Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2017 Achter Senat - 8 AZR 89/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 20. Mai 2014 - 2 Ca 5/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27. November 2014 - 15 Sa 740/14 - Entscheidungsstichwort e : Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - E r- werb von Gesellschaftsanteilen - Beherrschung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 91/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 89 /15 15 Sa 740/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagte r und Revisionsbeklagte r , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 3 - Dr. Vogelsang und Dr. Ro loff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bloesinger und Soost für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desa rbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 - 15 Sa 740/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung un d Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Partei e n streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger rückständ i- ges Entgelt für die M onate Januar bis einschließlich November 2013 sowie eine rückständige Jahre ssonderzahlung für das Jahr 2013 schuldet. Die Beklagte , eine GmbH & Co. KG, betreibt eine große Rehabilitat i- onsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregis terauszüge ist persönlich ha f- tende Gese llschafterin (Komplementärin) der Beklagten die F Verwaltungs - G esell schaft mbH . Kommanditis tin der Beklagten ist die K g e sel l schaft mbH & Co. KG. Deren Komplementärin ist die K verwa l tung s gesellschaft mbH . Ko m- manditistin der K g e sell schaft mbH & Co. KG ist die M AG . Nach den Fes t ste l- lu n gen des Landesa r beitsgerichts wurde die M AG zu m 1. Januar 2002 G e sel l- scha f terin der Beklagten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 21 . März 1984 heißt es auszugsweise: 2 Tarifvertrag Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vo r- schriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, änder n- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 4 - den oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gült i- gen Fassung und d ie für die F erlassenen Betriebsve r ei n- barungen, Dienstanweisungen und Richtlinien .. In einem von mehreren zwischen den Parteien über die Höhe der Ve r- gütung des Kl ägers geführten Verfahren verkündete das Arbeitsgericht Essen am 15. Februar 2007 unter dem Aktenzeichen - 8 (6) Ca 4610/06 - ein Urteil mit ua. folgendem Tenor: . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2006 nach der Entgel t- gruppe 6 Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle Anlage 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäfti g- ten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) vom 13.09.2005 zu vergüten. 3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 ei n- schließlich der diese Vorschr iften ergänzenden, ä n- dernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer j e- D as Urteil ist rechtskräftig. Unter dem 9. April 2008 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine im Folgenden BV) ab . Diese hat ua. den folgenden I n- halt: Zur wirtschaftlichen Rettung der F unter Zusicherung der Arbeitsplätze sind unter anderem Reduzierungen der Pe r- sonalkosten unausweichlich, um einen weiteren Persona l- abbau zu verhindern und den B e stand der Klinik und der Arbeitsplätze langfristig zu s i chern. Geschäftsführung und Betriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass dieses für alle Betroffenen erhebliche pe r sönliche Härten bedeutet. In diesem Bewusstsein wird die folg ende Betriebsvereinb a- rung abgeschlossen. 4 5 6 - 4 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 5 - I. Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der M F GmbH & Co. KG, die den in der Anl a ge zu dieser B e- triebsvereinbarung befindlichen Änd e rung s ve r trag unte r- zeichnet haben. Hierbei handelt es sich um A r beitnehmer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die en t- sprechenden Altverträge vereinbart h a ben. II. Rechtswirkungen Es besteht Einvern ehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese Betriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbaru n- gen in Bezug genommen und damit auch individualrechtl i- ch er Bestandteil der Arbeitsverträge. Mitarbeiter, die den in der Anlage zu dieser Betriebsve r- einbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unte r- zeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, G a- rantien, auch der M Geschäftsführungs - GmbH, und Schu tznormen dieser Betriebsvereinbarung. Es gelten auch bei deren möglicher Kündigung nur die allgemeinen Bestimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigung s- zahlen nicht mitzurechnen. III. Erklärungen des Betriebsrates Der Betriebsrat wird den Beschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen. ... VII. Änderungen der Individualverträge Den Arbeitnehmern mit BAT - Verträgen werden Änd e- rungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichen die folgenden Regelungen: 1. Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von So n- derzahlungen für die Vergangenheit und das U r- laubsgeld. 2. Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 In 2008 im Mai, ab 2009 jeweils im November eines - 5 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 6 - Jahres. 3. Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). 4. Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entspr e- chend der Abrechnung für Oktober 2007. (Bewä h- rungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen B e- triebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). 5. Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 en t- sprechend der durchsc hnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (M ). 6. Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Zi f- fer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigeru n- gen des TVÖD. ... 9. Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch U n- terzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages. Der Kläger unterzeichnete den ihm angebotenen Änderungsver trag nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger in den Mo naten Januar bis März 2013 ein e monatli che Vergütung iHv. 2.743,94 Euro brutto und in den Monaten April bis November 2013 iHv. 2.774,00 Euro brutto. Der Kläger hat mit der Klage die Differenz zwischen der ihm für die M o- nate Januar bis einschließlich Nov ember 2013 gezahlten Vergütung und der si ch für diesen Zeitraum aus der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle zum TVÜ - VKA ergebenden Vergütung sowie rückstä n- dige Jahre ssonderzahlung für das Jahr 2013 geltend gemacht. Er hat die Au f- fassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis fänden der TVöD sowie der TVÜ - VKA in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zudem schulde die B e- klagte ihm ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA. Beides stehe a ufgrund der Entscheidung des Arbe itsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) rechtskräftig fest . 7 8 9 - 6 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.447,71 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 10. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nicht der TVöD/VKA zeitdynamisch, sondern der BAT statisch Anwendung. Sie sei aufgrund der Rech tsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21 . März 1984 gebu n- den. Die M AG habe zum 1. Janu ar 2002 sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen (Share - Deal) und übe seitdem die Kontrolle über sie aus . Hierin liege ein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Da sie zudem als privatrechtlich organisiertes Unternehmen w eder auf das Tari f- werk für den öffentlichen Dienst Einfluss nehmen könne, noch die Möglichkeit habe, dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beizutreten, sei eine dy nam i- sche Bindung an den TVöD und den TVÜ - VKA mit Art. 3 der Rich t linie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( im Folgenden GRC) unvereinbar. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Arbeit s- gerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) ergebe sich nichts anderes. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) werde dessen Rechtskraft durch brochen. Jedenfalls könne der Kläger Leistungen allenfalls nach Maßgabe der BV beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 10 11 12 - 7 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- ge richt gegebenen Begründung durfte die B erufung der Beklagten nicht zurüc k- gewiesen werden. Zwar richten sich die Ansprüche des Klägers - wovon das Landes arbeitsgericht zutref fend ausgegangen ist - nicht nach dem BAT oder der BV . Vielmehr hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung rüc k- ständigen monatlichen Entgelts nach § 15 TVöD iVm. der für ihn jeweils ma ß- geblichen Anlage zum TVÜ - VKA sowie dem Gr unde nach Anspruch auf eine rückständige Jahressonderzahlung fü r das Jahr 2013 nach § 20 TVöD. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings die Höhe des rückständigen Entgelts und der rückständigen Jahressonderzahlung auf der Basis der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) errechnet und deshalb der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. I n welchem Umfang die Klage begründet ist , kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beu r- teilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung rückständigen monatlichen Entgelts nach § 15 TVöD iVm. der für ihn jeweils maßgeblichen Anlage zum TVÜ - VKA sowie dem Grunde nach Anspruch auf eine rückständige Jahre ssonderzahlung für das Jahr 2013 nach § 20 TVöD. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhält nis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. D am it richtet sich der Entgelta nspruch des Klägers nach § 15 TVöD iVm. der für ihn jeweils 13 14 - 8 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 9 - maßgeblichen Entgelttabelle. Sein Anspruch auf eine Jahre ssonderzahlung für das Jahr 2013 bestimmt sich nach § 20 TVöD . 1. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung A n- wendung finden. An diese Feststellung ist d er Senat nach § 322 Abs. 1 ZPO gebunden. D ie Rechtskraft bewirkt, dass ( unter den Part eien ) über das Best e- hen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil he r- geleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unz u- lässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist . Die s gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Pro zess über den gleichen prozessualen Anspruch gestritten wird, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - zwar um einen anderen Anspruch handelt, für diesen aber - wie hier - die bereits recht s- kräftig festgestellte Rechtsfolge v orgreiflich ist . Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfr a- ge erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu lege ne bis in idem ) zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sac h- liche Prüfung zu beachten (vgl. etwa BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a aa der Gründe mwN; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - zu II 2 b bb der Grün de, BAGE 94, 313; BGH 6 . März 1985 - IVb ZR 76/83 - zu 1 der Gründe) . a) Das Arbeitsgericht Essen hat im Tenor des Urteils vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) zwar nur festgestellt, dass die Vorschriften des TVöD einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und erse t- zenden Tarifverträge in ihrer jeweils g ültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Dass damit das entsprechende Tarifwerk für den Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Ar beitge berverbände) und 15 16 - 9 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 10 - nicht das für den Bereich des Bundes oder der TdL (Tarifgemeinschaft der Lä n- der) einschlägig ist, steht zwischen den Parteien allerdings nicht im Streit. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann vorliegend dahi n- stehen, ob die R echtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) durch eine Entscheidung des Gericht s- hofs der Europäischen Union überhaupt durchbrochen werden kann und ob das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18 . Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.]) überhaupt den Inhalt hat, den die Beklagte dieser Entscheidung entnimmt. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, würde das U r- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (Eu GH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) führen. Weder der von der Beklagten angeführte U m- stand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Bekla g ten, übernommen hat, noch der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Her r schaft s macht über sie ausübt, führen dazu, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwe n- dungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erw erb von Anteilen an einem Unter nehmen und die Ausübung von Her r- schaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen gen ü- gen na ch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für die Annahme eines Übergang s von Un terneh men, Betrieben oder U n te r- nehmens - und Betriebsteile n iSd. Ric htlinie 2001/23/EG. aa) Zwar trifft es zu, dass im Anwendungsbereich des Unionsrec hts die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte , darunter Art. 16 GRC, besteht ( vgl. dazu - neben Art. 51 Abs. 1 GRC - die st. Rspr. des EuGH, ua . 21. Dezember 2016 - C - 201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 62 mwN ) . A ußerhalb unionsrechtlich geregelte r Fallgestaltungen finden diese Grundrechte allerdings keine Anwendung ( st. Rspr., ua. EuGH 21. Dezember 2016 - C - 119/15 - [ ] Rn. 24 mwN) . De m- nach wären Art. 16 GRC und das Urteil in der Rechtssache Al emo - Herron ua. 17 18 - 10 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 11 - (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrech t- lich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorläge. bb) Dies ist aber nicht der Fall. D er vorliegende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereic h des Unionsrechts. Insbesondere handelt es sich nicht um einen - auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB maßg e- bend zu berücksichtigenden - Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Dies ergibt sich aus der st ändigen R echtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Deshalb kommt es hier - anders als die Beklagte meint - weder auf das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. , noch auf Art. 16 GRC oder das in diesem Zusammenhang ergangene Vorabentscheidungsersuchen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 in den Sachen - 4 AZR 61/14 (A) - (BAGE 152, 12) sowie - 4 AZR 95/14 (A) - an. (1) Die Richtlinie 2001/23/EG Angleichung der Rechtsvorschri f- ten der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder B e- triebsteilen Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union die Kontinuität der im Rahmen einer wir t- schaftlichen Einhe it bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. F ür die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 /EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende ( auf Dauer ) angelegte wirtschaftl i- che Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua. ] Rn. 31; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN ) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir tschaftlichen Tätigkeit mit eig e- nem Zweck ( EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN ; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN , Slg. 2011, I - 7491 zur 19 20 21 - 11 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 12 - Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 26, Slg. 2010, I - 7591 ; 13. September 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 26. September 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 32, Slg. 2000, I - 7755 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) . Darauf, ob es sich dabei um ein Unternehmen, einen Betrieb o der einen Unternehmens - oder Betriebsteil - auch iSd . jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 30, Slg. 2011, I - 95) . Im Übrigen ist d ie Richtlinie 2001/23 /EG nach st ändiger R echtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in d en Fällen an wendbar , in denen die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürl i- che oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua. ] Rn. 28 ; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 24 mwN ; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) . erfordert eine Übernahme durch einen neuen ( st. Rspr., ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 60 mwN , Slg. 2011, I - 7491 ) . Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwendenden Bestimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a BGB, maßgebend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtli nie 2001/23 /EG. Diese Bestimmung stellt entgegen der Rechtsauffassung Richtlinie für öffentliche Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit au s- üben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 24; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 25, Slg. 2011, I - 95) . Ausgenommen sind nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übe rtragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere (EuGH 22 23 - 12 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 13 - 26. September 2000 - C - 175/99 - [ Mayeur ] Rn. 33, Slg . 2000, I - 7755 ; 15. Oktober 1996 - C - 298/94 - [Henke] Rn. 14 f., Slg . 1996, I - 4989 ) . (2) Vorliegend ist keine Übernahme iSd. Richtlinie 2001/23 /EG erfolgt, denn es fehlt an einem Wechsel in der natürliche n oder juristische n Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüb er den Beschäftigten eingeht ; es fehlt eder der von der B e- klagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsa n te i le an der Beklagten übernommen hat, noch der von ihr vorgetragene U m stand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsäc h liche Her r sch aft s- macht über sie ausübt, ändern etwas daran, dass nach wie vor die B e klagte Arbeitgeberin ist. Beide Umstände betreffen lediglich das (Innen - ) Verhältnis der Beklagten zur M AG. Der Fortbestand und die Identität der B e- klagten werden durch die Über nahme der Gesellschaftsanteile und die Au s- übung von Herrschaftsmacht durch die M AG nicht berührt ( vgl. etwa BGH 3. November 2015 - I I ZR 446/13 - Rn. 27 ; 8 . November 1965 - I I ZR 223/64 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 44, 229; BAG 12. Juli 1990 - 2 AZR 39/90 - zu B II 1 a der Gründe ) . Damit liegt der vorliegende Sachverhalt auch außerhalb des Anwe n- dungsbereichs von Art. 16 GRC. (3) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insb e- sondere d urch die unter Rn. 21 bis 23 angeführten Entscheidungen des G e- richtshofs der Europäischen Union ausreichend geklärt . 2. Entgegen der Annahme der Beklagten folgt aus den Bestimmungen der BV nichts Abweichendes. Zwar heißt es in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21. März 1984, dass für das Arbeitsverhältnis auch die für die Beklagte erlassenen Betriebsvereinbarungen gelten. Allerdings finden die Bestimmungen der BV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kei ne Anwendung. Nach II. der BV besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber b e- 24 25 26 27 - 13 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 14 - stehen. Nach der von den Betriebspartnern unter I. zum Geltungsbereich der BV getroffenen Abrede gilt diese nur für Arbeitnehmer, die den in der Anlage befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Eine solche Änderung s- vereinbarung hat der Kläger jedoch nicht unterzeichnet, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der BV überhaupt um eine Betriebsverein barung im Rechtssinne handelt. II. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings die Höhe des rückständigen Entgelts und der rückständigen Jahressond erzahlung auf der Basis der Entgel t- gruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA errechnet und deshalb der Kl a- ge in vollem Umfang stattgegeben hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Ko n- trolle nicht stand. 1. Nach § 15 Abs. 1 TVöD bestimmt sich das dem Kl äger zustehende T a- bellenentgelt nach der Entgeltgruppe, in die dieser eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe . Nach § 20 Abs. 2 TVöD beläuft sich die Jahresso n- derzahlung für das Jahr 2013 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 90 vH des dem Kläge r in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts. Da mit kommt es sowohl für den Anspruch des Klägers auf rückständiges Entgelt als auch für seinen Anspruch auf rückständige Jahre s- sonderzahlung darauf an, in welche Ent geltgruppe der Kläger übergeleitet bzw. ein - /um gruppiert und welcher Stufe er zuzuordnen ist. 2. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich ins o- weit als rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht nicht - nicht einmal su m- marisch - geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Kl ä- gers in die im Vergleich zur Entgeltgruppe 6 bzw. Entgeltgruppe 4a höhere En t- geltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA erfüllt waren. Von dieser Prüfung war da s Landesarbeitsgericht we der aufgrund des rechtskräftigen U r- teils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) befreit noch war es an einer solchen Prüfung gehindert . a) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) steht nur fest, dass die Beklagte ve r- 28 29 30 31 - 14 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 - 15 - pf lichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2006 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle , Anlage 5 zum TVÜ - VKA zu vergüten. Zw ar ist die (ehemalige) Anlage 5 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwe ndungstabelle) in der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) aufgegangen, so dass nunmehr diese Anlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche maßgeblich wäre . Allerdings entspricht die Entgeltgru p- pe 7 a , die sowohl der Kläger als auch das Landesarbeitsgericht ihrer Berec h- nung zugrunde legen, nicht der Entgeltgruppe 6. Diese hat ihre Entsprechung vielmehr in der geringer vergüteten Entgelt gruppe 4a. b) E ntgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) einer solchen Prüfung auch nicht entgegen. Der Kläger hatte in dem vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Verfahren ( - 8 (6) Ca 4610/06 - ) bea n- tragt festzuste llen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Juli 2006 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle, Anlage 5 zum TVÜ - VKA zu vergüten. Damit war Streitgegenstand des Vorprozesses nur die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts aus de r damals begehrten Entgeltgru p- pe. Wegen der Bindung des Gerichts an den Antrag des Klägers durfte im Vo r- prozess nicht geprüft werden , ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere als die begehr te Entgeltgruppe erfüllt waren ( vgl. BAG 12. Mai 1971 - 4 AZR 247/70 - BAGE 23, 343; zur Bindung des Gerichts 25. August 2010 - 4 AZR 165/09 - Rn. 17) . III. In welchem Umfang die Klage begründet ist, kann vom Senat a ufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht a b- schließend beurteilt werden . Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und z ur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Das Landesarbeitsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getro f- fen, auf deren Grundlage vom Senat beurteilt werden könnt e, in welche En t- 32 33 34 - 15 - 8 AZR 89 /15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR89.15.0 geltgruppe der Kläger übergeleitet bzw. ein - /um gruppiert ist und nach welcher Stufe sich sein Entgelt bestimmt. Es fehlt schon an jeglichen Feststellungen dazu, welche Tätigkeit wann vom Kläger auszuüben war. Schlewing Vogelsang Roloff Bloesinger Soost
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