- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 471/12 3 Sa 313/11 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und Henniger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 15. März 2012 - 3 Sa 313/11 - wird zurückgewiesen. - 2 - 8 AZR 471/12 - 3 - Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt (im Folgenden: B e- klagte) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die er aufgrund an asbestfaserh altigen Bauteilen durchgeführter Arbeiten erle i- den sollte. Der Kläger ist s eit 1992 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Von 1994 bis Mai 1995 war er bei dem Sozialamt der Beklagten in der Abteilung Obdachlosenhilfe beschäftigt und als Betreuer für Asylbewerber, Asylanten und Flüchtlinge im Asylbewerberheim A in D eingesetzt . Dieses Gebäude war bis Januar 1990 als Kindereinrichtung genutzt worden. Zum 1. Februar 1990 war diese Nutzung wegen der möglichen Freisetzung von Asbestfasern in einer die Gesundheit gefährdenden Konzentration eingestellt worden. Die Asbestkont a- mination der Innenwände des Gebäudes infolge der Verwendung des Bausto f- fes Sokalit war dem Bürgermeister der Beklagten aufgrund eines Schreibens des Hochbauamtes vom 11. November 1991 bekannt. Die Beklagte beabsichtigte, Anfang des Jahres 1995 das Gebäude des Asy lbewerberheims grundlegend zu sanieren. Der Kläger führte mit drei weit e- ren Angestellten der Beklagten, d rei Zivildienstleistenden sowie zwölf bis 15 Asylbewerbern auf Weisung des Abteilungsleiters des Sozialamt e s S sowie des Heimleiters Sc h in der Zeit vo m 1. Februar bis zum 5. Mai 1995 dort fo l- gende Sanierungsarbeiten durch: - Demontage der Rippenheizkörper, - Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen, - Entfernen vorhandener Tapetenreste, - Aufbringen der Klebemasse, 1 2 3 - 3 - 8 AZR 471/12 - 4 - - Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden, - Verspachteln der Fugen zum Aufbringen eines Far b- anstrichs. Insgesamt leisteten die eingesetzten Personen etwa 800 Arbeits - stunden. Eine besondere Aufklärung über die Art und Weise der durchzufü h- renden Tätigkeiten sowie die Anweisung zum Tragen von Schutzbekleidung und Atemschutzgeräten erfolgte nicht. Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der Fo l- gearbeiten abstimmen sollte, den Kläger darauf hin, dass bei den Sanierung s- arbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und derartige Arbeiten nur von spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden dürften. Der Kläger leitete di e- se Information an den zuständigen Abteilungsleiter S weiter. Dieser erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials se i allgemein bekannt und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten. Einer der beteiligten Zivildienstleistenden schaltete daraufhin das staa t- liche Gewerbeaufsichtsamt D ein. Dieses stellte fest, dass durch das Abkratzen und Abschaben der verbauten Sokalitve rkleidungen eine extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband bewirkt worden sei. Mater i- alproben der Sokalitplatten ergaben einen Fasergehalt von bis zu 40 % Chrys o- tilasbest. Das Gewerbeaufsichtsamt verfügte am 5. Mai 1995 die sofortig e Ei n- stellung der Arbeiten und die Versiegelung des Gebäudes. Anlässlich einer Erkrankung des Klägers im Jahre 2006 vermutete der behandelnde Arzt das Vorhandensein von Krebserregern als Auslöser. Dieser Verdacht, der sich letztlich nicht bestätigte, vera nlasste den Kläger, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob die damaligen Sanierungsarbe i- ten, während derer er Asbestfasern eingeatmet hatte, für ihn das Risiko einer Krebserkrankung erhöht haben oder in Zukunft zum Ausbruch einer Krebse r- kra nkung führen könnten. Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2006 ließ der Kläger die B e- klagte auffordern, ihre uneingeschränkte Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der in 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 471/12 - 5 - der Zeit vom 1. F ebruar bis 5. Mai 1995 geleisteten Sanierungsarbeiten im Asylbewerberheim entstanden sind und noch entstehen werden, anzuerkennen. Die Beklagte lehnte eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII mit Schreiben vom 20. Dez ember 2006 ab. Der Kläger hat die Ansicht vertre ten, dass er bereits jetzt mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Sch a- densersatzes grundsätzlich feststellen lassen könne. Weiter meint er , der Beklagten sei der Vor wurf vorsätzlichen Handelns zu machen . Die Kenntnis der Beklagten über die gesundheitsschädigende Wi r- kung des asbestfaserhaltigen Materials gehe zum einen aus dem Schreiben des Hochbauamtes vom 11. November 1991 und zum anderen aus den vom Ausschuss für Ge fahrstoffe bereits 1994 beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) hervor. Sein direkte r Vorgesetzte r , der Abteilung s- leiter S, habe sogar, nachdem der Kläger ihn über die Aussage des Mitarbeiters der Baufirma D informiert hatte, erklärt, dass das Vorhandensein asbesthaltigen Materials allgemein bekannt sei, und auf die Fortführung der Arbeiten gedrängt. Dieses Verhalten seines Vorgesetzten müsse sich die Beklagte zurechnen la s- sen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl ä- ger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche er aufgrund der nach Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfase r- haltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D, A, ausg eführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son s- tige Dritte übergehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, es fehle bereits an einem Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, die haftung s- begründende Kausalität für einen eventuellen Schaden aufzuzeigen. 9 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 471/12 - 6 - Die Beklagte bestreitet ferner, dass die die Arbeiten im Asylbewerbe r- heim anordnenden Mitarbeiter vor sätzlich gehandelt hab en. Es habe niemand den Eintritt eines Gesundheitsschadens billigend in Kauf genommen. Daher stünde einem Schadensersatzanspruch des Klägers auch der Haftungsau s- schluss des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO entg egen. Die Mitarbeiter Sch und S hä t- ten gerade darauf vertraut, dass kein Gesundheitsschaden bei dem Kläger ei n- trete n werde . Die Annahme eines bedingten Vorsatzes sei lebensfremd. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat d as Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. April 2011 ( - 8 AZR 769/09 - AP SGB VII § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur n euen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisung santrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegrü ndet. Der Kläger hat Anspruch au f die beantragte Feststellung. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsintere s- se sei zu bejahen. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. § 636 Abs. 1 RVO stehe einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen, da sich die B eklag te die Kenntnis des damaligen Vorgesetzten des Klägers, des Abteilungsleiters S, zurechnen lassen müsse. Dieser habe eine Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen. Dies ergebe sich daraus, dass das Gebäude zum 1. Februar 1990 geschlossen worden sei , weil sowohl die Außen - als auch die Innenwände des Gebäudes mit asbesthaltigem Mater i- 14 15 16 17 - 6 - 8 AZR 471/12 - 7 - al verkleidet gewesen seien . Dass auch der Abteilungsleiter S übe r dieses Wi s- sen konkret verfügt habe , folge aus seiner Antwort, die er dem Kläger gegeben hab e , nachdem dieser ihn darüber informiert gehabt habe , dass ihn ein Mita r- beiter de r Firma D darauf aufmerksam gemacht habe , an den Wänden dürfe nur mit einer besonderen Schutzausrüstung gearbeitet werden. Der Abteilung s- leiter habe geantwortet, das Vorhanden sein asbesthaltigen Materials sei allg e- mein bekannt . Er habe jedoch nicht eine sofortige Einstellung der Arbeiten ve r- fügt , sondern auf die weitere Fortsetzung derselben gedrängt . Der Abteilung s- leiter habe nach alledem so leichtfertig gehandelt, dass er ein e mögliche G e- sundheitsverletzung der mit den Sanierungsarbeiten Beschäftigten, darunter auch des Klägers, in Kauf genommen haben müsse. Es habe auch keiner fu n- dierten wissenschaftlichen Kenntnisse bedurft , um die von den Sani e rungsa r- beiten ausgehende Gefah r zu erkennen . Allein das Wissen, dass die ehemals in dem Gebäude betriebene Kindereinrichtung wegen der Asbestg e fahr g e- schlossen werden musste und die Sanierungsarbeiten allein von spezi a lisierten Fachfirmen durchgeführt werden durf ten , genüge, um auf die beso n ders große Leichtfertigkeit des Handelns des verantwortlichen Abteilungsleiters zu schli e- ßen. B. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das besondere Feststel lungsint e- resse ist nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Dies hat der Senat in der vorliege n- den Streitsache bereits entschieden (BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 2 4 ff. , AP SGB VII § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14) . II. Die Festste llungsklage ist auch begründet. 1. Die Beklagte haftet dem Kläger grundsätzlich für solche Schäden, die dieser aufgrund der Arbeiten vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserha l- tigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim der Beklagten erleidet . Der Senat hat im vorliegenden Rechtsstreit entschieden, dass eine Haftung der B e- klagten (nur noch) von der Frage abhängt, ob eine Herbeiführung eines mögl i- 18 19 20 21 - 7 - 8 AZR 471/12 - 8 - chen Arbeitsunfalls in Form einer Gesundheitsschädigung durch den Abte i- lungsleiter des Klägers, S, vorsätzlich erfolgt ist. Zur diesbezüglichen Festste l- lung hat er den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 31 ff . , AP SGB VII § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14 ) . 2 . Der Abtei lungsleiter S handelte mit Vorsatz in Bezug auf die Pflichtve r- letzung und in Bezug auf eine in Zukunft möglicherweise noch auftretende G e- sundheits schädigung des Klägers. a) Das Eingreifen des Haftungsprivilegs nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis 31. D ezember 1996 geltenden Fassung r- satz. Der Vorsatz des Handelnden muss sich zum einen auf die Verle t zung s- handlung beziehen. Zum anderen muss der Vorsatz aber auch den Verle t- zungserfolg umfassen. Allein der Verstoß gegen zugunst en von Arbei t nehmern bestehende Schutzpflichten indiziert noch keinen Vorsatz bezüglich der Herbe i- führung eines Arbeitsunfalls iSd. § 636 Abs. 1 RVO. Es verbietet sich, die vo r- sätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollte n Arbeitsunfall oder einer gewollten Berufskrankheit gleichzuse t zen (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 50, AP SGB VII § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14 ) . - n- de muss die Umstände , auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - Rn. 10) . Die Annahme eines bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jede nfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Die objektive Erkennbarkeit der Tatumstände reicht nicht aus (vgl. BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - aaO ) . Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Handel n- de darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten (Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 276 Rn. 10) . 22 23 24 - 8 - 8 AZR 471/12 - 9 - b) Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens, insbeso n- dere auch der Begriff der Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsg e- richt kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurte i- lungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Ums tände des Einzelfalles berücksichtigt sowie Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 43, AP BGB § 280 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4) . Eine Aufhebung des Beruf ungsurteils durch das Revisionsgericht darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festz u- stellen ist ( BAG 19 . Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - Rn. 48 , AP SGB VII § 105 Nr. 4 = EzA SGB VII § 105 Nr. 5) . Dag egen genügt es für die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, wenn im Streitfall auch eine andere B e- urteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich wäre und das Revision s g e- richt, hätte es die B eurteilung des Verschuldensgrade s selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - aaO ) . c ) Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dem Vorgesetzten des Kl ä- gers, S , sei der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens zu machen, weil er es bill i- gend in Kauf genommen habe, dass neben den übrigen Betroffenen der Kläger infolge der angewiesenen Sanierungsarbeiten eine durch Asbest bewir k te G e- sundheitsschädigung erfährt. Das Landesarbeitsgericht hat dies damit begründet, es sei der Le i- tungsebene der Beklagten und dem Abteilungsleiter S bekannt gewesen , dass das fragliche Gebäude, welches früher als Kindereinrichtu ng gedient hatte, deshalb zum 1. Februar 1990 geschlossen wurde, weil sich herausgestellt ha t- te , dass die Innenwände mit asbesthalti gem Material verkleidet waren und von Asbest eine Gesundheitsgefährdung für die sich in dem Gebäude aufha l tenden 25 26 27 - 9 - 8 AZR 471/12 - 10 - Personen au sging. Auf Vorhalt des Klägers Anfang Mai 1995, dass derartige Arbeiten nur von einer Fachfirma ausgeführt werden dürften, hab e der Abte i- lungsleiter geantwortet , dass das Vorhandensein asbesthaltigen Materials al l- gemein bekannt sei , und auf die weitere For tsetzung der Arbeiten gedrängt . Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Tatsachengericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine Tatsache, wozu auch innere Tatsachen gehören, als wahr oder unwahr erachtet. Revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinande r- gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze verstößt (vgl. BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - Rn. 13) . Im vorliegenden Fall ist ein Fehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil diese vom Landesarbeitsg e- richt seiner Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen im Wesentlichen u n- streitig sind. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutz vorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht bill i- gend in Kauf nimmt, gibt es nicht. Zwar hat der Senat entschieden , dass ein Arbeitgeber trotz eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften meistens darauf hoffen wird, es werde kein Unfall eintreten (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - Rn. 50, AP SGB VII § 105 Nr. 4 = EzA SGB VII § 105 Nr. 5 ) . Diese Ausführungen sind ein er Verallgemeinerung im Sinne eines Erfa h- rungssatzes auf tatsächlichem Gebiet allerdings nicht zugänglich. Stets kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfall e s an. Es kann naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebillig t hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu kö n- nen, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwir k- licht oder nicht (vgl. BGH 20. Deze mber 2011 - VI ZR 309/10 - Rn. 11) . Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis ausgegangen, indem es entscheidend auf die Tatsache abgestellt hat, dass der Abteilungsleiter den Kläger mit der Sanierung der Räume in der oberen Etage des Asylbewerbe r heim s beauftragt 28 29 - 10 - 8 AZR 471/12 hat, obwohl die gesundheitsschädliche und krebserzeugende Wirkung, die durch das Einatmen von Asbeststaub hervorgerufen werden kann, bereits seit 1995 bekannt war. Dass das Berufungsgericht aufgrund dieser Tatsache und dem Drä n- gen des Abteilungsleiters auf Fortsetzung der Sanierungsarbeiten, nachdem er durch den Kläger auf die Asbestgefahren hingewiesen worden war, angeno m- men hat , der Abteilungsleiter habe eine mögliche Gesundheitsschädigung des Klägers billigend in Kauf genomme n, lässt eine Überschreitung d e s dem La n- desarbeitsgericht zustehenden Beurteilungsspielraum es nicht erkennen und ist revisionsrechtlich daher nicht zu beanstanden. C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Hauck Böck B reinlinger Andreas Henninger Umfug 30 31
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