Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Achter Senat - 8 AZR 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 I. - Bremerhaven Schlussurteil vom 8. Juni 2011 - 2 Ca 2006/10 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Schlussurteil vom 19. Juni 2013 2 Sa 91/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Schadensersatz - Bestimmungen: ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB §§ 249, 254, 278, 280 Abs. 1, § 619a ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 116/14 8 AZR 867/13 2 Sa 91/11 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsb eklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht s aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- - 2 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 3 - terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Bloesinger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 - 2 Sa 91/11 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 - 2 Sa 91 /11 - insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung von 11.662,89 Euro verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entschei dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um Schaden s ersatz iHv . zuletzt 23.281,71 Euro, den die widerklagende Beklagte vom Kläger fo r- dert . Der Kläger arbeitet seit 2001 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitswir t- schaft für die Beklagte , zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 4.125,00 Euro zzgl. einer monatlichen Zulage von 409,03 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhäl t- nis findet der Manteltarifve rtrag für die Metallindustrie Unterweser vom 18. Mai 1990 Anwendung, in dessen § 16 eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt ist. Die Beklagte produziert Autoteile . Dafür benötigte Schläuche und Schlauchgruppen lässt sie nach Arb eitsplä nen in Heimarbeit fertigen. Je nach Auftragsmenge gilt ein Arbeitsplan für 10 bis 20 Heimarbeiterinnen. In diesen Plänen, die in der Abteilung Fertigungsplanung bei der Beklagten erstellt we r- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 4 - den, sind die jeweiligen Arbeitsvorgänge, die zu verwenden den Materialien, die einzelnen Arbeitsschritte, zu beachtende Besonderheiten, die Betriebsmittel sowie die Vorgabe - und Maschinenlaufzeiten be schrieben . Die Arbeitspläne unterliegen fortwährender Veränderun g und Neuerstellung , zum Beispiel durch Änderung d es Arbeitsinhal t s, des Arbeitsab lauf s, der Einzelteile oder der B e- triebsmittel. Bei der Erstellung eines Arbeits plan s verwendet d ie Prozesspl a- n ung der Abteilung Fertigungsplanung zunächst einen fiktiven kalkulatorischen für die jeweils benötigte Arbeitszeit . Dem Kläger oblag es , fü r den Bereich der Heimarbeit die jeweils ta t- sächlich erforderliche Arbeitszeit nach arbeitswissenschaftlichen Methoden zu erfassen . Dafür erhielt er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem als Zeuge n benannten Herrn F , ca. alle zwei Wochen eine Liste mit rund 70 zu b e- arbeitenden Arbeitsvorgängen ; pro Jahr hatte er 900 bis 1 . 200 Fertigungszeiten zu bearbeiten . Seine Aufgabe war es dabei, im EDV - System SAP der Bekla g- ten den jeweiligen durch den von ihm ermittelten Wert des Arbeitszeitaufwand s zu ersetzen und für die Berechnung de s Arbeits en t- gelts der Heimarbeiterinnen freizugeben. Ab Februar 2009 kam es zwischen den Parteien , die kurz zuvor bereits gerichtlich um eine von der Beklagten ausg esprochene Kündigung einer Z u- satzvereinbarung über die Zahlung einer Mehrarbeitspauschale gestritten ha t- ten , vermehrt zu Differenzen. Am 24. Februar 2009 forderte der Geschäftsfü h- rer der Beklagten den Kläger auf, Zeitvorgabeänderungen in Zukunft zeitnah um zusetzen und senkte die Leistungsbeurteilung des Klägers ab . In einem Pe r- sonalgespräch am 3. Juni 2009 wurde dem Kläger ein e auf den 27. Mai 2009 datierte schriftliche Abmahnung übergeben , in de r sechs Arbeitsabläufe als fe h- lerhaft gerügt und arbeits rechtl iche Kon sequenzen im Wiederholungsfall ang e- droht wurden . Am 9. Juni 2009 schlossen die Parteien im Rahmen eines weit e- ren Personalgespräch s nach Kündigungs an drohung der Beklagten einen Au f- hebungsvertrag, den der Kläger später erfolgreich wegen widerrechtlic her Dr o- hung an ge focht en hat . M it Schreiben vom 23. Oktober 2009 hörte die Beklagte 4 5 - 4 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 5 - den Kläger zu dem Vorwurf an, er habe vorsätzlich Vorgabezeiten zu hoch a n- ges etzt. I n diese m Schreiben heißt es unter anderem: Arbeitspläne insb . im Bereich der Vormontage und Endmontage von Schlauchgruppen überprüft werden. Bei der Mehrzahl der enthaltenen Vo r- gabezeiten, die Sie hier bearbeitet haben, sind die Werte offensichtlich zu hoch angesetzt. Dies beruht bei der Vo r- montage insb . darauf, dass S ie für die Montage der ei n- zelnen Rastkupplungen/Raststecker fast immer eine Vo r- gabezeit von 18 `% angesetzt haben, die auf eine Erh e- bung vom 23.1.1997 zurückgeht und der Arbeitsplat z- kennzahl R5 YK17 zugeordnet war. ... 2. Im Bereich der Endmontage gab es eine alte Vorgab e- zeit von 123 ` % für 100 Teile aus dem Jahre 1997, zug e- ordnet der Arbeitsplatzkennzahl R5 YJ02. Diese Vorgab e- zeit beruhte zum einen auf einer speziellen Schlauchgru p- pe mit zusätzlichen angebauten Winkelstücken und en t- s prechenden Schlauchenden, die die Montage zeitlich verlängerten. Zum ander e n war die Zeitvorgabe aufgrund diverser Modernisierungen (...) inhaltlich überholt und S ie haben deshalb selber diverse neue Durchschnittswerte für die einzelnen entscheidenden Arbe itsschritte Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 381.174,93 Euro geltend gemacht. Diese bezog sie auf die G e- schäftsjahre 2 006/2007 (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007) , 2007/2008 und 2008/2009 . Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits ist über zwei arbeitgeberse i- tige Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanzen - mittlerweile rechtskräftig - zu G unsten des Klägers entschieden worden. Rechtskräftig ist zudem zu Ungunsten der Beklagten über von ihr widerklagend erhobene Sch a- densersatzforderungen iHv . 51.310,50 Euro entschieden worden . Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 erweiterte die Beklagte ihre Widerklage um weitere 23.281,71 Euro bezogen auf die Geschäftsjah re 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 6 - 2006/ 20 07, 2007/ 20 08, 2008/ 20 09 und 2009/ 20 10 . Darüber streiten die Parte i- en im Revisionsverfahren noch. Mit ihrer Widerklage hat d ie Beklagte behauptet , der Kläger habe in mehreren hundert Fällen jahr elang pflichtwidrig falsche, meist zu ihren Ungun s- ten zu lange Vorgabezeiten im EDV - System freigegeben. Insbesondere habe er vielfach trotz der Einführung neuer Arbeitsmittel (Maschinen) im Jahre 2006 und dadurch vereinfachter Arbeitsabläufe veraltete Vorgabe zeiten aus dem Jahre 1997 nicht durch kürzere aktuelle ersetzt . Teilweise habe er von ihm ermittelte kürzere Vorgabezeiten einfach nicht umgesetzt, also nicht i n das EDV - System eingegeben . Ihr sei dadurch ein beträchtlicher Sch aden entstanden. Diese r b e- stehe einerseits aus überhöhte n Personalkosten (überhöhte Bezahlung der Heimarbeiterinnen basierend auf zu lange n Vorgabezeiten) , z udem habe der Kläger Maschinen kosten zu ersetzen . Diese begründete die Beklagte z u- nächst mit erhöhten fiktive n Maschinenlaufzeit kosten . S eit der Berufungsinstanz führt sie für diesen Teil i hrer Forde rung Kosten für die unnötige Anschaffung von zehn Maschinen an . Für beide Schadenspositionen stellt die Beklagte bezogen auf die Vor - / Endmontage diverser Schlauchgruppen den vom Kläger verwendeten Vorgab e- zeiten pro 100 Teile jeweils eine aus ihrer Sicht zutreffende Vorgabezeit gege n- über. Die Differenz beider multipliziert sie zuerst mit den produzierten Stückza h- len . Im Hinblick auf ihre Schadensersatzforderung im Bereich Personalkosten multipliziert sie sodann die sich ergebenden Stunden mit verschiedenen Stu n- densätzen an Personalkosten (von 14,18 Euro/Stunde bis 15,36 Euro/Stunde). Für ihre Schadensersatzforderung im Bereich Maschinenko sten trägt sie vor, w egen der überhöht freigegebenen Vorgabezeiten habe sie den von ihr unterhalte n en , im Jahre 2006 modernisierten Pool an Maschinen , die bei den einzelnen Heimarbeiterinnen eingesetzt würden und jeweils durch kleine U m- rüstmaß nahmen die He rstellung unterschiedliche r Schlauchgruppen ermöglic h- ten, bei Auftragsänderungen und - steigerungen in den Jahren 2006 bis 2008 unnötig sukzessive erweitert. Die Berechnung der Maschinena uslastung erfolge nämlich - ebenso wie die Abr echnung der Arbeitsleistung der Heima r- 10 11 12 - 6 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 7 - be i terinnen - anhand der vom Kläger freigegebenen Vorgabezeiten. Entgegen der Behauptung des Klägers sei ei ne Nicht - oder spätere Umsetzung verände r- ter Vorgabezeiten nicht mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers , Herrn F , v ereinbart gewesen. Die schadensverursachenden Fehlleistungen des Klägers habe sie erst nach und nach bemerkt. Bereits vor A usspruch der Abmahnung vom 3. Juni 2009 habe der Vorgesetzte , Herr F , den Kläger mehrfach ermahnen müssen, die zu überprüfenden Vorgabezeiten zeitnah zu ermitteln und umzusetzen . So habe der Kläger in den regelmäßigen Arbeitsbesprechungen am 15. No vember, 22. November und 13. Dezember 2007 seinem Vorgesetzten, der ihn auf R üc k- stände in abzuarbeitenden Vorgabezeiten angesprochen habe , ver sichert, er habe alles im Griff und werde die letzten Änderungen bis Januar 2008 vorne h- men. Beim Beurteilungsgespräch im Februar 2009 sei für sie das tatsächliche Ausmaß des Schadens nicht a bsehbar gewesen; damals sei sie lediglich von t eilweise nicht fristgemäß er Arbeitserledigung ausgegangen . Erst nach Au s- spruch der Abmahnung vom 3. Juni 2009 habe der Vorgesetzte Herr F durch Nachforschungen fest gestellt , dass der Kläger nicht nur in wenige n Einzelfällen, sondern jahrelang fortgesetzt seine n arbeitsvertraglichen Verpflichtung en nicht nachgekommen sei. N ach Ausspruch der erste n fristlosen Kündigung am 17. Dezember 2009 habe der Vorgesetzte F weitere Überprüfungen vorg e- nommen. Deren Ergebnisse , auf die sich die noch streitgegenständlichen, mit der Widerklageerweite rung vom 14. Dezember 2010 geltend gemachten Sch a- densersatzansprüche bezögen, habe der Vorgesetzte F der Geschäftslei tung am 6. Dezember 2010 mitgeteilt . Die Nachp rüfung der vom Kläger bearbeiteten Arbeitsvorgänge habe sich auf mehrere 100 Aktenordner (mit mehreren 1 . 000 Arbeitsplatzfotos) bezogen und sei in der gebotenen Eile durchgeführt worden . Der Vorgesetzte Herr F habe - neben seiner eigentlichen Tätigkeit - j e Arbeit s- plan ca. ein bis eineinhalb Tage dafür benötigt . Der Kläger habe - in Kenntnis seiner Alleinverantwortlichkeit für die Festsetzung zutreffender Vorg abezeiten und des Fehlens einer Prüfung s- 13 14 15 - 7 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 8 - instanz - der Beklagten vorsätzlich oder zumindest grob f ahrlässig schaden wo l- len, gegebenenfalls auch , um sich oder Dritte zu bereichern. Jedenfalls habe e r Kritik von Seiten des Betriebsra t s und der Heimarbeiterinnen vermeiden wollen und deshalb kürzere Vorgabezeiten nicht umgesetzt . Ihr sei mangels Kenntnis e ine Schadensbegrenzung nicht möglich gewesen. Die Beklagte hat zuletzt beantragt , den Kläger zu v erurteil en , an sie 23.281,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Zustellung de s Schriftsatzes vom 14. Dezember 2010 z u zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerk lage abzuweisen. Ein ihm zur e- chenbarer Schaden bestehe nicht. Er bestreitet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt zu haben. In den wöchentlichen Arbeitsbesprechungen der , an denen neben ihm der Le i- ter Arbeitswirtschaft (sein Vorgesetzter Herr F), ein Arbeitsplaner und ein SAP - Verantwortlicher teilgenommen hätten, sei mehrfach besprochen worden, b e- stimmte Vorgabezeiten erst sp in einem Zug allen Beteiligten klar gewesen, dass in vielen Fällen veraltete , nicht mehr aktuelle Vorgabezeit en 123 Minuten 18 Minuten pro 100 Teile fortgeschri e- ben worden seien. Teilweise sei die Umsetzung neuer Vor gabezeiten auch von der Fertigung abgelehnt worden . Jedenfalls habe er weder die Beklagte schäd i- gen noch Heimarbeiterinnen oder sich selbst einen Vorteil verschaffen wollen. Das Arbeitsgericht hat d ie Widerklage, die in der Revisionsinstanz noch auf 11.662,89 im Übrigen auf kosten bezogen ist, insgesamt abgewiesen . D as Landesarbeitsgericht hat - nach Ve r- nehmung des von der Beklagten benannten Zeugen F (zu den Umständen und der Dauer seiner Nach pr üfung) - der Widerk lage hinsichtlich der Personalko s- ten in der zuletzt beantragten Höhe stattgegeben und sie im Übrigen abgewi e- sen . Mit der vom Landesarbeitsgericht für sie zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageziel bezüglich de r Maschinen kosten weiter . D er Kl äger 16 17 18 - 8 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 9 - begehrt mit der vom Senat für ihn zugelassenen Revision die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entschei dung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der widerklagenden Beklagten ist unbegründet , da ein ersatzfähiger Schaden bezogen auf M aschinenkosten nicht konkret vo r- getragen worden ist . Die zulässige Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Widerklage teilweise stattg e- bende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: In Höhe der geltend gemachten Personalkosten stehe der Beklagten Schadensersatz zu. Der Kläger , der in hervorgehobener Stellung tätig gewesen sei, habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwieg end verletzt . Die B e- klagte habe dies und den Schadenszusammenhang ausreichend konkret da r- g e legt , der Kläger habe nicht substanz iiert zu seiner Entlastung vorgetragen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei gewahrt. Hinsichtlich des sog. Maschinenschade ns sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, weshalb das Fehlverhalten des Kl ä- gers in Bezug auf bestimmte Schlauchgruppen zur Anschaffung von mehr M a- schinen geführt habe . Eine im Hinblick auf § 286 ZPO ausreichende Schät z- grundla ge l ie ge nicht vor. B. Die Entscheidung de s Landesarbeitsgerichts hält nur teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. I. Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts durfte d er Widerk lage im Hinblick a uf einen Schaden s ersatz für Personalkosten nicht stattgegeben werden . 19 20 21 22 23 24 - 9 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 10 - 1. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. D ies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertrete n- müssen des Klägers. D ie Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängi g, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht wo r- den ist. D abei ist d ie Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleic h falls zu berücksichtigenden Grunds ätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte n durch entsprechende Anwendung 254 BGB ( vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56) zu vermengen. D ie Frage des mitwirkenden Ve r- schuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen ( BGH 26. Juni 1990 - X ZR 19/89 - zu I 4 b der Gründe ) auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden (BAG 18 . Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 24 ; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - zu II der Gründe, BAGE 90, 148; 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 88, 101) . Die Verteilung der Ve r- antwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richt ig b e- rücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägun gen zugrunde gelegt worden sind ( vgl. dazu BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - aaO ; 19. März 1992 - 8 AZR 370/91 - zu II 3 a der Gründe ; BGH 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - Rn. 11; 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - Rn. 11 mwN ) . 2. Ob die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf 11.662,89 Euro Personalkosten hat, kann der Senat nicht entscheiden, da es dafür weiterer Feststellungen und Würdigung durch das Tatsachengericht b e- darf (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Das angegriffene Urteil ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 25 26 - 10 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 11 - a) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeit s- f- tungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität bejaht hat. aa) Aufgabe des Klägers war es , nach arbeitswi ssenschaftlichen Methoden zu ermitteln, wie lange die einzelnen in Heimarbeit zu verrichtenden Arbeitspr o- zesse dauern. Damit sollten die von der Fertigungsplanung kalkulierten Vorg a- bezeiten überprüft und, soweit erforderlich, angepasst werden. Gegen seine diesbezüglichen Pflichten hat d er Kläger nach der tatrichterlichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts in den im Berufungsurteil näher bezeichneten Fällen versto ßen, indem er teilweise kalkulatorische Werte und teilweise veraltete We r te beibehielt, statt t atsächlich zutreffende - teils bereits von ihm ermitte l- te - kürzere Zeiten in das EDV - System zu übernehmen und freizugeben. Damit liegt die haftungsbegründende Kausalität vor. bb) De m Kläger war bekannt , dass die im EDV - System freigegebenen Ze i- ten Entgelt g rundlage im Bereich der Vormontage und Endmontage von Schlauchgruppen in Heimarbeit sind. Damit liegt auch die haftungsausfüllende Kausalität vor. b) Revisionsrechtlich zu beanstanden ist, dass d as Landesarbeitsgericht nicht die Beweislastverteilung des § 619a BGB berücksichtigt hat, wonach die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat , bei der widerklagenden Beklagten liegt. Sie trägt die Darlegungslast dafür, dass es sich bei den von ihr benannten Vorfällen nicht um typische und unvermeidbare Fehler und Versäumnisse han delt . Hi n- gegen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nur sehr al l- gemein und unzureichend dargelegt, was ihn entlasten könne. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht allerdings erkannt, dass die Beklagte hinreichend dargelegt hat , dass der Kläger fahrlässig gehandelt hat. l- te, ergäbe sich nichts anderes. Allein da ss Vorgesetzte eine Pflichtverletzung ( teilweise ) kennen , ggf. hinnehmen oder gar mittragen , ändert nichts daran, 27 28 29 30 31 - 11 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 12 - dass ein e arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Einzelnen vorliegt . Der Kl ä- ger hat nicht behauptet, entsprechende Anweisung en erhalten zu haben . c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen von Rechtfert i- gungsgründen für den Kläger verneint. Allgemein verteidigt der Kläger sich d a- mit, dass die Vorgabezeiten absprachegemäß nicht sukzessive, sondern in e i- nem Zug umgestellt werden so llten, um Unruhe bei den Heimarbeiterinnen zu vermeiden. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat sich das Landesarbeitsgericht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und entschi e- den, dass eine solche Absprache, wäre sie denn erfolgt, kein e Rechtfertigung für eine Pflichtverletzung darstellt. In der Tat wird eine Pflichtverletzung nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern, ggf. unter Ei n- schluss von Vorgesetzten, daran beteiligt ist. d) Jedoch hat sich das Landesarbei tsgericht trotz gegebener Veranla s- sung nicht mit der Frage eines möglichen Mitverschuldens der Beklagten b e- fasst, § 254 BGB . Diese wäre von Amts wegen zu prüfen gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat besonders auf eine herausgehobene Ste l lung des Klägers i m Produktionsprozess abgestellt. Das allein reicht jedoch unter den gegebenen Umständen nicht. Nach dem Vortrag des Klägers hätte das Landesarbeitsgericht Veranlassung gehabt, eventuelle Organisationsmä n- gel bei der Beklagten in den Blick zu nehmen , insbeso ndere auch zu würdigen, ob seinem direkten Vorgesetzten, dem Leiter der Arbeitswirtschaft bei der B e- klagten, eine und ggf. welche Kontrolle der Arbeit des Klägers oblag. Zwar kann, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, von einem Arbeitnehmer in hera usgehobener Position erwartet werden, Vorgesetzte auf Missstände hi n- zuweisen und auf Abhilfe zu dringen. J edoch ist zudem allgemein davon au s- zugehen, dass Vorgesetzte selbst Aufgaben der Mitarbeiterführung und - überwachung haben. Im Streitfall hat der Kläger wöchentliche Arbeitsb e- sprechungen genannt, in denen nach seinem Vortrag Absprachen über Nich t- veränderung von Vorgabezeiten erfolgt sind. Dass das Landesarbeitsgericht den Gesichtspunkt der Absprache nicht für plausibel gehalten hat, enthebt es 32 33 34 - 12 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 13 - nicht der Prüfung, ob es tatsächliche oder generell erforderliche Aufgabe des Vorgesetzten des Klägers gewesen wäre, sich im Rahmen der wöchentlichen Besprechungen und/ oder durch Stichproben einen regelmäßigen Überblick über die Au fgabenerfüllung in seiner Abteilung zu verschaffen. Dies umso mehr, als dem Vorgesetzten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bereits im Herbst/Winter 2007 Arbeitsmängel des Klägers aufgefallen sind. Gerade wenn nach dem Vortrag der Beklagten offenbar f ast alle vom Kläger bearbeiteten Vorgabezeiten zu hoch waren, hätte eine wenigstens gel e- gentliche stichprobenartige Kontrolle zu einem viel früheren Zeitpunkt dem Fehlverhalten ein Ende gesetzt, was ggf. schadensmindernd zu berücksichtigen ist. I I . Die R evision der Beklagten ist unbegründet. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, ein ersatzfähiger Schaden be i den Maschinen kosten sei nicht konkret vorgetragen worden ; der auf Durchschnittswerte abstellen de abstrakte Vortrag der Beklagten reiche nicht aus. I nsbesondere zeige die B e- klagte nicht die Faktoren auf, die im Einzelnen den Entschluss zum Kauf neuer Maschinen begründen würden. Soweit die Beklagte sich auf eine Ermittlung der Gesamtkapazität stützt, geht sie ausdrücklich von Prognosewerten/ Mittelwerten aus, die bra n- chenüblich seien, nämlich von einer durchschnittlichen Belegungszeit einer M a- schine von 5,2 Stunden pro Tag und eine r Nutzungsdauer von durchschnittlich 660 Arbeitsta gen . Unter Zugrundelegung eines dem Kläg er aus ihrer Sicht a n- zulastenden Zuviels von insgesamt 32.000 Vorgabezeitstunden kommt sie auf 9,32 unnütz angeschaffte Maschinen, die sie auf 10 aufrundet. Solche Er fa h- rungswerte der betriebliche n Kostenrechnung (5,2 Stunden/Tag, durchschnittl i- che Nutzungsdauer von 660 Arbeitstagen) und Rundungen erlauben jedoch keine konkrete Schadensberechnung. Für die Beweiserleichterung einer ab s- trakten Schadensberechnung ist kein Raum. 35 36 37 38 - 13 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 14 - 2. Auf eine Zuordnung einzelner Schlauchgruppen zu einzelnen, ange b- lich zu viel angeschafften Maschinen k ann es, wie die Beklagte selbst ausführt, nicht an kommen , da alle Maschinen umrüstbar sind. 3. Die Beklagte bedurfte keines weiteren gerichtli chen Hinweises zur mangelnden Schlüssigkeit ihrer von rechnerischen Durchschnittswerten statt von konkreten Umständen ausgehenden Schadensberechnung. Bereits das Arbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 die Beklagte au s- drücklich darauf aufm erksam gemacht, dass ein hinsichtlich der Maschinenlau f- zeiten geltend gemachter Schaden im Einzelnen konkret darzulegen ist. In se i- nem Urteil vom 8 . Juni 2011 hat es die Beklagte ausdrücklich auf die Unschlü s- sigkeit des bis dahin erfolgten Vorbringens gest hingewiesen. Es hat hinzugesetzt , dass bei einem A nsatz der Kosten überflü s- siger Ma schinen deren jeweiliger Ist - Wert von den Anschaffungskosten abz u- ziehen wäre . Mit der Berufung sche e- gen der Anschaffung von zu viel en Maschinen zurückgeführt, wofür sie trotz erneut lediglich Ausführun gen gemacht hat , die von Erfahrungswerten der b e- triebliche n Kostenrechnung ausgehen. 4. Die Verfahrensrügen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. a) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht alle verfügbaren B e- weismittel ausgeschöpft, ist unzulässig, da schon nicht nach Beweisthema und Beweismittel an ge geben worden ist , zu welchem Punkt das Landesarbeitsg e- richt eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches E r- gebnis diese voraussichtlich erbrach t hätte (zu den Voraussetzungen ua . BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 28 mwN) . b) Alle weiteren Rügen sind jedenfalls unbegründet. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeic h- nen, die den Mangel ergeben, au f den sich die Revision stützen will. Dazu muss 39 40 41 42 43 - 14 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 15 - auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsu r- teils dargelegt werden (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 17 mwN) . Di e- ser Anforderung genügen alle erhobenen Rügen nicht. III. B e i der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch im B e- zu berücksichtigen haben: 1. Im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden, ggf. durch ein Orga nis a- tionsdefizit bei der Beklagten , kommt es nach dem bisherigen Vortrag des Kl ä- gers insbesondere auf die Mitarbeiterführungs - und Kontrollaufgaben des Vo r- gesetzten des Klägers an. D en Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. a) Diesbezüglich reicht es nicht aus, dass die Beklagte pauschal ein g e- räumt hat , eine Überprüfung des Klägers sei nicht erfolgt und wäre aus ihrer Sicht wirtsch aftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass der Kläger c a. alle zwei Wochen eine Li ste mit rund 70 zu bearbeitenden Arbeitsvorgängen von seinem Vorgesetzten erhielt. Jedenfalls nach Auffälligke i- ten in der Vergangenheit ist im Hinblick auf die Organisationsverantwortung der Beklagten von Bedeutung, ob und ggf. welche weiteren Nachfrage n i n den r e- gelmäßigen Arbeitsbesprechungen erfolgt sind, ob zumindest stichprobenartige Vollzugskontrolle n durch Rückgabe von ausgeführten Listen oder eine rege l- mäßige standardisierte Kontrolle durch die Controlling - Möglichkeiten des EDV - Systems eingeführt wo rden sind . Sind trotz Vorkommnissen in der Vergange n- heit keine der Sorgfaltspflicht ( dazu ua. BGH 27. November 2008 - VII ZR 206/06 - Rn. 31, BGHZ 179, 55) entsprechenden Kontrollmaßnahmen ergriffen worden und hat die Beklagte dafür einzustehen (zu letzter em Gesichtspunkt BGH 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - Rn. 14) bzw. ist ih r pflichtwidriges U n- terlassen von Hilfspersonen ge m äß § 254 Abs. 2, § 278 BGB analog zu zu rec h- nen , ist dies je nach den Umständen im Hinblick auf Dauer und Umfang des Fehlverhaltens zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. 44 45 46 - 15 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 16 - b) Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden U m- stände, mithin auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGH 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - zu II 2 bb (1) (c) der Gründe mwN) . Dabei darf dem Schädiger indes nichts Unmögliches angeso n- nen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre ha n- delt (BGH 22. Mai 1984 - III ZR 18/8 3 - zu C I I 2 der Gründe, BGHZ 91, 243) ; dies kann die Darlegung beinhalten, was zur Schadensminderung unterno m- men worden ist (ua. BGH 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - zu II der Gründe ) . 2. W eiterhin sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitne h- merhaftung zu berücksichtigen , § 254 BGB analog. Das Landesarbeitsgericht hat zu prüfen, ob und inwiefern im Streitfall der Grundsatz der (ggf. wegen Mi t- verschuldens anteiligen) Totalreparation de s § 249 BGB nach dem Verschu l- densgrad modifiziert i st . a) Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen ( BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56) haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen ü berhaupt nicht (vgl. auch BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 17) . Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits - und Zu mu t- barkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen ( näher ua. BAG 13. Dezember 2012 - 8 AZR 432/11 - Rn. 20) . b) Diesbezüglich ist den Parteien, die die Grundsätze über die Beschrä n- kung der Arbeitnehmerhaftung ersichtlich noch nicht fallbezogen erörtert haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Landesarbeitsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ein vorsätzliches Handeln des Klägers ausgeschlo s- sen, jedoch eine eventuelle Haftungsreduzierung nicht erörtert und den Grad fahrlässigen Handelns offengelassen. 47 48 49 50 - 16 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 - 17 - 3. Die Berechnung des Schadens hat im Allgemeinen nach der Differen z- methode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das sch ä- digende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereigni s ergeben hätte (ua. BGH 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12 - Rn. 20 , BGHZ 198, 50) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erklärt hat, sie würde generell eine Spannbreite von +/ - 5 % bei der gemessenen Zeit akzeptieren. Das zugrunde gelegt, wäre ein eventuell verbleibender Schaden s ersatza n- spruch um zumindest 5 % zu reduzieren, da insoweit ein von der Beklagten noch hingenommener Nachteil vorläge, den sie nicht im Wege des Schaden s- ersatzes auf den Kläger abwälzen kann. Schließlich ist zu berücksichti gen, dass der Kläger unstreitig in einigen Fällen die Vorgabezeiten zu G unsten der Beklagten zu niedrig festgesetzt hat. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob sich die Beklagte einen ungerechtfertigten Ve r- mögensvorteil anrechnen lassen muss. 4. Für die Einhaltu ng von tarifvertraglichen Verfallfristen, die das Lande s- arbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme im Hinblick auf den Eintritt der Fä l- ligkeit des Schaden s ersatzanspruchs gewürdigt hat, kann im Rahmen der Beu r- (B AG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 30) zu berücksichtigen sein , ob angesichts des allgemein bekan n- ten Stands moderner EDV - Systeme - wie des bei der Beklagten genutzten SAP - deren Analyse - und Kontrollmöglichkeiten genutzt worden sind, beispiels - weise um - jedenfalls im zweiten Nachprüfungszeitraum ( b is Dezember 2010) - gezielt nach lange nicht veränderten Werten (zB seit 1997) oder nach den der Beklagten jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2009 bekannten - Zei 123 Minuten 18 Minuten Zudem wird sowohl für die Verfallfristen als auch für die Fragen des Mitverschuldens im Wege unterlassener Schadensminderung zu berücksicht i- gen sein, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dass sie i m Zeitraum 22. Oktober 2009 bis 28. Juni 2010 offenbar eine monatelange Pause der E r- 51 52 53 54 55 - 17 - 8 AZR 116/14 8 AZR 867/1 3 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0 mittlung und Korrektur überhöhter Vorgabezeiten eingelegt hat. Sie hat damit selbst betriebliche Mehrkosten auflaufen lassen. Hauck Breinlinger Winter Burr Bloesinger
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