Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2015 Achter Senat - 8 AZR 67/14 - ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24. Januar 2013 - 19 Ca 4510/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis Bestimmungen: BGB § 276 Abs. 2, § 823 Abs. 1; BBiG § 10 Abs. 2, § 13; SGB VII § 105 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 67/14 13 Sa 269/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter, Berufu ngskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. M ärz 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Re cht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. - 2 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 3 - Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien str eiten noch um die Zahlung eines vom Kläger bea n- spruchten Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung einer weiter gehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten . Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz - H andel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 1 9 - jährige Beklagte an der Wuch t- maschine . Der damals 17 - jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere M eter vom Bekla g- ten ent fernt in der Nähe der Aufzugstür . Der Beklagte warf mit vom Kläger a b- gewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Di e- ses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenos senschaft zahlt dem Kläger seit Juli 2011 aufgrund des Vorfalls eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das Wuchtgewicht vor dem Wurf vom Boden aufgehoben und aus einer Distanz von ca. 13 m auf ihn geworfen. Der Wurf sei mit gehöriger Kraft erfolgt, da anders die Weite des Wurfs nicht hätte erreicht werden können. Sämtliche in den von ihm vorgele g- ten ärztlichen Berichten diagnostizierten Beeinträchtigungen seines linken A u- ges gingen allein auf die durch den Bekla gten am 24. Februar 2011 zugefügte Verletzung zurück. Einen für das Absolvieren der Führerscheinprüfung erforde r- lichen Sehtest habe er noch am 5. Juni 2010 ohne Weiteres bestanden. Er hat ein Schmerzensgeld von 175.000,00 Euro für angemessen gehalten. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 4 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schme r- zensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des G e- richts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren, über den nach Ziff. 1 begehrten A n- spruch hinausgehenden Schäden aus dem Vorfall vom 24. Februar 2011 zu ersetzen, soweit die Sch a- den s ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherung s- trä ger und sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. M angels eines Au f- fangbehältnis ses für nicht mehr benötigte Wuchtgewichte seien diese übliche r- weise fallengelassen oder zur Seite / nach hinten geworfen worden, um sie abends zusammenzukehren und zu entsorg en . Am Morgen des 24. Februar 2011 habe er sich ebenso verhalten und - während er von der rechten Seite aus über die Wuchtmaschine gebeugt war - das Wuchtgewicht, das den Kläger traf, hinter sich geworfen, ohne de n Kläger vorher wahrgenommen zu haben. Der Wurf sei weder gezielt noch mit großer Kraft erfolgt. Er habe sich dafür nicht gebückt und ein am Boden liegendes Wuchtgewicht aufgehoben, sondern das Wuchtgewicht aus dem Arbeitsvorgang heraus in der Hand gehabt. Er habe nicht damit gerechnet, eine Person zu treffen oder auch nur treffen zu können. Über sein Verhalten habe er sich keine Gedanken gemacht, da es sich um eine alltägliche Handlungsweise gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat Beweis durch Zeugenverneh mung erhoben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 10.000,00 Euro Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, dass dieser verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu ersetzen, soweit der A n- spruch ni cht auf Dritte übergegangen ist. Einen auf eine monatliche Rentenza h- lung gerichteten Antrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 Euro v erurteilt . Es hat die Berufung des Kl ä- 4 5 6 - 4 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 5 - gers im Übrigen und die des Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision für ihn zugelassen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Dem bestehe n- den Anspruch des Klägers kann § 105 Abs. 1 SGB VII nicht entgegengehalten werden. D ie Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sind nicht erfüllt. Der Wurf des Beklagten erfolgte nicht in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch folge aus § 823 Abs. 1 BGB iVm . § 253 Abs. 2 BGB . D er Wurf des Beklagten sei für die erlittene Verletzung des Klägers u r- sächlich. Nach dem Ergebnis der Bew eisaufnahme habe der Beklagte das Wuchtgewicht mit einem gewissen Kraftaufwand hinter sich durch den Arbeit s- raum geworfen. Ein 10 g wiegendes Metallstück könne den Raum von ca. 13 m Länge, an dessen einem Ende der Beklagte und an dessen anderem Ende der Kl äger stand, nur mit erheblichem Kraftaufwand überbrückt haben. Der eing e- setzte Kraftaufwand sei ein Indiz für einen bewusst und gewollt ausgeführten Wurf. Der Beklagte habe auch gewusst, dass der Kläger dort stand. Allerdings scheide ein vorsätzliches Hand eln bereits wegen der abgewandten Körperha l- tung (Wurf nach hinten) aus. Der Beklagte habe unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags fahrlässig gehandelt, was sich auch aus der Würdigung der Beweisaufnahme ergebe. Ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII komme nicht in Betracht. Der Wurf sei nicht betrieblich vera n- lasst gewesen . Die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes sei mit 25.000,00 Euro anzusetzen, unter Berücksichtigung der Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruchs als Ausgle ich für erlittene Unbill und zugleich als Genugtuung. 7 8 - 5 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 6 - B. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. I. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht bezogen auf beide Kl a- geanträge in dem ausgeurteilten Umfang einen Anspruch des Klägers nac h § 823 Abs. 1 BGB iVm . § 253 Abs. 2 BGB bejaht. Die dagegen von der Revis i- on vorgebrachten Gesichtspunkte, die sich nicht auf die Höhe des Schme r- zensgeldes und den Umfang der Feststellung beziehen, tragen nicht. 1. D er Beklagte bestreitet nicht, dass das Wuchtgewicht, das den Kläger getroffen und verletzt hat, von ihm geworfen worden ist. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Landesa r- beitsgericht die Frage eines vorhandenen Entsorgungsbehälters für Wuchtg e- wichte und die des genauen He rgangs (Wurf direkt aus dem Arbeitsvorgang heraus oder vorheriges Aufheben des Wurfgegenstandes vom Boden) dahi n- stehen lassen hat und den Verlauf des Wurfes (insbesondere: direkte Flugbahn oder indirekte nach Abprall an Boden oder Wand) nicht näher durch e in Sac h- verständigengutachten aufgeklärt hat. Vielmehr habe es nur auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bezugnehmend ausgeführt, der Beklagte habe das Wuchtgewicht mit erheblichem Kraftaufwand hinter sich durch den Arbeitsraum geworfen. Die Schlussfolgerun g des Landesarbeitsgerichts, darin liege ein Indiz für einen bewusst und gewollt ausgeführten Wurf und für eine zwar nicht vo r- sätzliche, wohl aber fahrlässige Rechtsgutverletzung ist jedoch rechtsfehlerfrei. a) Der eigene Vortrag des Beklagten einschließl ich seiner Ausführungen im Rahmen der Beweisaufnahme trägt bereits dieses Ergebnis. Zudem hat der Beklagte auf Befragen des Arbeitsgerichts in der Kammerverhandlung vom 24. u- b) Re chtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht daraus geschlossen, t- n- 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 7 - kommt, ob die Flugbahn direkt oder indirekt verlaufen ist, ob der Beklagte u n- mittelbar aus dem Wuchtvorgang heraus geworfen oder zunächst das Wuch t- gewicht vom Boden aufgehoben hat und ob ein Behälter zum Sammeln von Wuchtgewichten bereitstand. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausg e- führt hat, entspricht das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Arbeit s- raum, in dem andere Menschen anwesend sind oder mit ihrer Anwesenheit zu rechnen ist, nicht dem erforderlichen Maß an Umsicht und Sorgfalt, das auch von Auszubildenden zu erwarten ist. Auch wen n unterstellt würde, dass ein Behälter zum Sammeln von Wuchtgewichten nicht bereitstand, lässt ein Wurf mit Kraftaufwand (oder gar im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) au ßer Acht . Bei einem Wurf nach hinten m it abgewandtem Körper - also unter Verzicht auf eine Sichtkontrolle des eigenen Tuns - mit Kraftaufwand - e- cke der Entsorgung - liegt der Eintritt des Schadens nicht außerhalb des zu e r- wartenden Verlaufs der Dinge ( für Letzteres BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 53) . Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass die Auszubildenden üblicherweise Wuchtgewichten so oder ähnlich verfuhren. Daraus ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Allein eine Wiederholung fahrlässigen Verhaltens, ggf. durch ve r- schiedene Beteiligte, ändert nichts an der Bewertung. Mit dem in den Wurf g e- legten Kraftaufwand hat der Beklagte zudem in erheblich em Maß die im Ve r- kehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte damals Au s- zubildender war. Für den vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrag s noch au s dem BBiG, dass die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze nicht anzuwend en wären, § 10 Abs. 2 BBiG. Vielmehr gehört es zu den in § 13 BBiG aufgeführten Pflichten des Auszubildenden, die im Rahmen der Berufsausbi l- dung auf getragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, die für die Ausbildung s- stätte geltende Ordnung zu beachten und Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln . 16 17 - 7 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 8 - II. Den Klageansprüchen steht der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VI I nicht entgegen. Die schädigende Handlung des Beklagten (kraftvoller Auszubildenden. 1. Eine betriebliche Tätigkeit lag nicht vor. a) Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für d en Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde ( BGH 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 13 ; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195 ; ErfK/Rolfs 15. Aufl. SGB VII § 1 05 Rn. 3 ) . Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätig keit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Z u- sammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen ( BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO ) . Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig - , ist nicht dafür en t- scheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO; 14. März 196 7 - 1 AZR 310/66 - zu b der Gründe ; BGH 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - zu 2 d er Gründe ; KSW/ v. Koppenfels - Spies 3. Aufl. § 1 05 SGB VII Rn. 3) . Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer b e- trieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Sch a- de nsereignis führende Handlung bestimmt war . Ein Schaden, der nicht in Au s- führung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei G e- 18 19 20 21 - 8 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 9 - legenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich - privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzu rechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt ( BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195 ) . b) Nach diesen Grundsätzen wurde der Schaden nicht durch eine betrie b- liche Tätigkeit des Beklagten verursacht. Dies ist unabhängig davon, ob der Wurf mit einem Wuchtgewicht erfolgte, das der Beklagte gerade von einem Fahrzeugr ad entfernt hatte , also aufgrund des Arbeitsprozesses ohnehin in der Hand hielt , oder ob der Beklagte vor dem Wurf ein auf dem Boden liegendes Wuchtgewicht zum Zwecke des Wurf e s aufgeho ben hatte. Wuchtgewichte sind zwar Betriebsmittel, allein deren Benut zung macht eine Tätigkeit jedoch nicht zu einer betrieblichen. Das Anbringen wie auch das Entfernen von Wuchtgewichten von Fahrzeugrädern gehörte am Morgen des 24. Februar 2011 zur betrieblichen Tätigkeit des Beklagten. Auch das Entso r- gen der Wuchtgewichte ist damit verbunden. Falls ein Auffang - oder Samme l- behälter tatsächlich nicht vorhanden gewesen sein sollte, was dahinstehen kann, gehörte auch das Fallenlassen auf den Boden oder womöglich auch ein ichen Tätigkeit des Beklagten. Eine unsachgemäße oder fehlerhafte, unvorsichtige oder gar leich t- sinnige Ausführung würde dann nichts daran ändern, dass eine betriebliche Tätigkeit vorlag. Um solch eine Situation handelte es sich jedoch am Morgen des 24. F ebruar 2011 in dem Moment nicht, als der Beklagte das Wuchtgewicht warf, das den Kläger traf und verletzte. Selbst wenn der Beklagte das Wuch t- betrieblichen Tätigkeit in der Hand hie lt, endete die Betriebsbezogenheit seiner Tätigkeit - oder wurde sie unterbrochen - b- - rumwerfen von Wuchtgewichten in einem Arbeitsraum, in dem ander e Me n- schen anwesend sind oder mit ihrer Anwesenheit zu rechnen ist, noch dazu mit 22 23 24 - 9 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 10 - Kraftaufwand, ist keine betriebliche Tätigkeit . Abgesehen von der Frage des Vorsatzes - die das Landesarbeitsgericht rechtlich zutreffend und ohne Bea n- standung durch die Revi sion verneint hat - kommt es auf die Frage des Motivs für den Wurf nicht an. Nahe liegt eine neben der betrieblichen Arbeit verübte, gefahrenträchtige Spielerei oder Neckerei unter Auszubildenden. Das unte r- s- 2. Für das Ausbildungsverhältnis im Betrieb gelten kein e anderen Ma ß- stäbe als für andere Beschäftigte. Entgegen der Auffassung der Revision gebi e- n- zuwenden. a) Weder der Wortlaut von § 105 Abs. 1 SGB VII noch der Sinnzusa m- menhang oder Zweck enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der betrieblichen Tätigkeit anders aufzufassen wäre, wenn und weil Auszubildende beteiligt sind ( vgl. auch BAG 9. Augus t 1966 - 1 AZR 4 2 6 /65 - zu I 2 d der Gründe , BAGE 19, 41 bezogen auf den insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO und m inderjährige ) . Die Beteiligung von Auszubildenden an einem schadensverursachenden Vorfall hat keine Bedeutung für die Frage der Einordnung einer Tätigkeit als betriebliche oder nicht - betriebliche. Zudem reichen d as Haftungsprivileg des Arbeitnehmers und die Vo r- schrift des § 828 Abs. 3 BGB aus, um auch den Besonderheiten des Ausbi l- dungsverhältnisses Rechnung zu tragen und Auszubil dende ausreichend zu schützen ( BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b ee der Gründe , BAGE 101, 107 ; 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - ) . b) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zu § 105 Abs. 1 SGB VII für die Haft ungsfreistellung bei Schulunfä l- len, zuletzt zur Schulbezogenheit einer Schneeballschlacht unter Schülern an 25 26 27 28 - 10 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 - 11 - einer in der Nähe einer Schule gelegenen Bushaltestelle (BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - ) . aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal d er betrieblichen Täti g- keit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war ( ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO ) . Daraus folgen bezogen auf die Besonderheiten des Schulbetriebs besondere Maßst ä- be. Maßgeblich ist insoweit , ob die Verletzungshandlung auf der typischen G e- fährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist. Anders als im betrieblichen Zusa m- menhang sind s chulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugi er, Se n- sationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erkl ä- rung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin beruhen ( ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 12) . bb) Diese schulbezogenen Maßstäbe können nicht auf Auszubildende im Betrieb übertragen werden. So machen Verhaltensweisen, die nach der Rech t- sprechung zu den Besonderheiten des Schulbetriebs gehören wie Spielere ien, Neckereien und Raufereien - privaten Bereich. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Nichts anderes ergibt sich aus d er von der Revision angeführten Rech t- sprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Schülerunfallversicherung zu typischen gruppendynamischen Prozessen unter Schülern (ua. BSG 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - ) . Auch diese Rechtsprechung betrifft die sc hulische Situation und eben nicht die betriebliche. III. Da der genaue Verlauf des Wurfes dahinstehen kann , kommt es auf die diesbezüglich vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen zur weiteren Aufkl ä- 29 30 31 32 - 11 - 8 AZR 67/14 ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR67.14.0 rung und ggf. Beweiserhebung nicht an. Soweit darüber hinaus fehlende g e- richtliche Hinweis e nach § 139 ZPO gerügt werden, hat d er Beklagte nicht ko n- kret dargelegt, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Volz Wankel 33
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