Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2016 Achter Senat - 8 AZR 643/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 3. Dezember 2013 11 Ca 5081/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Ausl e- gung Bestimmung en : BGB § § 133, 157, 328; HGB in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fa s- sung § 484, 510; HGB in der ab dem 25. April 2013 geltenden Fassung § 476; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 264 Nr. 2, § 322 Abs. 1, § 559 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 643/14 6 Sa 198/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juni 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesar beitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- - 2 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 3 - beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie den e h- renamtlichen Richter Dr. Bloesinger und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Auslegung einer im o- deratio n zur Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag getroffenen Verei n- barung. Die Klägerin ist die Gewerkschaft der Piloten. Die Beklagte - die Mu t- tergesellschaft des Deutschen Lufthansa Konzerns - ist ein deutsches Luftfahr t- unternehmen. Seit 1992 gilt zwischen den Partei en die e- schäftsgrundlage - Tari fvertrag Cockpitpersonal ( im Folgenden Geschäftsgrundlage zum KTV ). Diese hat in der Fassung vom 4. Dezember 2004 auszugsweise folgenden Inhalt: Geschäftsgrundlage zum KTV Die Tarifpartner gehen im Zusammenhang mit dem A b- schluß des Tarifvertrages Cockpit vom 08.12.1992 von den nachstehenden Grundsätzen aus: 1. Geltungsbereich Der Konzern - Tarifvertrag Cockpitpersonal (KTV) best e- hend aus den vereinbarten Mindestbedingungen im Ma n- teltarif - , Vergütungstarif - , Wechsel - und Förder ungst a- 1 2 - 3 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 4 - rifrecht, gilt für Cockpit - Mitarbeiter der Deutschen Luftha n- sa Aktiengesellschaft (DLH), Condor Flugdienst GmbH (CFG), und bei Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbete i- ligung. Unter der Dachmarke DLH bzw. CFG werden nur Mita r- be i ter beschäftigt, die unter diesen Geltungsbereich fallen. Im Falle von Übernahmen oder Neugründungen von and e- ren Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung unter der Dachmarke DLH bzw. CFG werden die Tarifpartner rech t- zeitig die Erweiterung des Geltungsbereichs des KTV ve r- handeln . Gegebenenfalls sind hierbei vorab über eine A b- grenzung des Betätigungsfeldes der Gesellschaft, v o- rübergehende On - Behalf - Regeln und die Geltung des KTV für bei der Gesellschaft neu eingestellte Mitarbeiter Reg e- lungen zu treffen. Der Konzern - Tarifvertrag soll, ausgenommen Fluglehrer, keine Anwendung finden auf Mitarbeiter, die auf Fluggerät mit nicht mehr als 70 Passagiersitzen eingesetzt werden. Diese Vereinbarung wurde durch die von der Lufthansa CityLine GmbH (im Folgenden CLH) mitunterzeichnete Vereinbarung vom 09.01. 1995 e r- gänzt. In dieser Vereinbarung heißt es: Zur Bereederung der ersten 14 AVRO RJ 85 bei CityLine wird folgendes vereinbart: 1. 10 % der Kapitänspositionen bei CLH, jedoch in der Anzahl nicht mehr als 50 % der Kapitänsstellen auf AVRO RJ 85, werden bei den Cockpitmitarbeitern der DLH / CFG ausgeschrieben und unter Beachtung der Einstellungs - und Eignungsregelungen der CLH nach Maßgabe des Tarifvertrags Wechsel und Fö r- derung be setzt. Teilzeitstellen und Managementpil o- ten werden im Verhältnis zu einem fliegerischen Vollzeitarbeitsverhältnis zeitanteilig berücksichtigt. Die 10 % der Stellen werden aufgerundet auf eine ganze Kapitänsstelle. Der Einsatz der Cockpitmitarbeiter der DLH/CFG erfolgt im Wege der Abordnung von DLH zu CLH auf deren Flugzeugen. Die Cockpitmitarbeiter der CLH werden im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis wie die zu CLH abgeor d- neten Mitarbeiter bei DLH unter Beachtung der Ei n- stellungs - und Eignungsregelung en der DLH nach Maßgabe der bei CLH für einen Wechsel vereinba r- 3 - 4 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 5 - ten Regelungen vorrangig vor anderen Bewerbern (auch NFF - Warteliste) eingestellt (i. e. für jeden von DLH zu CLH in Anwendung dieses Tarifvertrags neu abgestellten DLH - Mitarbeiter wird ein Mita rbeiter der CLH vorrangig bei DLH eingestellt werden). Darüber hinau s bestand bei der Beklagten die von der CLH mitunte r- zeichnete Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei Lufthansa CityLine vom 5. April 2006 mit folgendem Inha lt: Zur Bereederung von 12 CRJ900 bei CityLine vereinb a- ren die Tarifpartner aufbauend auf der Geschäftsgrundl a- ge zum Konzerntarifvertrag vom 09.05.1994 in d. Fassung vom 04.12.2004 und unter der Prämisse der tatsächlichen Umsetzung der Ausmusterung von 20 CRJ 100/200 als Übergangslösung bis zur gesamthaften Neuregelung der Thematik Regionalverkehr nachfolgende Eckpunkte: 1. [Teil - Integration CRJ900 - CP - Positionen in KTV] 50 % der bei CLH auf die 12 CRJ900 entfallenden 60 Kapitänsstellen werd en durch Cockpit - Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich des Konzerntarifvertrages (KTV) nach Maßgabe des Tarifvertrages über Wec h- sel und Förderung Nr. 2 (TV WeFö) auf der CRJ - Flotte der CLH dauerhaft besetzt. Sollten die 20 CRJ100/200 der CLH komplett oder te ilweise erha l- ten bleiben, erfolgt eine weitere Besetzung von Kap i- tänsstellen nach Maßgabe dieser Regelung, b e- grenzt jedoch auf höchstens 10% der Kapitänsstellen der CLH. Der Einsatz der KTV - Cockpitmitarbeiter erfolgt im Wege der Abordnung zu CLH. Die VC wird mit der CLH eine entsprechende Anpassung des TV WeFö CLH vornehmen. Am 23. Juni 2010 unterbreitete der Schlichter Dr. D den P a r te i en das o wie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum MTV und VTV im Tarifkonflikt zw i schen der Deutschen Lufthansa AG (DLH), der Lufthansa Cargo AG (LCAG), der 4 5 - 5 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 6 - Germanwings GmbH (GWI) und der Vereinigung Cockpit e. . Hierin heißt es: A: Ergebnis der Moderat a- e- schäftsgrundlage KTV genannt) B: Schlichtungsschlussempfehlung A Ergebnis der Moderation Um die aktuellen tarifpolitischen Streitfragen schlichtung s- fähig zu machen, haben die Tarifvertragsparteien b e- schlossen, dem Schlichter die Freiheit zu gewähren, zu einer Moderation Vorschläge für verbindliche Regel n zu machen. Dem Schlichter kam es in dieser Moderation darauf an, im Interesse beider Tarifparteien einerseits die schutzwürd i- gen, tariflichen Interessen der Piloten (einschließlich der Prinzipien von Wechsel und Förderung) zu berücksicht i- gen und andere rseits dies in einer Weise zu sichern, die dem Unternehmen die im Wettbewerb erforderliche Flex i- bilität gewährleisten würde. Beide Parteien halten hinsichtlich des geographischen Geltungsbereiches ihre bisherigen, unterschiedlichen Au f- häftsgrundlage zum KTV (1992/1994/ r- einbaren die Tarifparteien in Ergänzung und Abänderung i- on für die Bereiche der Flüge von und nach Deutschland (ink l. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch (I.) sowie für den Bereich der Flugzeuge der Lufthansa Italia (II.) die nachstehenden Regelungen: I. Für den Bereich der Flüge von und nach Deutschland (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch gilt: 1. Definition Flugzeuge a) Als Lufthansa - Passagierflugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Luf t- - 6 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 7 - hansa - Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fli e- gen oder mit Lufthansa - Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abge leiteten N a- men versehen sind. b) Als GWI - Flugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Germanwings - Flug - nummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit GWI - Schriftzug und/oder Logo oder von der Ma r- ke GWI abgeleiteten Namen versehen sind. c) Als Lufthansa - Frachtflugzeuge gelten alle Flu g- zeuge im AOC der LCAG oder Frachtflugzeuge, die mit Lufthansa - Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind. 2. KTV - Cockpitmitarbeiter Auf Flugzeugen gemäß Ziffer I.1 werden nur Cockpitmi t- arbeiter beschäftigt, die unter die jeweils geltenden Tari f- verträge für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG bzw. Germanwings GmbH (Low - Cost) bzw. Lufthansa Cargo AG (Fracht) fallen, sofern in dies er Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Tarifbedingungen der Gesellschaften bleiben am j e- weiligen Wettbewerbsumfeld orientiert. 3. Sitzplatzgrenze Ziffer I.2 findet keine Anwendung auf Cockpitmitarbeiter, die auf Flugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Fluglehrer und Cockpitmitarbeiter der LCAG. Auf Lufthansa - Passagierflugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen bzw. im dynamischen Regionalbereich gemäß Ziffer I.4, die im Markenauftri tt mit dem Logo der Lufthansa auf dem Leitwerk betrieben werden, sind die Standards der Lufthansa CityLine (CLH) (Auswahl, Au s- bildung und Flugbetrieb) auf heutigem Niveau einzuhalten. 5. Einordnung Embraer 190/195 a. Einordnung TV WeFö Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den T a- rifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH au f- genommen. b. Sofern Embraer - Flugzeuge gemäß Ziffer I.1a mit KTV - Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I.2 zu beree - - 7 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 8 - dern sind , erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH). c. Brückenlösung Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mi n- destens 14 Embraer 190/195 mit KTV - Cockpit - mitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG (DLH) zu bereedern. Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV - Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Br ü- ckenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190 /195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Zi f- fer I.2 bereedert. Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige Flugzeuganzahl hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassun g der Brücke n- lösung verständigen. d. Rückführung CRJ900 - Tarifvereinbarung Die Laufzeit der Tarifvereinbarung zur Bere e- derung der B ombardier CRJ900 bei CLH vom 05 .04.2006 endet ohne Nachwirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlichtung s- empfehlung. Hierdurch wird auch die in Ziffer I.2 Abs. 2 der CRJ900 - Tarifvereinbarung geregelte Anhäng - ung von 60 CLH - Positionen an die Seniorität s- liste des KTV - Bereichs beendet. Die Tarifpar t- ner sind sich darüber einig, dass die vorst e- hende Herausl ösung der 60 CLH - Positionen aus der KTV - Senioritätsliste keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des MTV bei CLH hat. Auf Cockpitmitarbeiter, die auf Grundlage der CRJ900 - Tarifvereinbarung bereits zu CLH a b- geordnet sind, wird die CRJ900 - Tarifverein - barung weiterhin angewendet, bis sie gemäß dieser Tarifvereinbarung und entsprechend ihrer Bewerbung die erste Möglichkeit zum Wechsel auf ein Ausbildungsmuster in den KTV haben. Cockpitmitarbeiter der CLH werden bei Bedarf als Copiloten im KTV vorran gig vor anderen - Piloten eingestellt. - 8 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 9 - III. 3. Tariflicher Charakter dieser Vereinbarung Die hier im Rahmen des Abschnitts A (Moderation) g e- troffenen Vereinbarungen haben tarifvertragliche Verbin d- lichkeit und wirken im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien nach. Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahr, erstmals zum 31.12.2014 kündbar. 4. Zeitpunkt der Gültigkeit Der Abschnitt A (Moderation) wird nur wirksam mit einer gleichzeitigen Z ustimmung zu den Vereinbarungen unter B (Schlichtungsschlussempfehlung zu MTV und VTV). Das Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV (im Folgenden EMG) sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung wurde von be i- den P arteien angenommen. Zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG kamen 21 Flugzeuge der B e- klagten des Musters Embraer 190 /195 mit 100 bzw. 116 Passagiersitzen bei den Tochtergesellschaften der Beklagten, der CLH, der Augsburg Airways und der Air Dolomiti zum Einsatz. Hiervon entfiel en sechs Embraer 190 sowie fünf Embraer 195 auf die CLH, fünf Embraer 195 auf die Augsburg Airways und fünf Embraer 195 auf die Air Do lomiti, wobei die Flugzeuge dem jeweiligen Luftve r- kehrsbetreiberzeugnis ( Air Operator Certificate - im Folgenden A OC) der CLH, der Augsburg Airways sowie der Air Dolomiti zugeordnet waren . Dar über hinaus hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt 17 weitere Flug zeuge de s Musters Embrayer 190 /195 bestellt, von de nen drei bereits der CLH zugewiesen waren. Die Klägerin h at die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der I. 5. c. EMG verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG bestellten, aber noch nicht ausgelieferten und der CLH nicht bereits zugewiesenen weiteren 14 Flugzeuge des Muster s Embraer 190/195 mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern im eigenen Flugbetrieb selbst zu betreiben. Bereedern iSv . I. 5. c. EM G bedeute, dass die Flugzeuge von der Beklagten 6 7 8 - 9 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 10 - platziert, dh. zum Einsatz gebracht werden müssten. Hierfür reiche es nic ht aus, dass sie nur mit Personal ausgestattet würden. Die Beklagte müsse die Embr a- er vielmehr unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst betreiben, wie die anderen Flugzeuge ihrer Flo tte auch; s ie müsse das Direktionsrech t gegenüber den bei ihr angestellten Cockpitmitarbe i- tern ereedern nicht auf das Personal, so n- dern auf die Embraer , um deren Einordnung es nach I. 5. EMG geh e. Ein so l- entspreche auch der in § 476 HGB getroffenen Regelung. Die Beklagte könne ihre Verpflichtung aus I. 5. c. EMG insbesondere nicht dadurch erfüllen, dass sie den anderen Fluggesellschaften Personal im Wege der Arbeitnehmerüber lassung zur Verf ü- gu ng stelle . D ie Arbeitnehmerüberlas sung sei in den Verhandlungen zwar di s- kutiert worden. Sie , die Kläge rin, habe diese aber abgelehnt und dabei auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich im Fal l betriebsbedingter Kündigu n- gen im Rahmen der Sozialausw ahl ergeben würden. Eine Erfüllung der Ve r- pflichtung nach I. 5. c. EMG durch Ar beitnehmerüberlassung sei weder rechtlich durchsetzbar noch vom Schlichter gewollt ge wesen. Dies belege bereits der Vergleich mit anderen tariflichen Rege lungen, wo ausdrücklich eine Abordnung, dh. eine Arbeitnehmerüberlas sung vereinbart worden sei . In diesen Fällen hä t- ten die anderen Fluggesell schaften die jeweiligen Vereinbarungen zudem mi t- unterzeichnet und sich damit zum Einsatz der Mitarbeiter im Wege der Arbei t- nehmerüberlass ung verpflichtet. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmit arbeitern zu betreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , die Klage sei bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage st e- he die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 ( - 9 Sa 973/11 - ) entgegen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. . ie s folge b e- 9 10 - 10 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 11 - reits aus den in I. 2 . EM G und in I. 5. c. EM G gewählten Formulierungen. Der S chlichter ha be - obgleic h dies unschwer möglich gewesen wäre - nicht den Beg , sondern den B gewä hlt. D amit seien ledi g- lich die Tarifbedingungen der Cockpitmitarbeiter fest geschrieben worden , die auf den Embraern 190/195 zum Einsatz kommen. Andern falls mache die Fo r- mulierung unter I. 5. c. EMG, wonach mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV - Cockpit mitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG (DLH im Rahmen der B rückenlösung auch für die 24 Em bra er verwendet, die von der CLH bzw. der Augsburg Air ways rden seien . Eine Vorga be, wie der Personal einsatz rechtlich im Einzelnen auszug e- stalten sei , ob durch Arbeitnehmerüberlass ung, durch ein - oder aber durch einen unmittelbaren Be trieb durch die Beklag te , enthal te I. 5. c. EMG hingegen nicht; eine solche Vorgabe hätte auch nicht durch Tarifvertrag geregelt werden können . Nach alledem sei es nicht erforderlich, d ass die Flu g- zeuge des Mus ters Embraer 190/195 körperlich bzw. rechtlich von ihr betrieben würden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewi e- sen. I. Die Klage mit dem Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung z ulä s- sig. 11 12 13 - 11 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 12 - 1. Der Haupt ant rag ist dahin auszulegen , dass d ie Kläge rin d en Einsatz von 14 Flugzeuge n des Musters Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb unter d em AOC der Beklagten sowie unter Ausübung des Direkti onsrechts gegenüber dem Cockpitpersonal durch die Beklag te begehrt, was nach ihrer Ansicht s o- wohl ein S tellen von Cockpitm itarbei tern im Wege der Arbeitnehmerüber la s- sung als auch - wie sie im Revisi onsverfahren klargestellt hat - im Rahmen e i- ner - Lease - Vereinbarung , dh. ein er Vereinbarung über das Ver - oder A n- mieten mit Besatzung ( Art. 2 Nr. 25 der VO (EG) Nr. 1008/2008 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemei n- scha ft , ABl. EU L 293 vom 31. Oktober 2008 S. 3 ) ausschließ t . 2 . In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der b e- stimmten Angabe des Gegenstand e s und des Grundes des erhobenen A n- spruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitg egenstand so g e- nau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11 ) . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte würde bei einem dem Hauptantrag stattgebenden Ur teil ohne W eiteres erke n- nen könne n , was von ihr verlangt wird. b) Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 ( - 9 Sa 973/11 - ) entgegen. Die materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO führt in einem späteren Pro zess nur dann zur Unzulässigkeit einer neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesproch enen 14 15 16 17 18 19 - 12 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 13 - Rechtsfolge begehrt wird (vgl. etwa BAG 19. August 2010 - 8 AZR 315/09 - Rn. 32) . Das ist hier nicht der Fall. Das vom Landesarbeitsgericht Köln mit U r- teil vom 18. April 2012 ( - 9 Sa 973/11 - ) entschiedene Verfahren hat te einen anderen Streit gegen stand. Dort hatten die Parteien dar über gestritten, ob die Beklagte verpflichtet war es zu unterlassen, KTV - Cockpitmitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an die CLH zu überlassen, mehr als 24 Embr a- er 190/195 bis Ende 201 5 im Regionalbereich mi t Cockpitmitarbeitern zu ber e- edern, die nicht unter die jeweils geltenden Tarifverträge entweder für das Cockpitpersonal der Beklagten, der Germanwings GmbH (Low Cost) oder der Lufthansa Cargo AG (Fracht) fallen sowie Embraer 190/195, die mit Cockpitmi t- arb eitern der CLH bereedert sind, unter dem Logo der Beklagten zu fliegen. Demgegenüber streiten die Parteien im vorliegenden Verfah ren darüber , ob eine bestimmte Anzahl von Verkehrs flugzeugen des Musters Embraer 190/195 von der Beklagten im Rahmen d es eigene n Flugbetr iebs zu betreiben ist . II . Die Klage mit dem Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Es kann d a- hins te hen, ob die unter I. 5. Klägerin ihren Anspruch ausschließlich stützt, mit Ablauf des 31. Dezemb er 2015 ihre Geltung verloren hat und damit nicht mehr geeignet wäre, rechtliche Wirkungen für die Zukunft zu erzeu gen, weshalb die Klägerin ihren Anspruch auf diese Vereinbarung nicht mehr stützen könnte. Ein Anspruch der Kläge rin scheitert bereits daran, dass die Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach I. 5. c. EMG nicht verpflichtet war bzw. ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Muster s Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs u nter Zuordnu ng zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu be treiben. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angen ommen, die Berufung sei unb e- gründet. Die Klägerin könne aufgru in I. 5. c. EMG vom 23. Juni 2010 nicht verlangen, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Mitarbeitern betreibe. Die Auslegung der Tarifregelung nach den für Gesetze geltenden Aus legung s- 20 21 - 13 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 14 - kriterien ergebe jedenfalls nicht, dass I. 5. c. EMG im Sinne der Klägerin zu verstehen sei. Vielmehr müsse die Beklagte nur s i- cherstellen, dass auf den betroffenen 14 Verkehr sflugzeugen des Typs Embr a- er 190/195 ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt werden, die zu KTV - Bedingungen beschäftigt werden. 2. Zwar durfte das Landesarbeitsgeri cht die von den Parteien unter I. 5. c. EMG getroffene Vereinbarung nicht nach den für Gesetze geltenden Ausl e- gungskriterien , mithin nicht nach der objektiven Methode auslegen. Vielmehr war die Vereinbarung nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag a nhand der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Auslegung des EM G nach den für Ver träge geltenden Auslegungskriterien , die der Senat selbst vornehmen kann, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weit e- res tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. etwa BAG 1. September 2010 - 5 AZR 70 0/09 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 255) , führt indes zu kei nem abweichenden Ergebnis. a) Das Landesarbeitsgericht durfte di e Vereinbarung der Parteien in I. 5. c. EMG nicht nach den für Ge setze geltenden Auslegungskriterien auslegen. Die Vereinbarung ist vie lmehr n ach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. aa) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tari f- vertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Ve r- einbarung. (1) Haben die Tarifvertragspart eien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen (vgl. etwa BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27) . Danach ist zunächst vom T a- rifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf de n tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für 22 23 24 25 - 14 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 15 - den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, kö nnen die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages , gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergeb nisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. J uli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17 mwN) . (2) Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttarif lichen sonstigen Vertrag, ist dieser nach der subjektive n Methode wie ein Vertrag nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133 , 157 BGB auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27; 15. April 2 008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 19) . Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, s o- weit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21 ; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57 mwN ) . (3) Die objektive Auslegung ist danach ers t dann vorzunehmen, wenn fes t- steht, dass es sich um ein Normenwerk handelt. Insoweit unterliegt der schul d- rechtliche Teil eines Tarifvertrages anderen Kriterien als der normative Teil. Denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages werden lediglich Re chte und Pflichten der Tarif vertrags parteien geregelt; normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die j e- doch kei ne Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen No r- 26 27 - 15 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 16 - men setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag a b- schließen oder eine andersartige schriftli che Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ( §§ 133 , 157 BGB ) zu ermitteln ( vgl. etwa BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27 ; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25 mwN ) . bb) Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei den im EMG getroff e- nen , hier einschlägigen Vereinbarungen um einen r ein schuldrechtlichen Tari f- vertrag oder um einen nichttarif lichen sonstigen Vertrag handelt und ob für den Fall, dass eine solche Vereinbarung gleichzeitig die Rechtsverhältnisse Dritter oder deren Begünstigung re gelt , also einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB darstel lt , dennoch ausnahmsweise eine Auslegung nach den Methoden der Gesetzesaus legung geboten ist (vgl. BAG 5. Novem ber 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II. 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45) . D ie hier einschlägigen Besti m- mun gen des EM G regeln weder u nmittelb ar den Inhalt noch den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen , sondern ausschließlich die Rechte und Pflichten der Parteien. Soweit die Umsetzung der Vereinbarung durch die Beklagte als Vertragspartei letztlich dazu führt, dass für eine Gruppe von Cockpitmitarbei tern ihre Tarifbedin gungen zur Anwen dung kommen , führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit handelt es sich lediglich um eine sich aus der Erfüllung der schuldrechtli chen Vereinbarung erge bende pra k- tische Auswirku ng , nicht jedoch um d er en Rege lungsgehalt . b) Die A uslegung der Vereinbarungen des EMG nach den für Ver träge geltenden Auslegungskriterien ergibt, dass die Beklagte - wie das Landesa r- beitsgericht im Ergebnis z utreffend angenommen hat - nach I. 5. c. EMG nicht verpflichtet ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Muster s Embraer 190/195 im Ra h- men ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu be treiben. 28 29 - 16 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 17 - aa) Be reits der Wortlaut der unter I. 5. EMG getroffenen Vereinbarung ve r- deutlicht, dass mit dem B iSd. Rechtsauffa s- sung der Klägerin gemeint ist . (1) Soweit die Beklagte unter I. 5. c. Unterabs. 1 EM G zusagt, bis späte s- tens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV - Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufth ansa AG (DLH) zu bereedern, bezieht sich diese Vereinbarung erkennbar auf das Cockpitperso nal und nicht darauf, wer die Embraer einsetzt oder betreibt . Da s selbe gilt für die Abrede u n- ter I. 5. b. EMG , wonach, sofern Embraer - Flugzeuge gemäß Ziff . I. 1a EMG mit KTV - Cockpitmitarbeitern gemäß Ziff . I. 2 . EMG zu bereedern sind, dies zu den Tarifbedin gungen der Deutschen L ufthansa AG (DLH) zu erfolgen hat. Wäre mi t - wie die Klägerin meint - im eigenen Flugb e- trieb der Beklagten mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern gemeint, wäre die Abrede, dass dies zu den Tarifbedingungen der Beklagten zu geschehen hat, überflüssig. Es hätte in diesem Fall kein e Vera nlass ung bestanden, d ie T a- rifbedingungen der Beklagten ausdrücklich zu vereinbaren , weil sich deren Ge l- tung ohne W eiteres aus dem Umstand ergeben hätte , dass es sich um bei der Beklagten angestelltes Cockpitpersonal gehandelt hätte. (2) Zudem sieht I. 5. c. Unterabs. 2 EMG vor, dass mit Blick auf das zu e r- wartende Wachstum im KTV - Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern im Rahmen d er Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regional bereich außerhalb Zif f. I. 2 . EMG e- m- nach auch für die 24 Embraer verwendet, die von der CLH bzw. der Augsburg Anhaltspunkte dafür , dass die Parteien mit dem seiner Stellung in der Vereinb a- rung, unterschiedliche Vorst ellungen verbunden haben , bestehen jedoch nicht. (3) D ass da s Rechtsauffas sung der Klägerin , wird auch durch die Abrede unter I. 5. d. EMG bestä tigt, in der die Parteien auf die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei CLH vom 5. April 2006 Bezug nehmen. In dieser T a- 30 31 32 33 - 17 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 18 - rifvereinbarung haben die Parteien aus schließlich die Besetzung von Kapitän s- stellen bei der CLH durch Cockpitmitarbeiter aus dem Geltungsbereich des KTV ge regelt und insoweit die Abrede getroffen, dass der Ein satz dieser Cock pitmi t- arbeiter bei der CLH im Wege der Abord nung zu dieser erfolgt . Damit be trifft auch das in Be z ug genommenen Tarifvereinbarung ausschließlich den Einsatz des Cockpitpersonal s und dessen Tarifbedingun gen und bezieht sich nicht au f den Einsatz bzw. Betrieb der Flugzeuge des Musters Bombar dier CRJ900 . (4) Entgegen ihrer Rechtauffassung kann die Klägerin weder aus § 484 HGB in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden aF), w o- nach Reeder der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt di e- nenden Schiffes ist, noch aus § 476 HGB in der ab dem 25. April 2013 gelte n- den Fassung (im Folgenden nF), wonach Reeder der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes ist, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass § 476 HGB nF für die Auslegung der unter I. 5. EMG getroffenen Vereinbarung schon deshalb keine Bedeutung zukommt, weil diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG noch nicht galt, h a- ben die Parteien in I. , der im Seehandelsrecht eine eigenständige Bede u- tung hat . Der Reeder ( iSv. § 484 HGB aF ) muss die Bereederung nicht selbst durchführen, sondern ka nn sie durch Bereederungsvertrag einem Vertragsre e- der übertragen (vgl. Prüßmann/Rabe Seehandelsrecht 3. Aufl. § 492 A. 1.) . Dem Vertragsreeder obliegt dann - je nach Ausgestaltung des Bereederung s- vertrages - die Geschäftsbesorgung in kommerzieller, technischer und/oder personeller Hinsicht (vgl. Schmidt/Seeger EStG 35. Aufl. § 5a Rn. 13) . Dabe i kann sich die Verpflichtung zur Bereederung ua. nicht nur auf den Abschluss von Verträgen, die den Ein satz des Schif fes betreffen und auf die Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe, sondern auch auf die Einstellung von Kap i- tänen und Schiffsoffizieren (vgl. BMF vom 16. Juli 2002 - IV A 6 - S 2133 a - 11/02 - BStBl. I 2002 S. 614 unter A. I. 1.) , und damit auf 34 35 - 18 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 19 - den Einsatz und die Arbeitsbedingungen des Personal s erstrecken . Im Übrigen muss e in Ree der ein in seinem Eigentum stehendes Schiff a uch nicht ( selbst ) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung z um Zwecke der Seefahrt ve r- wenden und nicht in diesem Sinne selbst betreiben ; er kann das Schiff auch vermieten. Vermietet der Eigentümer das Schiff, bleibt er Reeder, es sei denn, der Mieter wird Ausrüster iSv. § 510 HGB aF. In allen anderen Fällen, also auch im Fall der Schif fs überlassung unter einer Zeitcharter mit Emp loyment - Klausel bleibt der Eigentümer Reeder. Hier betreiben sowohl der Eigentümer (Reeder) als auch der Zeitcharterer das Schiff (vgl. MüKoHGB/Pötschke 3. Aufl. HGB § 476 Rn. 8) . b b) Außerhalb der Vereinbarung der Parteien liegende Umstände, die den Sch luss auf einen abweichenden Sinngehalt von I. 5. c. Unterabs. 1 EM G z u- lassen, sind nicht ersichtlich . Die s gilt insbesondere für die von der Klä gerin angeführ ten Schreiben der Parteien vom 13. November 2009 sowie vom 7. Dezember 2009. Selbst wenn in diesen Schreiben die unterschiedlichen A n- - Einsatz - die Zuordnung der Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 zum Ausdruck ko m- men, folg t hieraus nicht, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG Übereinstimmung darüber erzielt hatten, dass diese Flugzeuge in b e- stimmter Weise platziert oder zugeordnet werden sollten. Unerheblich ist in di e- sem Zusammenhang fer ner das Vorbringen d er Klägerin , für die Auslegung von I. 5 . c. Unter abs. 1 EM G in ihr em Sinne sprech e zu dem der Umstand , dass im Rahmen der Moderati on die Möglichkeit eine r Arbeitnehmerüberlassung erörtert und von ihr ausdrücklich abgelehnt worden sei . Eine entspre chende Einigung der P arteien, eine Arbeitnehmerüberlassung generell auszu sch ließen, findet im Kompromissvorschlag des Schlichters und damit im EM G keinen Niederschlag . Im Übrigen räumt auch die Kläge rin an anderer Stelle ausdrücklich ein, dass das Moderationsergebnis ein solches Verbot nicht rege lt . c c) Die bestehende Interessenl age de r Parteien und der mit der Vereinb a- rung verfolgte Zweck bestätigen das Erg ebnis der Auslegung nach dem Wor t- laut . Wie sich aus der Präambel des EM G ergibt, wollten die Parteien einen 36 37 - 19 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 - 20 - Ausgleich zwischen den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Pil oten und dem Bedürfnis der Beklagten nach der im Wettbewerb erforderlichen Flexibilität fin den. Den s chutz würdigen tariflichen Interessen der Piloten trägt dabei die Vereinbarung der Gel tung der Tarifbestimmungen der Beklagten Rechnung . Ob die se tariflichen Bestimmungen im Rahmen der Brückenlö sung nach I. 5. c. EMG zur Anwendung kommen , hängt aber nicht zwingend davon ab, welche Fluggesellschaft die Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 unter ihrem AOC be treibt. Zum einen unterfällt nach I. 1 a EM G das Cockpitpersonal alle r Pass a- gierflugzeuge, die unter einer operationellen Lufthansa - Flugnummer fliegen o- der mit Lufthansa - Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa a b- geleiteten Namen versehen sind , dem Anwendungsbereich des K TV. Zum a n- deren war - aus der Sicht bei Schaffung des EMG - die Geltung der Tarifbedi n- gungen der Beklagten nicht nur dann hinreichend gesichert, wenn diese die Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb mit bei ihr angestellten Cockpitmita r- beitern einsetzt e , sondern auch dan n, wenn sie mit der CLH, der Augsburg Airways oder der Air Dolomiti in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem EMG eine - Lease - traf oder den Gesellschaften Perso nal im Wege der Arbeitnehmerüberlas sung über ließ . Dies folgt bereits darau s, dass die B e- klagte über den gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbesitz an den betroffenen Tochtergesellschaften und damit über die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die dort zu treffenden Entscheidungen verfügte . Vor diesem Hintergrund bestand entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Notwendigkeit für die CLH, die Augsburg Airwa ys sowie die Air Do lomiti, dem EMG beizutreten , so - dass aus deren Nichtbeitritt nichts für die Auslegung der Vereinbarung abgele i- tet werden kann . II I . Die erstmals in der Revisionsinstanz angebrachten Hilfsanträge der Klägerin sind zulässig, jedoch unbegründet. 1. Zwar ist n ach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz eine Klageä n- derung oder Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen V erhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des ta t- sächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die 38 39 - 20 - 8 AZR 643/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR643.14.0 Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesa r- beitsgericht allerdings insbesondere aus pr ozessökonomischen Gründen Au s- nahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich - wie hier - der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz fest g e- stellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverha lt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht ve r- kürzt werden (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 ) . 2. Die Hilfsanträge haben jedoch in der Sache aus den unter II. dargele g- ten Gründen keinen Erfolg. IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Schlewing Winter Vogelsang Bloesinger Wankel 40 41
Full & Egal Universal Law Academy