Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. August 2014 Achter Senat - 8 AZR 655/13 - I. Arbeitsgericht Hamburg Teilurteil vom 12. September 2012 - 3 Ca 248/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 Sa 110/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold Bestimmung en : ZPO § 1 Satz 2; BGB § § 195 , 280 Abs. 1 , § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 667 Alt. 2, § 958 ; TVöD § 4 Abs. 3 Satz Leits a tz: In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 667 BGB) besteht im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers , der Arbeitgeb rin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Kremator i- umsasche . - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 655/13 5 Sa 110/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter zu 1. , Berufungsbeklagter und Revisionskläger , p p. Klägerin, Berufungsklägeri n und Revisionsbeklagte , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu ndesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger , die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Wroble w ski und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 655/13 - 3 - Auf die Revision des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Lan desarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2013 - 5 Sa 110/12 - aufgehoben. D er Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten de s Revision s - verfahrens - an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die die Klägerin wegen der Wegnahme und Verwertung von Zahngold aus Krematoriumsasche geltend macht. Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 B e- treiberin ua. des Kre matoriums H . Seit Anfang des Jahres 2010 wird di e ses von einer Tochtergesellschaft - der H K GmbH (im Folge n den: Toc h te r g e sel l- schaft HK) - betrieben. Der Beklagte zu 1. war seit 1995 in dem Krem a t o r i um bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgä n gerin b e schäftigt. J e denfalls bis Mai 2005 bediente der Beklagte zu 1. die Ei n äsch e rungsanlage, seit Juni 2005 war er überwi egend im Büro der Anlage tätig. Die mit der Einäscherung betrauten Beschäftigten hatten den Vorgaben der Klägerin (in Form von Richtlinien und Anweisungen zum Umgang mit Zah n- gold und anderen Wertgegenständen) zufolge im Anschluss an die Verbre n- nung die Aschereste auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen. Zahngold wa r sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Der Beklagte zu 1. war - jedenfalls auch - zuständig für die Entleerung des Tresorbehältni s- ses , das Wiegen entnommenen Edelmetalls, das Führen eines Kontrollbuch s zur Dokumentation der Entnahmen und die Verwahrung des Schlüssels für das Tresorbehältnis. Ab dem Jahre 2003 wurden die Beschäftigten der Klägerin 1 2 3 - 3 - 8 AZR 655/13 - 4 - mehrfach schriftlich darauf hin gewiesen , dass Wertgegenstände Verstorbener nicht privat einbehalten werden dür fen. Ab Oktober 2009 erhielt d ie Klägerin Hinweise auf Unregelmäßigkeiten und benachrichtigte die Polizei. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsve r- fahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Ve r- wahrungsbruch s erstellte Videoaufnahmen zeigten laut einem poliz eilichen Vermerk , dass Beschäftigte des Krematoriums die Asche der Verstorbenen g e- zielt nach Gegenständen durchsuchten anschließend zu entwenden . Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erh ebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten zu 1. und seiner Lebensgefährtin - der Beklagten zu 2. - ua. Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Daraufhin kü n- digte die hiesige Klägerin dem Beklagten zu 1. im Oktober 2010 fristlos. Eine gegen diese Kündigung erhobene Klage blieb erfolglos. Die Klägerin macht mit ihrer gesamtschuldnerisch gegen beide Bekla g- te gerichteten Klage zuletzt noch Schadensersatzansprüche für den Zeitraum von 2003 bis 2009 geltend. Das Arbeitsgerich t hat den Rechtsstreit gegen die zwischenzeitlich verstorbene Beklagte zu 2. nach § 246 ZPO ausgesetzt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , der Beklagte zu 1. sei ihr wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zum Schadensersatz verpflichtet. A n dem nach Einäscherung herrenlosen Zahngold habe sie im Wege der Anei g- nung nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum erworben. Die Erlöse aus den Zah n- goldverkäufen seien in der Vergangenheit an soziale Einrichtungen gespendet worden. Ein vorrangiges Aneignungsrecht Dritt er bestehe nicht. Jedenfalls hä t- ten Angehörige wie Erben zumindest konkludent auf eine Geltendmachung ve r- zichtet. Vorsorglich habe sie sich ermächtigen lassen, mögliche Schadense r- satzansprüche auch der Tochtergesellschaft HK gerichtlich geltend zu machen. 4 5 6 - 4 - 8 AZR 655/13 - 5 - Die Klägerin hat gegen über de m Beklagten zu 1. zuletzt beantragt, ihn zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 255.610,41 Euro mit gestaffelten Zinsläufen zu za h- len. Der Beklagte zu 1. hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet die A k- tivlegitimation der Klägerin . Wenn überhaupt, dann könne nur die Tochterg e- sellschaft HK Ansprüche geltend machen. Jedenfalls sei d er Klägerin kein Schaden entstanden . Sie habe kein Eigentum a n dem Zahngold erworben . Eventuelle Ansprüche seien ver jährt. D as Arbeitsgericht hat die Schadensersatzklage , soweit sie gegen den Beklagte n zu 1. g erichtet ist, mit Teilurteil abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihr in der zuletzt beantragten Höhe stattgegeben. Betreffend eines we i- tergehenden Anspruchs - iHv. 18.072,56 Euro für das Jahr 2010 - hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der nur für ihn zugelassenen Rev i- sion verfolgt der Beklagte zu 1. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten zu 1. ist begründet. Das angegri f- fene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Beru fung de s Beklagten zu 1. nicht zurückgewiesen werden, da die Aktivlegit i- mation der Klägerin nicht feststeht. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. A. Das Landesarbeitsgericht hat se ine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 1. einen Schadensersatzanspruch im Umfang des ihm und der Beklagten zu 2. in der Zeit von Mai 2003 bis Ende 2009 zugeflossenen Erlöses aus Verkäufen von Dentalscheidgut. 7 8 9 10 11 - 5 - 8 AZR 655/13 - 6 - Dieser Anspruch ergebe sich zwar weder aus § 823 BGB noch aus e i- ner Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Dafür fehle es an einem der Kl ä- gerin entstandenen Schaden. Sie habe an dem in der Asche verbliebenen Edelmetall kein Eigentum erlangt. Eine Aneignung herrenlose r Sachen nach § 958 Abs. 1 BGB durch Inbesitznahme scheide wegen einer Verletzung des vorrangigen Aneignungsrechts der Erben oder der Totenfürsorgeberechtigte n (§ 958 Abs. 2 BGB) aus. Ein konkludenter Verzicht der vorrangig Aneignung s- berechtigten könne nicht angenommen wer den , denn die se g ingen regelmäßig davon aus, dass die Asche mit allen ihren B estandteilen in die Urne gelange. Jedoch folge aus einer entspr echenden Anwendung des Auftragsrechts (§ 667 ff. BGB) ein Herausgabeanspruch der Klägerin bzw. hafte der Beauftra g- te bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe auf Schadensersatz (§ 280 BGB) . Auch wenn Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig würden, enthielten die auftragsrechtlichen Bestimmungen allgemeine Grundsätze, die auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden seien . Ein Herausgabeanspruch könne vorliegend sowohl nach § 667 Alt. 1 BGB als auch nach § 667 A lt. 2 BGB bestehen. Da das erlangte bzw. erhaltene Edelmetall zur weiteren Verarbeitung unter Einschmelzen veräußert worden sei, habe der B e- klagte zu 1. den Herausgabeanspruch der Klägerin vorsätzlich unmöglich we r- den lassen , weshalb die Klägerin nach § 28 0 Abs. 1 BGB einen Schadense r- satzanspruch habe . Dieser sei nicht verjährt. Für das Jahr 2010 hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin verneint und insoweit die Revision nicht zugelassen. Die Übernahme des Krematoriums durch die Tochtergese llschaft HK zu Beginn des Jahres 2010 könne als Betriebsübergang und Arbeitgeberwechsel iSd. § 613a BGB zu qualifizieren sein . Zu einem damit ggf. verbundenen Gläubigerwechsel habe die Klägerin selbst auf Nachfrage keine Angaben gemacht. Eine nur schriftsätzlich vorgetragene Ermächtigung sei rechtlich nicht weiterführend . B. Die Revision des Beklagten zu 1. ist begründet . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält nicht in allen Punkten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwar hat das Landesarbeitsgericht in der Sache richtig und 12 13 14 15 - 6 - 8 AZR 655/13 - 7 - mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch hat, wenn ein A r- beitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich ni mmt. Jedoch hat es außer Acht gelassen, dass die Frage eines Betriebs(teil)übergangs und d a- mit zusammenhängend die der Aktivlegitimation der Klägerin nicht nur für A n- sprüche bezüglich des Jahres 2010, sondern auch bezüglich des Zeitraum s 2003 bis einschlie ßlich 2009 von entscheidungserheblicher Bedeutung ist . I. O b die Klägerin für den Zeitraum von 2003 bis 2009 für die Klage aktiv legitimiert ist , kann der Senat nicht entscheiden, da es dafür weiterer Festste l- lungen durch das Tatsachengericht bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass d ie Aktivlegitimation der Klägerin für den Zeitraum von 2003 bis 2009 infolge eines Betriebs(teil)übergangs entfallen ist. Mangels dafür erforderlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte in der Revisionsinstanz über diese offene Frage nicht entschieden we r- den. a) Das Landesarbeitsgericht hat es aufgrund des Parteivortrags für mö g- lich gehalten , dass die Übernahme des Krematoriums durch die Tochtergesel l- schaft HK zu Beginn des Jahres 2010 d ie Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs iSd. § 613a BGB erfüllt und in diesem Zusammenhang den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch bezogen auf das Jahr 2010 abgewiesen . Damit hat es seine r eigenen Feststellung wide r- sprochen, wonach der Beklagte zu Oktober 2011 (zutreffend wohl eigentlich t- nis durch eine Kündigung der Klägerin endete. Sollte das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 1. zum 1. Januar 2010 - ggf. widerspruchslos - auf die Tochterg e- sellschaft HK als neue Betriebsinhaberin übergegangen sein, könnte es nicht gleichzeitig mit der Klägerin bis zu einer von dieser erklärten Kündigung weite r- bestanden haben. 16 17 18 - 7 - 8 AZR 655/13 - 8 - Solcherart in sich widersprüchliche Fes tstellungen sind für das Revis i- onsgericht nicht bindend ( vgl. BGH 21. Juni 2005 - V I ZR 238/03 - zu II 2 c der Gründe ; 13. April 1988 - VIII ZR 199/87 - zu 2 b der Gründe ) . b) Die Frage, ob zu Beginn des Jahres 2010 ein Betriebs(teil)übergang iSd . § 613a BGB erfolgt ist und das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 1. info l- gedessen von der Klägerin als bisheriger Arbeitgeberin auf die Tochtergesel l- schaft HK als neuer Betriebsinhaberin kraft Gesetzes übergegangen ist , konnte nicht offen bleiben. Die A ktivlegitimation der Klägerin hängt davon ab. aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Recht s- träger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihr er Identität for t- führt ( vgl. nur EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 17 mwN; 1 5 . Dezember 20 11 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 ) . Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einhei t gehen, deren Tätigkeit nicht auf d ie Ausführung eines bestimmten Vorhabens b e- schränkt ist. Um eine solche Ein heit handelt es sich bei jeder hinreichend stru k- turierten und selbständige n Gesamt heit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaft lichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN ) . D en für das Vorliegen eines Übergangs maßgeb enden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches G e- wicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 2 33/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35 mwN , Slg. 2005, I - 11237 ; BAG 22. Ma i 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 mwN) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, mü ssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichne n- den Tatsachen berücksichtigt werden ( im Einzelnen zu den Prüfkriterien und zur vorzunehmenden Gesamtbewertung : BAG 22. Ma i 2 014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 - 23 ) . Ohne Bedeutung ist , ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmi t- teln übertragen worden ist ( vgl. EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [Ab ler ua.] Rn. 41 mwN , Slg. 2003, I - 14023 ; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 19 20 21 22 - 8 - 8 AZR 655/13 - 9 - 426/94 - zu B I der Gründe, BAGE 87, 296 ) . des § 613a BGB ist wie der Begriff vertragliche Übertragung 1 Abs. 1a der Richtlinie 2001/23/EG ( dazu ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 - [ Merckx und Neuhuys ] Rn. 28, Slg. 1996, I - 1253 ; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon ] Rn. 63, Slg. 2011, I - 7491 ) weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie - dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unterneh mens - gerecht zu werden. So ist es nicht erforderlich, dass zw i- schen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen best e- hen; die Übertragung kann auch unter Einschal tung eines Dritten, wie zB des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen ( ua. EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [ Abler ua. ] Rn. 39 mwN, aaO ) . Dem Übergang eines gesamten Betrieb s steht , soweit die Vorrause t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht ( vgl. EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] R n. 30 f f. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 5 0, Slg. 2009, I - 803 ; BAG 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 18 ; 22. Ma i 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26 ) ; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfa k- toren beibeh alten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 200 9 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53 , aaO; BAG 7. Apr il 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16 ) . Die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen ist nach Unionsrecht S a- che der nationalen Gerichte ( vgl. ua. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 2 33/04 - [Güney - Görres und D emir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237 ) und im deu t- schen Arbeitsrecht Sache der Tatsacheninstanzen, die dabei einen Beurte i- lungsspielraum haben ( vgl. ua. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 21 , BAGE 139, 52) . bb) Bei § 613a BGB handelt es sich um zwingendes Recht, der Übergang erfolgt von Rechts wegen ( vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C - 478/03 - [Celtec] 23 24 25 - 9 - 8 AZR 655/13 - 10 - Rn. 38, Slg. 2005, I - 4389 ; 10. Februar 1988 - C - 324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere 14, Slg. 1988, 739 ; BAG 21 . Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) und ungeachtet anderslautender Abm a- chungen. Es ist ohne Bedeutung, in welchem (vermeintlichen) Rechtsverhältnis der Übernehmer die bisherigen Arbeitnehmer nach der Übernahme (we i- ter - ) beschäftigt (BAG 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 24 mwN zur Persona l- gestellung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD ; vgl. auch 18. Februar 1999 - 8 AZR 485/97 - BAGE 91, 41 ) . D ie Verträge und Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Veräußerer und den im übertragenen B e- trieb (steil) beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, sind als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen anzusehen, unabhängig d a- von, welche Einzelheiten d azu zwischen beiden vereinbart worden sind. Auch können die betroffenen Arbeitnehmer n icht auf die Rechte verzichten, die ihnen aufgrund von § 613a BGB zustehen . Eine Verkürzung dieser Rechte ist selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig (EuGH 6. November 2003 - C - 4/01 - [Martin ua. ] Rn. 40 mwN, Slg. 2003, I - 12859 ) . E ine Regelung wie § 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD zur Personalgestellung ( d a- zu BAG 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 24 mwN) kann jedoch insbesondere im Fall eines wirksame n Widerspruch s des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ( zur Abhängigkeit des Fristlaufs d es Widerspruch s- rechts von der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ua. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 ff. mwN ) praktische Bedeutung erlangen. cc) Erfüllt die Übernahme des Krematoriums durch die Tochtergesel l- schaft HK zu Beginn des Jahres 2010 die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs iSd. § 613a BGB, ist diese Gesellschaft - vorbehaltlich des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB - in das bestehende Arbeitsve r- hältnis mit allen Rechten und Pflichten eingetrete n, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Dazu ge hört auch ein Schadensersatzanspruch, der aus entsprechender A n- wendung auftragsrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis folgt . (1) Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt es sich ( ebenso Art. 3 26 27 28 - 10 - 8 AZR 655/13 - 11 - Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG r- ) . Dabei tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und nimmt de s- sen Rechtsstellung unverändert ein. Dies gibt den betroffenen Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmern die Möglich keit , ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Verä u- ßerer vereinbart waren ( EuGH 9. März 2006 - C - 499/04 - [ Werhof ] Rn. 2 5 , Slg. 2006, I - 2397 ) . U mfasst sind alle Rechtspositionen ( abgesehen von den wenigen, in der Richtlinie 2001/23/EG konkret bezeichneten Ausnahmen, vgl. EuGH 4. Juni 2002 - C - 164/00 - [Beckmann] Rn. 37, Slg. 2002, I - 4893) aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukun ft, die im Zeitpunkt des Betriebsübe r- gangs den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 50, BAGE 134, 130 ) , nicht jedoch bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen (EuGH 9. März 2006 - C - 499/04 - [ We rhof ] Rn. 29, aaO ) . (2) Betroffen ist sowohl die Stellung des Arbeitgebers als Schuldner wie auch die als Gläubiger. Erfasst sind auch die für den Arbeitnehmer nachteiligen Rechtspositionen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 23, BAGE 124, 123) . Z u den Rechten und Pflichten iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehören in der Stellung des Arbeitgebers als Gläubiger beispielsweise etwaige Rückza h- lungsansprüche wegen überzahlter Vergütung und Schadensersatzansprüche aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertr agsbeziehungen ( vgl. Gaul Das Arbeit s- recht der Betriebs - und Unternehmensspaltung § 13 Rn. 75 für die genannten Schadense rsatzansprüche ; Mü K oBGB/Müller - Glöge 6. Aufl. BGB § 61 3a Rn. 100; Schaub/Koch ArbR - Hd b . 15. Aufl. § 118 Rn. 5; ErfK/Preis 14. Aufl. BGB § 613a Rn. 79 ) . Für aus entsprechender Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis resultierende Schadensersatzanspr ü ch e gilt n ichts anderes. Es handelt sich um Rech te und Pflich r- hältnis ( zur Unterscheidung zwisc Rechten und Pflichten aus dem Arbeit s- verhältnis vom Arbeitsverhältnis unabhängigen, eigenständigen Anspruch am Beispiel eines Arbeitgeberdarlehens : vgl. BAG 21. Januar 29 30 - 11 - 8 AZR 655/13 - 12 - 1999 - 8 AZR 373/97 - zu II 3 b der Gründe ) , die so vom Veräußerer auf den Erwerber überge hen ehen . c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass das Arbeitsverhältnis und damit die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bezogen auf die Jahre 2003 bis einschl ießlich 2009 auf die Tochtergesel l- schaft HK übergegangen sind, spricht dies gegen die Aktivlegitimation der Kl ä- gerin. Anhaltspunkte f ür eine ggf. nach § 398 BGB wirksame Abtretung bzw. - im Hinblick auf eine behauptete Ermächtigung - für eine gewillkürte P r o- zessstandschaft sind nicht ersichtlich. 2 . Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu geben h a- ben, ergänzend zu einem eventuell erfolgten Betriebs(teil)übergang und zu e i- ner ggf. erfolgten Ermächtigung und deren Folgen vorzutragen. II. In der Sache selbst hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass sich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus § 667 Alt. 2 BGB analog iVm. § 280 Abs. 1 BGB ergeben kann , wenn Beschäftigte Edelmetal l- rückstände aus der Krematoriumsasche an s ich nehmen. D ie Beschäftigten sind danach als Beauftragte verpflichtet, de r Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde , herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen . Hingegen scheiden Ansprüche aus Delikt aus. 1. Sch adensersatzansprüche aus Delikt sind nicht gegeben , weil es ins o- weit jedenfalls an einer Eigentumsverletzung fehlt . Die Arbeitgeberin als Betre i- berin des Krematoriums konnte an dem Zahngold kein Eigentum nach § 958 Abs. 1 BGB erwerben. Dem stand das Aneign ungsrecht der vorrangig bzw. ausschließlich aneignungsberechtigten Angehörigen oder Erben entgegen, § 958 Abs. 2 BGB . Für einen stillschweigenden Verzicht der Aneignungsb e- rec h tigten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich . 2 . Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers ergibt sich grundsätzlich aus § 667 Alt. 2 BGB analog iVm. § 280 Abs. 1 BGB . 31 32 33 34 35 - 12 - 8 AZR 655/13 - 13 - a) Nach ständiger Rechtsprechung enthalten die auftragsrechtlichen Be - stimmungen allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnis se gelten. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend an zuwenden, obwohl A r- beitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 17 ; 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16 ; vgl . entsprechend zum Aufwendungsersatza n- spruch nach § 670 BGB : BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - ; 12. April 2011 - 9 AZR 14/10 - Rn. 25 ) . Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbeso r- gung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der v erei n- barten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21 mwN , aaO ) . Es besteht die Verpflichtung des beauftragten Arbeitnehmers , de r Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde , herauszugeben oder jede n- falls zu ersetzen . Das kann jeder Vortei l sein, den der Beauftragte aufg rund e i- nes inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (vgl. BGH 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - zu 3 b d er Gründe mwN) . Dazu geh ö- ren bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Kremat o- riumsasche. b) Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe - beispielsweise im Fall der Weitergabe der Edelmetallrückstände zum Einschmelzen - haftet de r Beauftragte auf Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB . 3. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegt d er Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB . Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landesa r- beitsgericht d en Fristbeginn ausgehend vom Monat Oktober 2009 bestimmt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) . Im Fall des Betriebsübergangs laufen Verjährung s- fristen weiter, als ob das Arbeitsverhältnis zur selben Partei fortbestünde ( vgl. auch MüKoBGB/Müller - Glöge 6. Aufl. BGB § 61 3a Rn. 89 mwN) . III. Das Landesarbeitsgericht wird im Hinblick auf einen eventuellen Sch a- densersatzanspruch zu prüfen haben, welche entscheidungserheblichen Fr a- 36 37 38 39 - 13 - 8 AZR 655/13 - 14 - gen streitig bzw. unstreitig sind und wozu ggf. angebotene Beweise zu erheben sind. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tat sachengerichts , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 55 9 Abs. 2 ZPO g e- bunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich d as Tatsachengericht en tsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den B e- weisergebnissen umfassend und widerspr uchsfrei auseinandergesetzt hat . Im Urteil sind zwar gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung stat tgefunden hat. Hierbei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass nach § 313 Abs. 3 ZPO die Entscheidungsgründe nur eine kurze Zusammenfassung der Erw ä- gungen enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht ( v gl. BGH 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - zu 2 a der Gründe mwN ; BAG 19. Mai 1983 - 2 AZR 454/81 - mwN ) . 2. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, welche konkreten Gründe für die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs und seines Umfangs b e- stimmend waren. a) i- enthält der unstreitige Sachverhalt zur Frage der Schadenshöhe wenig Konkretes , zudem nicht bezogen auf jedes Jahr des noch streitgegenständlichen Zeitraums von 20 03 bis 2009 . Ausgehend von den Angaben im T atbestand des Urteils scheint das Landesarbeitsgericht wohl im Wesentlichen einen in der Akte befindlichen vom 17. herangezogen zu haben , w o raus sich ergeben für das erhaltene Zahngold in s g e samt Jedoch enthält d iese r polizeiliche Ve r merk, de s- sen inhaltliche Richtigkeit von dem Beklagten zu 1. bestritten worden ist, k eine Aufstellung bezogen auf jedes Jahr des noch streitgegenständlichen Zei t raums . 40 41 42 43 - 14 - 8 AZR 655/13 b) Es wären Ausführungen des Landesarbeitsgerichts erforderlich gew e- sen, warum und in welcher Höhe damit von einer Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1. auszugehen ist . Es fehlt auch an einer Auseinandersetzu ng des Landesarbeitsgerichts mit dem auf die Richtigkeit des Vermerks bezogenen Bestrei ten des Beklagten zu 1 . unter Würdigung der angebotenen Beweise . Hauck Breinlinger Winter Wroblewski Wein 44
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