Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2019 Achter Senat - 8 AZR 410/13 - ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR410.13.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 1. Juni 2012 - 12 Ca 4585/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2013 - 9 Sa 407/12 - Entscheidungsstichwort : Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II : Die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II über den gesetzlichen Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesagentur in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist verfassungsgemäß. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR410.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 410/13 9 Sa 407/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Januar 2019 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägeri n, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeits gericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtliche Richterin Dr. Schimmer und den ehrenamtlichen Richter Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgericht s vom 28. Februar 2013 - 9 Sa 407/12 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Leipzig vom 1. Juni 2012 - 12 Ca 4585/11 - wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs - und des Rev i- sionsverfahrens zu tr agen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete A r- beitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht . Die Klägerin war seit dem 1. September 1998 bei der Beklagten, z u- nächst als Auszubil dende und später als Angestellte in Vollzeit beschäftigt. Zum 1. Juli 2007 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Rechtskreis des SGB II in der damaligen Arbeitsgemeinschaft L übertr a gen. Vom 15. April 2008 bis zum 4. August 2009 bef and sie sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Ab dem 1. Oktober 2009 übertrug ihr die Beklagte z u nächst vorübergehend die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin bei der damaligen Arbeit s- gemeinschaft L L. Dabei war sie in der Geschäftsstelle B eingesetzt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 übertrug die Beklagte der Klägerin diese T ä- tigkeit auf Dauer. Ab dem 27. Juni 2011 unterlag die Klägerin einem schwangerschaft s- bedingten Beschäftigungsverbot. Ab dem 10. September 2011 befand sie sich im Mutterschutz und vo m 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012 in E l- ternzeit. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 4 - Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin u n- Gesetzlicher Übergang zum Landkreis L F olgendes mit: nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung d er Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 gehen alle Beschäftigten der Bundesagentur für A r- beit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung wahrnehmen und insgesamt mi ndestens 24 Monate so l- che Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetz in den Dienst des kommunalen Trägers über. Sie erfüllen die vom Gesetzgeber festgelegten Übe r- gangskriterien. Ihr Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit endet daher mit Ablauf des 31.12.2011. Ab 01.01.2012 wird Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis L als Arbeitgeber fortgesetzt. Nac h der V erordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Tr ä- ger der Grundsicherung für Arbeit suchende (im Folgenden Kommunalträger - Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl . I S. 2349) war der Landkreis M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zug e- lassen und insoweit an die Stelle der für dieses Gebiet zuständigen Age n tur für Arbeit getreten. Nachdem der Landkreis M im Zuge der Kreisreform mit Wi r- kung zum 1. August 2008 mit dem ehemaligen Landkreis L L zum Landkreis L zusammengefasst worden war, bestimmte die Verordnung zur Änd e rung der Kommunalträger - Zulassungsverordn ung vom 1. Dezember 2010 (BGBl . I S. 1758) den Landkreis L für das in der Ko m munalträger - Zulassungsverord - nung vom 24. September 2004 zugelassene Gebiet des M als Träger der Lei s- tung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Durch die Zweite Verordnung zur Ä n- d erung der Kommunalträger - Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl . I S. 645) wurde sodann der gesamte Landkreis L - ohne jede Einschrä n kung - als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II b e stimmt. Mit der am 27. Dezember 2011 beim Arb eitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsve r- 4 5 6 - 4 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 5 - hältnisses auf den Landkreis L gewandt und geltend gemacht, dass das zw i- schen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht . Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II seien nicht erfüllt . Nach dieser Bestimmung sei es erforderlich , dass sie in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang ihre Aufgaben auf dem Gebiet des SGB II tatsäch lich - aktiv - ausgeübt ha be. Hieran habe es ab dem 27. Juni 2011 ge fehlt . Ihre frühere Tätigkeit bei der Arbeitsgemeinschaft L mü s- se bei der Berechnung des in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Zei t raums unberücksichtigt bleiben, weil sie diese ni cht auf dem Gebiet des ko m munalen Trägers ausgeübt habe. Zudem sei die Vereinbarkeit von § 6c SGB II mit Art. 12 GG zweifelhaft . Durch die Bestimmung werde in ein Arbeitsverhältnis eingegrif fen , ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs - wie dies beispielsweise in § 613a BGB geregelt sei - h abe. Der in § 6c SGB II angeordnete Personalübergang sei auch unverhältnismäßig. In ihrem Fall erg ä- ben sich erhebliche negative Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis, nämlich Entgelteinbußen infolge eine r Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 39 auf 40 Stun den sowie ein Wegfall der Gleitzeitarbeit und der Möglichkeit einer T e- learbeit. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 201 1 hinaus auf unbestim m- te Zeit fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräft i- gen Abschluss dieses Verfahrens zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffas sung vertreten, die Vorausset zungen für einen Übertritt in den Dienst des Landkre i- ses L nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II seien im Fall der Klägerin erfüllt . Di e se sei zum Zeitpunkt der Zulassung des Landkreises L mehr als 24 Monate auf e i ner Planstelle im Jo bcenter L L geführt worden. Ihre schwangerschaftsbedingte Abwesenheit stehe dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entg e gen. 7 8 9 - 5 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 6 - Insgesamt habe die Klägerin ab dem 1. Juli 2007 bei der Arbeitsgemei n schaft L und ab dem 1. Oktober 2009 bei der Arbeitsgemein schaft L L mehr als vier Ja h- re Berufserfahrung im Rechtskreis des SGB II sammeln können, wovon sie 27 Monate in der Arbeitsgemeinschaft L L , mithin im Gebiet des Landkre i ses L, tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufu ng der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Berufung der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Der auf Fest stellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Zwischen den Pa r- teien besteht über den 31. Dezember 2011 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr . Das Arbeitsverhältnis der Kläger in ist nämlich mit Wirkung zu m 1. Januar 2012 auf den Landkreis L übergegangen. Entgegen der A nnahme des Landesa r- beitsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzung en für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II auf den Landkreis L erfüllt. Diese Reg e- lung ist auch wirksam; sie verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch g e gen Un ionsrecht. Der Klageantrag zu 2 . ist dem Senat nicht zur Entscheidung ang e- fallen, da das Landesarbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Weiterb e- schäftigung der Klägerin nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Recht s- streits verur teilt hat . A. Der zul ässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 10 11 12 13 - 6 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 7 - 1. Der Klageantrag zu 1. ist dahin auszulegen, dass die Klägerin au s- schließlich die Feststellung begehrt , dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelt en Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen , dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 25. J an uar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 23 mwN , BAGE 161, 378) . b) Danach ist der Klageantrag zu 1. dahin auszulegen, dass die Klägerin ausschließlich die Feststellung begehrt , dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht . Die P arteien streiten dar über , ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem 1. Januar 2012 kraft Gesetzes auf den Landkreis L übe r- gegangen ist. Andere Beendigungstatbestände sind nich t im Streit. Daher komm t de Klage antrag keine eige n- ständige Bedeutung im Sinne ei nes weiteren allgemeinen Feststellungsbege h- rens zu . 2. Der Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Er ist auf die Feststellung des Besteh ens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32 , BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr un d der Klägerin über den 31. Dezember 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23 ; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12 ) . 14 15 16 17 - 7 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 8 - II. Der Klageantrag zu 1. ist jedoch nicht begründet. Z wischen den Parte i- en besteht über den 31. Dezember 2011 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 1. Januar 2012 gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II - jeweils in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S . 850 und S. 2094 ) - von der Beklagten auf den Landkreis L überg e- gangen. Im Fall der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen Über gang ihres Arbeitsver hält nisses auf den Land kreis L e r- füllt . Die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Lan d- kreis L maßgeblichen Bestimmungen des SGB II begegnen w e der verfa s sung s- rechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken. 1. Nach § 6c Ab s. 1 Satz 1 SGB II treten ua. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Di enst des kommunalen Trägers über. Dies e Bestimmung ist nach § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II ua. bei einer Erweiterung der Zula ssung nach § 6a Abs. 7 SGB II entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund kann es dahin stehen, ob der Landkreis L mit dem 1. Januar 2012 als Träger nach § 6a Abs . 2 SGB II neu zugelassen oder ob eine bereits bestehende Zulassung des Landkreises L mit d em 1. Januar 2012 nach § 6a Abs. 7 SGB II erweitert wurde . Dabei könnte für Let z teres spr e chen , dass die Verordnung zur Änderung der Kommunalträger - Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 den Landkreis L nur für das in der Kommunaltr ä ger - Zula ssungsverordnung vom 24. September 2004 zugelassene Gebiet des M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II b e stimmt hatte und dass erst durch die Zweite Ve r ordnung zur Änderung der Kommuna l träger - Zulassungsverordnung vom 14 . April 2011 der gesamte Lan d kreis L - ohne jede Einschränkung - Tr ä ger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wu r- de. 18 19 20 - 8 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 9 - 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind im Fall der Kl ä- gerin die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 S GB II für einen Über gang ihres Arbeitsverhält nis ses auf den Land kreis L erfüllt . Die Klägerin hatte am 31. Dezember 2011, dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Z u- lassung des Landkreises L , und seit dem 1. Oktober 2009 und damit mi n de s- tens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II , dh. Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuche n de, im Gebiet des Landkreises L wahrgenommen. a ) E ntgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts besch ränkt sich der Referenzzeitraum iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf die letzten 24 Kalendermona te vor dem T ag der Zulassung oder Erweiterung der Zula s- sung des kommunalen Trägers . Das folgt bereits aus der in der Bestimmung enthaltenen ndestens seit 24 Mo . Erforderlich ist da nach eine insgesamt zumindest 24 - monatige Wahrnehmung von Tätigkeit en im B e- reich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht vor dem T ag der Zula s- sung oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers beendet wo r- den ist . Damit können auch Zeiten der Tätigkeit zu berücksichti gen sein, die vor den letzten 24 Monaten vor dem og. Z eitpunkt liegen. b) Der Klägerin waren seit dem 1. Oktober 2009 durchgängig Aufgaben der Grundsicherung für Arbeits u chende im Gebiet des Land kreises L übe r tr a- gen . aa) Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2009 mit Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Gebiet des ehemaligen Landkreises L L , der im Zuge der Kreisreform mit Wi r kung zum 1. August 2008 mit dem ehemaligen Landkreis M zum Lan d kreis L z u sa m me n- gefasst worden war, betraut. bb) Der Klägerin waren auch im erf orderlichen zeitlichen Umfang Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherun g für Arbeitsuchende üb ertragen , denn sie war ausschließlich mit Tätigkeiten in diesem Bereich betraut . 21 22 23 24 25 - 9 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 10 - (1) Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt der Übertritt von Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmern in den Dienst eines kommunalen Trägers grundsätzlich vo raus, dass diese aussch ließlich mit Tätigkeiten im Bereich der Grundsich e- rung für Ar beitsuchende betraut sind . Von diesem Grundsatz ist für den Fall, dass Mischtätigkeiten übertragen wurden, nur dann eine Ausnahme geboten, wenn die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung f ür Arbeitsuchende nicht nur überwiegen, sondern den eindeutigen Schwerpunkt bilden (zu dieser Problematik vgl. Wieser in Adolph SGB II, SGB XII u. AsylbLG Stand Dezember 2018 § 6c SGB II Rn. 3; Marx in Estelmann SGB II Stand Nov ember 2018 § 6c Rn. 6 , die e ine ausschließliche Be trauung mit entsprechenden Aufga ben fo r- dern ; auf eine überwiegende Tätigkeit abstellend dagegen : Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 14; Weißenberger in Eicher/Luik SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 3) . (2) Dafür spricht bere its der Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Ei n- schränkung etwa d ahin enthält , dass eine e Aufgabe n- wahrnehmung in bestimmtem Umfang genügt . (3) Für eine Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II dahin, dass die T ä- tigkeiten auf dem Ge biet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen, spricht auch das gesetzgeberische Ziel der Überleitung. D er Gesetzgeber wollte mit der vom ihm in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffe nen B estimmung die Qualität der Aufgabenerfüllung beim kommunalen Träger durch eingearbeitetes Personal sicherstellen und deshalb nicht zu viele Personen mit nur geringer einschlägiger Berufserfahrung überle i- ten (vgl. BVerfG 21. März 2018 - 1 BvL 1/14 - Rn. 14 mwN , BVerfGE 148, 64 ) . § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur ang e- wiesen (BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Vor diesem Hintergrund soll die Regelung in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Referenzz eitraum, wonach die Beschäftigten der Bundesagentur minde stens 24 Monate vor dem Tag der Zulassung b zw. Erwe i- 26 27 28 - 10 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 11 - terung der Zulassung des kommunalen Trägers Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden B e- schäftigten eine hinreichende einschlägige Fachkompetenz und Berufserfa h- rung aufweisen. Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263 ; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) . (4 ) Für das Erfordernis eines zumin dest e indeutigen Aufgabenschwe r- punkts auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprechen z u- dem Gründe der Praktikabilität. (a) Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist bei der Gese t- zesauslegung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 14. Januar 1986 - 1 BvR 209/79 ua. - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 71, 354; 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 21, 209; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 31, BAGE 155, 61; 1 1 . Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 21, BAGE 139, 269) . Bestehen bei Anwendung der für die Gesetzesausl e- gung anwendbaren Kriterien Zweifel, wie eine Norm auszulegen ist, gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Reg elung führt (vgl. zu einer T a- rifauslegung : BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15) . (b) Würde bereits eine teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuc hende für einen Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausreichen, wü r- de bei einer erheblichen Anzahl von Be schäftigten mit Mischtätigkeit en mö g- licherweise eine vie l höhere Anzahl von Beschäftigten übergehen, als es dem tatsächlic hen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspräche . A uf der anderen Seite hätte dies zur Fol ge , dass bei der Bundesagentur eine im Verhältnis zum Wegfall von Aufgaben überpro portionale Zahl von Beschäftigten ausschiede. Beide Effekte könn ten mit der auf 10 Pr ozent begrenzte n Rückkehrquote 29 30 31 - 11 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 12 - § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II ggf. nicht - dem Ziel der Regelung en t- sprechend - hinreichend kompensiert werden . Um die Zulassung zu erreichen, muss sich ein kommunaler Träger nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bund e- sagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder A ge n- tur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig waren, vom Zeitpunkt der Zu lassung an dauerhaft zu beschäftig en . Deshalb besteht für ihn nach § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II die Möglichkeit, der Bundesagentur bis zu 10 Prozent des zunächst vol l- ständig übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Dies e r- folgt bei Beamten/Beamtinnen durch Rückvers etzung nach den geltenden Vo r- schriften des Beamtenstatusgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung der Bundesa gentur nicht erforderlich ist. Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist die Bundesagentur zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingu n- gen verpflichtet. Da es sich b ei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Tr ä- gers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. etwa BAG 2 4. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff.) , setzt die Wieder einstellung allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbei t- nehme rin voraus (vgl. auch BT - Drs. 17/1555 S. 20) . Zudem wirkt sich aus, dass dem kommunalen Träger durch die langfri s- tige Be grenzung der Übernahmeverpflichtung auf 90 Prozent des Personals der Bundesagentur die Möglichkeit verbleiben soll, die personelle Ausstattung au s- reichend selbst zu be stimmen. Insoweit soll durch die getroffenen Regelungen sichergestellt werden , dass der k ommunale Träger bis zu 10 Prozent von ihm selbst ausgebildetes bzw. von ihm selbst eingestelltes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressourcen bestimmen kann. Auch soll gewährleistet werden , dass der ko m- munale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte 32 33 - 12 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 13 - einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten (BT - Drs. 17/1555 S. 17) . Dieses Ziel würde bei einer Anknüpfung an eine nur teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfehlt, weil in einem solchen Fall nicht von vornherein auszuschließen ist , dass eine deutlich höhere Anzahl von B e- schäftigten überge ht , als es dem tatsäch lichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspricht . (5 ) Sofern die Entscheidung des Senats vom 26. September 2013 ( - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 17) dahin zu verstehen sein sollte, dass es ausreicht, wenn der/die b etreffende Arbeitnehmer/in überhaupt eine Tätigkeit iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeübt hat, hält der Senat hieran nicht fest. cc) Die Klägerin hatte die Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II am 31. Dezember 2011, d em Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des Landkreises L und seit dem 1. Oktober 2009, dh. mindestens seit 24 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II. (1) Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II b e deutet - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - eine tatsächliche Täti g- keit, weshalb die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben durch die Bu n- desagentur nicht aus reicht (offengelassen von BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) . Die s ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzessystematik sowie dem Zweck der Bestimmung. Der Wortlaut von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt mit der Formulierung der Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit ab. nä m- lich ein aktives Tun im Sinne einer Nutzung einer Möglichkeit ( vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1624 ) . Zudem unterscheidet § 6 c SGB II selbst zwischen einer Wahrnehmung von Aufgaben durch die Beschäftigten und einer blo ßen Übertragung von Aufgaben. So ist in § 6c Abs. 4 Satz 2 und 34 35 36 37 - 13 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 14 - Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II ausdrücklich von einer Übertragung eines A m- tes bzw. einer Tätigkeit die Rede. Darüber hinaus spricht das Geset z in Bestimmungen, die in einem u n- mittelba ren Kontext zu der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung stehen, . So heißt es in § 6c Abs. 2 SGB II , der die Folgen des Endes der Trägerschaft eines kommunalen Trägers rege lt, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Bee n- digung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der B undesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II haben, zum Zeitpunkt der Beend i- gung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur überg e- hen . Und nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist Voraussetzung für die Zula s- sung von kommunalen Trä gern , dass diese sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsg e- meinschaft oder Agentur für Arbei t in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an dauerhaft zu beschäftigen . Die Annahme, dass für eine Au f- gabenwahrnehmung iSv. § 6c Ab s. 1 Satz 1 SGB II die Übertragung der Täti g- keit ausreicht, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Dass Aufgabenwahrnehmung iS v. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsät z- lich ein tatsächli ches Tätigs ein erfordert, folgt auch aus dem mit der Besti m- mung verfolgten Zweck. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II so ll - wie unter Rn. 28 au s- geführt - sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Z u- lassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fac h- kompe tenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Erfahrungen und Fachkompetenz können allerdings nur durch eine ta t- sächliche Aufgabenwahrnehmung und nicht durch die bloße Übertragung en t- sprechender Aufgaben erworben werden. 38 39 - 14 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 15 - (2 ) Dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zur Zulassung bzw. bis zur Erweiterung der Zulassung des Landkreises L als kommun a ler Träger tatsächlich Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeits u chende wahrgenommen hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. (3) Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, steht d em Über gang d es Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II nicht der Ums tand entgegen, dass diese i n einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten unmit telbar vor dem Tag der Zulassung des Landkreises L bzw. der Erweiterung dessen Z u la s- sung wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, Mu t te r- schutz es und Elternzeit keine aktiven T ätigkeiten für die Bundesagentur au s g e- übt hat . Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Täti g keit , die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kur zerkrankungen, sondern auch U nte r brechu n- gen in der Aufgabenwahrnehmung , die nicht typischerweise in jedem Arbeit s- verhältnis vorkommen bzw. vorkommen kön nen, wie zB Unterbrechu n gen w e- gen einer langandauernden Erkran kung, wegen eines schwange r schaftsbedin g- ten Beschäftigungsver bots, wege n Mutter schutzes und wegen Inanspruchna h- me von Elternzeit , sind grundsätzlich rechtlich unerheblich und stehen deshalb der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht entgegen. Derartige Unterbr e chunge n in der tatsächlichen Tätigkeit sind grundsätzlich unschädlich. Dies ergibt die Ausl e- gun g von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II . (a ) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung von § 6c Abs. 1 SGB II davon ausgegangen, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinne n und Arbeitnehmer, die bei der Bundesagentur mindestens seit 24 Monaten Aufg a- ben der Grundsicherung für Arbeitsuchend e wahrgenommen haben, eine Ei n- heit bilden , deren Funktionsfähigkeit grundsätzlich weder durch die üblichen Tätigkeitsunterbrechungen, die typischerweise in jedem Dienst - oder Arbeit s- verhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, in Frage gestellt wird, noch durch Unterbrechungen der a k- 40 41 42 - 15 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 16 - tiven Tätigkeit, die nicht typischerweise in jedem Dienst - oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten B e- schäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit . Der Geset zgeber wollte mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung - wie unter Rn. 28 ausgeführt - sicherstellen, dass die Funktion s- fähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung gewähr Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263 ; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) . Dabei trägt § 6c Abs. 1 SGB der übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für A r- beitsuchende zuständig is t, geht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auch das g e- samte Personal, das diese Aufgaben seit mindestens 24 Monaten wahrg e- nommen hat, zunächst zum zugelassenen Träger über (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Dieser soll insoweit ie zuvor bei der Bundesagentur die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) . Es kommt hinzu, dass der G e- setzgeber es nicht für erforderlich erachtet hat, die Auswirkungen einer etwa i- gen Unterbrechung der aktiv en Tätigkeit in § 6c SGB II oder in einer anderen, mit § 6c SGB II im Zusammenhang stehenden Bestim mung ausdrücklich zu regeln, und dass er den Referenzzeitraum, in dem die Beschäftigten einschl ä- gige Fachkompetenz und Berufserfahrung erworben haben müssen, mit mi n- destens 24 Monaten großzügig bemessen hat. Nach alledem ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Einheit, die die unter Rn. 42 aufgeführte Anforderung e r- füllt, um eine Einhe it handelt , deren Funktionsfähigkeit bei typ isierender B e- trachtung grundsätzlich weder durch die übli chen Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit , die typischerweise in jedem Dienst - oder Arbeitsverhältnis vorko m- 43 44 - 16 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 17 - men oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkranku n- gen, noch durch Unte rbrechungen der aktiven Tätigkeit, die nicht typische r- weise in jedem Dienst - oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mu t- terschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit, in Frage gestellt wird . Auch solche Zeiten der Unterbrechung in der aktiven Tätigkeit, die ohn e- hin typischerweise nur bei einzelnen Beschäftigten und bei diesen typische r- weise nicht zeit gleich vorkommen, sind grundsätzlich unschädlich . Derartige Unterbrechungen hindern den Erwerb ausreichender Fachkompetenz und B e- rufserfahrung bei typisierender Betrachtung grundsätzlich nicht. Sie wurden vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des zeitlichen U mfangs der einschläg i- gen Tätigkeiten bereits berücksich tigt . ( b ) Die Einschätzung des Gesetzge bers , dass die oa. Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit grundsätzlich unschädlich sind , korrespondiert auch mit der Einschätzung , die die jeweiligen Tarif vertragsparteien des TV - BA und des TVöD - V/VKA für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Laufzeit in den Entwicklungsstufen getroffen haben. So haben die Tarifve r- tragsparteien des TV - BA in § 19 Abs. 6 TV - BA abschließend festgelegt, welc he Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung allgemein als unschädlich anzusehen sind. Insoweit tritt kraft Fiktion kein Verlust an Erfahrungswissen ein. D ies gilt nicht nur für kur ze Unterbre chungen, die infolge der Inanspruchnahme von E r- holungsurlaub und Arbeitsunfähig keit eintreten, sondern auch für Unterbr e- chungen aufgrund einer langandauernden Erkrankung, aufgrund eines schwa n- gerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund M utterschutzes und au f- grund der Inanspruchnahme von Elternzeit (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) . Für die beim kommunalen Träger Beschäftigten enthält § 17 Abs. 3 TVöD/VKA eine vergleichbare Regelung. (c ) E ine Ausnahme von Vorstehendem ist a llerdings dann geboten , wenn der /die Beschäftigte im R eferenzzeit raum überhaupt keine aktive Tätigkeit im 45 46 - 17 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 18 - Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausge übt hat . In einem solchen Fall fehlt es an de r von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderten Wahrnehmun g von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende . In e i- nem solchen Fall würde dem Regelungs ziel von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem diese Aufgaben ohne Unterbrec hung fortgeführt werden können , nicht hi n- reichend Rechnung getragen ( vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13 ; Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 15; Münder in LPK - SGB II 6. Aufl. § 6c Rn. 2; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Dez emb er 2018 K § 6c Rn. 8; aA Weißenberger in Eicher/Luik SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 4, der eine tatsächliche Tätigkeit im Umfang von 50 % fordert; noch weitergehend Marx in Estelmann SGB II Stand Nov ember 2018 § 6c Rn. 6) . Eine solche Au s- nahme ist im Fall der Kl ägerin allerdings nicht veranlasst, da diese jedenfalls bis zum 26 . Juni 2011 tatsächli ch Tätigkei ten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeübt hat . (4 ) Einem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Lan d- kreis L st eht auch nicht entgegen, dass diese am Tag vor der Zulassung des Landkreises L bzw. der Erweiterung dessen Zulassung als kommun a ler Tr ä ger , nämlich am 31. Dezember 2011, aufgrund der Inanspruchnahme von E l ternzeit keine aktive Tätigkeit ausgeübt hat . Zwar heißt es in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass ua. die Arbeitnehmer / innen der Bundesagentur, die am Tag vor der Zula s- sung eines weiteren kommunalen Trägers und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft G e setzes in den Di enst des kommunalen Trägers über treten 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt al lerdings nicht die Bedeutung zu , dass am Tag vor der Zula s- sung eines weiteren kommun alen Trägers tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt worden sein müssen . Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung nur siche r- stellen, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für A r beits u- chende an diesem Tag noch nicht beendet war. Damit reicht es in soweit aus, wenn dem/der Beschäftigten am Tag vor der Zulassung eines weiteren ko m- munalen Trägers bzw. am Tag vor der Erweiterung dessen Zulassung Au f g a- 47 - 18 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 19 - ben der Grundsicherun g für Arbeitsuchende übertragen sind , sofern nur i n ne r- halb des Mindestreferenzzeitr aums von 24 Monaten Aufgaben auf dem G e biet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen wurden. Wie unter Rn. 41 ff. ausgeführt, stehen nicht nur übliche Unterbrechu n- gen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vo r- kommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkra n- kungen, sondern auch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit einzelner B e- schäftigter, die nicht typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Abwesenheitszeit en aufgrund einer langandauer n- den Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigung s- verbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von E l- ternzeit, der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im R eferenzzeitraum grundsätzlich nicht entgegen. Dabei kommt es auf d ie zeitliche Lage einer eventuel len Unterbrechung der Tätigkeit innerhalb des Referenzzeitraums nicht an. Schon aus diesem Grund ist es nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erforderlich, das s der /die einzelne Beschäf tigte gerade am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung aktiv wahrgenommen hat. Zudem würde ein Erfordernis e iner aktiven Tätigkeit gerade an diesem Tag dazu führen, dass der Über g ang des Arbeitsverhältnisses eines /einer B e- schäftigten auf ei nen kommunalen Träger im Einzel fall von Zufälligkeiten ab hi n- ge . Dass der Gesetzgeber den Übertritt der Beschäftigten nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von derartigen Unwägbarkeiten abhän gig machen w ollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden. Ein anderes Verständnis von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II hat im Wort laut der Bestimmung keinen Anklang gefu n- den . Auch in der Gesetzesbegründung finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dort heißt es hierzu Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der (BT - Drs. 17/1555 S. 19) bzw. es werde davon Wege der Amtshi l- (BT - Drs. 17/1555 S. 19 f. ) . 48 49 - 19 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 20 - 3 . Die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Landkreises L zum 1. Januar 2012 maßgebliche Bestimmung in § 6c SGB II verle t zt nicht das Grundgesetz. Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II ist kein verfas sungswidriges Verfassungsrecht . Weder das Geset z- gebungsverfahren noch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskom petenz durch den Bund unterliege n verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmern kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers verstoßen weder gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 A b s. 3 GG) folgende Gebot der Nor menklarheit, noch , soweit sie den Übertritt von Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. An seiner im Beschluss vom 26. September 2013 ( - 8 AZR 775/12 (A) - ) geäuße rten Ansicht, § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei wegen Verst o- ßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, hält der Senat nicht fest. Soweit d ie Bestimmun gen den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, sind sie mit Art. 33 Abs. 5 GG ve r- einbar. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a) Die Bestimmungen über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten kraft Gesetzes i n den Dienst eines zugela ssenen kommunalen Trägers bilden nach ihrem Wor t- laut, ihrem Zweck und der erkennbaren Intention des Gesetzgebers eine u n- trennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigung s- wegfall oder Verfälschung der ges etzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der für die Beamten und Beamti n- nen getroffenen Regelungen würde deshalb zur Verfassungswidrigkeit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffenen Bestimmungen f ühren und umgekehrt (vgl. hierzu BVerfG 16. Dezember 201 0 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29 , BVerfGK 18, 308 ) . Gegen die in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffene Besti m- mung bestehen weder im Hinblick auf die Beamtinnen und Beamten noch im Hinblick auf die Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer verfassungsrechtliche Bedenken. 50 51 - 20 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 21 - b ) Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II ist kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. Art. 91e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art ikel 9 1e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt. Die dort geregelte Mischverwaltung verletzt nicht Art. 79 Abs. 3 GG und ist de s- halb kein verfassungswidriges Verfassungsrecht ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 80 bis 84, BVerfGE 137, 108) . c ) Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführu n- gen des Bundesverwalt ungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie sei nen Urte il en vom 20. September 2018 ( vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1 . 14 - Rn. 8 ; 20. September 2018 - 2 C 12 . 18 - Rn. 15 ) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. d ) Auch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist keinen v erfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. aa) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. bb) Der Bund hat auch die Kompetenz, den Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arb eitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes ei n- schließlich der beim kommunalen Träger geltenden Arbeitsbedingungen nach § 6c SGB II zu regeln. Soweit die in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Übertritt der Arbeitnehm e- rin nen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers getroffene Regelung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur b e- wirkt, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG , wonach der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen hat . Im Übrigen kann dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auch insoweit die Gesetzg e- 52 53 54 55 56 57 58 - 21 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 22 - bungskompetenz des Bundes beg ründet, als § 6c SGB II einen Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen kommunalen Träger anordnet und hieran weitere Folgen - wie beispielsweise zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen (§ 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II) , zur Übertragung tarifrechtlich gleichwerti ger Tätigkeiten (§ 6c Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB II) und zur Zahlung von Ausgleichszahlungen (§ 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II) - knüpft ( so zB Uhle in Maunz/Dürig GG Stand November 2018 Art. 73 Rn. 186 mwN; aA Sannwald in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/ Henneke GG 14. Aufl. Art. 73 Rn. 119) ; die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt insoweit j e- denfalls als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVer fG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I 1 b der Gründe, BVerfGE 51, 43) . cc) Im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Tr ä- ger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) und die Rege lung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den Bund (§ 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 152 und 174, BVerfGE 137, 108; BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1 . 14 - Rn. 11) . Dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Z u- lassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften ei ner Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 131 ff., BVerfGE 137, 108) , ist im vorli e- genden Zusammenhang unerheblich . Dies wirkt sich nach dem Grundsatz der Normerhaltung auf die Wirk samkeit der hier entscheidungserheblichen Reg e- lun gen in § 6c SGB II nicht aus (vgl. BVerwG 20. September 2018 - 2 C 10 . 18 - Rn. 20 ; 20. September 2018 - 2 C 11 . 18 - Rn. 20 ; 20. S eptember 2018 - 2 C 12 . 18 - Rn. 21 ; 20. September 2018 - 2 C 13 . 18 - Rn. 20 ; 20. September 2018 - 2 C 14 . 18 - Rn. 20 ) . § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bildet mit 59 60 - 22 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 23 - den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die ledi g- lich um den Preis von Sin nverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1 . 14 - Rn. 12) . dd) Der Bund hat schließlich auch die Kompetenz, den Übertritt der Bea m- tinnen und Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes nach § 6c SGB II zu regeln. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bun desverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. Sep tember 2018 ( vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1 . 14 - Rn. 9 ff. ; 20. September 2018 - 2 C 12 . 18 - Rn. 16 ff. ) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. e ) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt nicht gegen das aus dem Recht s- staatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit. a a) Danach muss ein Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck mö g- lich ist. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkreti sierung b e- dürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatl i- chen Grundsatz der Normklarheit und Justi z iabilität. Unvermeidbare Ausl e- gungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hi n- zunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfG 3. Septembe r 2014 - 1 BvR 3353/13 - Rn. 16; 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - zu C II der Gründe mwN , BVerfGE 103, 332) . b b) Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 6c SGB II gerecht. A us ihr ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, welche Beamtinnen und Beamten und welche Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt ihrer Dienst - bzw. Arbeitsverhältnisse hat. Insbesondere ergibt die Ausl e- 61 62 63 64 - 23 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 24 - gung v on § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB I I - wie unter Rn. 36 ff., 41 ff. ausgeführt - , dass es auf die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende innerhalb eines Mindestreferenzzeitrau ms von 24 Monaten vor dem T ag der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des kommun a- len Trägers ankommt und dass nicht nur Unterbrechungen in der Aufgabe n- wahrnehmung, die typischerweise in jedem Arbeits - oder Dienstverhältnis vo r- kommen bzw. vorkommen können, sondern auch solche Unterbrechungen, die nicht typischerweise in jedem Arbeits - oder Dienstverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, grundsätzlich rechtlich unerheblich sind und deshalb der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grun d- sätzlich nicht entge genstehen. Die Auslegung v on § 6c Abs. 1 Sat z 1 SGB II ergibt - wie unter Rn. 26 ff. ausgeführt - fer ner , dass die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen. Damit ist auch der zeitliche Umfang der Aufg a- benwahrnehmung hinreic hend bestimmt. f) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt, soweit er den Übertritt von Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers re gelt , nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar räumt das Gesetz d en Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern , deren Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II auf den kommunalen Träger überge hen, kein Widerspruchs - oder Rückkeh r- recht ein. Dies ist jedoch mit dem Grundrecht der Arbeitnehmer innen und A r- beitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Neben Art . 12 Abs. 1 GG sche i- det Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Ve r- tragsfreiheit aus (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, BVerfGE 128, 157) . a a) D as Gesetz räumt d en Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ar beitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II auf den kommunalen Träger überge hen, kein Widerspruchs - oder Rückkehr recht ein. Nach § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II treten die Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer der Bundesagentur unter den weiter in der Bestim mung genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über , 65 66 67 - 24 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 25 - dh. ihre Arbeitsverhältnisse gehen auf den kommunalen Träger über, ohne dass sie dem Übergang widersprechen könnten oder dass ihnen ein Rückkehrrecht eingeräumt würde. Ein Widerspruchsrecht sieht § 6c SGB II nicht vor. Auch e in Rückkehr recht ist dort nicht vor gesehen . Dies gilt auch im umgekehrten Fall, dass die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a SGB II endet. Hierzu bestimmt § 6c Abs. 2 SGB II, dass die Be amtinnen und Beamten, A r- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II durchgeführt haben, zum Zei t- punkt der Beendig ung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bu n- desagentur übertreten. Eine Einfluss nahme möglich keit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen etwaigen Arbeitgeber wechsel sieht das Gesetz ausschließ lich für den Fall vor, dass eine Rückkehr zur Bundesagentur au f- grund Vorschlag s des kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II erfolgt. Nach dieser Best immung ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von bis zu 10 Prozent der nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergetretenen A r- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, die auf Vorschlag des komm u- E s gibt auch keine An haltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Fall des Übertritts nach § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II vom Bestehen eines Wide r- spruchs - oder Rückkehr rechts ausging . Im Gegenteil, der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 6c Abs. 1 SGB II getroffenen Rege lung das Ziel, die Funktionsf ä- higkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung weiter zu gewährleis ten . D ies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch Überleitung des gesamten Personals erfolgen, das bei der Bundesagentur in dem in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehenen zeitlichen Umfang Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatte. Dem kommunalen Träger sol l- te demnach in ausreichendem Umfang qualifizierte s und hinreichend einschl ä- gig berufserfahren es Personal , dh. insoweit eine funktionsfähige Einheit zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Damit wäre es schlec h- 68 - 25 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 26 - terdings unvereinbar, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Wide r- spruc hs - oder Rückkehrrecht einzuräumen. b b ) Ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht folgt auch nicht aus § 613a Abs. 6 BGB in analoger Anwendung. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbei t- nehmer im Fall eines Betriebs - oder Betriebsteilübergangs iSv. § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. (1 ) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lungslücke enthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebe rs von seinem dem konkreten Gesetzgebungsve r- fahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Dabei muss die Planwi d- rigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. A n- dernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige L ücke au f- gefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabw ä- gung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis g e- kommen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - Rn. 22 ; 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 - Rn. 19 mwN , BGHZ 216, 174 ; 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 mwN; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 64, BAGE 161, 378; 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19 ; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 26 mwN; 23. J uli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34 , BAGE 152, 147 ) . Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheit s- satzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich e rfassten Fälle (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - aaO; 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - aaO; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - aaO; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - aaO) . 69 70 - 26 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 27 - (2 ) Daran gemessen kommt eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB auf Fälle des Übergangs von Arbeitsverhältnisse n nach § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II nicht in Betracht. Hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen, positiv festzustellenden planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Frage einer etw aigen Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer auf den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse gesehen, ein arbeitsrechtliches Erfordernis für eine solche Einwirkungsmöglichkeit aber ausschließlich für den Fall der Wiedereinstellung nac h § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 20) und damit zum Ausdruck gebracht, dass in anderen Fäl len des Arbeitgeberwechsels eine solche Einwirkungsmöglichkeit nicht b e- stehen soll . c c ) § 6c SGB II verstößt, soweit er den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regelt, ohne ihnen ein Widerspruchs - oder Rü ckkehrrecht einzuräumen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (1 ) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes ( vgl. BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 58, BVerfGE 139, 19; B AG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39, BAGE 161, 9; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - Rn. 29 , BAGE 160, 345 ) . Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, BVerfGE 128, 157; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua . - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 85, 360; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 35, BAGE 160, 70) . Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Bee n- digung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einze l- nen, di ese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr. , vgl. etwa BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO ; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 24. August 71 72 73 - 27 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 28 - 2017 - 8 AZR 265/16 - aaO) . Der Arbeitnehmer so ll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/1 6 - aaO ) . Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im ö f- fentlichen Dienst (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO ; B AG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 21) . (2) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II , nach dem die betroffenen Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über treten, bewirkt einen Ein griff in d ie Freiheit der Arbei tsplatzwahl . Dabei liegt e in Ein griff bereits in dem durch das Gesetz unmittelbar vollzogene n Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den kommunalen Träger. Denn schon dadurch wird den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne ihre Zustimmung ein a nderer als der gewählte Arbeitgeber zugewiesen. Hierin erschöpft sich der Eingriff allerdings nicht. Die Regelung bewirkt zugleich , dass mit dem Eintritt des kommunalen Trägers das bis dahin mit der Beklagten bestehende Arbeit s- verhältnis beendet wird. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mern wird also der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 75 f., BVerfGE 128, 157 ) . (3 ) D er durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirkte Eingriff in die F reiheit de r Arbeitsplatzwahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismäßig , dh. geeignet, e r- forderlich und angemessen is t . (a) Bei Eingriffen in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl können die Prüfung s- maßstä be, die das Bundesverfassungsgericht zu Eingriffen in die Berufswahl - bzw. in die Berufsausübungsfreiheit entwickelt hat (vgl. hierzu grundlegend BVerfG 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - zu B IV 3 d der Gründe , BVerfGE 7, 377, 405 ff. Apothekenurteil ) , nicht schematisch angewandt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich der Eingriff in die Arbeitsplatzwahlfreiheit konkret auswirkt. Wirkt s ich der gesetzliche Eingriff wie eine objektive Zula s- sungsschranke aus, so ist dieser nur gerechtfertigt, wenn er zur Sicherung zwingender Gründe des Gemeinwohls erfolgt (vgl. BVerfG 10. März 1992 74 75 76 - 28 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 29 - - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 1 a der Gründe , BVerfGE 85, 360 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 3 der Gründe , BVerfGE 84, 133 ) . Kommt der Eingriff dagegen einer Regelung der Berufsausübungsfreiheit unter Aufrechterhaltung der Arb eitsverhältnisse gleich, so ist diese r schon dann verfas sungsgemäß, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfert igt und verhäl t- nismä ßig ist . Der Eingriff in die Berufsfreiheit darf dabei ni cht weiter gehen, als es die ihn rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. st. R spr. des BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - z u B I 1 b der Gründe mwN, BVerfGE 111, 10 ; BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 33, BAGE 117, 184) . (b) D er in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelte Übertritt der Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer zu einem kommunalen Träger wirkt sich nicht wie eine objektive Zulassungsschranke aus, sondern kommt einer Regelung der Beruf s- ausübungsfreiheit unter Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse gleich. D ie Berufswahlentscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durc h den gesetzlich angeordneten Übertritt von einem öffentlich - rechtlichen Arbei t- geber zu einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber weniger stark be rührt als bei einem Wechsel von einem öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber , weil die Arb eitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine A b- wägung der typischen Vor - und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlic h- rechtlich geprägten Arbeitsverhältnis mit den typischen Vor - und Nachteilen der Beschäftigung durch einen privaten Arbeitgeber vornehmen müssen ( vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 96, BVerfGE 128, 157 ) . Deshalb darf der Gesetzge ber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung berüc k- sichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fo rtbestand der übrigen arbeitsvertragl i- chen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/ 09 - Rn. 94, aaO ) . (4 ) D er durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirkte Eingriff in die F reiheit der Arbeitsplatzwahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls g erechtfertigt. 77 78 - 29 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 30 - Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des i h m durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG gesc haffen , wonach als Ausnahme von der in Art. 91e Abs. 1 GG als Regelfall vorgesehenen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 155, BVerfGE 137, 108; BT - Drs. 17/1554 S. 4) ausdrücklich die Verwaltungsform der alleinigen komm u- nalen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist (vgl. dazu BT - Drs. 17/1555 S. 19). Die Chance der kommunalen Träger, die Aufgaben der Grundsicherung im W e- ge der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung auszuführen und zu di e- sem Zweck als Optionskommune nach Art. 91e Abs. 2 GG zugelassen zu we r- den, wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 113, aaO ) . Damit die kommunalen Träger grundsätzlich die Mö g- lichkeit haben, von dieser Chance Gebrauch zu machen , ist der Bundesg eset z- geber gehalten, die hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dabei weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund nicht lediglich eine au s- schließliche Ge setzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vor schrift z u- gleich einen umfassenden un d weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., aaO ) . Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Au s- gestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen große n Spielraum e r- öffnen (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO ) . M it der in § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II getroffenen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel , sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grunds i- cherung bei Zulassung weiter er kommu naler Träger gewährleistet bleibt (vgl. BT - Drs. 17/1 5 55 S. 19) . Um dieses Ziel zu erreichen, tritt nach dem Grundsatz der gesamte sachkundige Personal in den Dienst des kommunalen Trä gers , das dieser zur sachgerechten E rfüllun g d er Aufgabe unmittelbar nach seiner Zulassung benötigt. Damit wird dem besonderen öffen t- lichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung Rechnung g e- tragen (vgl. BT - Drs. 17/1 5 55 S. 19) . Die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Mit der Grundsicherung 79 80 - 30 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 31 - für Arbeitsuchende sind Arbeitslosen - und Sozialhilfe als Basisabsicherung für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt. Zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsbere chtigten werden staatliche Transferleistu n- gen gewährt, die unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten bedar fsorientiert aus Steuermitteln als Leistungen der sozialen Fürsorge g e- währt werden, um ein menschenwürdiges Existenzminimum iSv. Art. 1 Abs. 1 GG zu gewährleisten. Dieses überragende Ziel macht auch § 1 Abs. 1 SGB II deutlich, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsb e- rechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht ( vgl. BAG 1 6. April 201 5 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) . (5 ) D er durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirkte Eingriff in das Recht der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer auf freie Arbeitsplatzwahl ist auch verhältnismäßig. Er ist zur Erreichung de s Ziels, dem kommunalen Träger eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de unmittelbar nach seiner Zulassung zu ermöglichen , geeignet und hierfür auch erforderlich. Er ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne . ( a) Der d urch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Arbeitgeberwechsel ist zur Err eichung des Ziels geeignet. Zwar kann das Ziel, den kommunalen Trägern nach ihrer Zulassung das zur Aufgabenerfüllung erforderliche sachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, au ch bei Aus schluss eines Widerspruchs - oder Rückkehrrechts nicht mit Gewissheit gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer innen und A r- beitnehmer realisiert werden. Diese haben nämlich bei einem aus ihrer Sicht unerwünschten Vertragspartnerwechsel die Mög lichkeit, das Ar beitsverhältnis gemäß § 626 BGB auch außeror dentlich zu kündigen . Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind damit unabhängig von einem Widerspruch s - oder Rüc k- kehrrecht rechtlich davor geschützt, für einen Arbeitgeber arbeiten zu müssen, m it dem sie arbeitsvertraglich nicht verbunden sein wollen ( vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 88, BVerfGE 128, 157, un ter Hinweis auf BAG 25. Januar 200 1 - 8 AZR 336/00 - ) . Das stellt die Eignung der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung jedoch nicht in Frage. Insoweit 81 82 83 - 31 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 32 - kommt zum Tragen, dass e ine Eigenkündigung des Arbeits verhältnisses neben dem vorrangig zu berücksichtigenden Verlust von Erwerbseinkommen nicht zuletzt auch negative sozialrechtliche Konsequenzen hat. D er in § 6c A bs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Über tritt in den Dienst des kommunalen Trä ge r s übt damit wegen der sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung und der fe h- lenden Rückkehrperspektive zur Beklagten einen erheblichen Druck auf die A r- beitnehmerinnen und Arbei tnehmer aus, trotz des Arbeitgeberwechsels auf i h- rem Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. zu einer ähnlich ausgestalteten Regelung BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 89, aaO ) . (b) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Arbeitgeberwechsel ist z ur Erreichung des Ziels auch erforderlich. (aa) Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark ei n- schränkendes Mittel hätte wählen können (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 - Rn. 53, BVerfGE 141, 82; 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - Rn. 80, BVerfGE 135, 90 , jew eils mwN) . (bb) Zwar würde eine um ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht ergänzte Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SG B II ein das Recht auf freie Arbeitsplat z- wahl weniger stark einschränkendes Mittel darstellen. Da es im Fall der Ei n- räumung eines Widerspruchs - oder Rückkehrrechts aber letztlich in der freien Wahl der von einem Übergang auf einen zugelassenen kommunalen T räger betroffenen Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer liegen würde , ob sie bei der Beklagten verbleiben bzw. zu dieser zurückkehren oder ob sie tat sächlich ihr Arbeitsverhältnis bei dem kommunalen Träger fortsetzen , wäre eine solche R e- gelung allerdings deut lich weniger wirksam als die vom Gesetzgeber gewählte , weil nicht im Voraus mit ausreichender Sicherheit absehbar wäre, ob einem kommunalen Träger im Fall seiner Zulassung in ausreichendem Umfang qualif i- ziertes Personal für die Erfüllung seiner Aufgaben de r Grundsicherung zur Ve r- fü gung stünde . 84 85 86 - 32 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 33 - Die Möglichkeit, statt eines Übergangs von Arbeitsverhältnissen eine Personalgestellung durch die Bundesagentur kraft Gesetzes anzuordnen (vgl. etwa die der Entscheidung BAG 23. März 2011 - 10 AZR 374/09 - zugrunde liegende Fallgestaltung) , bestand für den Gesetzgeber nicht. Eine Personalg e- stellung wäre kein milderes Mittel iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, weil die kommunalen Träger in einem solchen Fall faktisch dauerhaft gehalten wären , Aufgaben, die ihnen im Wege der - dur ch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten - alleinigen komm u- nalen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, durch fremdes Personal wahrnehmen zu lassen. (c ) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II gesetzlich angeordnete Übertritt der Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer zum kommunalen Träger ist auch ve r- hält nismäßig im engeren Sinne. Die Gesamta bwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Z umutbarkeit gewahrt ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitne hmer demnach nicht übermäßig belastet w erden. (aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II das Ziel , die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung auch für den Fall sicherzustellen, dass die damit verbundenen Aufgaben künftig in einem begrenzte n Umfang - wie von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen - allein durch kommunale Träger wah r- genommen werden. Wenn und sow eit der Gesetzgeber die mit der Schaffung des Art. 91e GG verfassungsrechtlich eröffnete Möglichkeit nutzt, folgt daraus zwangsläufig d as Bedürfnis, die kommunalen Träger in die Lage zu versetzen, unmittelbar nach ihrer Zulassung die Aufgaben der Grundsicherung für Arbei t- suchende sachgerecht wahrnehmen zu können. Diesem Zweck dient der Übe r- tritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bislang bei der Bundesage n- tur in ausreichendem zeitlichen Umfang die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen h a- ben. Die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung stellt - wie unter Rn. 80 aus g e- führt - ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. (bb) Das Maß der Belastung der von einem Übergang ihrer Arbeitsverhäl t- nisse auf den kommunale n Träger betroffenen Arbeitnehmer innen und Arbei t- 87 88 89 90 - 33 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 34 - nehmer steht in einem angemessenen Verhältnis zu den der Allgemein heit e r- wachsenden Vorteilen. Die Rechtsstellung der in den Dienst des kommunalen Trägers übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird größtmöglich gewahrt. (aaa) Dies ergibt sich zunächst aus § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach der neue Träger unbe schadet des Satzes 3 des § 6c Abs. 3 SGB II in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Zudem ist in § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II bestimmt, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über treten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll (Satz 1) und dass ihnen nur dann, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, ei ne niedr iger bewe r- tete Tätigkeit übertragen werden kann (Satz 2) . (bbb) Nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II wird zudem der Besitzstand der übe r- getretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Arbeitsen t- gelts sowohl im Fall der Übertragung einer tarifr echtlich gleichwertigen als auch im Fall der Übertragung einer niedriger bew erteten Tätigkeit gewahrt. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II sieht für den Fall, dass sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2 verringert, die Zahlung einer Ausgleich s zahlung in Höh e des Unter schiedsbetrag s zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt beim aufne h- menden Träger vor. Zwar ist die Ausgleichszulage bei Entgelteinbußen der über getretenen Beschäftigte n auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Täti g- keit übertragen wird . Allerdings sichert sie das vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn . 45 f. , BAGE 151, 263) . Es ist nur der Unte r- h- menden Träger zu zahlen, weshalb s pätere Erhöhungen des Grundg ehalts beim aufnehmenden kommunalen Trä ger anzurechnen sind ( vgl. BAG 16. März 91 92 93 - 34 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 35 - 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 18; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, aaO ; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19 ) . Dies ist für die betroffenen Arbeitne h- me rinnen und Arbeitnehmer unter Be rücksichtigung des Gewichts des mit § 6c SGB II verfolgten Gemeinwohlzie ls aber grundsätzlich hinnehmbar. (ccc) Der Gesetzgeber hat mit der in § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II getroffenen Bestimmung, wonach den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers treten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll und dass ihnen nur dann, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, ei ne niedriger bewertete T ätigkeit übertragen werden kann , allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass der tarifvertragliche Status der übergetretenen B e- schäftigten abgesichert werden soll . Durch den Übergang sollen den Be schä f- tigten auch insoweit in ihrem Besitzstand grundsätzlich keine Nachteile entst e- hen (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263) . Zu dem durch § 6c S GB II nach dem Willen des Gesetzgebers g e- s chützten Besitzstand gehört aber auch und gerade die bei der Bundesagentur erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die vo n ihnen übernommene Aufgabe zu erfü llen, und damit auch das an diese Erfah rung anknüpfende höhere Entgelt (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43, BAGE 151, 263) . Die nach § 6c Abs. 5 SGB II zu gewährende Ausgleichszulage allein schützt diesen Besitzstand nicht hinreichend. Sie kann den Verlust, der durch eine Stufenzuordnung eintritt, die die erworbene Berufserfahrung nicht vollstä n- dig abb ildet, nicht dauerhaft ausgleichen. Demgegenüber kommt diese Erfa h- rung dem kommunalen Träger weiterhin uneingeschränkt zugute. Deshalb sind die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stufenzuor d- nung jedenfalls dann so zu stellen, als hab e ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbr o- chen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses we i- 94 95 96 - 35 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 36 - terhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47 , BAGE 151, 263) . (ddd ) Die übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auch nicht dadurch übermäßig belastet, dass nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SG B II vom Zeitpunkt des Übertritts an die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuw enden sind . Dabei kann dahinstehen, ob § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach der neue Träger in die Rech te und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, die im Zeitpunkt des Übertri tts bestehen, dahin auszulegen ist, dass - sofern die Ar beitsverträge der übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine dynamische Verweisung au f den TV - BA enth alten - die Rechte und Pflich ten aus diesem Tarifvertrag zum geschützten Besitzstand zählen oder ob einer so l- chen Auslegung die in § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II getroffene Regelung entg e- gensteht , und in diesem Zusammenhang insbesondere , welche Bedeutung der Formulier ung in § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB dem Begriff in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB (offengela s- sen auch von BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23) . Auch dann, wenn vom Zeitpunkt des Übertritts an auch für d ie übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , deren Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf den TV - BA enthält, nur die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollten , b e- gegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Etwaige Einbußen im Entgelt, die sich infolge der Ablösung des bei der Bundesagentur bestehenden Entgeltsystems ergeben, werden - wie unter Rn. 92 ff. ausgeführt - durch die Ausgleichszulage und die en tsprechende B e- handlung bei der Stufenzuordnung hinreichend ausgeglichen. Soweit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers geltende TVöD - V /VKA gegenüber dem TV - BA eine um eine Stunde höhere wöchentliche Arbe itszeit vorsieht, führ t dies nur zu einer unwesentlichen Veränderung des Besitzstandes, die den übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Bedeutung des mit § 6c SGB II verfolgten Gemei n- 97 98 99 - 36 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 37 - wohlzie ls zuzumuten ist. I m Übrigen wirkt sich aus, dass A rt. 12 Abs. 1 GG schon keinen Vertrauens schutz in eine n Fortbestand tariflicher Regelungen oder in eine bestimmte Tarifentwicklung beim bisherigen Arbeitgeber ge währt . Zudem lassen sich etwai ge künfti ge Tarifänderungen beim kommunalen Träger und damit die Vor - und Nachteile des Tarifwechsels für die Zukunft ohnehin nicht beurteilen. (eee) Der Gesetzgeber hat den sich kraft Gesetzes vollziehenden Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Tr ä- gers zudem durch eine Regelung flankiert, die einen erneuten unfreiwilligen Arbeitgeberverlust in dem Fall vermeidet, dass der kommunale Träger der Bu n- desagentur die von ihm zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht benötigte n Beschäftigte n nach § 6c Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 SGB II wieder zur Verfügung stellt, wobei den Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmern insoweit ein Anspruch auf ermessensfehle r- freie Ausübung des dem kommunalen Träger zustehenden Ermessens zuko m- men dürfte (für die Beamtinne n und Beamten vgl. BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1 . 14 - Rn. 25) . In einem solchen Fall ist die Bundesagentur zu einer Wi e- dereinstellung verpflichtet . Diese setzt - wie unter Rn. 32, 67 ausgeführt - die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerin nen und Arbei tnehmer voraus . Ob § 6c Abs. 2 SGB II, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung dessen Träge r- schaft Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft G e- setzes in den Dienst der Bundesagentur übertreten, den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 GG genügt, bedurfte keiner Entscheidung. Zwar schützt § 6c Abs. 2 SGB II die nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ü bergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den in § 6c Abs. 2 SGB II genan n- ten Bedingungen vor einem erneuten Arbeitsplatzverlust. Allerdings vollzieht sich auch im Fall der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers der Übertritt zur B undesagentur kraft Gesetzes, ohne dass den Beschäftigten ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht zustünde. Ob § 6c Abs. 2 SGB II ins o- 100 101 - 37 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 38 - weit einer Prüfung anhand der Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, kann dahinstehen. Die Vorschrift des § 6c Abs. 2 SGB I I bildet mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung schon keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfä l- schung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden k önnte (vgl. BVerfG 16. Dezember 201 0 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29 , BVerfGK 18, 308 ) . ( fff ) Auch im Übrigen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Übertritt zum kommunalen Träger nicht unzumutbar betroffen. Der Wechsel von einem bundesweit tät igen Arbeitgeber zu einem kommunalen Arbeitgeber stellt für sich genommen keinen erheblichen Nachteil für die betroffenen Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer dar. Der damit ve r- bunde ne Wegfall einer bundesweit en Einsatzmöglichkeit wird durch den We g- fall eine r bundesweiten Versetzbar keit kompensiert . Die Bundesagentur hat gegenüber ih ren Beschäftigten grundsätzlich die Befugnis, diese - soweit keine vertragliche Festlegung eines bestimmten Tätigkeitsortes erfolgt ist - unter Wahrung der Grenzen billigen Ermess ens (§ 106 Satz 1 GewO) zu versetzen (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 18 ff., BAGE 145, 341) . Dem R i- siko bundesweiter Verset zung sind die Beschäftigten der kommunale n Gebiet s- körperschaften, auf die der Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt, dagegen von vornherein nicht ausgesetzt. Ebenso werden d ie Entwicklungschan cen der betroffenen Beschäftigten durch den Wechsel zu ei nem kommunalen Träger nicht unverhältnismäßig b e- einträch tigt. Eine geringere An zahl an Be förderungsdienstposten beim komm u- na len Träger wird dadurch ausgeglichen, dass bei der Bundesagentur für en t- sprechende Stellen mehr potentielle Bewerber in Betracht kommen . Es kommt hinzu, dass die kommunale n Gebietskörperschaften eine thematisch breiter ge fächerte Bandbreite von Aufgabengebieten zu betreuen haben , was die En t- wicklungschancen der Beschäftigten grundsätzlich erweitert . dd) Soweit die in § 6c SGB II getroffene Regelung den Übertritt von Bea m- tinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers 102 103 104 105 - 38 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 39 - re gelt , verstößt sie nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG . Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1 . 14 - Rn. 20 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12 . 18 - Rn. 33 ff.) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. ee ) § 6c SGB II verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (1 ) Eine Norm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solche r Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 ua. - Rn. 76 mwN, BVerfGE 133, 377) . (2) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge und das Entgelt der überge tretenen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden. Denn dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe grundsätzlich besitzstand s- wahrend ausgestalteten Zulage nach § 6c Abs. 4 Sa tz 3 bis Satz 7 SGB II und nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SG B II (wegen der Stufenzuordnung der Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer vgl. Ausführungen unter Rn. 96 ) . (3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus , dass A r- beitnehmerinnen und Arbeit nehmer bei einem Betriebs ( - teil) übergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang ihrer Arbeitsve r- h ältnisse widersprechen können, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mern, deren Arbeitsverhältnisse gem äß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gese t- zes auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergehen, ein solches W i- derspruchsrecht nicht zusteht. Zwischen beiden Gruppen bestehen Unterschi e- de von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Behan d- lung gerechtfertigt ist. 106 107 108 109 - 39 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 40 - D er Ge setzge ber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen . Dabei war er - wie unter Rn. 72 ff. ausgeführt - vor dem Hintergrun d des von ihm mit der Bestimmung verfolgten bedeutsamen Ziels sicherzustellen, dass die Grundsicherung für A r- beitsuchende auch nach Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt, von Verfassungs wegen nicht gehal ten , den übertretenden Arbeitneh m e- rinnen und Arbeitnehmern ein Widerrufs - oder Rückkehr r echt einzuräumen. ( 4 ) Schließlich verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer in den Die nst des kommunalen Trägers übertreten, die bei der Bundesagentur mindestens seit 24 Monaten ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeits u- chende wahrgenommen haben, während die Beamtinnen und Beamten sowie Arbe itnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfü l- len, von dem gesetzlich angeordneten Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers nicht erfasst werden. Wie unter Rn. 79 ausgeführt, weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund nicht lediglich eine ausschließlic he Gesetzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vor schrift zugleich einen umfassenden und weit zu verstehenden Geset z- gebungsauftrag (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., BVerfGE 137, 108) . Dieser ist bewusst weit gefas st und soll dem Bundesg e- setzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für A r- beitsuchende einen großen Spielraum eröffnen (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO ) . Damit ist dem Gesetzgeber ein großer Spie l- raum bei der Bestimmung der jenigen Sachverhal te eingeräumt, an die er di e- selben Rechtsfol gen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert . Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 6c Abs. 1 SGB II getroffenen R e- gelung - wie unter Rn. 28 ausgeführt - das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erwe i- terung deren Zulassung weiter zu gewährleisten. Dies sollte nach dem Willen 110 111 112 113 - 40 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 41 - des Gesetzgebers durch Überleitung des gesamten Personals erfolgen, das bei de r Bundesagentur in dem in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehenen zeitl i- chen Umfang Aufgaben der Grund sicherung für Arbeitsuchende auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatte. Dem kommunalen Träger sol l- te in ausreichendem Umfang qualifiziertes und hinreichend einschlägig beruf s- erfahrenes Personal zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Dass er insoweit mit der von ihm getroffenen Regelung, wonach nur die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in d en Dienst des kommunalen Trägers übertreten, die bei der Bundesagentur mindes tens seit 24 Monaten ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, seinen weiten Spielraum in einer mit Ar t. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise überschritten hätte, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Unterbrechungen in der tatsächlichen Aufgabenwah r- nehmung - wie unter Rn. 41 ff. ausgeführt - vom Gesetzgeber als grundsätzlich unschädlich angesehen wurden und deshalb bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der ein schlägigen Tätigkeiten berücksichtigt wurden . Zwi schen der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer , die nach § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II in den Dienst des kommunalen Trägers treten und der Gr uppe von Beschäftigten, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, beste hen demnach wegen des Erfordernisses ausre i- chender einschlägige r Berufserfahrung ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dass insbesondere die zei t- lichen Vorgaben des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen, ist hinzunehmen. Bei der Voraussetzung, dass die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung mindestens 24 Monate wahrgenommen haben müssen, handelt es sich um eine g aus Grü n- den der Praktikabilität zur Abgren zung der bet roffenen Personenkreise grun d- sätzlich zuläs sig, wenn sie sich am gegebenen Sachverhalt orien tiert und d a- nach sachlich vertretbar ist (st. Rspr., vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272 ; zu Stichtagsregelungen in - 41 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 42 - Tarifverträgen vgl. etwa BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 , BAGE 150, 36 ) . Dies ist hier der Fall. 4. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen Unionsrecht . a) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt nicht gegen die Vorgaben der Rich t- linie 2001/23/EG. Der Anw en dungsbereich dieser Richtlinie ist nicht eröffnet. Zwar steht d er Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen, dass der Über tritt der Beschäftigten unmittelbar durch Gesetz erfolgt (vgl. dazu EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 63 f.) . Als Teil der Übe r- tragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übe rtritt der Beschäftigten von der Bu n- desagentur auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Bu chst. c der Richtlinie 2001/23/EG von dieser nicht erfasst (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn . 20 ff., BAGE 151, 263) . a a ) Die Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf den Übergang v on Unternehmen, Betrieben sowie Unternehmens - und Betriebste i- , Betriebe sowie Unternehmens - und Betrieb s- tei le t- schaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Dazu zählen auch Dienste, die in allgemeinem Interesse und ohne Erwerb s- zweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbrac ht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dagegen sind Tätigkeiten in Au s- übung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 44) . b b ) Der Gerichtshof der Europ äischen Union hat bisher nicht im Einzelnen ausgeführt, was unter hoheitlichen Tätigkeit en im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zu verstehen ist. Er hat jedoch im Zusammenhang mit dem Verg a- berecht klargestellt, dass Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisc h mit der e- 45 Abs. 1 iVm. Art. 55 EG anzusehen sind. Erforderlich dafür ist 114 115 116 117 - 42 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 43 - eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbe fugnissen (EuGH 29. April 2010 - C - 160/08 - [Kommission/ Deutschland] Rn. 78 f.) . Solche Tätigkeiten fallen nicht in den Schutzbereich von Bestimmungen des Unionsrechts, die der Durchführung der Vertragsb e- stimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsve r- kehr dienen. Diese Definition kann für das Verständnis, welche Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen und auf die deshalb die Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung findet, herangezogen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 ( - C - 108/10 - [Scattolon]) in Bezug g e- nommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 ( - C - 49/07 - [MOTOE]) nicht die Rich t linie 2001/23/EG , sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranzi e- hung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C - 343/98 - [Collino und Chia ppero]; BAG 2 2. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36 , BAGE 148, 168 ; vgl. im Übrigen grundlegend BAG 16. Apr il 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 22 , BAGE 151, 263 ) . c c ) D anach ist d ie Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zum 1. Januar 2012 auf den Land kreis L übergegangen ist, eine hoheitl i che Tätigkeit iSd. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG. (1 ) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Grundgesetzes. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als ko m- munale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die G a- rantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77 , 101 , BVerfGE 137, 108; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 24, BAGE 151, 263 ) . (2 ) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Arbeitslosen - und die Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammeng e- führt ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2 , B VerfGE 137, 108 ) . Zentrales Ziel des SGB II ist es, durch Fördermaßnahmen die Leistungsberec h- 118 119 120 - 43 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 44 - tigten zu einer Lebensführung unabhängig von der Grundsicherung zu b efäh i- gen. Hinter diesem Ziel steht das Konzept des aktivierenden Sozialstaats. Der Leistungsber echtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 25, BAGE 151, 263 ) . ( a ) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Bas isabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 2 , BVerfGE 125, 175 ) . Sie stellt die materielle Versorgung und Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in B e- darfsgemeinschaft lebende n Personen sicher (Voelzke in Hauc k/Noftz SGB II Stand Dezember 2018 E 010 Rn. 234) . ( b ) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem SGB II den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung ei nes menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich ges i- chert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen D a- seins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll ( vgl . BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 136 , 138, 147, BVe rfGE 125, 175 ) . Dieses überr a- gende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich ( BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151 , 263) . ( c ) Im Gegensatz zu dem im SGB III geregelten Recht der Arbeitsförd e- rung verfolgt das SGB II keine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung. Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mitte l- punkt des Gesetzes (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 28, BAGE 151, 263) . Er soll von den Transferleistungen des SGB II vollständig oder mindestens teilweise unabhängig werden. Gelingt dies nicht, werden (au s- schließlich) staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Leben sunterhalts des Leistungsberechtigten gewährt. Damit gehört das SGB II wie die im SGB XII geregelte Sozialhilfe zum Recht der Fürsorge. Die Leistungen des SGB II werden unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten 121 122 123 - 44 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 45 - aus Steuermitteln gezahlt. D ie Höhe der Leistungen richtet sich nicht nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt im Sinne einer Lebensstandardsicherung, so n- dern maßgebend nach dem individuellen Bedarf. Dem entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen S icherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als 70 Abs. 2 dieser Verordnung au f- geführt ist ( BAG 16. Ap ril 2015 - 6 AZR 142/14 - aaO ) . ( d ) Verletzen die nach dem SGB II Leistungsberechtigten die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verhaltenspflichten, führt dies zu den in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen, soweit dadurch nicht das Existenzminimum u n- terschritten wird (vgl. BVerfG 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - zu II 1 c bb der Gründe , BVerfGK 5, 237 ) . In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufg e- führten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederung s- vereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich ( vgl. BAG 16. Ap ril 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 29 , BAGE 151, 263) . (3 ) In dieser Ausgestaltung ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermit t- lung (zu deren Einst ufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C - 41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff.; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff. , BAGE 148, 1 68 ) - keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilne h- mern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann (vgl. ausführlich BAG 16. Ap ril 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 30 , BAGE 1 51, 263) . (4 ) In der Gesamtschau erf olgt die Tät igkeit der Bundesagentur und der kommunalen Träger bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsich e- rung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen 124 125 126 - 45 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 - 46 - Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C - 364/92 - [SAT Fluggesel l- schaft /Eurocontrol ] Rn. 30; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 31, BA GE 151, 263 ) , sondern betrifft den Bereich der öffentlichen Finanzen (vgl. EuGH 11. November 2014 - C - 333/13 - [Dano] Rn. 63) . dd) Im Übrige n würde der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeord nete Übe r- tritt der Beschäftigten zum kommunalen Träger , ohne dass diesen ein Wide r- spruchs recht zusteht, auch bei Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG keine n unionsrechtlichen Bedenken unterliegen. Denn aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Cha r- ta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arb eitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei g e- wählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32) - nicht, dass den betroffenen Arbeitne hmern zwingend ein Widerspruchsrecht einzuräumen ist. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der A r- beitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsve r- hältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35 ; 16. Dezember 1992 - C - 13 2/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35 ; BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 15) . b) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) . D er durch § 6c Abs. 1 Sa tz 1 SGB II, und damit kraft Gesetzes ang e- ordnete Über tritt der Beschäftigten in den Dienst des kommunalen Trägers ist nicht an Art. 15 Abs. 1 GRC zu messen. Da der Anwendungs bereich der Rich t- linie 2001/23/EG nicht er öffnet ist, unterfällt der Übertritt ni cht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Deren Bestimmungen gelten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung 127 128 129 - 46 - 8 AZR 410/13 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZ R410.13.0 von Unionsrecht (EuGH 7. September 2017 - C - 177/17 - [Demarchi Gino] Rn. 17; 16. Mai 2017 - C - 682/15 - [Berlioz Investment Fund] Rn. 33; 30. April 2014 - C - 390/12 - [Pfleger ua.] Rn. 31; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 21) . B. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Klägerin hatte mit dem Antrag z u 2. zuletzt die Verurteilung der Beklagten begehrt, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unverände r- ten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. Dem hat das Landesarbeitsg e- richt entsprochen. Schlewing Winter Vogelsang Dr. Ronny Schimmer Soost 130
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