Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Juni 2018 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen Teilurteil vom 2. September 2014 - 4 Ca 2530/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 1. Oktober 2015 - 18 Sa 157/15 - Entscheidungsstichwort e : Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und Glauben - Mangel des Verfahrens des Arbeitsgerichts - Zurüc k- verweisung - unzulässiges Teilurteil - 308 Abs. 1 ZPO - Verschlechterungsverbot ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 141/16 18 Sa 157/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Juni 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Stahl und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2015 - 18 Sa 157/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2015 - 18 Sa 157/15 - in der Hauptsache wie folgt gefasst wird: Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts G elsenkirchen vom 2. September 2014 - 4 Ca 2530/13 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob die Beklagte der Klägerin zum Sch a- densersatz ver pflichtet ist . Die Beklagte - und vormalige Beklagte zu 1. - war vom 1. August 2008 bis zum 30. April 201 3 bei der Klägerin, die ein Krankenhaus betreibt, beschä f- tigt. Zuletzt - seit dem 1. April 2010 - war sie Leiterin der Buchhaltung. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 28. Mai 2008 gelten für das Diens t- verhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deu t- schen Caritasverbandes (im Folgenden AVR). In § 23 AVR heißt es: 23 Ausschlussfrist (1) Ansprüche a us dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mon a- ten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmt. (2) Für denselben Sachver halt reicht die einmalige Ge l- tendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu 1 2 - 3 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 4 - Auf der Grundlage zweier Verträge über freie Mitarbeit war auch der Ehemann der Beklagten , der vormalige Beklagte zu 2., zeitweise für die Kläg e- Die Organisationsstruktur der Klägerin basiert auf dem Prinzip der Funktionstrennung und der sog. Vier - Augen - Kontrolle. Die Abteilungen prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Belege und geben die geprüften Belege zur Buchung und Zahlung in d ie Buchhaltung. Von der Buchhaltung e r- stellte Zahlungsläufe sind vor der Überweisung der Verwaltungsleitung - vo r- rangig dem stellvertretenden Verwaltungsleiter - zur Prüfung vorzulegen. Das Vier - Augen - Prinzip ist zusätzlich bei den Banken und im EDV - Zahlun gsverkehrsprogramm abgesichert. Es sind zwei elektronische Signaturen für einen Zahlungslauf erforderlich. Auch zwischen Debitoren - und Kreditore n- buchhaltern findet eine Funktionstrennung und Kontrolle statt. Zur Aushebelung der Sicherheitsmechanismen ist grundsätzlich ein Zusammenwirken von zwei Personen erforderlich. Z wischen dem 12. Juni 2009 und dem 22. Januar 2013 veranlasste die Beklagte eine Vielzahl von Überweisungen an Freunde und Bekannte iHv. in s- gesamt 3.943.875,86 Euro, ohne dass es einen Recht sgrund für diese Zahlu n- gen gab. Sie führte die Überweisungen mit Hilfe eines Mitarbeiters aus, der teilweise unterzeichnete und dessen Kennung die Beklagte teilweise verwend e- te. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Quartalsabschlüsse machte die Beklagte das maßgeb nahm sie einer Buchhalterin die Kontrolle der Kontoauszüge und der damit ve r- bundenen Buchungen ab und betraute diese mit anderen Aufgaben. Unter dem 18. April 2013 verfasste die Beklagte ein handschriftliches Schreiben, mit dem sie unrechtmäßige Überweisungen einräumte und wörtlich r- Nachdem die Klägerin m it Schreib en vom 7. Mai 2013 erstmals schrif t- lich Sch adensersatz ansprüche iHv. 3.117.568,28 Euro für den Zeitraum vom 3 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 5 - 13. Oktober 2010 bis zum 14. September 2012 gegenüber der Beklagten ge l- tend gemacht hatte , teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreib en vom 16. Mai 2013 ua. mit: einen erheblichen Teil zurückgezahlt. Weitere Beträge sind durch Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zu Gun s- ten Ihrer Mandantin sicher gestellt. Wegen des noch off enen Betrages ist meine Mandantin nach Kräften bemüht, hier eine wirtschaftlich vernünftige Lösung zu finden. Wirtschaftlich vernünftige Lösung b e- deutet, dass gegebenenfalls nicht der gesamte Betrag zurückerstattet werden kann, auf der anderen Seite eine Privatinsolvenz meiner Mandantin aber auch für keine Se i- te einen Vorteil bringen könnte. Bereits in den kurzen Gesprächen, die ich mit meiner Mandantin geführt habe, habe ich aber den Eindruck g e- wonnen, dass diese ernsthaft bemüht ist, hier einen auch fü r Ihre Mandantin vernünftigen Vorschlag zu präsenti e- ren. Dies benötigt allerdings noch einige Vorbereitungszeit. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass ich als allein i- ger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit vom 22.05.2013 bis zum 04.06.2013 in meine m Sommerurlaub weile. Eine weitere Rücksprache mit meiner Mandantin kann somit erst Anfang Juni 2013 erfolgen. Unabhängig davon halte ich es aber für sinnvoll gegebenenfalls eine gemeinsame Besprechung, gerne auch in Ihren Räu m- lichkeiten, zu führen, um hie r den beschriebenen L ö- sungsweg näher vorzustellen. Ich bitte daher um Rückmeldung, ob so verfahren werden kann, dass die Angelegenheit zunächst bis zum 14.06.2013 verfristet wird, damit ich eine abschließende Stellungnahme mit meiner Mandantin erarbeiten kann und wir sodann einen Gesprächstermin, zum Beispiel in Ihrer A m 12. Juni 2013 fand ein Gespräch zwischen den Parteien über die Modalitäten einer Schadenswiedergutmachung statt . Zur Vorbereitung dieser Besprechung hatte die Klägerin der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2013 eine aktualisierte Forderungsaufstellung überm ittelt, wonach sich der bis zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schaden auf 3.684.091,74 Euro belief. Im 8 - 5 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 6 - Nachgang zu der Besprechung vom 12. Juni 20 13 teilte der Prozessbevol l- mächtigte der Beklagte n m it S chreiben vom 24. Juni 2013 ua. mit: weitere Gespräche mit meiner Mandantin geführt habe. Diese ist nach wie vor bereit und willig den durch sie ve r- ursachten Schaden so gut es eben geht wieder gut zu Insgesamt kann, wie bereits im Gespräch angeklungen, von Seiten meiner Mandantin aus, ein Betrag in Höhe von ca. 2.000.000,00 (inklusive der bereits gepfändeten B e- träge, sowie d er bereits überwiesenen 190.000,00 , siehe Beschuldigtenvernehmung) als Schadenswiedergutm a- chung angeboten werden. Der Restbetrag ist in den b e- treffenden vier Jahren schlicht und ergreifend verbraucht Mit i hrer am 19. Dezember 2013 bei m Arbe itsgericht eingegange nen und der Beklagten am 9. Januar 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlun g von Schadensersatz iHv. insgesamt 3.943.875,86 E uro - dabei iHv. 1.122.137,40 Euro als Gesamtschuldnerin mit ihrem mit verklagten Ehe ma nn und vormaligen Beklagten zu 2. - in Anspruch genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Schadensersatzanspr ü- che gegen die Beklagte seien nicht nach § 23 Abs. 1 AVR verfallen. Sie habe die Veruntreuungen erst am 18. April 2013 entdeckt u nd sei daraufhin in Ermit t- lungen eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Kenntnis von den Untreuehandlungen erlangen können, weil die Beklagte diese verschleiert habe. Es sei nicht möglich gewesen, anhand der Konten Differenzen festzustellen. J ährlich sei ein Zahlungsvol umen von mehr als 100 Mio. Euro mit einer sechs - bis siebenstelligen Zahl von Buchungen bewegt worden. Zudem seien ihre l i- quiden Mittel in den Jahren 2009 bis 2012 aufgrund einer erfolgreichen wir t- schaftlichen Sanierung des Unter nehmens trotz der Veruntreuungen kontinuie r- lich gestiegen. Es bestehe keine generelle anlasslose Pflicht zur Überwachung von Mitarbeitern. Vielmehr dürfe der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zunächst grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen. Sie habe zudem um fangreiche S i- cherungsinstrumente eingebaut, die von der Beklagten mit massiver krimineller 9 10 - 6 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 7 - Energie unterlaufen worden seien. Die Beklagte könne sich nicht auf den Verfall der Schadensersatzansprüche berufen, da sie ihre Haftung außergerichtlich bereits ein geräumt und von Anfang an Regulierungsbereitschaft signalisiert h a- be. Damit habe sie die Schadensersatzforderung anerkannt. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte - resse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an si e 3.943 . 875,86 Euro - in Höhe eines Betrages von 1.122.137,40 Euro als Gesam t- schuldner in mit dem vormaligen Beklagten zu 2 . - nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien nach § 23 Abs. 1 AVR verfallen. Die verspätete Kenntnis der Klägerin von den Untreuehandlu n- gen beru he auf deren eigenem Verschulden. Diese hab e es schuldhaft ve r- säumt, sie, die Beklagte, zu kontrollieren. Die Kläg erin habe aus dem täglich vorgelegten Finanzstatus unschwer den Abfluss von Beträgen in Höhe von a n- nähernd vier Millionen Euro bemerken können. Auch der stellvertretende Ve r- waltungsleiter habe erkennen können, dass mehr Geld ausgegeben worden sei als von ihm abgezeichnet wurde. Im Rahmen der Erstellung des Jahresa b- schlusse s 2010 habe der Sachbearbeiter einer externen Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft darauf hingewiesen, dass erhöhte Forderungsabschreibun gen au f- gefallen seien. Infolgedessen hätte die Klägerin sich einen Überblick über die Gründe für ihre Kontenfehlbestände verschaffen müssen. Stattdessen habe sie durch ihren Verwaltungsleiter bestätigt, dass die Forderungsabschreibungen unbedenklich seien. Wie die kurze Zeitspanne zwischen der behaupte ten Kenntniserlangung am 18. April 2013 und dem ersten Geltendmachungsschre i- ben der Klägerin vom 7. Mai 2013 belege, seien die Schadenspositionen auch unproblematisch zu ermitteln und zu addieren gewesen. Die von ihr (der B e- klagten) vorgerichtlich erklärte Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen, stehe dem Verfall nicht entgegen, da die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt b e- reits verfallen gewesen seien. 11 12 - 7 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat der gegen die Bekl agte gerichteten Klage mit Teilur teil vom 2. September 2014 stat tgegeben und diese verurteilt, an die Kl ä- gerin 3.943.875,86 Euro - in Höhe eines Betrages von 1.122.137,40 Euro als Gesamtschuldner mit dem vormaligen Beklagten zu 2. - nebst Zinsen zu za h- len . Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der B e- klagt en zurückgewiesen und das arbeitsgerichtliche Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin gefasst, dass die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, ohne dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten mit dem vormaligen Be klagten zu 2. Erwähnu ng fand . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Durch Schlussurteil vom 29. September 2015 hat das Arbeitsgericht den vormaligen Beklagten zu 2. als Gesamtschuld ner mit der Beklagten zur Zahlung von 1.122.137,40 Euro nebst Zinsen verurteilt. Seine hiergegen geric h- tete Berufung hat das Landesarbeitsgericht durch - rechtskräftiges - Urteil vom 14. April 2016 zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revi sion der Beklagten ist unbegründet . Die von der B e- klagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Revision ist auch in der Sache unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der B e- klagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründe t. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 3.943 . 875,86 Euro abzüglich insgesamt gezahlter 109.875,06 Euro nebst der eingeklagten Zinsen . Aus § 23 Abs. 1 AVR folgt nichts Abweichendes . Einem etwaigen Verfall der Ansprüche der Klägerin nach § 23 Abs. 1 AVR steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen . A . Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. 13 14 15 16 - 8 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 9 - I. Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsger icht hätte den Recht s- streit an das Arbeitsgericht z urückverweisen müssen, da letzteres im Kamme r- termin am 2. September 2014 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil ein Richter als Vorsitzender mitgewirkt habe, der planmäßig am Arbeitsgericht Dortmund tätig sei und es insoweit an einer ordnungsgemäßen Abordnung g e- feh lt habe , ist unbegründet. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Mangels des Verfahrens des Arbeitsgerichts unzulässig. Dies gilt auch bei schwer sten Verfahrensfehlern und Verfassungsverstößen einschließlich eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG . § 68 ArbGG geht im Intere s- se der Beschleunigung arbeitsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten davon aus, dass das Verfahren regelmäßig in der Berufungsinstanz in einwandfreier Weis e wi e- derholt werden kann (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 78/05 - Rn. 41 mwN ) . Es kann vorliegend dahinstehen, wie bei nicht behebbaren Verfa h- rensmängeln zu entscheiden ist. Falls in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt war, ist dieser Mangel behoben worden, indem das ordnungsgemäß besetzte Landesarbeitsgericht über den Rechtsstreit entschieden hat. Die Verkürzung des ordnungsgemäßen Verfa h- rens auf eine Tatsacheninstanz ist bei Verfahrensmängeln zwangslä ufige Folge des § 68 ArbGG , die allein eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Z u- rückverweisung nicht rechtfertigen kann (BAG 25. April 200 6 - 3 AZR 78/05 - Rn. 41) . II. D ie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen , das Arbeitsg e- richt hät te vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sie, die Beklagte, und ihren Ehemann, den vormaligen Beklagten zu 2. , (teilweise) als Gesamtschuldner a uf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, über die gegen sie gerichtete Klage nicht durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO entscheiden dü r- fen, weshalb das Lan desarbeitsgericht entweder das arbeitsgerichtliche Teilu r- teil nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO hätte aufheben und den Rechtsstreit insoweit zurückverweisen oder diesen insgesamt hätte an sich ziehen müssen. 17 18 19 20 - 9 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 10 - 1. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend g e- mac h ten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur End - entscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährl eisten (BGH 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 - Rn. 7 mwN) . Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes deshalb nur ergehen, wenn die Gefahr einander wide r- sprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittel gericht - ausgeschlossen ist. Dabei ist e ine Gefahr sich wide r- sprechender Entscheidun gen dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Fr a- ge entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über ande re Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41 mwN , BAGE 159, 316 ) . Eine solche G e- fahr besteht namentli ch bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Anspr ü- che, wenn zwischen d ies en eine materiell - rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind . Eine m a- teriell - rechtliche Verzahnung kann allerdings n icht nur bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhän gender Anträge, sondern auch bei Klagen gegen me h- re re Personen auftreten . Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehr e- ren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Mö g- l ichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt . Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getro f- fen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist . Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschlie ß- lich diesen Streitgenossen berühren (vgl. etwa BAG 4. Mai 2 006 - 8 AZR 21 22 - 10 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 11 - 311/05 - Rn. 20 mwN; BGH 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - Rn. 7 mwN; 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15 - Rn. 7 mwN; 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 - Rn. 7 mwN) . 2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Arbeitsgericht über die gegen die Beklagte gerichtete Klage wegen der Gefahr sich widersprechender En t- scheidungen durch unzulässiges Teilurteil entschieden hat. Ein etwaiger Fehler des Arbeits ge richts lässt sich mittl erweile nicht mehr beheben, weil das Arbeit s- gericht die zunächst noch offen gebliebenen Ansprüche gegen den vormaligen Beklagten zu 2. zum Gegenstand eines Schlussurteils ge macht hat , das in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist die vollzogene Verfahrenstre nnung endgü l- tig geworden (vgl. OLG Koblenz 8. August 2012 - 5 U 116/ 1 2 - Rn. 10 ) . III. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Urteil des Landesa r- beitsgerichts nic ht deshalb rechtsfehlerhaft und wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, weil das Landesarbeitsgericht den T e- nor des arbeitsgerichtlichen Urteils dahin klargestellt hat, dass es die Formuli e- in Höhe eines Betrages von 1.122.137,40 Euro als Gesamtschuldner mit aus dem Urteilstenor entfernt hat. Ebenso wenig hat das Landesarbeitsgericht durch die entsprechende Fassung des Tenors des a r- beitsgerichtlichen Urteils gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO verstoßen. 1. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zu zusprechen, was nicht beantragt ist. Die Regelung ist Ausdruck der im Zivi l- prozess geltenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf nur über den geltend gemachten Anspruch und Streitgegenstand entscheiden. Die Antragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/1 5 - Rn. 18, BAGE 155, 326) . Gemäß § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Ber u- fungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. § 528 ZPO verbietet darüber hi n- aus, das Urteil zum Nachteil des Berufungsklägers abzuändern. Der Rechtsmi t- telführer soll davor bewahrt werden, dass er auf sein ei genes Rechtsmittel hin 23 24 25 - 11 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 12 - über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus we i- ter beeinträchtigt wird (vgl. etwa BGH 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - zu II 2 c der Gründe; 27. Oktober 1982 - VIb ZB 719/81 - zu B 2 a der Gründe, BGHZ 85, 180). Das V erschlechterungsv erbot schützt die Vorteile aus einer angegriffenen Entscheidung, die den Besitzstand des Rechtsmittelklägers bilden und ihm o h- ne Fortführung des Verfahrens sicher gewesen wären, weil sie an anderer Ste l- le - vor allem wegen der Rechtskraftwirkungen - hätten beachtet werden mü s- sen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 36, BAGE 153, 318). 2 . Danach hat das Landesarbeitsgeri cht weder gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO verstoßen. a) Das Landesarbeitsgericht hat mit der Klarstellung des Tenors des a r- in Höhe eines Betr a- ges von 1. 122.137,40 aus dem Urteilstenor entfernt hat, nur die Konsequenzen aus dem Umstand gez o- gen , dass das Arbeitsgericht durch das angefochtene Teilurteil ausschließlich über den Anspruch der Klägeri n gegen die Beklagte erkannt sowie die En t- scheidung über eine evtl. Haftung des vormaligen Beklagten zu 2. dem Schlussurteil vorbehalten und damit den einheitlichen Prozess in zwei getrennte Verfahren aufgespalten hat. Wird ein Gesamtschuldner allein verklagt, wird di e Gesamtschuld nicht in den Urteilstenor aufgenommen (vgl. etwa Ermann/Böttcher BGB 15. Aufl. § 421 Rn. 31) , ein einzeln verklagter Gesam t- schuldner kann nicht verlangen, dass in die Urteilsformel die sich aus § 422 BGB ergebende Haftungsbeschränkung, nur als Gesamtschuldner neben e i- nem anderen leistungsverpflichtet zu sein, au fgenommen wird (vgl. etwa BGH 17. Mai 1990 - III ZR 191/88 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 111, 272; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. Bd. 2 § 421 Rn. 13) . Dass das Arbeit s- gericht unter Umständen verkannt hat, dass die Voraussetzungen für den E r- lass eines Teilurteils nicht vorlagen, ist insoweit - wie unter Rn. 23 ausgeführt - ohne Bedeutung . Der Beklagten wurde durch die vom Landesarbeitsgericht vorgenom me ne Klarstellung des Tenors des angefochtenen Teilurteils auch - im Innenverhältnis gegenüber ihrem Ehemann - kein etwaiger Ausgleichsa n- 26 27 - 12 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 13 - spruch gegen diesen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB genommen. Die Verurte i- lung als Gesamtschuldner erzeugt im Innenverhältnis keine Rechtskraft (BeckO K BGB/Gehrlein Stand 15. Juni 2017 BGB § 421 Rn. 13 ; P a landt/ Grüneberg 77. Aufl. § 421 BGB Rn. 13 ) . b) Des ungeachtet hat der Senat, nac hdem der vormalige Beklagte zu 2. rechtskräfti g als Gesamtschuldner mit der Beklagten - und vormaligen Bekla g- ten zu 1. - zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 1.122.137,40 Euro verurteilt worden ist, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus Gründen der Klarstellung wie aus dem Tenor ersichtlich gefasst. B . Die Revision ist auch in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.943 . 875,86 Euro abzüglich in s- gesamt gezahlter 109.875,06 Euro nebst der eingeklagten Zinsen . Der A n- spruch beruht auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus § 23 Abs. 1 AVR folgt nichts Abweichendes . Einem etwaigen Verfall der Ansprüche der Klägerin nach § 23 Abs. 1 AVR steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen . I . D ie Beklagte hat durch die von ihr getätigten Überweisungen an Freu n- de und Bekannte - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - vorsätzlich gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten versto ßen . Hierdurch ist der Klägerin unstreitig ein Schaden in der von ihr geltend gemachten Höhe en t- standen . Hiergegen wendet sich die Beklag te mit ihrer Revision nich t. II . Die Klägerin muss sich - wie das Landesarbeitsgericht in revisionsrech t- lich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat - kein anspruchsmi n- derndes Mitverschulden der Kläge rin iSv. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen . 1. D ie Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Am ts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden. Die Verteilu ng der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung . Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstä n- de vollständig und richtig berücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zuläss i- 28 29 30 31 32 - 13 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 14 - ge Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. dazu etwa BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/1 3 - Rn. 25 mwN; 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 24 ; 19. März 1992 - 8 AZR 370/91 - zu II 3 a der Gründe ; BGH 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - zu II 4 der Gründe mwN ) . 2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. D as Landesarbeitsge richt hat zunächst - zusammengefasst - ang e- nommen, die Klägerin habe durch das Prinzip der Funktionstrennung und der Vier - Augen - Kontrolle die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und müsse sich auch nicht vorhalten lassen, die Beklagte nicht hinreichend kontro l- liert zu haben, da sie keinen Anlass gehabt habe, an der Redlichkeit der B e- klagten zu zweifeln, bevor deren Untreuehandlungen zu Tage getreten seien. Diese Ausführungen lassen weder erkennen, dass v om Landesarbeitsgericht nicht alle Umstände vollständig u nd ric htig berücksichtigt noch dass der Abw ä- gung rechtlich un zulässige Erwägungen zugrunde gelegt wurden. Das Landesarbeitsgericht hat ferner angenommen, dass ein etwaiges fahrlässiges Mitversc h ulden der Klägerin jedenfalls hinter das Verschulden der Beklagten , die vorsätzlich gehandelt habe, zu rück trete. Auch diese Annahme begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung anerkannt, d ass bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ein fahrläss i- ger Verursachungsbeitrag des Geschädig te n grundsätzlich hinter dem Vorwurf eines vorsätzlichen Verhalten s des Schädigers zurück tr itt und dass dies in aller Regel gilt, wenn der Vorsatz des Schädigers - wie im vorliegenden Fall - die Schädigung selbst mitumfasst (BAG 18. Juni 1970 - 1 AZR 520/69 - zu 4 a der Grün de, BAGE 22, 375; 15. Dezember 1969 - 1 AZR 228/69 - zu 3 der Gründe; BGH 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - zu II 4 der Gründe; 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - zu II 2 b der Gründe) . Etwas Abweichendes gilt alle r- dings, sofern ausnahmsweise b esondere Umstände im Einzelfall Anlass zu e i- ner abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (BGH 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - aaO mwN) . Die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, solche besonderen Umstände seien in Anbetracht der krimine llen 33 34 35 - 14 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 15 - Energi e, mit der die Beklagte gehandelt habe , nicht ersicht lich , ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. III . Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht die Ausschlussfrist nach § 23 Abs. 1 AVR nicht entgegen. Im vorliegenden Verfahren kann dahi n- stehen, ob es sich bei der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrag s der Parteien vom 28. Mai 2008 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob § 23 Abs. 1 AVR auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertrag s- verletzung oder einer vorsätzli chen unerlaubten Handlung erfasst (bejahend für eine nahezu wortgleiche andere , im sog. Dritten Weg beschlossene Arbeit s- rechtsregelung BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 30 mwN; a n- ders für Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 21) . Ebenso offen bleiben kann, ob eine Regelung mit diesem Inhalt - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig wäre oder ob die Klägerin diese gleichwohl nach den Grundsätzen über die person a- le Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 35, BAGE 158, 349; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 42; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; BGH 5. April 2006 - VIII ZR 152/05 - Rn. 19) gege n sich gelten lassen müsste. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Ansprüche insgesamt innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 23 Abs. 1 AVR ordnungsgemä ß g eltend g e- macht hat. Einem etwaig en Verfall der Ansprüche der Klägerin steht der Grun d- satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Klägerin kann einem etwaigen Verfall ihrer Ansprüche nach der in § 23 Abs. 1 AVR bestimmten Au s- schlussklausel mit dem durchgreifenden Einwand der unzul ässigen Rechtsau s- übung begegnen. 1. Zwar hat auch d as Landesarbeitsgericht angenommen, die Ansprüche der Klägerin seien nicht nach § 23 Abs. 1 AVR verfallen, es hat dies aber damit begründet, dass die in dieser Bestimmung der AVR geregelte Ausschlussfrist nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB unwirksam sei . Aus diesem Grund hat es sich mit der Frage, ob einem etwaigen Verfall der Ansprüche der Klägerin der Grun d- 36 37 - 15 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 16 - satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht, nicht befasst. Dies kann der Senat all erdings selbst entscheiden, da alle für die Beurteilung der unzulässigen Rechtsausübung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und neuer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass d em auf grund einer Au s- schlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüche n der Grun d- satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen kann. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einha l- tung der Ausschlussfrist abhält (vgl. etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 50; 6. September 2006 - 5 AZR 684/05 - Rn. 25 , BAGE 119, 225) , sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung de r Frist durch ein positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich ge macht hat oder wenn er an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrun g e i- ner geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde ( BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71 ) . Der Einwand, eine Frist für die Gel t endmachung eines A n- spruch s sei nicht gewahrt, greift generell in solchen Fällen nicht durch, in denen sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatb e- stand geschaffen worden ist ode r wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ( vgl. etwa BAG 2 4 . Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 45; 27. April 2017 - 6 AZR 367/16 - Rn. 31 ) . 3. Danach kann die Klägerin der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 1 AVR e r- folgreich mit d em Einwand der unzulässigen Rechtsausübung beg egnen . Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles . Die Beklag te verhält sich in mehrfacher Hinsicht treuwidrig , wenn sie den Ver fall der Schadensersatzansprüche de r Klägerin nach § 23 Abs. 1 AVR einwendet. 38 39 - 16 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 17 - a ) Zum einen hat die Beklagte die bei der Klägerin bestehenden Schut z- mechanismen bewusst dadurch ausgeschal tet, dass sie sich die erforderliche eine weitere Kontrolle verhindert hat , indem si e der Buchhalterin die Überp rüfung der Kontoauszüge und der damit verbunde nen Buchungen abgenommen hat . Durch diese Vertuschung ihrer Verfehlungen hat sie eine zeitnahe Aufdeckung ihrer mit hoher krimineller Energie vorsätzlich begangen en Vertragsverstöße verhin dert und damit b e- wusst ein früheres Einschreiten der Klägerin und eine frühere Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche vereitelt. b ) Es kommt hinzu, dass die Be klagte nach Aufdeckung der Straftaten mehrfach ihre Verantwortlichkeit dem Grunde nach eingeräumt und gezielt d en Eindruck erweck t hat , sie wolle alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um den Schaden auszuglei chen. So hat sie nach dem Aufdecken der Unregelm ä- ßigkei ten am 18. April 2013 ein handschriftliches Schreiben verfasst , mit dem sie unrechtmäßige Überweisu ngen ei ngeräumt und Rückzahlungen zu gesichert hat . Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 2013 hat sie ferner erklärt , sie sei t- iterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtig ten vom 24. Juni 2013 hat die Beklagte mitgeteilt , sie sei eben geht wieder gut zu ma , und einen erheblichen Schaden s wiedergu t- ma chungsb etrag iHv. ca. 2 Mio . Eu ro an geboten . Unabhängig von der Frage, ob hierdurch nicht schon eine Hemmung der Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung von § 203 Satz 1 BGB eingetreten ist, war dieses Verhalten jede n- falls geeignet, bei d er Klägerin di e Annahme zu begründ en, die Beklagte werde die ihr gegenüber bestehenden Scha den s ersatzansprüche nicht in Abrede ste l- len und - auch ohne gesonderte Geltendmachung - alles tun, um diese zu erfü l- len, zumindest aber bemüht sein, eine vergleichsweise Regelung zu finden. Danach hat die Beklagte d en Eindruck er weckt, die Klägerin könne darauf ve r- trau en, dass ihr Schadensersatza nspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde . 40 41 - 17 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 18 - 4. Die Beklagte kann ins oweit nicht mit Erfolg geltend machen, sich zur Schadenswiedergutmachung erst bereit erklärt zu haben , nachdem die sech s- monatige Ausschlussfrist des § 23 Abs. 1 AVR b ereits abgelaufen gewesen sei . D ies ist nicht der Fall, da die Schadensersatzansprüche der Klägerin - entgegen der Rechtsauffassu ng der Beklagten - nicht vor dem 18. April 2013 fällig gewo r- den sind iSv. § 23 Abs. 1 AVR. a ) Der Begriff der Fälligkeit im Sinne einer Ausschluss - bzw. Verfallklausel ist unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Ab s. 1 Nr. 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch deshalb erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Festste llbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Schaden s- ersatzforderungen können geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erfo rderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. etwa BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 54, BAGE 122, 304; 1. März 2006 - 5 AZR 511/ 05 - Rn. 14, BAGE 117, 165; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 28, BAGE 115, 19) . b ) Ausgehend hiervon ist eine Fälligkeit der Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht vor dem 18. April 2013 eingetreten. Dass die Klägerin vor diesem Zeitpunkt eine positive Kenntnis von den Vertrags pflicht verletzun gen hatte, hat die Beklagte nicht behauptet . Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kann aber auch unter Zugrundelegung ihres Sachvorbringens keine vorherige fahr lässige Unkenntnis der Klägerin ang e- nommen werden. 42 43 44 45 - 18 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 - 19 - Insoweit hat die Beklagte geltend gemacht , die Klägerin habe aus dem täglich vorgelegten Finanzstatus unschwer den Abfluss von Beträgen in Höhe von annähernd vier Millionen Euro bemerken können. Auch de r stellvertretende Verwaltungsleiter habe erkennen können, dass mehr Geld ausgegeben worden sei als von ihm abgezeichnet wurde. Im Rahmen der Erstellung des Jahresa b- schlusse s 2010 habe der Sachbearbeiter einer externen Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft darau f hingewiesen, dass erhöhte Forderungsabschreibun gen au f- gefallen seien. Dem sei die Klägerin nicht nachgegangen ; s tattdessen habe sie durch ihren Verwaltungsleiter bestätigt, dass die Forderungsabschreibungen unbedenklich seien. Dieses Vorbringen der Bek lagten lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) vor dem 18. April 2013 Kenntn is von den Schadensereignissen hätte erlangen kö n- nen. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass die Beklagt e ihre Vertrag s- pflichten - wie geschehen - verletzen würde. Inso weit wirkt sich aus , dass die Klägerin Sicher heitsvorkehrungen dahin geschaffen hat te, dass für einen Za h- lungslauf stets zwei elektronische Signatu ren erfor derlich waren und dass einer zweiten Person die Kontrolle der Kontoauszüge und der damit verbundenen Buchungen oblag. D amit hatte die Klägerin Maßnahmen getroffen, die eine Schädigung du rch einen Arbeitnehmer allein - ausgehend von einem vertrag s- gemäßem Verh alten der übrigen Mitarbeiter - au ss chloss. Diese Sicherheit s- vorkehrungen hat die Beklagte mit hoher krimineller Ener gie außer Kraft g e- setzt , indem sie sich die erforderliche zweite elektronische Signatur für den Za h lungslauf und der zuständigen Buchhalterin die Aufgabe der Ko n t rolle der Kontoauszüge sowie der damit verbundenen Buchungen entz o- gen hat . Zudem hat te die Beklagte ihr Tun noch dadurch verschleiert, dass sie das maßgebliche Konto zum Zeitpunkt der jeweiligen Quartalsabschlüsse durch s machte . Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob ein Sachbearbeiter der Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft - wie die Beklagte behauptet hat - für das Geschäftsjahr 2010 e r- höhte Forderungsabschreibungen festgestellt hatte. Die Klägerin mus ste jede n- falls nicht damit rechnen, dass diese Abschreibungen ihren Grund darin hatten, 46 47 - 19 - 8 AZR 141/16 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR141.16.0 dass die Beklagte - wie sie vorgetragen hat - von ihr veruntreute Beträge als Forderungsausfälle gebucht hatte. Schlewing Vogelsang Roloff B. Stahl Wein
Full & Egal Universal Law Academy