Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2017 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 13. März 2014 - 1 Ca 81/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27. November 2014 - 15 Sa 383/14 - Entscheidungsstichwort e : Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB Leitsatz : Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesel l- schaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unterne h- men, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB. Hinweis des Senats: Führende Entscheidun g zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 91/15 15 Sa 383/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesar beitsgericht - 2 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 3 - Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bloesinger und Soost für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 - 15 Sa 383/14 - wird zurückgewie sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob die Beklagte der Klägerin rückständ i- ges Entgelt für die Monate Januar bis De zember 2013 sowie eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 schuldet . Die Beklagte , eine GmbH & Co. KG, betreibt eine große Rehabilitat i- onsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregis terauszüge ist persönlich ha f- tende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beklagten die F Verwaltungs - G esellschaft mbH . Kommanditis tin der Beklagten ist die K gesell schaft mbH & Co. KG. Deren Komplementä rin ist die K verwaltungsgesellschaft mbH . Ko m- manditistin der K gesell schaft mbH & Co. KG ist die M AG . Nach den Festste l- lungen des Landesarbe itsgerichts wurde die M AG mit Wir kung zum 1. J anuar 2002 Gesellschafterin der Beklagten. Die Klägerin ist seit dem 1. November 1994 bei der Beklagten als Kra n- kenpflegehelferin im Schicht - und Wechseldienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. September 1994 heißt es auszugsweise: 2 Tarifvertrag Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vo r- schriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a 1 2 3 - 3 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 4 - und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die F erlassenen Betriebsvereinbarungen, Di enstanweisungen und Richtlinien Unter dem 9. April 2008 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine im Folgenden B V) ab. Diese hat ua. den folgenden I n- halt: Zur wirtschaftlichen Rettung der F unter Zusicherung der Arbeitsplätze sind unter anderem Reduzierungen der Pe r- sonalkosten unausweichlich , um einen weiteren Persona l- abbau zu verhindern und den Bestand der Klinik und der Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Geschäftsführung und Betriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass dieses für alle Betroffenen erhebliche persönliche Härten bedeutet. In diesem Bewusstsein wird die folgende Betriebsvereinb a- rung abgeschlossen. I. Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der M F GmbH & Co. KG, die den in der Anlage zu dieser B e- triebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag unte r- zeichnet haben. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die en t- sprechenden Altverträge vereinbart haben. II. Rechtswirkungen Es besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese Betriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbaru n- gen in Bezug genommen und damit auch individualrechtl i- cher Bestandteil der Arbeitsverträge. Mitarbeiter, die den in der Anlage zu dieser Betriebsve r- einbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unte r- zeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, G a- rantien, auch der M Geschäftsführungs - GmbH, und Schutznormen dieser Betriebsve reinbarung. Es gelten auch bei deren möglicher Kündigung nur die allgemeinen Bestimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigung s- 4 - 4 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 5 - zahlen nicht mitzurechnen. III. Erklärungen des Betriebsrates Der Betriebsrat wird den Beschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen. VII. Änderungen der Individualverträge Den Arbeitnehmern mit BAT - Verträgen werden Änd e- rungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichen die folgenden Regelungen: 1. Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von So n- derzahlungen für die Vergangenheit und das U r- laubsgeld. 2. Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 In 2008 i m Mai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. 3. Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). 4. Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entspr e- chend der Abrechnung für Oktober 2007. (Bewä h- rungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen B e- triebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). 5. Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 en t- sprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (M). 6. Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhun gen die Zi f- fer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigeru n- gen des TVÖD. 9. Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch U n- terzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages. Die Klägerin unterzeichnete den ihr ange botenen Änderungsvertrag nicht. 5 - 5 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 6 - In einem von mehreren zwischen den Parteien über die Höhe der Ve r- gütung der Klägerin geführten Verfahren erließ das Arbeitsgericht Essen am 12. Februar 2010 unter dem Aktenzeichen - 7 Ca 3925/09 - ein Zweites Teilve r- säumnisurteil mit ua. folgendem Tenor: Klägerin Entgelt nach Entgeltstufe 7a) der KR - Anwend ungstabelle (Anlage 6 zum TVÜ - VKA Stufe 6 ) zu zah len (derzeit 2.737,64 brutto). Die Beklagte zahlte an die Klägerin in den Monaten Januar bis März 2013 eine Vergütung iHv. monatlich 2.654,00 E uro brutto sowie ab April 2013 eine monatliche Vergütung iHv. 2.684,00 Euro brutto. Die Klägerin hat mit der Klage die Differenz zwischen der ihr für die Monate Januar bis Dezember 2013 ge zahlten Vergütung und der sich für di e- sen Zeitraum a us der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle zum TVÜ - VKA ergebenden Vergütung sowie rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, a uf das A r- beitsverhält nis fänden der TVöD sowie der TVÜ - VKA in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) stehe z udem rechtskräftig fest, dass die Beklagte ihr ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA schulde. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.034,37 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr ozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nicht der TVöD/VKA zeitdynamisch, sondern der BAT sta tisch Anwendung. Sie sei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbei tsvertrag s der Parteien vom 27. September 1994 gebunden. D ie M AG habe zum 1. Janu ar 2002 sämtliche Gesellschafts anteile 6 7 8 9 10 - 6 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 7 - an ihr, der Beklag ten , übernommen (Share - Deal) und übe seitdem die Kontrolle über sie aus . Hierin liege ein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Da sie zudem als privatrechtlich organisiertes Unternehmen weder auf das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst Einfluss nehmen könne, noch die Möglichkeit habe, dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beizutreten, sei eine dynamische Bindung an den TV öD u nd den TVÜ - VKA mit Art. 3 der Rich t- linie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( im Folgenden GRC) unvereinbar. Aus dem rechtskräftigen Urtei l des Arbeitsgerichts Es sen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) ergebe sich n ichts ande res. Durch das Ur teil des Gerichtshofs der Europäischen Union in S achen Alemo - Herron ua. (EuGH 18. J uli 2013 - C - 426/11 - ) werde dessen Rechts kraft durchbrochen . Jedenfalls könne die Klägerin Leistungen allenfalls nach Maßgabe der BV beanspruchen . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklag te ihr Begehren a uf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. I. Die Klägerin hat für die Monate Januar bis Dezember 2013 einen A n- spruch auf rückständiges Entgelt iHv. insgesamt 3.363,96 Euro brutto . Aufgrund des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, de r Klägerin Entgelt nach der Entgeltgrup pe 7 a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) 11 12 13 - 7 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 8 - zu zahlen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin rückständiges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 iHv. insgesamt 3.363,96 Euro brutto zu zahlen. 1. Aufgrund des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgericht s Essen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) steht rechtskräftig fest, dass die B e- klagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgel t nach der Entgelt gruppe 7 a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 B T - K bzw. § 40 BT - B) zu zahlen. An diese Feststellung ist d er Senat nach § 322 Abs. 1 ZPO gebunden (zur Rechtskraft von Eingruppierungsurteilen vgl. etwa BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 14; 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - zu B II 4 der Gründe ) . D ie Rechtskraft bewirkt, dass ( unter den Parte i- en ) über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sac h- verhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist . Die s gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Pro zess über den gle i- chen proze ssualen Anspruch gestritten wird, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - zwar um einen anderen Anspruch handelt, für diesen aber - wie hier - die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist . Hat das Gericht im Zweitprozess den St reitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräft i- gen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu l egen. Das Wiederholungsverbot ne bis in idem ) zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentsche i- dung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten (vgl. etwa BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a aa der Gründe mwN; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 94, 313; BGH 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - zu 1 der Gründe) . a) Zwar heißt es im Tenor des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeit s- gerichts Essen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) , dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach Entgeltstufe 7a ) der KR - A nwendungstabelle (Anlage 6 zum TVÜ - VKA Stufe 6) zu zahlen (derzeit 2.737,64 brutto) . Dieser Tenor ist jedoch dahin zu verstehen, dass die B e- 14 15 - 8 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 9 - klagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltg ruppe 7a St u f e 6 der maßgeblichen Kr - Anwendungstabelle in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Dies war im Jahr 2013, für das die Klägerin Ansprü che ge l- tend macht, die Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsb e- reich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) . Die im Zweiten Teilversäumnisu rteil angefüh r- te Anlage 6 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Tarifgebiet West - Ge l- tungsbereich § 40 BT - B) ist in der Anlage 4 zum TVÜ - VKA aufgegangen . Mit ist zudem klargestellt, dass die Kr - Anwendungst abelle in i hrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommt. b) Aus der BV vom 9. April 2008 folgt - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - bereits deshalb nichts Abweichendes, weil das Zweite Teilve r- säumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen in dem Verfahren - 7 Ca 3925/09 - erst am 12. Februar 2010 und somit nach Schaffung der BV ergangen ist. Damit haben sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Ve r- hältnisse nicht nach Erlass des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsg e- richts Essen geä ndert , was für eine Begrenzung sein er Rechts kraft allerdings erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 24, BAGE 144, 160 ) . c ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann vorliegend dahi n- stehen, ob die Rechtskraft des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsg e- richts Essen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt durchbrochen werden kann und ob das Ur teil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.]) überhaupt den Inhalt hat, den die B e- klagte dieser Entscheidung entnimmt. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, würde das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht zu einer Durchbr e- chung der Rechtskraft des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 ( - 7 Ca 3925/09 - ) führen. Weder der von der B e- klagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtlic he Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten , übernommen hat , noch der von der Beklagten vorgetragene 16 17 - 9 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 10 - Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche He rrschaftsmacht über sie ausübt, führen dazu, dass der vorliegende Sachv e r- halt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erw erb von Anteilen an einem Unter nehmen und die Ausübung von Herrschafts macht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unterne h- men genügen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für die Annahme eines Übergang s von Un terneh men, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebsteile n iSd. Richtlinie 2001/23/EG . aa ) Zwar trifft es zu , dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts d ie Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte , darunter Art. 16 GRC, besteht ( vgl. dazu - neben Art. 51 Abs. 1 GRC - die st. Rspr. des EuGH, ua . 21. Dezember 2016 - C - 201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 62 mwN ) . A ußerhalb unionsrechtlich geregelte r Fallgestaltungen finden diese Grundrechte allerdings keine Anwendung ( st. Rspr., ua. EuGH 21. Dezember 2016 - C - 119/15 - [ ] Rn. 24 mwN) . De m- nach wären Art. 16 GRC und das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrech t- lich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorläge . bb) Dies ist vorliegend a ber nicht der Fall. D er vorliegende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Insbesondere handelt es sich nicht um einen - auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB maßgebend zu berücksichtigenden - Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Dies ergibt sich aus der st ändigen R ec htsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union. Deshalb kommt es hier - anders als die Beklagte meint - weder auf das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. , noch auf Art. 16 GRC oder das in diesem Zusammenhang ergangene Vorabentscheidungsersuchen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 in den S a- chen - 4 AZR 61/14 (A) - (BAGE 152, 12) sowie - 4 AZR 95/14 (A) - an. (1) Die Richtlinie 2001/23/EG Angleichung der Rechtsvorschri f- ten der Mitgliedstaaten über die Wah rung von Ansprüchen der Arbeitnehmer 18 19 20 - 10 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 11 - beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder B e- triebsteilen D ie Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union die Kontinuität der im Rahmen eine r wir t- schaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. F ür die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 /EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend , dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende ( auf Dauer ) angelegte wirtschaftl i- che Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira P ascual ua. ] Rn. 31 ; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN ) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Per sonen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eig e- nem Zweck ( EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN ; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN , Slg. 2011, I - 7491 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 26, Slg. 2010, I - 7591 ; 13. September 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 26. September 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 32, Slg. 2000, I - 7755 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) . Darauf, ob es sich dabei um ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Unternehmens - oder Betriebsteil - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an ( vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 30, Slg. 2011, I - 95 ) . Im Übrigen ist d ie Richtlinie 2001/23 /EG nach ständiger R echtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in d en Fällen an wendbar , in denen die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürl i- che oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua. ] Rn. 28 ; 9. September 21 22 - 11 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 1 2 - 201 5 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) . 2001/23/EG erfordert eine Übernahm e durch einen neuen ( st. Rspr., ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scat tolon] Rn. 60 mwN , Slg. 2011, I - 7491 ) . Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwendenden Be - stimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a BGB, maßgebend. Etwas a nderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23 /EG . Diese Bestimmung stellt entgegen der Rechtsa uffassung Richtlinie für öffentliche Unternehmen g ilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit au s- üben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual u a.] Rn. 24; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 25, Slg. 2011, I - 95) . Ausgenommen sind nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere (EuGH 26. September 2000 - C - 175/99 - [ Mayeur ] Rn. 33, Slg . 2000, I - 7755 ; 15. Oktober 1996 - C - 298/94 - [Henke] Rn. 14 f., Slg . 1996, I - 4989 ) . (2) Vorliegend ist keine Übernahme iSd. Richtlinie 2001/23 /EG erfolgt, denn es fehlt an einem Wechsel in der natürliche n oder juristische n Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüb er den Beschäftigten eingeht ; es fehlt an einer Übernahme durch einen neuen . Weder der von der B e- klagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten übernommen hat , noch der von ihr vorgetragene Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaft s- macht über sie ausübt, ändern etwas daran, dass nach wie vor die Beklagte Arbeitgeberin ist. Beide Umstände betreffen lediglich das (Innen - )Verhältnis der Beklagten zur M AG. Der Fortbestand und die Identität der Beklagten werden durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile und die Ausübung von Her r- schaftsmacht durch die M AG nicht berührt ( vgl. etwa BGH 3. November 2015 - I I ZR 446/13 - Rn. 27 ; 8 . November 1965 - I I ZR 223/64 - zu I 2 a der 23 24 - 12 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 13 - Gründ e , BGHZ 44, 229 ; BAG 12. Juli 1990 - 2 AZR 39/90 - zu B II 1 a der Gründe ) . Damit liegt der vorliegende Sachverhalt auch außerhalb des Anwe n- dungsbe reichs von Art. 16 GRC . (3) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insb e- sondere d urch die unter Rn. 21 bis 23 angeführten Entscheidungen des G e- richtshofs der Europäischen Union ausreichend geklärt . 2. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf rück ständ i- ges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 auf insgesamt 3.363,96 Euro brutto. Das Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 d er Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) b etrug in der Zeit von Januar bis Juli 2013 monatlich 2 . 939,68 Euro brutto und in der Zeit von August bis Dezember 2013 monatlich 2 . 980,84 Euro brut to . Dies führt unter Abzug der von der Beklagten an die Kl ä- gerin gezahlten Bruttovergütung zu der einge klagten Entgelt differenz iHv. in s- gesamt 3 . 363,96 Euro brutto . Im Übrigen ist die Beklagte der Berechnung der Klägerin nicht entgegengetreten. II. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, an die Klägerin eine rückständige Jahresso n derzahlung für das Jahr 2013 iHv. 2.670,41 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin f olgt aus § 2 des Arbeitsvertrag s vom 27. September 1994 iVm. § 20 TVöD. 1. Nach § 2 des A rbeitsver trag s der Parteien vom 27 . September 1994, bei dem es sich um einen Formulararbeitsvertrag handelt und de r demzufolge vom Senat selbst ausgelegt werden kann (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 605/15 - Rn. 32 mwN) , gelten für das Arbeitsverhältnis entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrag s (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT) und die diesen Tarifver - 25 26 27 28 29 - 13 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 14 - trag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese arbeitsvertragliche Verweisung erfasst nach der T a- rif sukzession auch den TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag iSd . Klausel (vgl. BAG 15. Juni 2016 - 4 A ZR 485/14 - Rn. 32 ; ausführlich BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BA GE 130, 286) . Dass dabei der Tarifvertrag für den Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und nicht der für den Bereich des Bundes oder der TdL ( Tarifgemeinschaft der Länder ) einschlä gig ist, steht zwischen den Parteien nicht im St reit . Danach verweist § 2 des Arbeitsvertrag s der Parteien vom 27. September 1994 auch auf § 20 TVöD in der im Jahr 2013 geltenden Fassung, wonach Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahresso n- derzahlung haben. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die in § 2 des A r- beitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994 enthaltene Verweisung auch nicht vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001/23/EG und der dazu erga n- genen Rechtsprechung des Gerichtshofs de r Europäischen Union ( insb. EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [ Alemo - Herron ua. ] ) - die auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB zu berücksichtigen wäre - und wegen der in Art. 16 GRC getroffenen Regelung als statische Verweisung auf den BAT zu verstehen. Dies folgt bereits daraus, dass der vorliegende Sachverhalt - wie unter Rn. 19 ff. ausgeführt - weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG noch in den von Art. 16 GRC fällt. 3. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich auch aus den Bestimmun gen der BV nichts Abweichendes . Zwar bestimmt § 2 des Arbeitsvertrags der Pa r- teien vom 27. September 1994, dass für das Arbeitsverhältnis auch die für die Beklagte erlassenen Bet riebsvereinbarungen gelten. Allerdings finden die Be - stimmungen der BV auf das Arbeitsverhältn is der Parteien keine Anwendung . Nach II. der BV besteht Einvernehmen zwischen den Be triebspartnern, dass die 30 31 - 14 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 - 15 - Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar z wischen Betriebsrat und A r- beitgeber bestehen. N ach der von den Betriebspartnern unter I. zum Geltung s- bereich der BV getroffenen Abrede gilt diese nur für Arbeit nehmer , die den in der Anlage befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben . Eine solche Änd erungsvereinbarung hat die Klägerin jedoch nicht unterzeichnet, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der BV überhaupt um eine Betriebsvereinb a- rung im Rechtssinne handelt. 4. Da kein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt , kann vorl iegend auch dahinstehen, ob vor dem Hintergrund des Urteils des G e- richts hofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) an das Vorliegen einer sog. Gleichstellung s- abrede geringere Anforderungen zu stellen sind, als bislang vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgericht s angenommen wurde (vgl. dazu zuletzt BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 20 mwN) . 5. Der Anspruch der Klägerin auf rückständige Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TVöD/VKA beläuft sich nach § 20 Abs. 2 TVöD/VKA der Höhe nach auf 2.670,41 Euro brutto. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, für die - wie für d ie Klägerin - die Regelungen des Tarifg e- biets West Anwendung finden, in den Entgeltgrupp en 1 bis 8, und damit auch in der Entgel tgruppe 7a 90 vH des der/dem Beschäftigten in den Kalendermon a- ten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlic hen En t- gelts. Das durchschnittliche monatliche Entgelt der Klägerin in ihrer Entgel t- gruppe belief sich in den Monaten Juli bis September 2013 auf 2.967,12 Euro brut to. 90 vH davon sind 2.670,41 Euro brutto. Die Beklagte ist der Berechnung der Klägerin auch insoweit nicht entgegengetreten . 32 33 34 - 15 - 8 AZR 91/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR91.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Bloesinger Soost 35
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