Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 Achter Senat - 8 AZR 54/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 Ca 3742/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7 Sa 343/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand Bestimmungen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 322; BGB § 3 66 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 54/14 7 Sa 343/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Dezember 2015 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- hand lung vom 17. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie den e h- - 2 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 3 - renamtlichen Richter Dr. Umfug und die e hrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt: Auf die R evision der Beklagten wird das U rteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 - 7 Sa 343/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die K osten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisi onsinstanz noch über einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatza n- spruch in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio. Euro aus einem Gesamt betrag iHv. 16.880.392,00 Euro. Der Kläger war seit dem 1. Juni 2010 bei der Beklagten, einem Ene r- giehandelsunternehmen für Strom, Gas, Koh le, Öl und Emissionszertifikate im E - Konzern als Senior Power Trader (Stromhändler) beschäftigt. Seine Au f - g a be war es, auf osteuropäischen Strommärkten, insbesondere Ungarn, R u- män i en und Polen mit Strom zu handeln. Zu diesem Zweck kaufte und verkau f- te er b e stimmte Strommengen in vers chiedenen Ländern zu unterschiedlichen Zei t punkten. Die Geschäfte wu rden zum Zweck des Eigenhandels der Bekla g- ten durchge führt, die hiermit Margengewinne erzielen wollte . D er Kläger hatte d ie Daten der getätigten Handelsgeschäfte (sog. Pos i- tio nen) in das elektronische Handelssystem der Beklagten, das sog. Xenon - System einzuge ben, und zwar ua. unter Angabe des Vertragspartners, des r e- levanten Marktes, der gehandelten Strommenge, des vereinbarten Preises und 1 2 3 - 3 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 4 - der Daten zur Lieferperiode (Anfangs - und Enddatu m). Für jeden Verkauf von Strommengen zu einem be stimmten Zeitpunkt - - mus s- t en jeweils zu demselben Termin Deckungsgeschäfte durch den Ankauf von Strom abgeschlossen werden . Andernfalls hätte das Risiko bestanden , dass später kurzfr istig Strommengen zu einem höheren Preis hätten eingekauft we r- den müssen, um die eingegangen Verpflichtungen erfüllen zu können. Der Kl ä- ger durfte bei seiner Tätigkeit ein Verlustrisiko von 5 Mio. Euro nicht überschre i- ten. War diese Stopp - Loss - Grenze err eicht, durfte er keine weiteren neuen Positionen öffnen und hatte offene Positionen umgehend zu schließen. I m Zeitraum von Juni 2011 bis April 2012 gab der Kläger für den rum ä- nischen und polnischen Markt insgesamt 43 Kauf - und Verkauf s verträge, die tatsäc hlich nicht abgeschlossen waren, in das Xenon - System der Beklagten ein und änderte die se Eingaben teilweise später (mehrfach) ab . Durch diese fikt i- ven Geschäftsvorgänge spiegelte er den Kontrollgremien der Beklagte n vor, er habe Deckungsgeschäfte abgeschlo ssen, mit denen er die Risiken getätigter oder geplanter Stromkäufe und - verkäufe reduziert habe. Außerdem täuschte er auf diese Weise Gewinne vor, die tatsächlich nicht generiert worden waren. Damit gelang es ihm, die Stopp - Loss - Grenze zu überschreiten, ohne dass dies aus dem Xenon - System ersichtlich war. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende A rbeitsverhältnis am 30. Mai 2012 fristlos und mach te gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 e i- nen Schadensersatzanspruch iHv. 17.118.752,00 Euro geltend. Der Kläger hat gegen die Kündi gung Kündigungsschutzklage erhoben und die Beklagte auf Zahlung ausstehenden Ent gelts sowie einer Einmalleistung in Anspruch g e- nommen . Die Beklagte ha t vom Kläger w iderkl agend im Wege der Teilkla ge die Zahlung von 1 Mio . Euro verlangt . Die Beklagte hat insoweit behauptet , ihr sei infolge des Fehlverhaltens des Klä gers ein Schad en iHv. insgesamt 16.880.392,00 Euro entstanden. B ei einer Bewertung des Por tfolios des Klägers am 11. Mai 2012 habe sie festg e- 4 5 6 - 4 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 5 - stellt, dass d er Kläger ei nen Wert iHv. 13, 8 Mio. Euro vorgespiegelt habe. Nach der fiktiven Geschäfte habe sich der Wert des Portfolios ta t- sächlich auf minus 6,9 Mio. Euro belau fen. Dieser Wert sei von ihr a uf der Basis der am 11. Mai 2012 geltenden rechnerischen Preise ermittelt worden . Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die hochspekulativen Geschäfte des Klägers weiter aufrecht zu erhal ten, sondern vielmehr berechtigt gewesen, das gesamt e Ha n- delsportfolio des Klä gers durch entsprechende Deckungsgeschäfte zu schli e- ßen . Ihr sei es in der Folgezeit gelungen, für sämt liche offenen Positio nen - teilweise mit Ver lust, teilweise auch mit Gewinn - die erforderlichen D e- ckungsgeschäfte abzuschließe n. Für den polnischen Markt habe sie in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis zum 26. Juni 2012 insgesamt 29 Deckungsgeschäfte vornehmen müssen, um die begründeten Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Geschäfte auf dem rumänischen Markt hätten wegen der großen Short - Position (Verkäuferposition) und der eingeschränkten Liquidität des Handel s- platzes erst zum 5. September 2012 geschlossen werden können. Insoweit h a- be sie in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 5. September 2012 insgesamt 57 Deckungsgeschäfte abschließen müssen, um die begründeten Verpflichtu n- gen erfüllen zu können. Nach Abschluss aller Deckungsgeschäfte habe sich für den Markt in Polen ein Verlust iHv. 431.359,00 Euro und für den Markt in R u- mänien ein Verlust iHv. 16.449.033,00 Euro ergeben . N ach Verrechnung aller Verluste und Gewinne belaufe sich der Schaden, der ihr infolge der erforderl i- chen Schließung des Portfolios des Klägers f ür den rumänischen und den po l- nischen Markt entstanden sei, auf insgesamt 16.880.392,00 Euro . Von diesem Gesamtbe trag mache sie zulässigerweise im Wege der Teilklage ei nen Teilb e- trag iHv. 1 Mio . Euro gel tend . Bei ihr em Schadensersatzanspruch handele es sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Die einzelnen von ihr a b- geschlossenen Deckungsgeschäfte seien dab ei allenfalls unselbständige Sch a- densminderungshandlungen. - 5 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 6 - Die Beklagte hat zuletzt widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 1 Mio. Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun kten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die W iderklage abzuweisen und geltend g e- macht, die W iderklage sei unzulässig, weil nicht klar sei, welcher Teil des Schadens hiermit geltend gemacht werde. Außerdem sei durch s ein Verhalten kein Schaden verursacht worden. Dieser sei erst dadurch eingetreten, dass die Beklagte zu einem falschen Zeitpunkt am Strommarkt gehandelt und so die h o- hen Verluste realisiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen . D ie W i- derklage hat es als unzulässig abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat d ie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Widerklageantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der R evision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Widerklage nicht als unz u- lässig abgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts e r- weist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getrof fenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies führt zur Aufhe bung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 7 8 9 10 - 6 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 7 - A . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Widerklage nicht als unzulässig abgewiesen werden. I . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Teilklage sei unzulä s- sig, da der Widerklageantrag ni cht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Es könne nicht festgestellt werden, über welche der prozessual en Teilansprüche das Gericht entscheiden solle. Streitgegenstand sei der A n- spruch auf Ersatz eines aus 86 Positionen (Deckungsgeschäften) bestehenden Schadens, der aus 43 vom Kläger vorgenommenen fiktiven Geschäftsvorgä n- gen entstanden sein soll. Die Beklag te stütze ihren Anspruch nicht auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, in dem die einzelnen Schadensersatzpositi o- nen lediglich Rechnungsposten seien; vielmehr handele es sich um 43 Einze l- ansprüche. Der Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts steh e nicht nur entgegen, dass der Kläger die schadensbegründenden Einzelhandlungen über einen Zeitraum von zehn Monaten vorgenommen haben soll. Er habe in diesem Zeitraum zudem - abhängig vom Stand seines Portfolios - jeweils g e- sondert entschieden, ob, in wel cher Höhe und in welcher Weise er ein fiktives Geschäft in das Xenon - System eingegeben habe. Damit habe der Kläger nicht ion entstanden sei. Deshalb hätte die Beklagte darlegen müssen, aus welchem fiktivem Geschäft welcher Schaden entstanden sei, um dann darzutun, in welcher Reihenfolge aus welchem Klagegrund in welcher Höhe Teilbeträge eingeklagt werden. II . Die Annahme d es Landesarbeitsge richts , die Teilklage sei nicht hinre i- chend bestimmt und deshalb unzulässig , hält einer revisionsrechtlichen Übe r- prüfung nicht stand. 1. N ach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstandes und des Gru ndes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitf rage mit Rechtskraftwi rkung gemäß 11 12 13 14 - 7 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 8 - § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teillei s- tungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansp rüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig ( vgl . BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 ; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/0 6 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN ) . Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 15; 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - zu II 3 der Grü n- de; 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - zu C I 2 b der Gründe) und bei einem Schlussrechnungssaldo (vg l. BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07 - Rn. 4) . 2. Die Beklagte macht mit der Widerklage nicht einen Teilbetrag iHv. 1 Mio. Euro aus einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusa m- mensetzenden Gesamtforderung iHv. 16.880.392,00 Euro, sondern ei n en ei n- heitli chen Schadensersatzan spruch geltend , in dessen Rahmen sich die aus den einzelnen von ihr getätigten Deckungsgeschäften folgenden Ergebnisse nur als unselbstän dige Rechnungspositionen darstellen. Sie musste des halb - entgegen der Rechtsauffassu ng des Landesarbeitsgerichts - weder dartun, aus welchem der 43 fiktiven Geschäfte des Klägers ihr welcher Schaden en t- standen war, noch musste sie darlegen, in welcher Reihenfolge aus welchem von ihr getätigten Deckungsgeschäft in welcher Höhe Teilbeträge eingeklagt werden. a) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwe i- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugru n- de liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien 15 16 - 8 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 9 - ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrac h- tungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tat sachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehren s dem Gericht u n- terbreitet hat (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 13 ; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) . Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Strei tgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine E inheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dies elben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (zB Sachs chaden, Verdienstausfall, Schme r- zensgeld) aufteilen lässt (vgl. BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 4 6/07 - Rn. 19; 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - Rn. 14; 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - zu II 1 der Gründe ; 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95 - zu II 2 a der Gründe ) . b) Danach sind Gegenstand der Widerk la ge nicht mehrere prozessuale Ansprüche, sondern ei n einheitli cher Schadensersatzan spruch , der sich auch nicht in unterschiedliche Schadenspositionen aufteilen lässt. Vielmehr stellen sich die aus den einzelne n Deckungsgeschäften der Beklagten folgenden E r- gebnisse nur als unselbständige Rechnungs positionen dar. aa) Bereits bei dem vertragswidrigen Verhalten, an das die Beklagte ihren Anspruch auf Schadensersatz anknüpft, handelt es sich um einen einheitlichen Tatsachenkomplex. Die Beklagte stützt ihren Anspruch nicht darauf, dass ihr unmittelbar aus den einzelnen vom Kläger vorgespiegelten Geschäften ein Schaden ent standen sei. Zwar wirft sie dem Kläger vor, dieser habe nicht nur mehrfach die sog. Stopp - Loss - Grenze überschrit ten, sondern auch ein Ei n- greifen des Arbeitgebers verhindert, indem er das Überschreiten dieser Grenze durch die Eingabe fiktiver Geschäfte ve rschleiert habe. Auch erstreckt sich das vertragswidrige Verhalten des Klägers über einen nicht unerheblichen Zeitrau m 17 18 19 - 9 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 10 - und besteht aus einer Vielz ahl einzelner tatsächlicher und vorgetäuschter G e- schäftsabschlüsse. Dies ändert aber nichts daran, dass die Be klagte den von ihr geltend gemachten Schaden nicht einzelnen Handlungen des Klägers, so n- dern dessen Gesamtverhalten zuordnet, wie es in dem tatsächlichen Stand se i- nes Portfolios am 11. Mai 2012 seinen Niederschlag gefunden habe. Insoweit macht sie geltend, dass sich der Wert des Portfolios des Klägers n ach dem Herausrechnen der fiktiven Geschäf te tatsächlich auf minus 6,9 Mio. Euro b e- lau fen habe . bb) Es kommt hinzu, dass der von der Beklagten geltend gemachte Sch a- den letzt lich darauf zurückzuführen ist , d ass diese sich entschlossen hatte, die hochspekulativen Geschäfte des Klägers nicht weiter aufrecht zu erhalten , so n- dern dessen Portfolio schnellstmöglich durch entsprechende Deckungsgeschä f- - Loss - ä- gers und die von der Beklagten getätigten Deckungsgeschäfte zu einer Einheit verbunden. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger aus dem von ihm ang e- zogenen Urteil des Bundes gerichtshofs vom 10. Juli 2012 ( - VI ZR 341/10 - Rn. 36, 38, BGHZ 194, 26) nichts zu seinen Gunsten ableiten. A nders als bei dem d ies er Entschei dung zugrunde liegenden Sachverhalt resultiert der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden nicht aus den Scheingeschäften des Klägers , son dern aus dessen vertragswidrigem Gesam t- verhalten, aufgrund dessen sich die Beklagte veranlasst sah, das Portfolio des Klägers durch entsprechende Deckungsgeschäfte vollständig zu schli eßen. Ob das vertragswidrige Verhalten des Klägers für den von der Bekla g- ten geltend gemachten Schaden ursächlich war, dh. ob und ggf. in welcher H ö- he der Kläger es sich zurechnen lassen muss, dass die Beklagte eingeschritten war und sein Portfolio durch den Abschluss entsprechender Deckungsgeschä f- te vollständig geschlossen hatte oder ob eine Zurechnung ausscheidet, weil die Beklagte ggf. in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Gesch e- hensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hat te , die den Sch a- 20 21 - 10 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 - 11 - den erst endgültig herbeigeführt hat (vgl. etwa BGH 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - zu III 2 der Gründe mwN) , betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, so n- dern ausschließlich deren Begründetheit. cc ) Aus den von der Beklagten abgeschlossenen einzelnen Deckungsg e- schäften ergeben sich auch keine unterschiedlichen Schadenspositionen. Die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen nicht alle Deckungsgeschäfte mit Verlust abgeschlossen und diese Verluste zu einem Gesamtschaden addiert ; sie hat mit den Deck ungsgeschäften zum Teil auch Ge winne generiert. Erst die sich nach Saldierung der aus den einzelnen Deckungsgeschäften realisierten G e- winne und Verlus te ergebenden Gesamtverluste stellen den Schaden dar, der der Beklagten nach ihrem Vorbringen insgesamt en tstanden ist. Damit h andelt es sich bei den Ergebnissen, die die Beklagte aus den einzelnen Deckungsg e- schäften erzielt hat, nur um unselbständige Rechnungspo sitionen innerhalb des von ihr geltend gemachten Gesam tschadens . Eine andere Bewertung ist auch n icht deshalb geboten, weil die Bekla g- te für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils getrennte Salden e r- mittelt hat . Diesem Umstand könnte vielmehr in entsprechend er Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB Rech nung ge tra gen werden , weshalb zunächst zu pr ü- fe n wäre, ob der Klä ger im Wege des Schadensersatzes zum Ausgleich der sich aus den von der Beklagten für den polnischen Markt getätigten Deckung s- geschäften insgesamt ergebenden Ver luste iHv. 431.359,00 Euro verpflichtet ist . Aus diesem Grund war die Beklagt e auch nicht gehalten, im Hin blick auf die Gesamtv erluste, die ihr durch die Deckungsgeschäfte für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils entstanden waren, ausdrücklich eine Reihenfo l- ge zu bestimmen (vgl. zur Rechtslage bei der Aufrechnung etwa B GH 22. Dezember 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12 mwN) . B . Di e Annahme des Landesar beitsgerichts , die Klage sei unzulässig, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Ob die zulässige Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bislang vom La n- desarbeitsgericht getroffenen Feststellungen allerdings nicht entscheiden. Dies 22 23 24 - 11 - 8 AZR 54/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.8AZR54.14.0 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Schlewing Winter Vogelsang Umfug Wankel
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