Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29. Januar 2014 - 14 Ca 6332/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2015 - 18 Sa 520/14 - Entscheidungsstichwort e : Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Nichtverlängerung der vertra g- lich vereinbarten Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer - )Behinderung - Kausalzusammenhang zwischen der benachte i- ligenden Behandlung und der (Schwer - )Behinderung - Benachteiligung wegen der Behinderung - entgangener Gewinn - ha f- tungsausfüllende Kausalität ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 736/15 18 Sa 520/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. Januar 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundes arbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Wein und Rojahn für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2 5. September 2015 - 1 8 Sa 520/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als den Anträgen zu 3. und zu 4. des Klägers stat t- gegeben wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neue n Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Landesarb eitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch dar über , ob die B e- klagte dem Kläger nach § 15 Abs. 1 AGG zum Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG i Vm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet ist . Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe ihn dadurch wegen seiner Schwerb e- hinderung diskriminiert, dass sie ihn bei der Vergabe zusätzlicher Wochenstu n- den im J uni 2013 nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der F mit Hauptsitz in M (T) in den USA. Sie betreibt einen Express - Versand und Transport - Service. Der Kl ä- ger ist bei der Beklagten als Kurier in der Station K teilzeit beschäft igt. Er wu r de rückwirkend zum 20. Dezember 2011 mit einem Grad der Behind e rung von 50 als schwerbehindert er Mensch anerkannt. Die vertraglich vereinbarte wöchen t- liche Arbeitszeit des Klägers beläuft sich seit dem 1. Januar 2012 auf 27,5 Stunden. Auf dieser Grundlage erzielte er zuletzt eine monatliche Verg ü- tung iHv. 1.994,12 Euro brutto . In K waren im Jahr 2013 insgesamt 24 Kuriere beschäftigt, 16 davon al s Teilzeitmitarbeiter. Sofern es in der Station K zu einem erhöh ten Arbeitsa n- fall kommt , leisten alle teilzeitbeschäftig ten Kuriere Überstunden. Darüber hi n- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 4 - aus setzt die Beklag te in einem solchen Fall regelmäßig für Kurierfahrten Selbst st ändig e (sog. Agents) ein. Neben dem Kläger ist der Vollzeitmitarbe i ter E als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Streiti g ist, seit wann der ebe n falls in Teilzeit beschäftigte Kurier S als schwerbehindert er Mensch ane r kannt bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und ob darüber hi n aus weitere Kuriere als schwerbehinderte Menschen ane r kannt sind. Am 1 8. Mai 2011 hatte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung e r- teilt , mi t der sie beanstandete, dieser habe sich geweigert , einen Abholauftrag auszuführen. Diese Abmahnung befand sich im Frühjahr 2013 nicht mehr in der Personalakte des Klägers. Unter dem 2 4. Januar 2013 hatte die Beklagte dem Klä ger eine Ermahnung erteilt mit der Begründung, dies er habe seinen Dienst am 2. Januar 2013 um 40 Minuten verspätet begonnen. Eine entsprechende Er mahnung hatten auch drei weitere Kuriere erhalten , von denen zwei bei der Aufst ockung der wöchentlichen Arbeitszeit im Juni 2013 berücksichtigt wurden. Die Beklagte erstellt für die Kuriere regelmäßig Leistungsbeurteilungen urteilungen des Klägers vom 2 3. April 2008, 7. Mai 2009, 3. November 2009 und 2 3. April 2010 weisen als Gesamtergebnis jeweils die Note 1,0 aus, die Beurteilung vom 2 8. Oktober 2010 die Bewe r- tung 1,1, die Beurteilung vom 7. April 2011 sowie eine Beurteilun g (ohne D a- tum) für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 1. April 2012 jeweils die N o- te 1,3 und die Bewertung vom 1 4. Mai 2013 die Note 1, 5. Die Parteien streiten darüber, ob es sich dabei um über - oder unterdurchschnittliche Beurteilungen handelt. Grundl ag e der letzten Beurteilung war u a. eine durch den Station sm a- - 8. April 2013, bei der dieser beanstandete , der Kläger könne drei bis fünf zusätzliche Stopps pro Tag durchführen. In einem Gespräch am 1 4. Ma i 2013, dessen g e nauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, teilte Herr Ku dem Kläger auf dessen Anfr a ge mit, dass sein e v ertrag lich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht um we i te re A rbeitsstunden aufgestockt werden könne. 4 5 - 4 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 5 - Im Juni 2013 standen bei der Beklagten insgesamt 66,5 Stunden für e i- ne Erhöhung der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäfti g- ten Kuriere zur Verfügung. In Abstimmung mit dem Betriebsrat stockte di e B e- klag te die wöchentliche Arbeits zeit von zwölf teilzeitb eschäftigten Kurieren um jeweils fünf Stunden auf . D er Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl gebe ten hatte, und der Mitarbeiter H, der erst im Januar 2013 von der Station Kö nach K zurückgekehrt war, wurden hierbei nicht b e- rücksich tigt. Nachdem der Kläger, der von der Beklagten über die beabsic h tigte Stundenaufstockung nicht unterrichtet worden war, hiervon erfahren hatte, wandte er sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2 4. Juli 2013 an die Beklag te. In diesem Schrei ben heißt es ua.: unseres Mandanten bei der Aufstockung von Arbeitsze i- ten, welche sowohl gegen den allgemeinen Gleichbehan d- lungsgrundsatz als auch gegen die Grundsätze des AGG und des SGB I X verstößt. Namens und im Auftrag unseres Mandanten habe n wir Sie daher zur Vermeidung von Weiterungen aufzufordern, auch unserem Mandanten eine Erhöhung seiner Arbeit s- zeit unter entsprechender Vergütungserhöhung um 5 Stunden pro Woche auf insgesamt 32,5 Stunden zu gewähren und ihm eine entsprechende Ergänzung zum Die Beklagte wies dieses Begehren mit Schreiben vom 2. August 2013 zurück. In der Folgezeit wurden durch den Tod eines Kuriers sowie infolge der Entziehung d er Fahrerlaubnis eines weiteren Kuriers insgesamt weitere 60 Wochenstunden frei . Dieses Stundenkontingent verwendete die Beklagte nicht für Stundenerhöhungen der teilzeitbeschäftigten Kuriere, sondern glich es durch Anordnung von Überstunden sowie den Eins atz von Agents aus. Mit seiner am 3 0. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat der Kläger eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um fünf Stunden 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 6 - sowie mit einem am 9. Oktober 2013 eingegangenen Schriftsatz hilfsweise die Feststellung b egehrt, dass er bei der nächsten Verteilung von Wochenstunden an Teilzeitkräfte mit der Maßgabe zu berücksichtigen sei, dass seine Arbeitszeit um bis zu 7,5 Stunden pro Woche erhöht und ihm eine entsprechende Änd e- rung seines Arbeitsvertrages unter Erhöhung der monatlichen Vergütung ang e- boten we rd e . In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage erweiter t und hilfsweise die Zahlung von Schadensersa tz in Form entgangenen Arbeitsen t- gelts für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 sowie hilfsweise die Feststellung begehrt, da ss die Beklagte verpflichtet sei, ihm monatlich bis zu einer Erhöhung seiner Wochenstundenzahl bzw. bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Betrag iHv. 344,43 Euro brutto zu zahlen. Der Kläger hat die Auffassung ve rtreten, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie ihn bei der Vergabe zusätzlicher Wochenstunden im Juni 2013 nicht berücksichtigt habe, wegen seiner Schwerbehinderung diskri miniert. Er hat behauptet, seit März 2010 regelmäßigen, teils erheblichen Anfeindun gen seiner Vorgesetzten Ku und Sp ausgesetzt gewesen zu sein . Hie r durch sei er wiederholt a rbeitsunfähig er krankt. Es hätten sich beispielsweise Bronchia l- asthma, psychische Beeinträchtigungen, Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsst ö- rungen, Schwindel und Tinnitu s entwickelt. Diese Funktionsbeeinträchtigu n gen seien auch der Grund für seine Anerkennung als s chwerbehinde rter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 . Er hätte als schwerbehinderter Mensch bei der Vergabe von zusätzl i- chen Wochenarbeitsstunden gem äß § 9 TzBfG bevorzugt berücksichtigt we r- den müssen. Jedenfalls sei er durch die Ablehnung einer Erhöhung seiner w ö- chentlichen Arbeitszeit vor allem wegen seiner Schwerbehinderung benachte i- ligt worden. Dies folge insbeson dere aus dem Umstand , dass er als e inziger Teilzeitbeschäftigter trotz eines entsprechenden Wunsches im Juni 2013 keine Stundenerhöhung erhal ten habe, dass die Beklagte ihn entgegen § 7 Abs. 2 TzBfG nicht vorab über die Stundenerhöhungen informiert habe und auch die Schwerbehindertenvertret ung entgegen § 95 Abs. 2 SGB IX nicht vorab unte r- richtet und angehört habe. 10 11 - 6 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 7 - Wie sich aus den vorgelegten Beurteilungen zudem ergebe, leiste er überdurchschnittliche Arbeit. Er sei einer der wenigen Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren auf sechs un terschiedlichen Touren eingesetzt worden seien, während die meisten anderen Kuriere nur auf zwei bis drei Touren ei n- setzbar seien. Bei dem Check - Ride am 1 8. April 2013 habe sich Herr K u wie - bei ihm Stress und Ve runsiche rung ausgelöst. Sofern andere Kuriere gelegentlich eine höhere Anzahl an Lieferu n- gen erledigen könnten, sei dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass diese ua. unter Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Nichteinhaltung sonstiger Regeln der Straßenverkehrsordnung oder außerhalb des städtischen Berufsverkehrs unterwegs seien. Der am 1 3. Juni 2013 mit dem Schwerbehi n- dertenvertrauensmann Ho durchgeführte weitere Check - Ride habe g e zeigt, dass er gut arbeite und die verlangte Anzahl von Sto p p s erreiche. Herr Ho h a be sich anschließend bei den Stationsmanagern Sp und Ku für ihn eingesetzt . Di e- se hätten jedoch lediglich angebo ten , dass er sich durch das Ableisten von Überstunden für eine künfti ge Stundenerhöhung empfehlen könne. Im Jahr 2013 ha be er im Übrigen 81,6 Überstunden geleistet. Außerdem habe Herr K u ihm i n dem G espräch am 14. Mai 2013 e r klärt, er solle sich nicht unglücklich machen; er sei ja schwerbehindert, solle auf seine Gesundheit achten und bedenken, dass er bei der Beklagten n icht mehr glüc k- lich werde; er solle lieber eine Abfindung nehmen und die Be klagte verla s sen. Herr Sp habe im Juni 2013 und auch schon mehrfach im Jahr 2012 geä u ßert, solange er Stationsmanager in der Station K sei, werde er (der Kläger) ke i ne zusätzlichen Stunden bekommen. Herr Sp habe sich in auffälliger Weise d a für interessiert, ob seine Krankmeldung am 1. Juli 2013 mit der Schwerbehind e- rung zu tun habe und ob ihm denn sein Arbeitsplatz nicht wichtig sei. Die A n- feindungen seien auch nach Juni 2013 fortges etzt worden. So habe Herr Sp am 1 2. Juni 2015 ironisch geäußert, es sei ja beachtlich, dass der Kläger als Schwerbehinderter am 1 1. Juni 2015 27 Stopps geschafft habe und h a be dabei hämisch gelacht. Am 2 9. Juni 2015 habe er erfahren, dass die Bekla g te erne ut zusätzliche Stunden an sieben Mitarbeiter verteilt habe, ohne ihn dabei zu b e- rücksichtigen oder überhaupt nur im Vorfeld zu info r mieren. 12 13 - 7 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 8 - Wegen der willkürlichen und ausschließlich wegen seiner Schwerb e- hinderung erfolgten Nichtberücksichtigung bei der S tundenvergabe im Mai/Juni 2013 stehe ihm jedenfalls nach § 15 Abs. 1 AGG ein zeitlich unbegrenzter Schadensersatzanspruch zu, der sich ausgehend von einer durchschnittlichen Stundenerhöhung von 4,75 Stunden für die übrigen Teilzeitbeschäftigten und einem B ruttomonatsgehalt von 1.994,12 Euro auf monatlich 344,34 Euro bela u- fe. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seine Arbeitszeit um fünf Stunden pro Wo che auf 32,5 Stunden pro W o- che zu erhöhen und ihm eine en tsprechende Änd e- rung des Arbeitsvertrages unter Erhöhung der m o- na t lichen Vergütung auf 2.356,69 Euro bei ansonsten unveränderten Bedingungen anzubieten; 2. hilfsweise für den Fall des Unt erliegens mit dem A n- trag zu 1. , festzustellen, dass die Bekla g te verpflichtet ist, ihn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfa h- rens bei der nächsten Verteilung von Woche n- stunden an Teilzeitkräfte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass seine Arbe itszeit wie a n- dere um bis zu 7,5 Stunden pro Woche auf bis zu 35 Woche nstunden erhöht und ihm eine en t- sprechende Änderung seines Arbeitsvertrages unter Erhöhung der monatlichen Vergütung auf bis zu 2.537,97 Euro bei ansonsten unverä n- derten Bedingungen angeboten wird; 3. hilfsweise für d en Fall des Unterliegens mit den A n- tr ägen zu 1. und 2. , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.399,48 Euro bru tto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall , dass das Gericht dem geltend gemachten Schadenser satzanspruch (Antrag zu 3.) nur anteilig bis zum Tag der letzten mündlichen Ve r- handlung stattgeben sollte , festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den K läger monatlich einen Betrag iHv. 344,43 Euro brutto zu zahlen und zwar begi n- nend ab d em Zeitpunkt der Entscheidung durch 14 15 - 8 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 9 - das Berufungsgericht und endend vor dem Tag, an dem die Beklagte die Wochenstundenzahl des Klägers erhöht oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Die Beklagte hat Klagea bweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger weder eine Aufstockung seiner wöchentlichen Arbeitszeit noch Schadensersatz zu schulden. Bereits im Juni 2013 seien alle verfügbaren 66,5 Stunde n vergeben worden, wobei sie das über 60 Wochen stunden hi n- ausgehende Stundenkontingent auf die Mitarbeiter R ( fünf Stunden) und A (1,5 Stunden) verteilt habe. Die Aufstockung der wöchentlichen Arbeit s zeit der Mitarbeiter sei überwiegend bereits zum 1. Juni 2013 umgesetzt wo r den. Nur Herr E r habe erst s eit dem 15. Juni 2013 fünf Stunden mehr pro Woche gea r- beitet. Dass dessen Änderungsv ertrag am 23. August 2013 noch nicht unte r- zeichnet gewesen s ei, habe daran gelegen, dass sie Herrn Er zunächst e i nen falschen Vertragstext vorge legt habe . I n dem Gespräch am 1 4. Mai 2013 habe Herr Ku gegenüber dem Kl ä- ger lediglich erklärt, dass man zwar gerne weitere Stunden an die Mitarbe i ter verteilen würde, dies aber von der Geschäftsleitung noch nicht gene h migt sei. Die entsprechende Genehmigu ng sei erst im Juni 2013 er teilt worden . Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Stundenverg a- be sei nicht dessen Schwerbehinderung, sondern seien ausschließlich seine Leistungsmängel gewesen . Seine Beurteilungen seien schlechter als der N o- tendurchschnitt, der im Jah r 2011 bei 1,05, im Jahr 2012 bei 1,03 und im Jahr 2013 bei 1,07 gelegen habe. Damit sei d er Kläger der im Vergleich schlechteste Kurier gewesen. Im Übrigen habe Herr S, der ebenfalls schwerbehindert bzw. gleichgestellt sei, eine Stundenerhöhung erhal ten. Zudem beschäftige sie als Vollzeitkuriere neben Herrn Er die weiteren schwerbehinderten Arbeitne h mer B und D. Der Kläger sei auch nicht der einzige teilzeitbeschäftigte K u rier, der bei der Stundenaufstockung nicht berücksichtigt worden sei. Herr H , der sei t März 2005 bei ihr beschäftigt und lediglich im Zuge der Kapazitätsverlag e rung von F r nach Kö im Jahr 2010 dorthin gewechselt sei, sei - was unstreitig ist - trotz e i- 16 17 18 - 9 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 10 - nes entsprechenden Wunsches bei der Stundenvergabe ebenfalls unberüc k- sichtigt geblieben . D ie vom Kläger im Jahr 2013 geleisteten Überstunden beli e- fen sich auf lediglich 17,03 Stunden und lägen damit weit unter denen der übr i- gen Kuriere. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - unt er Z urückweisung der Berufung im Übr i- gen - nach Beweisaufnahme den Anträgen zu 3. und 4. insoweit entsprochen, als es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger entgangene Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2015 iHv. 8.955,18 Euro b rut to nebst Zinsen zu zahlen und zudem festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich einen Betrag iHv. 344,43 Euro brutto zu zahlen, und zwar beginnend ab dem Datum der Entscheidung durch das Berufungsgericht (2 5. September 2015) und endend vor dem Tag, an dem die Beklagte die W o- chenstundenzahl des Klägers erhöht oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Hiergegen wendet sich die B eklagte mit der Revision , mit der sie die vollstän dige Klageabweisung begehrt . Der Kl ä- ger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Di e zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarbeitsgericht ge gebenen Begründung durfte den Klage anträgen zu 3. und 4. nicht - teilweise - stattgegeben werden. Die Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts er weist sich auch nicht aus ande ren Gründen als richtig ( § 561 ZPO ) . Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann vom S e- nat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsge richt getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 19 20 - 10 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 11 - I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte den Klageanträgen zu 3. und 4. nicht - teilweise - stattgegeben werden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG, da die Beklagte die Auswahl unter den Kurierfahrern, die eine Arbeitszeitaufstockung wünschten, unter Verstoß gegen §§ 7, 1 AGG vorgenommen habe. Der Kläger habe ausreichende Ind i- zien nachgewiesen, dass er insoweit wegen seiner Schwerbehinderung nich t berücksichtigt und damit unmittelbar benachteiligt worden sein könn t e. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Die Beweisaufnahme habe erg e- ben, dass die Beklag te kein objektives Auswahlverfahren durchgeführt habe. Vielmehr lasse der Ausschluss des Klägers eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten. Diese Vermutung werde durch folgende Indizien gestützt: Der Kläger sei nach dem Willen der Manager der Beklagten, S p und Ku , als einziger Kurier in Teilzeit, der eine Stundenerh ö hung g e wünscht habe, nicht berücksichtigt worden, ob gleich die Stunden ohne Ei n ze l fallbetrac h- tung vergeben worden seien. Die quantitativen Leistungsei n schrä n kungen des Klägers, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu geführt haben kö nnten, dass er nicht berücksichtigt worden sei, beruhten auf seiner Behind e- rung, was den Managern der Beklagten bewusst ge wesen sein müsse. Zudem s ei der Kläger in dem Gespräch am 1 4. M ai 2013 fehlerhaft i n formiert worden, dass keine Stundenaufstockungen z u erwarten seien. Man habe ihn auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Kollegen zum 1. Juni 2013 bzw. 15. Juni 2013 dauerhafte Erhöhungen der Wochenarbeitszeit erhielten, wä h- rend er keine Berücksichtigung gefunden habe. Dies spreche d a für , dass man ihm gegenüber eine Rechtfertigung für die unterbliebene Verlä n gerung der W o- chenarbeitszeit habe vermeiden wollen. Außerdem habe die B e klagte schrif t- sätzlich unzutreffende Angaben dazu gemacht, warum d er Kläger nicht ausg e- wählt wurde . 2. Die Annahme d es Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei dem Kläger nach § 15 Abs. 1 AGG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Kuriere im 21 22 23 - 11 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 12 - Juni 2013 wegen seiner Schwerbehinderung nicht b erücksichtigt und dadurch unmittelbar benachteiligt habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufung s- gericht hat bei der Prüfung, ob hinreichende Indizien vorliegen, die eine B e- nachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen iS v. § 22 AGG, einen unzutreffenden Maßstab angewendet und damit zugleich die Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweislastumkehr nach § 22 AGG ver kannt . a) Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot v o- raus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachte i- ligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG . aa) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede U n- 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genan nten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der b e- treffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentl i- ches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es mu ss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant g e- wesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grun d iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53 , BAGE 155, 149 ; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) . 24 25 - 12 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 13 - bb) § 22 AGG sieht f ür den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der B e- weislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine B e- nachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. e twa BAG 1 1. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 1 9. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 5 4 mwN , BAGE 155, 149 ) . (1 ) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits da nn, wenn sie Indizien vorträgt, die mit über wiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachteil igung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN , BAGE 155, 149 ) . Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asocia ia ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42, 4 4 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) . (2 ) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpred e- lenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asocia ia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I - 5187; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN , BAGE 155, 149 ) . Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbewe i- ses. Der Arbeitg e ber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG gen annten Gründe zu einer ungünsti geren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - aaO ) . 26 27 28 - 13 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 14 - cc ) Sowohl die Würdigung der Tats achengerichte, ob die von einer/einem Beschäftigten vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt - und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem A r- beitgeber seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat, sind nur eingeschränkt revisibel (vgl. e twa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49 mwN, 63) . In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff u m- fassend au seinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29 , BA GE 152, 134 ; 1 8. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30 ; 2 6. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 ; 2 7. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37 ; 2 6. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28 ; 2 2. August 2013 - 8 AZR 563/12 - aaO ; 2 1. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34 , BAGE 142, 158 ) . b ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es bestehe die Vermutung, dass der Kläger bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzei t- beschäftigten Kuriere im Juni 2013 wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei, hält dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Zwar hat das Landesarbeitsgericht unter B. III. 3. a) aa) der Urteilsgrü n- de zutreffend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiedergegeben, wonach eine Person, die sich durch eine Ve rletzung des Gleichbehandlung s- grundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann genügt , wenn sie Indizien vorträgt, die mit über wiegender Wahrscheinlichkeit da rauf schließen lassen, dass eine Benachteil igung wegen eines in § 1 AGG ge nannten Grundes erfolgt ist . Es hat diesen Maßstab allerdings im Folgenden seiner Würdigung nicht zugrunde gelegt, sondern bereits die Möglichkeit der Kausalität der Behi n- derung des Klägers für dessen Benachteiligung ausreichen lassen. So stellt das Berufungsgeri cht seiner Würdigung unter B. III. 3. a) cc) der Urteilsgrün de den 29 30 - 14 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 15 - Satz voran e- gen seiner Schwerbehinderung unmittelbar benachteiligt worden sein kann . Ferner heißt es unter B. III. 3. a) cc) ( ie quant it a- tiven Leistungs einschränkungen des Klägers , die nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme dazu geführt haben können , dass der Kläger nicht berücksichtigt wurde, beruhen auf seiner Behinde rung. § 22 AGG verlangt für die Annahm e der Kausalitätsvermutung jedoch das Vorliegen von Indizien, die mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit da rauf schließen lassen, dass eine Benachteil igung wegen eines in § 1 AGG ge nannten Grundes erfolgt ist . Dass das Landesa r- beitsgericht diese Voraussetzun g dennoch als gegeben angesehen hat, lässt das angefochtene Urteil auch nicht an an derer Stelle seiner Begründung erke n- nen. II . Die Annahme des Landesarbeitsge richts, es sei zu vermuten , dass der Kläger bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit d er teilzeitbeschäfti g- ten Kuriere im Juni 2013 wegen seiner Behinde rung benachteiligt wurde , e r- weist sich auc h nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO ) . 1 . Entgegen der Rechtsauff assung des Klägers stellt der von ihm behau p- te te Umstand , dass die Schwerbehindertenvertretung nicht vorab unterrichtet und angehört wurde, kein Indiz iS v. § 22 AGG dar, dass er wegen seiner B e- hinderung benachteiligt wurde. a) Zwar hat der Arbeitgeber nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwe r- behindertenvertretung in al len Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfa s- send zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Unterlässt es der Arbeitgeber entgegen dieser Bestimmung , die Schwerbehindert envertretung zu beteiligen, ist dies ein Indiz iSd. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrschei n- lichkeit darauf schließen lässt, da ss der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen der Behinderung benachteiligt wurde (BAG 2 0. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 40; 2 2 . August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 35) . 31 32 33 - 15 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 16 - b) Vorliegend w ar die Beklagte jedoch weder zu einer Unterrichtung noch zu einer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet. aa) b in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX f- ichzusetzen (BAG 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 14, BAGE 135, 207) . Die Unterrichtungs - und Anhörungsrechte sollen es der Schwerbehinde r- tenvertretung ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die spezifischen Belange eines schwe rbehinderten Menschen oder der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe für die Entscheidung des Arbei t- gebers erheblich sind (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 35 mwN) . Eine Unterrichtungs - und Anhörungs pflicht besteht deshalb nicht, wenn die A n- ge legenheit bzw. die Maßnahme des Arbeitgebers die Belange schwerbehi n- derter Menschen in keiner anderen Weise be trifft als die Belange nicht schwe r- behinderte r Beschäftigte r (BAG 1 4. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 20; 1 7. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 13, 18 , aaO ) . bb) Dies war bei der V ergabe zusätzlicher Wochenarbeitsstunden im Juni 2013 an 14 teilz eitbeschäftigte Mitarbeiter und bei der Nichtvergabe zusätzl i- cher Wochenarbeitsstunden an den Kläger der Fall. Hierdurch wurden weder die spezifi schen Belange d es schwerbehin derten Klägers noch die der schwe r- behinderten Beschäftigten als Gruppe berührt . 2 . Auch der Umstan d, dass die Beklagte den Kläger ggf. entge gen § 7 Abs. 2 TzBfG nicht vorab über ihren Entschluss unterrichtet hat, die wöchentl i- che Arbeitsze it von teilzeitbeschäftigten Kurieren um insgesamt 66,5 Stunden aufzustocken, begründet entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Ve r- mutung, dass dieser wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über zu besetzende entsprechende Arbeitsplätze zu informieren , zwar ua. der Verwirklichung der Ansprüche nach § 9 TzBfG dient, jedoch keine Verpflichtung ist, die das Gesetz zum Schutze oder mit dem Ziel der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen bestimmt hat. Als Vermutungstatsachen für einen 34 35 36 37 - 16 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 17 - Kausalz usammenhang mit der Schwerb ehin derung kommen nämlich nur Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschri f- ten nicht befolgt, die Verfahrens - und /oder Förderpflichten zu Gunsten schwe r- behinderter Menschen enthalten (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 29; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 35) . Dies ist bei § 7 Abs. 2 TzBfG nicht der Fall. III. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist , kann der S e- nat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgeric hts nicht entscheiden. Insbesondere kann d er Senat nicht ab schließend beurteilen, ob Indi zien vorliegen , die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Kläger bei der Vergabe der zusätzlichen Wochenarbeitsstu n- den im Juni 2013 we gen seiner Schwerbehinderung unberücksichtigt blieb. Die s führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO . 1. Zwar hat der Senat bei der Beurteilung, ob eine überwiegende Wah r- scheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger die ungünstigere Behandlung w e- gen seiner Schwerbehinderung erfahren hat, grundsätzlich von dem Sachve r- halt auszugehen, den das Landesarbeitsge richt auf der Grundlage seiner B e- weiswürdigung (§ 286 ZPO) festgestellt hat . Hat das Berufungsgericht festg e- stellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr sei, so ist diese Feststellung nach § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist . Die den Feststellungen des Berufungsgerichts z u- g runde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur auf eine entsprechende Rüge hin darauf zu überpr ü- fen, ob das Landesarbeitsgericht sich mit dem Prozessstoff und den Beweise r- gebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die B e- weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 29 mwN; 19. Mai 2015 - 9 AZR 863/13 - Rn. 23 38 39 - 17 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 18 - mwN) . Allerdings greift die insoweit erhobene Rüge der Beklagten, das La n- desarbeitsgericht habe den P r ozes s stoff nur unvollständig gewü rdigt, durch , weshalb dahinstehen kann, ob die Beweiswürdigung durch das Berufungsg e- richt auch deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil sie - wie die Beklagte rügt - auf eine r Ve rletzung von Denk gesetzen beruh t . a) Das Lande sarbeitsgericht hat angenommen , d ie quantitativen Lei s- tungseinschränkungen des Klägers, die nach dem Ergebnis der Beweisau f- nahme dazu geführt haben könnten, dass er nicht berü cksichti gt wurde , beru h- ten auf seiner Behinderung , was den Managern der Beklagten bewusst ge w e- sen sein müsse . Diese Würdigung lässt indes jegliche Auseinandersetzung damit vermissen , dass der Kläger selbst widersprüchlich dazu vorgetragen ha t- te , inwieweit die Entscheidung der Beklag ten, ihn bei der Vergab e zusätzlicher Wochenarbeitsstunden nicht zu berücksichtigen, überhaupt auf behinderung s- bedingten Leistungsbeeinträchtigungen beruht e . Insoweit hat der Kläger nä m- lich auch ausgeführt, er habe, wie sich aus den vorgelegten Beurteilungen e r- gebe, im Vergleich zu anderen - nicht behinderten - Kurierfahrern sogar übe r- durchschnittlich e Leistungen erbracht . Er sei einer der wenigen Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren auf sechs unterschiedlichen Touren eingesetzt worden seien, während die meisten anderen Ku riere nur auf zwei bis drei To u- - April 2013 habe sich Herr K u - r u n s i ch e- rung ausgelöst. Sofern andere Kuriere gelegentlich eine höhere Anzahl an Li e- ferungen erledigen könnten, sei dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass diese ua. unter Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Nichtei n- haltung sonstiger Regeln der Straßenverkehrsordnung oder außerhalb des städtischen Berufsverke hrs unterwegs seien. b ) Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Beweiswürdigung dur ch das Berufungsgericht auch deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil sie - wie die Beklagte rügt - auf eine r Ve rletzung von Den k- gesetzen ber uh t . Insbesondere kann offenbleiben, ob die Rüge der Beklagte n durchgreift , das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht aus der Formulierung 40 41 - 18 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 19 - des Zeu gen K u , i Schluss gezogen, die Zeugen Sp un d K u hätten nicht vollständig wah r heit s g e- mäß ausgesagt , zudem habe es eindeutige andersla u tende A uss a gen der Ze u- gen außen vor gelassen. Es kommt da her nicht darauf an, ob sich aus dem Umstand , dass ein Zeuge - ohne hiernach gefragt worden zu sein - beso n ders betont , nichts verheimlichen zu wollen , ein Realkennze i chen im Sinne e i nes tatsächlich doch etwas ve r heiml i- chen wollte (vgl. zu der Aussagekraft einer Betonung der Wah r heitstreue durch den Zeugen : Be nder/Nack/Treuer Tatsachenfeststellung vor Gericht 3. Aufl. Rn. 371; Balzer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Z i vilprozess 2. Aufl. Rn. 328) oder ob es sich bei diesem Umstand lediglich um ein en Indik a tor mit für sich geno mmen nur geringer Validität, d h. mit durc h schnittlich nur wenig über dem Z ufallsniveau liegender Aussagekraft für die Glaubhaftigkeit oder fe h- lende Glaubhaftigkeit der Aus sage handelt (vgl. hierzu BGH 3 0. Juli 19 99 - 1 StR 618/98 - zu B II 1 b aa (1) der Gründe , BGHSt 45, 164) . 2 . Nac h der Zurückverweisung ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) wird das La n- desarbeitsgericht zunächst - ggf. nach erneuter Beweisaufnahme - erneut da r- über zu entscheiden haben, ob Schwerbehinderung benachteiligt hat, dh. ob I ndizien vorliegen, die mit übe r- wiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Schwerbehi n- derung des Klägers kausal für die Entscheidung der Be klagten war, diesen bei der Stundenerhöhung im Juni 2013 nicht zu berücksichtigen und ob diese Ve r- mutung - sofern sie bestehen sollte - von der Beklagten ggf. widerlegt wurde. Dafür gibt der Senat die nachstehende n Hinweise: a) D as Landesarbeitsgericht wird zu beachten haben, dass einige der von ihm im angefochtenen Urteil angezogenen Umstände für si ch allein betrachtet nicht geeignet sind, eine Indizwirkung nach § 22 AGG zu begründen. a a ) Selbst wenn der Kläger der einzige schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Vergleichsgruppe der teilzeitbeschäftigten Kuriere gewesen sein sollte, li e- ße sich hieraus allein ke in Indiz iSd. § 22 AGG ableiten . Dies er Umstand lässt nicht mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit den S chluss darauf zu, dass die 42 43 44 - 19 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 20 - Schwerbehinderung des Klägers Teil des Motivbündels der Beklagten war. Es besteht zumindest ein gleich hoher Grad an W ahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich andere Motive ausschlaggebend waren, wobei es sich insoweit nicht um sachlich gerechtfertigte Motive handeln muss. Die bloße ungünstigere Behandlung eines Beschäftigten weist für sich genommen nicht darauf hin, dass diese im Zusammenhang mit einem bestimmten Merkmal iSv. § 1 AGG steht. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die einen Bezug zu diesem Merk mal aufweisen. b b ) Auch wenn der Kläger am 1 4. Mai 2013 fehlerhaft dahin informiert wo r- den sei n sol lte , dass keine Stun denauf stockungen zu erwarten seien , und wenn die Beklagte ihn nicht vorab über ihren Entschluss unterrichtet haben sollte, die wöchentliche Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Kurieren anzuheben, lässt dies für sich genommen ebenfalls nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit den S chluss darauf zu, dass die Schwerbehinderung des Klägers mitursächlich für seine Benachteiligung war. Allei n das Bemühen, einen Beschäftigten gar nicht erst auf die gewünschte Maßnahme hoffen zu lassen bzw. bei ihm nicht den Ein druck aufkommen zu lassen , andere Arbeitnehmer seien begünstigt worden, lässt für sich betrachtet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf d en erforderlichen Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und ei nem Merk mal iSv . § 1 AG G schließen , sondern nur darauf, diesen Beschäftigten nicht begünstigen zu wollen und Problemen mit ihm möglichst aus dem Wege zu gehen. b) Sollte das Landesarbeitsgericht bei der vorzunehmenden Gesamtwü r- di gung zu dem Ergebnis gelangen , dass Indizien bew iesen sind, die nach § 22 AGG eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung vermuten lassen , wird es sodann zu prüfen haben, ob die Beklagte dargelegt und bewi e- sen hat, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist , weil ausschl ießlich andere als die in § 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX g e- nannten Gründe, hier: die Schwerbehinderung des Klägers , zu dessen ungün s- tigerer Behandlung geführt haben. 45 46 - 20 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 - 21 - 3. Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklag , wird es zu prüfen haben, ob diese Benachteiligung auch kausal für den von ihm geltend gemachten Schaden ist. Dabei wird es F olgendes zu beachten haben: Streiten die Parteien - wie hier - d arüber, ob der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG zum Ersatz eines Vermögensschadens in Form entgangenen G e- winns (§ 252 BGB) , hier: entgangenen Arbeitsentgelts , verpflichtet ist, hat der/die Anspruchsteller/in die Darlegungs - und Beweislast für die haftung sau s- füllende Kausalität . Diese, de m /d er Anspruchsteller /in im Rahmen von § 15 Abs. 1 AGG obliegende Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich der haftung s- ausfüllenden Kausalität wird durch § 22 AGG nicht abgeändert ( vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 105; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 52 f.; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78 f. ). Danach muss der/die Anspruchsteller/in darlegen und ggf. beweisen, dass seine/ihre Schlechterste l- lung - eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Gr undes unte r- stellt - auch tatsächlich zu einem Schaden geführt hat bzw. führen wird . Dies wäre im vorliegenden Verfahren aber nur dann anzunehmen, wenn andernfalls alle Voraussetzungen für ein e vertragliche Aufstockung der Wochenarbeitszeit des Klägers vorg elegen hätten, wenn also die Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ausschließlich deshalb unterblieben wäre, weil die B e- klag te bei der Vergabe der Wochenarbeitsstunden nach einem Grund iSv. § 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, hier: der Sch werbehinderung , differe n- ziert h ätte . Ähnliche Überlegungen werden für die Situation eines abgelehnten Bewerbers (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - aaO ; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78) und in dem Fall angestellt, dass ein befristeter Vertra g nicht verlängert oder nicht entfristet wird ( BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - aaO ) . Dem Kläger käme im Rahmen von § 15 Abs. 1 AGG aber eine Beweiserleichterung zugute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine vertragliche Aufstockung sein er Wochenarbeitszeit bei diskriminierungsfrei em Vorge hen der Beklagten be stü n- de (vgl. BGH 23. Ap ril 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 64 , BGHZ 193, 110) . 47 48 - 21 - 8 AZR 736/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR736.15.0 4. Im Hinblick auf den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag zu 4. w ird das Landesarbeitsgericht ggf. zu beachten haben, dass der hiermit verfolgte Anspruch nur bestehen kann für Z eiten, für die dem Kläger ein Entgelt - oder Entgeltschutzanspruch zusteht und dass vor diesem Hintergrund u nter U m- ständen nur eine Feststellung dem Grunde nach in Betracht kommt. Schlewing Winter Vogelsang Wein F. Rojahn 49
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