Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 817/13 - I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Urteil vom 6. Dezember 2012 5 Ca 392/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - - Urteil vom 2. Juli 2013 - 14 Sa 22/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung - Aufkl rungs - und Hinweispflicht des Arbeitgebers Bestimmung en : BGB § 241 Abs. 2, § § 280 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 2, § 40a Abs. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 817/13 14 Sa 22/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revi sionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- d esarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 817/13 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsg erichts Baden - Württemberg - Kammern Man n- heim - vom 2. Juli 2013 - 14 Sa 22/13 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.263,95 Euro im Zusammenhang mit der Besteuerung des En t- gelts aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini - Job ) . Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung geistig b e- hinderter Menschen. Die Klägerin war bei ihm von Januar bis Oktober 2010 als Betreuerin beschäftigt. Für die ersten beiden Monate - Januar und Februar 2010 - wurde eine pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von insgesamt 2.100,00 Euro gezahlt. Von März bis Okt o- ber 2010 erfolgte die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für 400,00 Euro monatlich, insgesamt 3.200,00 Euro. Zum 1. März 2010 hatte die verheiratete Klägerin dem Beklagten auf Aufforderung ihre - a uf die Steue r- klasse III ausgestellte - Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 vorgelegt. Der Beklagte machte nicht von der Wahlmöglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nach § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch, die für ihn zu einer steu erlichen Belastung - bezogen auf den gesamten Zei t- raum der geringfügigen Beschäftigung - von insgesamt 64,00 Euro (2 % Pa u- schalsteuer auf 3.200,00 Euro) geführt hätte. Er rechnete am Ende des Arbeit s- verhältnisses das von der Klägerin für den Zeitraum von M ärz bis Oktober 2010 bezogene Entgelt nach der Steuerklasse III ab und übermittelte die Lohnsteue r- bescheinigung an das zuständige Finanzamt. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 817/13 - 4 - Hätte d er Beklagte statt der Abrechnung nach der Steuerklasse III die Pauschalsteuer gewählt, hätten die Klägerin und ihr Ehegatte im Zuge der steuerlichen Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) für das Jahr 2010 insgesamt 1.327,95 Euro weniger Steuern zahlen müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe des Diffe renzbetrages von 1.263,95 Euro (1.327,95 Euro abzüglich 64,00 Euro) zu. Der Beklagte habe sie dar auf hinwe i- sen müssen, dass er nach Lohnsteuerkarte abrechnen wolle und dies a ng e- sichts der von der Klägerin gewählten Lohnsteuerklasse III und gemeinsam er steu erlicher Veranlagung der Ehegatten ggf. im Vergleich zur Pauschalbesteu e- rung zu steuerlichen Nachteilen führen könne . Ggf. habe er sein Wahlrecht zw i- schen den Abrechnungsvarianten im Sinne arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht ausüben müssen. Er habe dabei die Möglichkeit gehabt, die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf die Klägerin abzuwälzen , z u deren Zahlung sie im Übrigen auch bereit gewesen sei . Bei der Auff orderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte sei sie davon ausgegangen, diese werde nur zur Vervollständigung der Pers o- nalakte benötigt. Die Klägerin hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.263,95 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. November 2012 zu zahlen , h ilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin und ihren Ehemann S , als Gesamthandsgläubiger 1.263,95 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. November 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ein Schadensersatza n- spruch sei nicht gegeben. Es bestehe schon keine Hinweis - bzw. Aufklärung s- pflicht zu steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin, zudem habe ihr bei Abg a- be der Lohnsteuerkarte - die für eine Pauschalbesteuerung nicht erforderlich sei - klar sein müssen, dass danach abgerechnet werde. 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 817/13 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfo lg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz eines entstandenen Steuernachteils. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Beklagten treffe keine Schadensersatzpflicht, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin übe r die beabsichtigte Abrechnungsart nach Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III gesondert zu informieren und sie auf etwa daraus entstehende Nachteile hinzuweisen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Hinweise nach Kenntnisnahme von persönlichen, auf d ie Pr i- vatsphäre des Arbeitnehmers bezogenen Daten zu geben. Zudem habe der Beklagte mit der Aufforderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte deutlich g e- macht, dass danach abgerechnet werden solle. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisio nsrechtl i- chen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der A r- beitnehmer. Der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubeha l- ten und abzuführen hat (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) . Soweit diese Haftung reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG) . Dabei erfüllt d er Arbeitgeber jedoch eine fremde Schuld . Im Ve r- hältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsät zlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131) . 8 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 817/13 - 6 - Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch für die pauschale Loh n- steuer . Schuldner dafür ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG der Ar beitgeber. D a- runter fällt auch die nach § 40a Abs. 2 EStG mögliche Pauschalbesteuerung bei geringfügiger Beschäftigung. Ausnahmsweise kann i m Innenv erhältnis von Arbeitgeber und Arbei t- nehmer der klar erkennba re Parteiwille dahin gehen , die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen ( ua. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131 ) . II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den mit der Klage geforderten Betrag. 1. Zur Begründung der Klageforderung ist von der hierfür darlegungs - und beweisbelastete n Kläger in nicht vorgetragen worden, d ass eine Vereinbarung der P arteien besteht, nach der in ihrem Verhältnis der Arbeitgeber die Steue r- last tra gen soll . 2 . D ie Kläger in hat gegen d en Beklagte n auch keinen Schadensersatza n- spruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 BGB. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, d er Klägerin bzw. der Klägerin und ihrem Ehegatten den Betrag der zusätzlich a n- gefallenen Steuern wegen einer Pflichtverletzung zu ersetzen . Der Beklagte hat sich weder bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit nach § 40a Abs. 2 EStG noch damit im Zusammenhang - et wa durch eine n der Klägerin gegenüber u n- terlassenen Hinweis - pflichtwidrig iSd. § 280 Abs. 1 BGB verhalten. a) Eine gesetzli che Nebenp flicht des Arbeitgebers ist nicht verletzt. Nach § 40a Abs. 2 EStG besteht bei geringfügig er Beschäftig ung eine Wahlmöglichkeit des Arbeitgeber s zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Die Bestimmung enthält k eine Regelung einer Einschränkung der arbeitgeberseitigen Wahlmöglichkeit . Eine diesbezügliche Aufklärungs - od er Hinweispflicht des Arbeitgebers ist weder in § 40a Abs. 2 EStG noch anderweitig gesetzlich geregelt . 13 14 15 16 17 18 19 - 6 - 8 AZR 817/13 - 7 - b) Auch e ine Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ist nicht verletzt. a a) D ie P arteien des Arbeitsverhältnisses sind gehalten, auf die im Z u- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils a n- deren Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB) . Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Verm ö- gensinteressen der Arbeitnehmer . Daraus können sich Hinweis - und Informat i- onspflichten des Arbeitgebers ergeben ( vgl. ua. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288 /12 - Rn. 4 3 mwN ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 58 ; 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 37 mwN ) , deren Verletzung eine n Schade nsersat z- anspr uch de s Arbeitnehmer s nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 444/08 - Rn. 14 ) . Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Au s- künfte zu erteilen (vgl. etwa BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der Gründe mwN) . Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288 /12 - Rn. 44 ) . Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertragl i- cher Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen ( ua. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn . 28; BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 mwN ) . Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 44 mwN ) . b b) Danach hat der Beklagte nicht gegen Hinweis - und Aufkl ärungspflichten verstoßen. (1 ) Der Beklagte war nicht gehalten , die Klägerin darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung ist . Dies e grundlegende steuerrechtliche Regelvorgabe bedarf keines arbeitgeberseitig en Hinweises . 20 21 22 23 24 - 7 - 8 AZR 817/13 (2 ) De m Beklagte n oblag es auch nicht , die Klägerin darauf hinzuweisen, dass e r nicht von der Möglichkeit im Rahmen des § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch macht , statt der individuelle n Besteuerung nach Lohnsteuerkarte die Pauschalbesteuerung zu wählen. Eine nicht gewählte und daher nicht zur A n- wendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerung sart bedarf keines Hinweises. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass diese Sonder besteuerungsart für sein Arbeitsv erhältnis zur Anwendung kommt , hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Ve r- einbarung vorzuschlagen . (3 ) Im vorliegenden Fall kommt hinzu - ohne dass es darauf ankäme - , dass der Beklagte mit der Aufforderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte ( die im Fall der Wahl der Ausnahme der Pauschalbesteuerung nicht erforderlich ist ) zum 1. März 2010 als Beginn der geringfügige n Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hat, nach der Regelbesteuerung zu verfahren. Mit der Aufforderung zur A bgabe der Lohnsteuerkarte muss te die Klägerin davon ausge hen , dass diese auch zum Einsatz kommen soll. (4 ) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, sie angesichts ihres Familienstand s und/oder der auf der Lohnsteuerkarte ei n- getragenen Steuerklasse darauf aufmerksam zu machen, dass die Regelb e- steuerung in ihrem Fall mit Nachteilen verbunden sein könnte. Die für den A r- beitnehmer - und ggf. dessen Ehegatten - individuell bestehen den steuerrechtl i- chen Belange betreffen nicht das Arbeitsverhältnis. 3. Auf die von der Kläger in erhobenen Verfahrensrügen zur weiteren Au f- klärung und ggf. Beweiserhebung kommt es nach allem nicht an . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter N. Reiners Andreas Henniger 25 26 27 28 29
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