es sich um keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand, dass für den Fall eine r solche n Eigenkündigung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nic ht ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB una n- gemessen . Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzue r- kennender Inte ressen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typ i- sierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30 ) . Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfall e s, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe) . Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Ve r- tragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts ( BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 27 , BAGE 137, 1 ) . 35 36 37 - 14 - 8 AZR 829/12 - 15 - Kündigungs - oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden A r- beitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Pr a- xis und sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den betroffenen Arbei t- nehmer nicht generell unangemessen. Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoße n , wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fal lgestaltungen erfassen, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers , dh. des Darlehensgebers gegeben ist. Es ist nicht ersichtlich, dass im Fall e einer vo m Arbeitgeber veranlas s- ten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Fall e zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einh altung der Tilgungs - und Zinspläne. In diesen Fällen hat es, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ges e- hen hat, der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung de s Darlehensvertr a g s zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber hier als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung der Darlehensverträge selbst herbeiführen . g ) Die unwirksame Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge ist nicht mit dem Inhalt aufrecht zu erhalten, dass die Kl ä- gerin im Falle einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen und nicht durch treuwi d- riges Verhalten der Arbeitgeberseite veranlassten, dh. ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers wurzelnden Eigenkündigung , ihrerseits zur Kü nd i- gung der Darlehensverträge berechtigt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der aus den geschilderten Gründen zu weit gefassten Klausel scheidet aus . Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbeding ungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Au f- rechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen a ngemessenen 38 39 40 41 42 - 15 - 8 AZR 829/12 - 16 - Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Info r- mation über die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten ve r- schafft werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Ve r- wender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige t rotzdem gölte. Wü r- de dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pfli chten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwir k- samkeit tragen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 57 2/04 - Rn. 34, BAGE 115, 19 ) . Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 39 , BAGE 116, 66 ) . h ) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. D ie ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar, wie bereits das Landesarbei tsgericht zu Recht festgestellt hat. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins - und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen wird durch die verbleibenden Kündigungsrechte au s- reichend Rechnung getragen, insbesondere die Möglichk eit zur Kündigung, s o- weit der Beklagte mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand gerät. A llein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses we i ter hin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Fes t- halten der Klägerin an den Darlehensverträgen nicht unzumutbar. Insbesondere erzielt sie mit einem Zinssatz von 5 % derzeit eine höhere Rendite, als sie sie bei langfristiger Anlage bei einer Bank unter den derzeitigen Marktbedingungen erhalten würde. 43 - 16 - 8 AZR 829/12 II. Der R echtsstreit ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als in der Hauptsache teilweise erledigt zu betrachten, soweit der Beklagte die Darlehen s- forderungen getilgt hat. Erklärt der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz ode r teilweise für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragt, so hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Kl a- geforderung bis zu dem die Erledigung begründe nd en unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht (BGH 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537) . Da die Klageforderung unbegründet war, ist demnach keine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten, so dass die klageabweisende Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Bestand hat. C . Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Eimer Wroblewski 44 45 46 47
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