Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 I. Arbeitsgericht Mannheim Teilurteil vom 4. Januar 2016 - 11 Ca 97/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannhei m - Urteil vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 Entscheidungsstichwort : Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - Krankheit Unzumutbarkeit der Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 190/17 12 Sa 16/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2018 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff sowie die ehrenam t- liche Richterin Dr. Schimmer und den ehrenamtliche n Richter Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Man n- heim - vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 - wird ins o- weit als unzulässig verworfen, als das Landesarbeitsg e- richt di e Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin Urlaub s- abgeltung iHv. 93, 86 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 - zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des R evisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob die Beklagte der Klägerin die Abge l- tung von drei Urlaubstagen schuldet sowie darüber, ob die Kläger in auf die W i- derklage der Beklagten hin verpflichtet ist, an diese eine Vertragsstrafe zu za h- len. Die Klägerin war vom 1. Juni 1999 bis zum 6. April 2015 bei der Bekla g- ten in einem von dieser betriebenen Seniorenzentrum als hauswirtschaftliche Helferin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Juni 2004 lautet auszugsweise wie folgt: § 14 Vertragsstrafe I. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonat s- lohn zu zahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis ve r- tragswidrig, insbesondere ohne Einhaltung der Fri s- ten, beendet, aufgrund eines schuldhaften Ve r- tragsverstoßes berechtigt fristlos entlassen wird oder seinen Dienst nicht antritt. 1 2 - 3 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 4 - § 16 Kündigung und Beendigung des Arbeits - verhältnisses II. Das Arbeitsverhältnis kann, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines K a- lendermonats gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzl i- chen Bestimmungen. Solche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kü n- digungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. IV. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit zwei Schreiben vom 5. Februar 2015 zwei Abmahnungen , die der Klägerin, deren Arbeitsverhältnis zuvor ohne Abmahnung verlaufen war, am 6. Februar 2015 zugingen. In e iner der Abma h- nungen beanstandete die Beklagte , die Klägerin habe die am 12. Januar 2015 während ihres Dienstes von 9:10 Uhr bis 9:30 Uhr genommene Pause nicht in die Anwesenheitsliste einge tragen . In de r zweiten Abmahnung wurde der Kl ä- gerin vorgehalten, a m 13. Januar 2015, an dem sie bis 13:00 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen sei, ber eits um 12:15 Uhr mitgeteilt zu haben , mit ihrer A r- beit fertig zu sein und gleichwohl in der Anwesenheitsliste 13:00 Uhr als Dien s- tende angegeben zu haben . Nach Erhalt diese r Abmahnungen arbeite die Klägerin v om 7. Februar bis zum 14. Februar 2015 . In dieser Zeit versuchte sie erfolglos, mit dem B e- triebsleiter W über die beiden Abmahnungen zu sprechen. A m 16. und 17. Februar 2015 hatte die Klägerin Urlaub. Für den Zeitraum vom 19. Februar bis zum 6. April 2015 legte sie der Beklagten von Dr. B, einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dr. B diagnostizierte eine Neurasthenie und hielt einen Bezug zum Berufsleben fest. A m 13. März 2015 bescheinigte Dr. B eine voraussichtliche Dauer der Arbeit s- unfähigkeit bis zum 28. März 2015 und am 19. März 2015 eine voraussichtliche Dauer bis zum 6. April 2015 . 3 4 - 4 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 5 - Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Febr uar 2015 nahm die Klägerin zu den beiden Abmahnungen Stellung und forderte die B e- klagte auf, diese bis zum 10. März 2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen. Am 11. März 2015 fand ein Telefo nat zwischen einem Mitarbeiter der Rechtsa b- teilung der Beklagten u nd der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin statt. In der Folgezeit fragte die Klägerin bei einer Mitarbeiterin in der Pers o- nalabteilung der Beklagten telefonisch nach, ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden könne. Auf die Nachfrage, zu welchem Zeitpunkt das Arbeit s- verhältnis enden solle , antwortete die Klägerin mit E - Mail vom 19. März 2015, dass sie eine Beendigung zum 6. April 2015 anstrebe . Eine Aufhebungsverei n- barung wurde nicht geschlossen , da die Klägerin die im Aufheb ungsangebot der Beklagten enthaltene Abgeltungsklausel nicht akzeptierte. Mit Schreiben vom 24. März 2015, das der Beklagten am 26. März 2015 zuging, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 6. April 2015 . Mit Schreiben ihrer Prozessbe vollmächtigten vom 31. März 2015, das der Beklagten am 2. April 2015 zuging, kündigte die Klägerin das Arbeit s- verhältnis außerordentlich zum 6. April 2015. Am 7. April 2015 trat die Kläge rin eine neue Arbeitsstelle an. Die Klägerin hat mit ihre r Klage von der Beklagten die Zahlung einer U r- laubsabgeltung für drei Tage verlangt . Gegenüber der auf Zahlung einer Ve r- tragsstrafe gerichteten Widerklage der Beklagten hat sie eingewandt, die V o- raussetzungen für die Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 14 I . des Arbeitsve r- trags vom 25. Juni 2004 lägen nicht vor , d a sie das Arbeitsverhältnis nicht ve r- tragswid rig been det habe. Ihre außerordentliche Kündigung zum 6. April 2015 sei wirksam, da es ihr nicht zumutbar gewesen sei, die ordentliche Kündigung s- frist einzuhal ten . Nach Erhalt der beiden Abmahnungen vom 5. Februar 2015 , die un berechtigt erfolgt seien, habe sie zunächst ohne Erfolg versucht, die A n- gelegenheit durch Aussprache mit der Beklagten zu klären. Der Betriebsleiter W habe jedoch aggressiv reagiert und sei nicht zu einem Gespräch bereit gew e- sen . A uch die Kontaktaufnahme zu einer Ansprechpartnerin in der Niederla s- 5 6 7 8 - 5 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 6 - sung M der Beklagten sei ohne Erfolg verlaufen . Der weiter schwelende Konflikt habe sie nachhaltig psychisch belastet und zu einer durch die Situation am A r- beitsplatz verursachten Erkrankung geführt . Ihre neurasthenische Erschö p- fungsreaktion sei mit einer deutlich reaktive n depressive n Entwicklung einhe r- gegangen . Da sich ihr Gesundheitszu stand bei einer Fortdauer d es Arbeitsve r- hältnisses mit de r Beklagten weiter verschlechtert hätte, sei es ihr nicht zumu t- bar gewesen, d ie sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die K lägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt, die Beklagte zu verur teilen, an sie 93,86 Eur o nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 7. April 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Widerklagend hat sie b e- antragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 680,00 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe die gefo r- derte Urlaubsabgel tung nicht zu. Hingegen habe d ie Klägerin ihr nach § 14 I . des Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2004 eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bru t- tomonatsentgelts zu zahlen . Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis vertrag s- widrig ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet ; e in wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben . Sie, d ie Bekla g- te , habe keine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt, insbesondere seien die beiden Abmahnungen wegen schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtve r- letzungen der Klägerin , nämlich wegen Arbeitszeitbetrug s , zu Recht erfolgt. Tatsächlich habe die Klägerin das Arbeitsverhältnis nicht - wie von dieser b e- hauptet - zur Abwendung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gekündigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an d er Ric htigkeit der von Dr. B au s g e stel l ten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Vielmehr habe die Klägerin das best e he n- 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 7 - de Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Ablauf des 6. April 20 15 bee n den wollen, um ab dem 7. April 2015 die neue Arbeitsstelle ant reten und bis zu di e sem Zeitpunkt ü berbrückende Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen zu kö n nen. Im Übrigen treffe es auch nicht zu , dass sich der Gesundheitsz u stand der Klägerin bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses - wie von dieser behau p tet - weiter verschlechtert hätte. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte m it Teilurteil vom 4. Januar 2016 antragsgemäß z ur Zahlung der Urlaubsabgelt ung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten nach Beweiserhebun g durch Vernehmung von ua. Dr. B als Zeugin zurückgewiesen. Im Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts heißt es ferner die Widerklage wird die Revision zugelassen. Darüber hinaus wird sie nicht z u- t das Landesarbeitsgericht ausg e- führt, die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Widerklage sei fehle r- haft. Die Beklagte hat gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision B e- schwerde eingelegt, die vom Bundesarbeitsge richt durch Beschluss vom 29. Ma i 2017 ( - 9 AZN 347/17 - ) als unzulässig verworfen wu r de . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte sowohl ihr Klageabweisungsb e- geh ren als auch ihr e Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist insoweit unzulässig, als diese ihre Veru r- teilung zur Zahlung einer Urlau bsabgeltung iHv. 93,86 Euro nebst Zinsen a n- greift . Im Übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. A . Soweit die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung angreift , ist d ie Revision als unzulässig zu verwerfen . S ie ist mangels Zulassung ( § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) nicht statthaft. 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 8 - I . Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts nur statthaft, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsg e- richts oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbei tsgericht zugelassen worden ist. Andernfalls ist die Revision als unzulässig zu verwerfen . II . Das Landesarbeitsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils au s- drücklich nur in Bezug auf die Widerklag e zugelassen und darüber hinaus, dh. in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung , die ein tatsächlich und rechtlich selbständiger und abtrennbarer Teil des G e- samtstreitstoffs (vgl. zu dieser Vo raussetzung ua. BAG 25. Januar 2017 - 4 A ZR 386/14 - Rn. 11 mwN; 15. Januar 2015 - 5 AZN 798/14 - Rn. 5 mwN , BAGE 150, 279; 24. Sep tember 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 53 mwN, BAGE 128, 73) ist, ausdrücklich nicht zugelassen. Es erfolgte insoweit auch keine Zu la s- sung durch das Bundesarbeitsgericht. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgerichts die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise N ichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 29. Mai 2017 ( - 9 AZN 347/17 - ) als unzulässig verworfen. III . Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts unter II. 2. der Urte ilsgründe meint, das Berufungsgericht habe die Revision auch in Be zug auf ihre Verurteilung zur Zahlung der Urlaubsabgeltung zugelas sen , übersieht sie zum einen, das s sich der Umfang der Revisionsz u- lassung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG aus dem Urteilstenor er gibt , weshalb weder e ine nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den En t- scheid ungsg ründen (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II 2 der Grü n- de, BAGE 105, 308) , noch eine nachträgliche Erweiterung der mit dem Tenor - wie hier - verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist . Zum anderen sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter II. 2. der U r- teilsgründe, die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Widerklage sei fehlerhaft, entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin zu verst e- hen, dass das Landesarbeitsgericht hiermit die Revision auch in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung der Urlaubsabgeltung zulassen wollte. Das Lan desa r- beitsgericht hat unter II. 2. der Urteilsgründe vielmehr die Beschränkung der 17 18 19 - 8 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 9 - Revisionszulassung auf die Widerklage bestätigt und lediglich darauf hingewi e- sen, dass diese Beschränkung fehlerhaft sei. Dies findet seine Bestätigung in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsur teils, in der es ausdrücklich heißt: Gegen die ses Urteil kann die Beklagte - soweit zugelassen - schriftlich Revis i- on einlegen B . So weit die Beklagte mit der Revision die Abweisung ihrer Widerklage angreift, ist die Revision zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Es kann dahi n- stehen, ob die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Juni 2004 unter § 14 I. getroffene Vertragsstrafenregelung an den Maßstäben des AGB - Kontrollrechts zu messen ist und einer AGB - Kontrolle standhält. Die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, die Klägerin sei der Beklagten gegenüber deshalb ni cht zur Za h- lung einer Vertragsstrafe verpflichtet , weil ihre außerordentliche Kündigung zum 6 . April 2015 wirksam sei und die Klägerin das Arbeitsverhältnis demnach nicht vertragswidrig beendet habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. I . Nach § 14 I . Variante 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 25. Juni 2004 - nur diese Variante kommt vorliegend überhaupt in Betracht - ist der A r- beitnehmer verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns zu zahlen, we nn er das Arbeitsverhältnis vertragswidrig, insbesondere ohne Einhaltung der Fristen beendet. II . Die Annahme des Landesarbeitsgericht s , dass die Vertragsstrafe nach § 14 I . Variante 1 des Arbeitsvertrags nicht verwirkt sei , da die Klägerin eine n wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für ihre außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses hatte und die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet wurde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbei tsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile d ie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- 20 21 22 23 - 9 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 10 - gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Auch die vom Arbeitnehmer ausg e- sprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wic h- tigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Es gelten dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn . 14 mwN, BAGE 130, 14) . a) Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besond e- tiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der In teressen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zu m Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ua. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 17, BAGE 159, 250; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11 ; 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21) . b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass d er Umstand , dass der A r- beitnehmer infolge einer Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, seine vertraglich übernommene Arbeit zu verrichten, geeignet sein kann , eine außerordentliche Kündigung zu rechtferti gen. Sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitge ber kann in einem solchen Fall die Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses unzumutbar sein. Dabei sind bei de Vertragsparteien allerdings gehalten, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten (BAG 2. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 - ) . c) Dem Berufungsgericht kommt bei der vorzunehmenden Einzelfallbeu r- teilung und Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würd i- gung wird nur darauf überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände wide r- spruchsfrei berücksichtigt hat ( vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn . 19 mwN , BAGE 159, 250 ; 17. Mä rz 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 18 mwN ) . 24 25 26 - 10 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 11 - d) Hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung eine Beweiswürdigung vorzune hmen, hat es nach § 286 Abs. 1 ZPO unter B e- rücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr erac htet oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausg e- schlossen zu werden (ua. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85 /15 - Rn. 35; vgl. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44, BAGE 149, 355) . Auch insoweit ist r evisionsrechtlich die Würdigung des Berufungsgerichts allein darauf zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk - und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden (ua. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - aaO ) . 2 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin eine n wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für ihre außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisse s hatte, hält e iner solchen eingeschränkten Überprüfung stand. a) Das Landesarbeitsgericht ist - in Anwendung der unter Rn. 24 f. aufg e- führten Vorgaben - davon ausgegangen , dass eine Erkrankung, die ihre Urs a- che in einem Arbeitsplatzkonflikt hat und bei d er der Arbeitnehmer im Fall der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses für unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist , die vertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten , weil sogar eine Verschlecht e- rung des Gesundheitszustands zu befürchten ist, für den Arbeitneh me r einen wichtigen Grund zur Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstell en kann . aa) Dabei ha t das Berufungsgericht - e ntgegen der Auffassung der Bekla g- ten - weder bei der Frage, ob Krankheit ein Grund für eine außero r- dentliche Kündigung sei n kann , noch für die Beurteilung des konkreten Falles entscheidungserheblich auf die Länge der ordentliche n Kündigungsfrist abg e- stellt . Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Länge der Kündigungsfrist ang e- sprochen . Allerdings hat es seine Entscheidung im Ergebnis zutreffend darauf 27 28 29 30 - 11 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 12 - nicht gestützt. Vielmehr ist es zu der Annahme gelangt, dass zum Kündigung s- zeitpunkt die Gefahr bestanden habe, dass sich der Gesundheitszustand der bereits arbeitsunfähigen Klägerin bei einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisse s weiter verschlechtern würde, was nichts anderes bedeutet, als dass die Kläg e- rin auf unabsehbare Zeit nicht in der La ge sein würde , die vertraglich übe r- nommene Arbeit zu verrichten. bb) Die von der Beklagten erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht hätte seine Entscheidung nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO (allein) darauf stützen dürfen, die K lägerin habe das Arbeitsverhäl t- nis aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig . Besteht der gerügte Verfahrensmangel darin, dass das Landesarbeit s- gericht den Anspruch au f rechtliches Gehör verletzt habe , weil es der Hinwei s- pflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei , muss der Revisionskl ä- ger konkret darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Hierzu muss er vortr a- gen, welchen tatsächlichen Vortrag er gehal ten oder welche für die Entsche i- dung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 34 mwN) . Nur so kann das Revis i- onsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war ( vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 41, BAGE 154, 337 ) . Einen de r- artigen Vortrag hat die Beklagte nicht geleistet. Ihr Vorbringen , dass es ihr au f- grund des fehlenden Hinweises verwehrt gewesen sei, ihre Fragen an die Ze u- gin Dr. B auf die Vorau ssetzungen einer personenbedingten außerordentlichen Eigenkündigung anzupassen, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen war das Landesarbeitsgericht auch nicht verpflicht et, der Beklagten den von ihr vermissten Hinweis zu erteilen. Zwar trifft es zu, dass d as Landesarbeitsgericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 23. Mai 2016 ausg e- führt hat, dass ein wichtiger Grund für die Eigenkündigungen der Klägerin nicht ersichtlich sei, da sich diese nicht an ihrem Gesundheitszustand, sondern an dem Beginn des neuen Ar beitsverhältnisses orientierten. Auch mag es sein, 31 32 33 - 12 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 13 - dass die Beklagte - wie sie geltend macht - das Vorbringen der Klägerin, diese sei durch den Ausspruch der Abmahnungen arbeitsunfähig erkrankt, als Darl e- gung eines im Verhalten der Beklagten liegenden wich tigen Grundes für eine außerordentliche Eigenkündigung der Klägerin verstanden hat. Allerdings hatte das Landesarbeitsgericht - wie es ausdrück lich ausgeführt hat - seine Überl e- gungen, die dem Vergleichsvorschlag zu grunde lagen, nur als ge b e- zeichnet. Zudem musste die Beklagte aufgrund des Beweisbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2016 , nach dem durch Vernehmung von Dr. B als Zeugin Beweis erhoben werden sollte über die Behauptung der Kläg e- rin, die bei ihr diagnostizierte neuras thenische Erschöpfungsreaktion mit deu t- lich depressiver Entwicklung hätte sich verschlimmert, wenn ihr Arbeitsverhäl t- ni s mit der Beklagten bis zum 30. September 2015 be standen hätte, damit rechnen, dass als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigun g der Kl ä- gerin nicht nur ein verhaltensbedingter, sondern auch ein personenbedingter Kündigungsgrund in Betracht kam, so dass sich die Entscheidung des Lande s- arbeitsgerichts nicht als Überraschungsentscheidung darstellen konnte. b) Die Annahme des Landesa rbeitsgericht s , dass im Zeitpunkt der Künd i- gung die Gefahr bestand, dass sich der Gesundheitszustand der bereits a r- beitsunfähigen Klägerin bei einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses weiter ve r- schlechtern würde , dh. dass diese auf unabsehbare Zeit nicht i n der Lage sein würde, die vertrag lich geschuldete Arbeit zu verrichten , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat seine Würdigung unter Berücksichtigung des gesamt en Inhalts der Verhandlung insbesondere auf das Ergebn is der Ve r- nehmung der behandelnden Ärztin a ls Zeugin gestützt, und dabei vornehmlich auf deren Einschätzung , dass bei einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses der krankheitsverursachende Konflikt mit der Bekla gten ungeklärt weiter geschwelt , sich die damit verbundene Angst der Klägerin vor Arbeitslosigkeit - ohne ko n- krete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2015 bei Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - weiter ausgeprägt hätte und in der 34 35 - 13 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 14 - Folge ein e weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin bis hin zu einem ten stand . bb) Die W ürdigung des Landesarbeitsgerichts ist vollständig, in sich wide r- spruchsfrei und umfassend . Die Beklagte hat ge gen die Beweiswürdigung keine durchgreifenden Rügen erhoben. (1) Sowei t die Beklagte eine auf unabsehbare Zeit andauernde Arbeitsu n- fähigkeit der Klägerin mit der Begründun g in Abrede stellt, diese habe schlie ß- lich geplant, ab dem 7. April 2015 eine neue Arbeitsstelle anzutreten und dies auch getan, setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung der Tatsachen an die Stelle der Tatsachen würdigung durch das Landesarbeitsgericht. Da s B er u- fungsgericht hat die sen Umstand nicht unberücksichtigt gelassen , sondern is t in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass - gerade - bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten - mit den dort schwelenden Konflikten - eine weitere Verschlechterung des G e- sundheitszustands de r Klägerin und damit eine auf unabsehbare Zeit anda u- ernde Arbeitsunfähigkeit zu befü rch ten stand und hat insoweit - folgerichtig - dem Antritt d er neuen Arbeitsstelle durch die Klägerin ab dem 7. April 2015 eine andere Bedeutung beigemessen als die Beklagte. (2) D ie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen , das La n- desarbeitsgericht habe bei seiner Würdigung unbeachtet gelassen, dass nach der Zeugenaussage der behandeln den Ärztin davon auszugehen gewesen sei , dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hätte überwunden werden können, oder auf andere Weise zu e i- . Da die Beklagte nicht einmal vorgetra gen hatte, sich bei der Klägerin entschuldigt oder sonst etwas zur Entschärfung des Konflikts unternommen zu haben, kam es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. c ) Die Interessenabwägung des Landesarbeitsgericht s ist ebenfalls revis i- o nsrechtlich nicht zu beanstanden . 36 37 38 39 - 14 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 15 - aa ) zum Ausspruch einer außerordentlichen Eigenkündigung geeigneten Sachve r- halts eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf de r Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitnehmers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitgebers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls u nter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsa t- zes zu erfolgen. Zwar lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zuzu muten war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Eine außerordentliche Kündigung kommt alle r- dings nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeit s- verhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitnehmer sämtliche milderen Reaktion s- möglichkeiten Gestaltungsmittel gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentl i- chen Kündigung verfolgten Zweck zu erreichen ( vgl. zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 153, 111 ; für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gelten dieselben Maßstäbe wie für die außerordentliche Kündigung des Arbei t- gebers, vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 14, BAGE 130, 14 ) . Dem Berufungsgericht kommt - wie unter Rn. 26 ausgeführt - bei der Prüfung und Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würd i- gung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter di e Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in B e- tracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. auch BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 mwN) . bb ) Diesem Prüfungsmaßstab hält die Interessenabwägung des Landesa r- beitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Aspekte des Falls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen vertretbar abgew o- gen. 40 41 42 - 15 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 16 - (1) Insoweit ist es nicht zu beanst anden, dass es angenommen hat , dass d ie Klägerin ihre Genesung nur durch die außerordentliche Kündigung des A r- beitsverhältnisses mit der Beklagten beschleunigen konnte und dass es ihr vor diesem Hintergrund nicht zu mutbar war , bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, dh. mehrere Monate abzuwarten . Zu beanstanden ist es auch nicht, dass das La n- desarbeitsge richt demgegenüber für die Beklagte nur ein geringes Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigung s- frist gesehen hat und zudem davon ausgegangen ist, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen aus Gründen der Planungssicherheit eher an einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert sein musste . (2) D as Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Int eressenabwägung auch den durch die Abmahnungen der Beklagten ausgelösten Konflikt zwischen den Parteien gewürdigt und die Möglichkeit anderer, milderer Mittel wie insb e- sondere das Mittel der Abmahnung ge prüft. Die Annahme des Landesarbeit s- gerichts, dass de r Ausspruch einer Abmahnung durch die Klägerin den Konflikt mit der Beklagten, die ihre eigenen Abmahnungen für berechtigt hielt, nur ve r- stärkt hätte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (3) D ie Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist au ch nicht de s- halb zu beanstanden, weil die Klägerin nicht ausreichende Anstrengungen u n- ternommen hätte , das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise au f- rechtzuerhalten (vgl. hierzu BAG 2. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 - ) . Das G e- genteil ist der Fall. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin nämlich erfolglos versucht, mit dem Betriebsleiter W über die bei den Abmahnungen zu sprechen. Diese Feststellungen sind für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die ta t- sächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Fes t- stellung für das Revisionsge richt nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revision s- angriff erhoben ist. Letzteres ist nicht der Fall. Die Beklagte hat sich auf den Hinweis beschränkt, die Behauptung der Klägerin , sie habe erfolglos versucht, 43 44 45 - 16 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 - 17 - sich mit dem Betriebsleiter auszusprechen, bestritten zu haben, ohne anzug e- ben, in welchem Schriftsatz sich dieses Bestreiten befindet. Dies reicht für eine zulässige Verfahrensrüge nicht aus. Soweit die Beklagte ferner einwe ndet, eine Aussprache habe nur mit dem die Beklagte vertretenden Organ oder der Pe r- sonaldirektorin erfolgen können, ist schon nicht ersichtlich, weshalb eine En t- schuldigung des Betriebsleiters oder dessen sonstiges Bemühen, den Konflikt zu lösen, nicht aus gereicht hätte, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte fortgesetzt werden können. Entgegen der Annahme der Beklagten war die Klägerin letz t- lich auch nicht verpflichtet, ihr Bemühen um e ine klärende Aussprache mit der Ankündigung zu verbinden, andernfalls das Arbeitsverhältnis kündigen zu mü s- sen. Auch insoweit gilt, dass die Ankündigung einer Kündigung den Konflikt mit der Beklagten, die die Abmahnungen für berechtigt hielt, nur verstärkt hätte. (4) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe a u- ßer Acht gelassen, dass die Klägerin den Eintritt ihrer Erkrankung selbst ve r- schuldet habe, da erhebli che Vertragspflichtverletzungen der Klägerin zu den beiden Abmahnungen gef ührt hätten, übersieht sie, dass sich für das Lande s- arbeitsgericht auch im Rahmen der Interessenabwägung ausgewirkt hat, dass ein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt und nicht ein verhaltensb e- dingter , so dass es auf die Berechtigung der Abmahnungen nicht ankam. Im Übrigen ist auch weder ersichtlich noch von der Beklagten erläutert , warum das Landesar beitsgericht im Fall berechtigter Abmahnungen das Interesse der Kl ä- gerin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. das Int e- resse der Beklagten am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an ders hätte bewerten müssen . 3. D as Landesarbeitsgericht ist letztlich auch zutreffend davon ausgega n- gen, dass die Klägerin die Frist des § 626 A bs. 2 BGB gewahrt hat te . a) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt regelmäßig, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige posit i- ve Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will 46 47 48 - 17 - 8 AZR 190/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR190.17.0 oder nicht. Uneingeschränkt gilt dies bei in der Vergangenheit liegenden, vol l- ständig abgeschlossenen Kündigungssachverhalten, mögen diese auch - etwa als Vertrauensverlust - noch fortwirken. Bei Dauertatbeständ en, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Kündigungssachverhalt und seine betriebl i- chen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen, lässt sich der Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB demgegenüber nicht eindeutig fixieren . Liegt ein so l- cher Tatbestan d vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Umstände, auf die der Kündigende sich stützt, auch noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gegeben waren (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 14 mwN , BAGE 147, 162) . b) Danach hatte die Klägerin die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, lag im vorliegenden Ve r- fahren ein Dauertatbestand vor. Die Kläge rin war seit dem 19. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeits unfähigkeit der Klägerin bestand auch noch zwei Wochen vor den beiden Kündigungs schreiben der Klägerin, die der B e- klagten a m 26. März und am 2. April 2015 zugingen. Schlewing Winter Roloff Dr. Ronny Schimmer Pauli 49
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