Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 96/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Urteil vom 27. April 2016 - 1 Ca 223/15 II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 16. Dezember 2016 - 9 Sa 51/16 - e : Schadensersatz - Ausschlussklausel - Geltendmachung - Fristbeginn - Fälligkeit ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 96/17 9 Sa 51/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Dr. Volz für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 3 - Die Revision der Kläg erin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Dezember 2016 - 9 Sa 51/16 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteie n streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin wegen der Herausgabe eines PKW an einen Kunden sowie des dadurch verursachten Ve r- lustes dieses PKW zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte war vom 1. Mai 2014 bis zum 29. Februar 2016 im Aut o- haus der Klägerin als PKW - Verkäufer tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. April 2014 enthält ua. die folgende Regelung: 17. Verfallfristen 17.1 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausg e- nommen Provisionsansprüche, verfallen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Ve r- tragspartei schr iftlich geltend gemacht worden sind. Im Mai 2014 bestellte der Kunde B bei der Klägerin einen PKW Audi A 1 zum Kaufpreis von 29.422,91 Euro . Dabei gab er an, das Fahrzeug übe r die Audi Bank finanzieren zu wollen. D er Beklagte richtete sodann im Na men der Klägerin für Herrn B eine Darlehensanfrage an die Audi Bank . Diese teilte unter dem 8. Mai 2014 mit, dass sie dem Kunden das Fahrzeug gerne finanziere. In 1 2 3 - 3 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 4 - dem Schreiben der Audi Bank vom 8. a- gen /Auszahlungsvoraussetzung : Für den Kun den ist nur eine Finanzierung mög lich (Es liegen für diesen Kunden jedoch mehrere Kreditanfragen vor ) . Tatsächlich lag bei der Audi Bank ein weiterer Finanzierungsa ntrag des Kunden B für ein Fahrzeug der Marke VW Touare g vor. Da dieser Darlehen s- vertrag zustande kam, kam es nicht zum Abschluss eines Darlehnsvertrages zur Finanzierung des Aud i A 1. Im Betrieb der Klägerin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug , das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das kei ne gesicherte Finanzi e- rung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Ei n- willigung der Geschäftsleitung vorlag. Am Freitag, den 1 9. September 2014 erschien der Kunde B im A ut o- haus der Klägerin, um den bestellten PKW Audi A 1 ab zu holen. Er leistete eine Anzahlung iHv. 9.125,00 Euro und drängte auf eine sofortige Überlassung des Fahrzeugs für das bevorstehende Wochenende. Er vereinbarte mit dem B e- kla g ten, das Fahrzeug am Montag, den 22. September 2014 zurückzubringen, worauf hin der Beklagte ihm den PKW Audi A 1 überließ. Der Kunde B brachte das Fahrzeug allerdings nicht wieder zurück. Ebenso wenig entrichtete er den restlichen Kaufpreis. Auf Bitten der Klägerin suchte der Beklagte die vom Kunden B angegebene Ge schäftsadresse in P a uf, wo ihm die Eigentümerin des Objekts erklärte, sie habe einen im Souterrain gelegenen Raum an jemanden vermietet, der diesen wiederum an Herrn B u n- tervermietet habe. Der Kunde B wurde dort nicht angetroffen. Auf eine von der Klägerin im September 2014 erstattete Strafanzeige hin wurde der Kunde B am 30. Oktober 2014 in A ( Italien ) festgenommen . D as Fahrzeug PKW Audi A 1 wurde am 17. November 2014 in N (Italien) beschla g- nahmt. Am 4. März 2015 hob das Landgericht Freiburg den Haftbe fehl auf. D as Amtsgeri cht Freiburg hob in der Folgezeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 5 - Freiburg die Beschlagnahme des Fahrzeu g s auf, woraufhin die ita lienischen Behörden dieses wieder an Herrn B herausgaben. Seit Februar 2015 stand die Klägerin , anwaltlich vertreten, in Kontakt mit den Anwälten von Herrn B . Diese teilten unter dem 23. Februar 2015 mit, der Kunde B sei sich wegen der geleisteten Anzahlung und der Finanzierung des Fahrzeugs nicht bewusst gewesen, eine Unterschlagung zu begehen und wolle deswegen den Res tbetrag begleichen. Die Verhandlungen hierüber verli e- fen letztlich erfolglos . Im April 2015 beauftragte die Klägerin eine Detektei, um die Wiederb e- schaffung des Fahrzeuges abzusichern. Diese berich tete mit Schreiben vom 21. April 2015, dass sich unter der als Wohnansc hrift von Herrn B angegebenen Adresse kein Wohn sitz befinde ; dort stehe lediglich ein herunterg e- kommenes Gebäude, das vorher möglicherweise als Bar oder Restaurant g e- nutzt wor den sei. Mit Schreiben vom 30. April 2015 informierte die Detek tei die Klägerin darüber, dass Herr B derzeit nicht auffindbar sei . Unter dem 5. Mai 2015 teilte sie schließlich mit, der Kunde B habe auch unter der von der Kläg e- rin neu ermittelten und von dieser mitgeteilten Anschrif t nicht erreicht werden können. I m Mai 2015 beauftragte die Klägerin einen italienischen Rechtsanwalt damit, vor Ort Kontakt mit Herrn B bzw. mit dessen Anwälten aufzuneh men. D er Rechtsanwalt von Herrn B teilte am 1. Juli 2015 mit, dass zunächst das Stra f- verfahren in Freiburg eingestellt werden müsse, damit über eine einvernehml i- che Lösung weiterverhandelt werden könne. Der italienische Rechtsanwalt der Klägerin erhielt von den italienischen Behörden die Auskunft, dass Herr B in A (unter der von ihm angeg ebenen Adresse) gemeldet sei. A nfang August 2015 entwarf die Klägerin eine Klage gegen den Kunden B , mit der sie diesen auf Herausgabe des Fahrzeugs Audi A 1 und auf Schadensersatz in Anspruch nahm. A m 12. August 2015 ließ sie die Klageschrift in die itali enische Sprache überset zen; a m 20. Au gust 2015 machte sie die Klage beim Landgericht Fre i- burg an hängig . Als Zustelladresse war dort Corso I, A angegeben. 9 10 11 - 5 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 6 - Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2015 die fris t- gerechte Kündigung seines Arbeitsv erhältnisses erklärt hatte, forderte die Kl ä- gerin ihn mit Schreiben vom 20. November 2015 erfolglos auf, sei a- densersatzverpflichtung zunächst dem Grunde nach anzuerkennen und zu di e- sem Zweck das beigefügte Schuldanerkenntnis bis spätestens 4. Dezemb er zurückzusenden . Am 2. Dezember 2015 teilte das Landgericht Freiburg der Klägerin mit, dass die Klage dem Kunden B nicht habe zugestellt werden könne n , da dieser unter der angegebenen Adresse in A nicht wohne und nicht aufzufinden sei. Mit der a m 29. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Kläge rin den Beklagten auf Zahlung von Schadensers atz in A n- spruch genommen . Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe da durch , dass er das Fahrzeug Audi A 1 ohne vollständige Kau fpreiszahlung und ohne gesicherte Finanzierung an den Kunden B herausgegeben habe, schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Hierdurch sei ihr ein Schaden iHv. insgesamt 29.191, 6 1 Euro entstanden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem R estkaufpreis in Höhe von 20.297,91 Euro, Kraftstoffko s- ten iHv. 59,85 Euro, Detektivkosten iHv. 2.700,00 Euro, Kosten für die Beau f- tragung des italieni schen Rechtsanwalt s iHv. 2.394,00 Euro sowie Rechtsa n- walts - und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem L andgericht Freiburg iHv. 3.739,85 Euro. Der Anspruch sei nicht auf grund der im Arbeitsvertrag verei n- ba r ten Ausschlussfrist verfallen. Zwar habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis be reits am 19. September 2014 verletzt . Sie , die Kläg e- rin , sei aber davon ausgegangen, dass der infolge der Herausgabe des Fah r- zeugs an den Kunden B eingetretene Besitzverlust nur vorübergehend gew e- sen sei, wes halb sie umfangrei che Anstrengungen zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs unternommen habe. Aufgrund der Korrespondenz mit den Recht s- anwäl ten des Kunden B habe sie noch auf Zahlung des Kaufpreises hoffen dü r- fen. Nachdem die Ermittlungen ergeben hätten , dass der Kunde B in A geme l- det sei, habe für sie immer noch die Aussicht bestanden, das Fahrzeug au f- grund ei ner Klage zurückzuerhalten. Eine Vermögensminderung h abe sie erst durch den dauerhaf ten Verlust des Fahrzeug s erlit ten. Dies habe erst im D e- 12 13 14 - 6 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 7 - zember 2015 festgestanden, nachdem die Zustellung der Klage an Herrn B g e- schei tert sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr Schadensersatzan spruch gegen den Beklagten fällig gewesen. Aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB ergebe sich zudem, dass der Arbeitgeber zunächst prüfen müsse, ob er e ventuelle Ansprüche gegen den Arbeitnehmer abwenden könne , be vor e r diesen auf Schadensersatz in An spruch nehme. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.191,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 22. November 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, sich nicht vertragswidrig verhalten zu haben . Nach dem Schreiben der Audi Bank vom 8. Mai 2014 se i die Finanzierung des Fahrzeug s gesichert g e- wesen. Daher habe er auch bei einer Rücksp rache mit dem Geschäftsführer G der Klägerin, aufgrund derer dieser mit der Herausgabe de s Fahrzeug s einve r- standen gewesen sei , nichts anderes angeben müssen. Einem Schadense r- satzanspruch der Klägerin stehe jedenfalls die Ausschlussklaus el in Ziff. 17.1 de s Arbeitsvertrags entgegen. Als der Kunde B das Fahrzeug am 22. Septe m- ber 2014 abredewid rig nicht zurückgebracht und sich herausgestellt habe, dass die von diesem angegebene Anschrift in P zweifelhaft gewesen sei, habe die Klägerin davon ausgehen müssen, d ass sie den PKW wohl nicht zurückerhalten werde. Nachdem der italienische Anwalt des Kunden B im Feb ruar 2015 erns t- haft darauf hingewiesen habe, Herr B habe nichts falsch gemacht, da er ja e r- mächtigt worden sei, das Fahrzeug mit nach Hause zu nehmen und zu Hause sei er in R, habe die Klägerin erkennen müssen, dass sie es mit einem unredl i- chen Geschäftspart ner zu tun habe. Spätestens jedoch , als das Amtsgericht Freiburg die Beschlag nahme des Fahrzeug s aufgehoben habe und dieses im März 2015 wieder an Herrn B herausge geben worden sei, sei der Klägerin klar gewesen, dass sie den PKW nie wiedersehen werde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d ie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückge wiesen. Mit der 15 16 17 - 7 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 8 - Revision ve rfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet . Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zah lung von Schadensersatz iHv. 29.191,61 Euro aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB noch einen solchen aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei kann vorliegend offe n- bleiben, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber wegen der Herausgabe des PKW Audi A 1 an den Kunden B überhaupt dem Grunde nach zum Schaden s- ersatz verpflichtet ist. E in etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägeri n g e- gen den Beklagten war aufgrund der in Ziff. 17.1 des Arbeitsvertra g s der Pa r- teien vom 3. April 2014 getroffenen Verfall klausel am 20. November 2015, als die Klägerin sich erstmals an den Beklagten wandte und diesen schriftlich au f- forderte, seine Verpflichtung zum Schadensersatz zunächst dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschrei ben, bereits verfallen. I. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird von der in Ziff. 17.1 des Arbeits ver trag s der Parteien getroffe nen pauschalen Verfallklausel erfasst . Nach Ziff. 17.1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen nämlich a lle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem A r- beitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgenommen Pro visionsansprüche, i n- nerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher g e- genüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. II. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in Ziff. 17.1 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarten Verfallklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedi n- gung handelt , wovon das Landesarbeitsgericht bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Klausel ausge gangen ist, und ob die se ggf. nach 18 19 20 - 8 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 9 - §§ 307 ff. BGB, insbesondere nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam wäre. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte sich die Klägerin als Verwenderin auf eine Unwirksamkeit der Klausel nicht berufen . Die Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des AGB - Kontrollrechts schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formula rbestimmungen (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 42; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; BGH 5. April 2006 - VIII ZR 152/05 - Rn. 19). III . Die dreimonatige Verfallf rist nach Ziff. 17.1 des Arbeitsvertrags der Pa r- teien war am 20. November 2015, als die Klägerin sich erstmals an den Bekla g- ten wandte und diesen schriftlich aufforderte, seine Verpflichtung zum Sch a- densersatz zunächst dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldane r- kenntnis zu unterschreiben, bereits abgelau fen. Aus die sem Grund kann dahi n- stehen, ob es sich bei d em Schreiben der Klägerin vom 20. November 2015 überhaupt um eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung iSv. Ziff. 17.1 des Arbeitsvertra g s han delt, was zweifelhaft ist, da es an einer hinre i- chende n Spezifiz ierung der Forde rung der Höhe nach fehlt (vgl. zu diesem E r- fordernis BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45, BAGE 154, 118; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe) oder ob die Klägerin ihre Ansprüche erst mit ihrer Klage gegen den Beklagten ordnungsgemäß iSd. Verfallklausel geltend gemacht hat. 1. Die i n Ziff. 17.1 des Arbeitsvertrag s der Parteien bestimmte Verfallfrist von drei Monaten nach Fälligkeit hat späteste n s am 12. August 2015 zu laufen begonnen, als die Klägerin sich entschlossen hatte, gegen den Kunden B Klage zu erheben und die vorbereitete Klageschrift in die italienische Sprache übe r- setzen ließ . Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche der Klägerin fäll ig iSd. Verfallklausel. Der Begriff der Fällig keit i m Sinne einer Ausschluss - bzw. Ve r- fallklausel ist unter Einbeziehung des Kenntnisstan des des Gläubigers und su b- jektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht aus zulegen . Das en t- spricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ein Anspruch ist 21 22 - 9 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 10 - deshalb regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14, BAGE 117, 165; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 28, BAGE 115, 19) . 2. Danach waren etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin späte s- tens am 12. August 2015 , als diese sich entschieden hatte, gegen den Kun den B Klage zu erhe ben und eine vorbereitete Kla geschrift in die italienische Spr a- che übersetzen ließ , fällig . Zu diesem Zeitpunkt stand - wie das Landesarbeit s- gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat - aufgrund der Gesamtum stände für die Klägerin erkennbar fest, dass der Kunde B weder den PKW zurückgeben noch den restlichen Kaufpreis zahlen würde . Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin auch in der Lage, die ihr durch die He r- ausgabe des Fahrzeugs Audi A 1 an den Kunden B und den dauerhaften En t- zug dieses Fahrzeugs insgesa mt entstandenen Schä den zumindest annähernd zu beziffern. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, spätestens am 12. August 2015 habe für die Klägerin erkennbar festgestanden, dass der Kunde B weder den PKW Audi A 1 zurückgeben noch den restlichen Ka ufpreis zahlen würde . Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kunde B hatte das Fahrzeug Audi A 1 entgegen der mit der Kläg e- rin getroffenen Vereinbarung nicht am Montag, den 22. September 2014 z u- rückge bracht und sich auch nicht bei der Klägerin gemeldet. Bereits mit ihrer noch im September 2014 gegen Herrn B erstatteten Strafanz eige hatte die Kl ä- gerin deutlich gemacht , dass sie kein Vertrauen in die Lauterkeit dieses Kunden hat te. Zudem hatten d ie von ihr initiierten Nachforschun gen des Beklagten unter der vom Kunden B angegebenen Geschäftsadresse ergeben , dass es sich hierbei offensichtlich um eine Scheinadresse handelte. Nach Aufhebung der Beschlagnahme des Fahrzeugs durch das Amtsgericht Freiburg und nach He r- ausga be des Fahrzeugs an den Kunden B durch die italienischen Behörden konnte die Klägerin auch nicht mehr hoffen, mit Hilfe der Strafverfolgungsb e- hörden wieder in den Besitz des Fahrzeu g s zu gelangen. Darüber hinaus mus s- 23 24 25 - 10 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 11 - te sich der Klägerin aufgrund der mit den itali enischen An wälten des Kunden B geführten Korrespondenz die Erkenntnis aufdrängen, dass die Anwälte des Kunden B i- nesfalls zur Zahlung des Restkaufpreises oder zur Herausgabe des Fahrzeugs Au di A 1 bereit war. Auch die Ermittlungsergebnisse der von der Klägerin b e- au f tragten De tektei sprechen dafür , dass die Kläge rin bereits zu diesem Zei t- punkt annehmen musste, weder den restlichen Kaufpreis noch das Fahrzeug vom Kunden B zu erlangen. Nachdem s ich sowohl die vom Kunden B angeg e- bene Adresse in P als auch die weitere Adresse in N (Italien) als Scheinadre s- sen erwiesen hatten, konnte die Klägerin auch ni cht davon ausgehen, den Ku n- den B unter der später ermittelten Meldeadresse in A erfolgreich auf H erausg a- be des Fahrzeugs bzw. Zahlung des Restkaufpreises in Anspruch nehmen zu können. b) D ie Klägerin kann demgege nüber nicht mit Erfolg einwenden, erst au f- grund der gerichtlichen Mitteilung, wonach die Klage dem Kunden B unter der Anschrift in A nicht h abe zugestellt werden können, habe der endgültige Verlust des Fahrzeugs und damit d er Schadens eintritt und dessen Umfang festgesta n- den, weshalb sie erst zu diesem Zeitpunkt den Schaden habe vollständig bezi f- fern können. aa) Zwar durfte die Klägerin zumutbare Ermittlungen über den Sachverhalt anstelle n, bevor sie den Beklagten auf Schadensersatz in An spruch nahm (vgl. hierzu BAG 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - zu I 2 b der Gründe) . Allerdings diente die Klage gegen den Kunden B nicht mehr der Aufklärung des Sachve r- halts , sondern der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs und der Durchsetzung ei nes Schadensersatza n spruchs . bb ) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war d iese nach § 241 Abs. 2 BGB weder gehalten noch berechtigt , zunächst Klage gegen den Ku n- den B zu erheben, bevor sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nahm . 26 27 28 - 11 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 - 12 - (1) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Int e- ressen ihres Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher geha l- ten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahre n, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 2 6. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 10 mwN ) . Dies kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des A r- beitgebers führen, vorrangig den unmittelbar schädigenden Dritten in Anspruch zu nehmen, bevor er Ansprüche gegenüber dem mitverantwortlichen Arbei t- nehmer gelten d macht . Dies gilt allerdings nur dann, wenn es dem geschädi g- ten Arbeitgeber bei klarer Rechtslage ohne weiteres möglich ist, den eigentl i- chen Schädiger mit rechtlichem und wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen (so Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 421 BGB Rn. 12; vgl. zur vorrang i- gen Inanspruchnahme des Drittschädigers gegenüber der Inanspruchnahme des Arbeitgebers: BAG 16. März 1966 - 1 AZR 340/65 - zu VII der Gründe, BAGE 18, 190) . (2) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht erfüllt, weil gerade keine realistische Aussicht be stand, den Kunden B als eigentlichen Schädiger mit wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen. A n- fang August 2015, als die Klägerin sich entschlossen hatte, den Kunden B g e- richtlich auf Herausgabe des Fahrzeugs und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen , war aufgrund der unter Rn. 25 ausgeführten Umstän de klar, dass w e- der eine Herausgabe - noch ei ne Zahlungsklage letztlich erfolgversprech end war en , son dern nur zur Entste hung zusätzlicher Kosten und damit zu einer E r- hö hung des Schadens führen würden. Selbst wenn es der Klägerin gelungen wäre, ein Urteil zu ihren Gunsten zu erstreiten, bestand jedenfalls keine realist i- sche Aussicht, aus dem Urteil erfolgreich die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Es stand - im Gegenteil - vielmehr zu befürchten, dass der Kunde B sich einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil entziehen würde. 29 30 - 12 - 8 AZR 96/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR96.17.0 cc) Aus vorgenannten Gründen war die Klägerin auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten bzw. berechtigt, z u- nächst Klage gegen den Kunden B zu erheben, bevor sie den Beklagten auf S chadensersatz in Anspruch nahm. Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann Volz 31
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