Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Achter Senat - 8 AZR 168/14 - I. Arbeitsgericht Herford Urteil vom 18. Juni 2013 - 1 Ca 1445/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabh344ngige Hera b- setzung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit ohne Herabsetzung des Arbeitsentgelts - Gesamtbetriebsvereinbarung - Auslegung - Verg374- tung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot - Ausschlussfrist Bestimmungen: GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; TzBfG 247 4 Abs. 1; AGG 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 und Abs. 2, 247247 10, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6; BetrVG 247 75 Abs. 1, 247 77 Abs. 4 Satz 1; BGB 247247 134, 612 Abs. 1, 9 Abs. 1, 247247 11, 26 BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 168/14 8 Sa 942/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 22. Oktober 2015 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskl344gerin, Revisionskl344gerin und Revisionsbeklagte, pp. Kl344gerin, Berufungskl344gerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl344gerin, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesar-beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 168/14 Dr. Winter und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Soost f374r Recht erkannt: I. Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zur374ck-weisung der Revisionen der Parteien im 334brigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13 - teilweise aufgehoben. II. Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zur374ck-weisung der Berufungen der Parteien im 334brigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18. Juni 2013 - 1 Ca 1445/12 - teilweise abge344ndert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin r374ckst344ndige Arbeitsverg374tung f374r die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 in H366he von insge-samt 2.080,00 Euro brutto nebst Zinsen in H366-he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz aus monatlich jeweils 104,00 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemo-nats, beginnend mit dem 1. November 2011 und endend mit dem 1. Juni 2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflich-tet ist, an die Kl344gerin im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Kl344gerin eine monatliche Bruttoarbeitsver-g374tung in H366he von 28,5/35 der ihr als Vollzeit-besch344ftigter zustehenden Verg374tung zu zah-len. 3. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob die Beklagte wegen eines Versto337es gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verpflichtet ist, an die Kl344gerin ein h366heres monatliches Arbeitsentgelt zu zahlen. 1 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 168/14 Die am 4. Januar 1964 geborene Kl344gerin ist seit 1990 bei der beklag-ten Gewerkschaft bzw. deren Rechtsvorg344ngerin als Verwaltungsangestellte besch344ftigt. Sie war zun344chst in Vollzeitarbeit t344tig. Unter dem 26. Juli 2000 schlossen die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten und die Kl344gerin einen 304nde-rungsvertrag, der ua. den folgenden Inhalt hat: 204 1. Die vereinbarte regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden gem344337 Arbeitsvertrag vom 25.01.1991 wird im gegenseitigen Einvernehmen aus be-trieblichen Gr374nden unter Anwendung der Rahmenverein- barung zum Interessenausgleich und Rahmensozialplan vom 30.11.1998 ab dem 01.07.2000 unbefristet auf 28,5 Stunden/Woche unter entsprechender K374rzung der Bez374-ge und sonstigen Leistungen herabgesetzt.223 Auf das Arbeitsverh344ltnis der Parteien finden die zwischen dem Bun-desvorstand der Beklagten und dem bei der Beklagten bestehenden Gesamtbe-triebsrat im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten 204Allgemei-nen Arbeitsbedingungen f374r die ver.di-Besch344ftigten223 mit dem Stand Januar 2008 (im Folgenden AAB) Anwendung. Die AAB lauten auszugsweise: 204 247 1 Geltungsbereich 205 (2) F374r Teilzeitbesch344ftigte gelten die Regeln wie f374r Vollzeitbesch344ftigte, soweit in dieser Gesamtbe- triebsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. 205 205 247 9 Arbeitszeit (1) Die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit betr344gt ausschlie337lich der Pausen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 38 Stunden, ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 36,5 Stunden, ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 35 Stunden. Protokollnotiz zu Absatz 1 : F374r Besch344ftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis gilt ab 1.1.2008 eine andere Arbeitszeit, als die unter 247 9 Absatz 1 getroffe- nen Regelungen. Die davon abweichende Arbeitszeit f374r Besch344ftigte 2 3 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 168/14 in einem Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis ist gesondert geregelt in der ab 1.1.2008 wirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung 202 Arbeitszeit bei Altersteilzeitarbeitsverh344ltnissen 221 . 205 205 247 11 Entgelt (1) Das Entgelt ist monatlich bemessen und bargeldlos zu zahlen . Sp344testens zum letzten Arbeitstag hat das Entgelt wertgestellt zu sein. 205 205 247 26 Ausschlussfrist (1) Alle Anspr374che aus dem Arbeitsverh344ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach F344lligkeit von dem/der Besch344ftigten oder von ver.di schriftlich geltend gemacht werden. (2) F374r denselben Sachverhalt reicht die einmalige Ge l- tendmachung des Anspruchs aus, um die Aus-schlussfrist auch f374r sp344ter f344llig werdende Leistun-gen zu wahren.223 Besch344ftigte der Beklagten, deren regelm344337ige w366chentliche Arbeits-zeit in Anwendung von 247 9 Abs. 1 AAB 36,5 bzw. 35 Stunden betr344gt, erhalten ein Bruttomonatsentgelt in gleicher H366he wie Besch344ftigte mit einer regelm344337i-gen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Auf Teilzeitbesch344ftigte, mit de-nen eine 204Teilzeitquote223 vereinbart ist, wendet die Beklagte die in 247 9 Abs. 1 AAB getroffene Bestimmung entsprechend ihrer jeweiligen Teilzeitquote an; Teilzeitbesch344ftigte, mit denen - wie im Fall der Kl344gerin - keine Teilzeitquote, sondern eine feste w366chentliche Stundenzahl vereinbart ist, haben die Wahl zwischen einer entsprechenden Reduzierung der Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts und einer entsprechenden Erh366hung des Ent-gelts unter Beibehaltung der vereinbarten Stundenzahl. Die Kl344gerin hatte sich - auf entsprechende Nachfrage der Beklagten - f374r die Zeit ab der Vollendung ihres 40. Lebensjahres - am 4. Januar 2004 - f374r eine Erh366hung ihres monatlichen Arbeitsentgelts bei unver344nderter Arbeitszeit entschieden. F374r die Zeit ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres - am 4 5 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 168/14 4. Januar 2014 - hat sie sich f374r eine tats344chliche Herabsetzung ihrer Arbeits-zeit entschieden. Das Monatsentgelt einer in Vollzeit besch344ftigten Verwaltungsangestell-ten der Beklagten betr344gt 3.108,00 Euro brutto. Die in Teilzeit besch344ftigte Kl344-gerin erhielt zuletzt eine monatliche Verg374tung iHv. 2.426,74 Euro brutto. Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Altersstaffelung in 247 9 Abs. 1 der AAB versto337e gegen das in 247247 1, 7 Abs. 1 AGG bestimmte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters und stelle keine zul344ssige unterschiedli-che Behandlung wegen des Alters nach 247 10 AGG dar. Damit stehe ihr im We-ge der 204Anpassung nach oben223 ein Monatsentgelt iHv. insgesamt 2.530,74 Euro brutto zu, weshalb sie f374r die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 eine Nach-zahlung iHv. monatlich jeweils 104,00 Euro beanspruchen k366nne. Die Kl344gerin hat zuletzt sinngem344337 beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an sie f374r die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 insgesamt 2.080,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 104,00 Euro seit dem jeweiligen Letzten des jeweili-gen Monats, beginnend mit dem 31. Oktober 2011 und endend mit dem 31. Mai 2013 zu zahlen, hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Kl344gerin f374r die Monate Oktober 2011 bis Mai 2013 zus344tzlich insgesamt 123,5 Arbeitsstunden gutzuschreiben; 2. f estzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres eine monatliche Arbeitsverg374tung iHv. 28,5/35 der einem Vollzeitbesch344ftigten zu-stehenden Verg374tung zu zahlen, hilfsweise zu 2. festzustellen, dass die Regelung in 247 9 Abs. 1 AAB der Beklagten von Januar 2008 un-wirksam ist, soweit dort die regelm344337ige w366chentli-che Arbeitszeit bis zum vollendeten 40. Lebensjahr auf 38 Stunden und ab dem vollendeten 40. Lebensjahr auf 36,5 Stunden festgeschrieben ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Altersstaffelung in 247 9 Abs. 1 AAB sei nach 247 10 AGG zul344ssig. 6 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 168/14 Sie diene dem Schutz 204344lter werdender223 bzw. 344lterer Arbeitnehmer durch suk-zessive Ber374cksichtigung ihres erh366hten Ruhe- und Erholungsbed374rfnisses. Es sei anerkannt, dass 344ltere Besch344ftigte ein h366heres Ruhe- und Erholungsbe-d374rfnis h344tten; dies werde auch durch Studien und Vorgaben, ua. der Internati-onalen Arbeitsorganisation belegt. Da die in 247 9 Abs. 1 AAB bestimmte Herab-setzung der w366chentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Mo-natsentgelts eine Erh366hung des Arbeitsentgelts pro Zeiteinheit bewirke, m374sse die Regelung aus Gr374nden der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbe-sch344ftigten auch auf Teilzeitkr344fte Anwendung finden. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu 1. - unter Klageabweisung im 334brigen - teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin insgesamt 1.664,00 Euro brutto nebst Zinsen f374r die Monate Februar 2012 bis Mai 2013 zu zahlen sowie auf den Hauptantrag zu 2. festgestellt, dass f374r die Berechnung des Gehaltes der Kl344gerin davon auszugehen ist, dass die regel-m344337ige w366chentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbesch344ftigten bei der Beklagten unabh344ngig vom Lebensalter 35 Stunden betr344gt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass - nachdem die Kl344gerin ihren Feststellungsantrag neu gefasst hatte - festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl344gerin eine Arbeitsverg374tung iHv. 28,5/35 der einem Vollzeitbesch344ftigten gew344hrten Verg374tung zu zahlen. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision ihre auf Zahlung r374ckst344ndigen Arbeits-entgelts gerichtete Klage (auch) f374r die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollst344ndige Klageabwei-sung. Beide Parteien beantragen, die Revision der jeweiligen Gegenseite zu-r374ckzuweisen. 10 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 168/14 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Kl344gerin ist im Wesentlichen begr374ndet, die zul344ssige Revision der Beklagten hingegen im Wesentlichen unbegr374ndet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. zul344ssig und nahezu vollst344ndig begr374ndet. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung r374ckst344ndigen Arbeitsentgelts f374r die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 iHv. insgesamt 2.080,00 Euro brutto. Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nachzahlungsbe-tr344ge stehen der Kl344gerin allerdings nicht ab dem jeweiligen Letzten des jewei-ligen Monats, sondern erst ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemo-nats zu; insoweit ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 1. unbegr374ndet. Die Kla-ge mit dem Hauptantrag zu 2. ist zul344ssig und in vollem Umfang begr374ndet. Ei-ner Entscheidung 374ber die Hilfsantr344ge der Kl344gerin bedarf es demnach nicht. A. Die Klage ist mit den Hauptantr344gen zul344ssig. Dies gilt in der gebotenen Auslegung auch f374r den auf Feststellung gerichteten Hauptantrag zu 2. I. Der Hauptantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass die Kl344gerin die Fest-stellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres ein monatliches Arbeitsentgelt iHv. 28,5/35 des ihr bei einer Vollzeitbesch344ftigung zustehenden Entgelts zu zahlen. Dies hat die Kl344gerin zudem in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ausdr374cklich klargestellt. II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zul344ssig. Er ist hinrei-chend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. F374r ihn besteht auch das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung eines entsprechenden Monatsentgelts in Abrede stellt (zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse: vgl. ua. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 14 ff.). Die Kl344gerin war nach F344lligkeit der jeweiligen mo-natlichen Entgeltanspr374che auch nicht verpflichtet, den Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen. Die blo337e M366glichkeit einer Leistungsklage 11 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 168/14 l344sst das urspr374ngliche Feststellungsinteresse nicht entfallen (vgl. zur st. Rspr. in vergleichbaren F344llen: ua. BAG 25. M344rz 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 18; 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 15; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 16; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20; vgl. auch BGH 6. November 2013 - VIII ZR 194/12 - Rn. 15; 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - zu II 1 der Gr374nde, BGHZ 164, 181). B. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kla-ge mit dem Hauptantrag zu 1. hinsichtlich der Hauptforderung nicht nur teilwei-se, sondern in vollem Umfang - also auch f374r den Zeitraum von Oktober 2011 bis einschlie337lich Januar 2012 - begr374ndet. Dabei folgt der Anspruch der Kl344ge-rin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht aus 247 15 Abs. 1 iVm. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG, 247 9 Abs. 1 AAB, sondern aus 247 4 Abs. 1 TzBfG iVm. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, 247 9 Abs. 1 AAB, wes-halb die Kl344gerin ihren Anspruch nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des 247 15 Abs. 4 AGG geltend machen musste. Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nachzahlungsbetr344ge stehen der Kl344gerin allerdings erst ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die in 247 9 Abs. 1 AAB vor-gesehene, an das Lebensalter ankn374pfende Staffelung der regelm344337igen w366-chentlichen Arbeitszeit versto337e gegen 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG und sei auch nicht nach 247 10 AGG zul344ssig. Die Altersstaffelung sei deshalb unwirksam mit der Folge, dass die Beklagte der Kl344gerin gem344337 247 15 Abs. 1 AGG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Danach sei die Kl344gerin so zu stellen, als wenn sie bereits ihr 50. Lebensjahr vollendet und eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 35 Stunden/Woche erreicht h344tte. Da die Verpflichtung zur Arbeitsleistung strikt zeitgebunden sei, scheide eine Reduzierung der Arbeitszeit f374r in der Ver-gangenheit liegende Zeitr344ume aus. Die Beklagte habe der Kl344gerin deshalb Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Kl344gerin stehe demzufolge f374r die Zeit ab Februar 2012 ein um 104,00 Euro brutto h366heres monatliches Entgelt zu. Anspr374che f374r die Zeit vor Februar 2012 seien nicht innerhalb der Frist des 247 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht worden und deshalb verfallen. 15 16 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 168/14 II. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenom-men, dass die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Herabsetzung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter die jeweils j374ngeren Besch344f-tigten gegen374ber den jeweils 344lteren Besch344ftigten unmittelbar wegen des Al-ters benachteiligt und dass f374r diese Benachteiligung eine Rechtfertigung nicht gegeben ist. Allerdings folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsge-richts der Anspruch der Kl344gerin nicht aus 247 15 Abs. 1 iVm. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG, 247 9 Abs. 1 AAB, sondern aus 247 4 Abs. 1 TzBfG iVm. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, 247 9 Abs. 1 AAB. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Anspruch der Kl344gerin nicht aus 247 15 Abs. 1 AGG. Zwar ist der Arbeitgeber nach 247 15 Abs. 1 AGG bei einem Versto337 ge-gen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Selbst bei einem unterstellten Versto337 der Regelung in 247 9 Abs. 1 AAB gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters iSd. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG scheidet ein Anspruch der Kl344gerin auf Scha-densersatz nach 247 15 Abs. 1 AGG jedoch bereits deshalb aus, da 247 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbesch344ftigte, mit denen - wie mit der Kl344gerin - eine feste w366-chentliche Stundenzahl vereinbart ist, weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet. Dies ergibt die Auslegung der AAB nach den f374r Betriebs-vereinbarungen geltenden Grunds344tzen. a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifvertr344ge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen ver-folgte Zweck zu ber374cksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Nieder-schlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien prakti-zierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel geb374hrt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, prak-tisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verst344ndnis der Regelung f374hrt (vgl. 17 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 168/14 ua. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 27 mwN; 21. M344rz 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN). b) Danach ist 247 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbesch344ftigte, mit denen - wie mit der Kl344gerin - eine feste w366chentliche Stundenzahl vereinbart ist, weder unmit-telbar noch entsprechend anwendbar. aa) 247 9 Abs. 1 AAB setzt nur die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit voll-zeitbesch344ftigter Arbeitnehmer fest und trifft selbst keine Regelung dazu, wie bei Teilzeitbesch344ftigten zu verfahren ist. bb) Zwar ist in 247 1 Abs. 2 AAB bestimmt, dass f374r Teilzeitbesch344ftigte die Regeln der AAB 204wie f374r Vollzeitbesch344ftigte223 gelten; allerdings kommt eine Anwendung von 247 9 Abs. 1 AAB 204wie f374r Vollzeitbesch344ftigte223, mithin eine ent-sprechende Anwendung dieser Bestimmung, die ausschlie337lich eine Reduzie-rung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit und keine Anhebung des Ar-beitsentgelts unter Beibehaltung der Arbeitszeit vorsieht, nur f374r Teilzeitbe-sch344ftigte in Betracht, mit denen eine Teilzeitquote vereinbart ist, deren Arbeits-zeit sich mithin auf einen bestimmten Anteil der regelm344337igen Arbeitszeit eines Vollzeitbesch344ftigten bel344uft. Auf Teilzeitbesch344ftigte, mit denen - wie mit der Kl344gerin - eine feste w366chentliche Stundenzahl vereinbart ist, ist 247 9 Abs. 1 AAB hingegen nicht entsprechend anwendbar. (1) Es spricht bereits viel daf374r, dass die in 247 9 Abs. 1 AAB getroffene Ar-beitszeitregelung - auch in entsprechender Anwendung - im Arbeitsverh344ltnis der Parteien aufgrund des G374nstigkeitsprinzips keine Wirkungen entfalten kann. Nach 247 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen zwar unmittelbar und zwingend. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch unvollst344ndig. Sie wird durch das G374nstigkeitsprinzip erg344nzt. Das in 247 4 Abs. 3 TVG nur un-vollkommen geregelte G374nstigkeitsprinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabh344ngig von der Art der Rechtsquelle und auch au337erhalb des Tarifvertragsgesetzes Geltung beansprucht. Es gilt auch f374r das Verh344ltnis von vertraglichen Anspr374chen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 a, b der Gr374nde, BAGE 53, 21 22 23 24 25 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 168/14 42). G374nstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belasten-den Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (BAG 5. M344rz 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 55 mwN; 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 37; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323). Die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene, an das Lebensalter ankn374pfende Herabsetzung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden auf 36,5 bzw. 35 Stunden erfolgt unter (Fort)Zahlung des Entgelts, das bei einer regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist. Die Herabsetzung der Arbeitszeit wirkt sich demnach unmittelbar auf das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung aus; die Regelung bewirkt eine Erh366hung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde f374r die Besch344ftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag jedoch keine Teilzeitquote, sondern eine feste w366chentliche Arbeitszeit vereinbart. Vor diesem Hintergrund k366nnte einiges daf374r sprechen, dass sich die G374nstigkeit aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers - mithin aus der Sicht der Kl344ge-rin - zu beurteilen hat und diese deshalb die M366glichkeit haben muss, sich f374r eine entsprechende Herabsetzung ihrer Arbeitszeit unter Beibehaltung des Ent-gelts oder f374r ein h366heres Entgelt unter Beibehaltung ihrer Arbeitszeit zu ent-scheiden (zur Wahlm366glichkeit als g374nstigerer Regelung vgl. auch Fitting BetrVG 27. Aufl. 247 77 Rn. 202 mwN). Eine solche Wahlm366glichkeit w374rde nicht nur dem Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin, auf das sich auch der Gro337e Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Begr374ndung des allgemeinen Weiterbesch344fti-gungsanspruchs gest374tzt hat (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122), sondern auch der in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gew344hrleisteten Ver-tragsfreiheit gerecht (vgl. Walker ZfA 1996, 353, 376). Die M366glichkeit, sich f374r ein Mehr an Freizeit oder einen h366heren Arbeitsverdienst zu entscheiden, r344umt 247 9 Abs. 1 AAB den Besch344ftigten indes weder ausdr374cklich ein, noch hat eine solche Wahlm366glichkeit im 374brigen Text der AAB ihren Niederschlag gefunden. (2) Ob eine entsprechende Reduzierung der w366chentlichen Arbeitszeit un-ter Beibehaltung des Entgelts f374r die Teilzeitbesch344ftigten, mit denen eine feste w366chentliche Arbeitszeit vereinbart ist, auch dann g374nstiger ist, wenn diese 26 27 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 168/14 nicht die zus344tzliche M366glichkeit haben, sich f374r eine Anhebung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit zu entscheiden, kann jedoch dahinstehen, denn tats344chlich wendet die Beklagte 247 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeit-besch344ftigte, mit denen - wie mit der Kl344gerin - keine Teilzeitquote, sondern eine feste w366chentliche Stundenzahl vereinbart ist, nicht entsprechend an, son-dern r344umt diesen eine Wahlm366glichkeit ein: Diese Teilzeitbesch344ftigten k366n-nen sich zwischen einer anteiligen Reduzierung der Arbeitszeit unter Beibehal-tung des bisherigen Monatsentgelts und einer - in 247 9 Abs. 1 AAB nicht vorge-sehenen - anteiligen Erh366hung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbar-ten Stundenzahl entscheiden. Diese Praxis der Beklagten beruht nicht auf der in 247 1 Abs. 2 AAB getroffenen Bestimmung, sondern auf einer tats344chlichen - ggf. mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten - Vorgehensweise, die - wie die Beklagte selbst vortr344gt - dazu dient, die Teilzeitbesch344ftigten, mit denen eine feste Stundenzahl vereinbart ist, nicht wegen der Teilzeitarbeit entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zu benachteiligen. Damit zeigt die tats344chliche Handha-bung der Beklagten, dass die in 247 9 Abs. 1 AAB getroffene Regelung auf Teil-zeitbesch344ftigte, mit denen eine feste w366chentliche Arbeitszeit vereinbart ist, keine entsprechende Anwendung findet. 2. Der Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung eines h366heren monatlichen Ar-beitsentgelts f374r die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 folgt jedoch aus 247 4 Abs. 1 TzBfG iVm. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, 247 9 Abs. 1 AAB. a) Nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbesch344ftigter Arbeitneh-mer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein ver-gleichbarer vollzeitbesch344ftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gr374nde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbesch344ftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine an-dere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gew344hren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbe-sch344ftigten Arbeitnehmers entspricht (sog. pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. ua. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62). 247 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht 28 29 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 13 - - 13 - 8 AZR 168/14 gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34, BAGE 128, 63; 25. Mai 2005 - 5 AZR 566/04 - zu I 1 a der Gr374nde, BAGE 115, 12; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 der Gr374nde). Versto337en einzelne vertragliche Vereinbarungen gegen das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, ist zwar die benachteiligende Bestimmung unwirksam. Als Rechtsfolge ist die leistungsgew344hrende Bestimmung allerdings grunds344tzlich durch 204Anpassung nach oben223 mit demjenigen Inhalt anzuwenden, der die Benachteiligung entfal-len l344sst. Danach hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzah-lung des Arbeitsentgelts bis zu der H366he, die dem Umfang des Anteils seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch344ftigten Arbeit-nehmers entspricht. Ob dieser Anspruch bereits unmittelbar aus 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG folgt oder sich aus 247 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 TzBfG oder vielmehr aus 247 134 iVm. 247 612 Abs. 2 BGB ergibt (f374r Letzteres ua. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 999/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 149, 60; vgl. auch 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34, BAGE 128, 63; 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 4 der Gr374nde, BAGE 108, 17), kann dabei offen bleiben. b) Hiervon ausgehend hat die Kl344gerin aus 247 4 Abs. 1 TzBfG iVm. 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, 247 9 Abs. 1 AAB f374r die Monate Oktober 2011 bis Mai 2013 Anspruch auf ein h366heres monatliches Arbeitsentgelt. aa) Die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene, an das Lebensalter ankn374pfende Herabsetzung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit unter Zahlung des Entgelts, das bei einer regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist, wirkt sich - wie bereits unter Rn. 26 ausgef374hrt - unmittelbar auf das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung aus. Die Regelung bewirkt eine Erh366hung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde f374r die Besch344ftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben. Wird die Arbeitszeit von Teilzeitbesch344ftigten nicht herabgesetzt und bleibt deren Arbeitsentgelt unver344ndert, so erhalten diese pro Arbeitsstunde ein 30 31 32 33 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 14 - - 14 - 8 AZR 168/14 geringeres Arbeitsentgelt als die Vollzeitbesch344ftigten der Beklagten. Diese durch 247 4 Abs. 1 TzBfG untersagte Ungleichbehandlung kann f374r Teilzeitbe-sch344ftigte, mit denen eine feste Stundenzahl vereinbart ist, nur vermieden wer-den, wenn entweder deren Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Ar-beitsentgelts entsprechend gek374rzt wird oder wenn unter Beibehaltung der ver-traglich vereinbarten Arbeitszeit ein entsprechend h366heres Arbeitsentgelt ge-zahlt wird. Letzteres begehrt die Kl344gerin. bb) Die Zahlung eines h366heren Arbeitsentgelts unter Beibehaltung der ver-traglich vereinbarten Arbeitszeit entspricht der Vereinbarung, die die Parteien f374r die Zeit zwischen der Vollendung des 40. und der Vollendung des 50. Lebensjahres der Kl344gerin getroffen haben. Wie unter Rn. 27 ausgef374hrt, wendet die Beklagte 247 9 Abs. 1 AAB auf Teilzeitbesch344ftigte, mit denen - wie mit der Kl344gerin - vertraglich eine feste w366-chentliche Stundenzahl vereinbart ist, nicht entsprechend an, sondern 374berl344sst diesen die Wahl zwischen einer anteiligen Reduzierung der Arbeitszeit unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts und einer anteiligen Erh366hung des Entgelts unter Beibehaltung der vereinbarten Stundenzahl. So ist die Beklagte auch im Fall der Kl344gerin verfahren, als diese das 40. Lebensjahr vollendet hat-te. Die Kl344gerin hat sich f374r den Zeitraum von der Vollendung ihres 40. Lebensjahres bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres f374r eine Erh366hung des monatlichen Arbeitsentgelts unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entschieden. Dementsprechend hat die Beklagte der Kl344gerin ab dem vollendeten 40. Lebensjahr unter Beibehaltung der vereinbarten w366chentli-chen Arbeitszeit von 28,5 Stunden auch ein anteilig erh366htes Monatsentgelt gezahlt, dies allerdings nur bezogen auf die in 247 9 Abs. 1 AAB f374r Vollzeitbe-sch344ftigte ab der Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehene Arbeitszeit von w366chentlich 36,5 Stunden und nicht bezogen auf die in 247 9 Abs. 1 AAB f374r Voll-zeitbesch344ftigte ab der Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehene Arbeits-zeit von w366chentlich 35 Stunden. cc) Nach 247 4 Abs. 1 TzBfG hat die Kl344gerin als teilzeitbesch344ftigte Arbeit-nehmerin mit einer vertraglich vereinbarten w366chentlichen Arbeitszeit von 34 35 36 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 15 - - 15 - 8 AZR 168/14 28,5 Stunden Anspruch auf eine Arbeitsverg374tung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch344f-tigten Arbeitnehmers entspricht. Die regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit eines mit der Kl344gerin vergleichbaren vollzeitbesch344ftigten Arbeitnehmers, dh. eines vollzeitbesch344ftigten Arbeitnehmers der Beklagten, dessen regelm344337ige w366-chentliche Arbeitszeit sich nach 247 9 Abs. 1 AAB bestimmt und der - wie die Kl344-gerin - im streitgegenst344ndlichen Zeitraum bereits das 40. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, betr344gt jedoch 35 Stunden. Dies folgt daraus, dass die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelm344-337igen w366chentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter die j374ngeren Besch344ftig-ten gegen374ber den 344lteren Besch344ftigten entgegen 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters benachteiligt und dass diese unmittelbare Benachteiligung nicht nach 247 10 AGG gerechtfertigt ist. Damit haben die Voll-zeitbesch344ftigten, die zwar das 40., allerdings noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf dieselben Vorteile, die den 374ber 50-j344hrigen Vollzeitbesch344ftigten durch 247 9 Abs. 1 AAB einger344umt werden. Sie k366nnen die Anpassung ihrer Arbeitszeit 204nach unten223 an die g374nstigere Arbeitszeit der Be-sch344ftigten 204ab dem vollendeten 50. Lebensjahr223 verlangen, weshalb sich ihre regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit auf 35 statt auf 36,5 Stunden bel344uft. Da dabei das monatliche Arbeitsentgelt unver344ndert bleibt, bewirkt dies im Ergeb-nis eine Anpassung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde 204nach oben223. (1) Die AAB der Beklagten unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarun-gen, der gerichtlichen Rechtm344337igkeitskontrolle; sie sind daraufhin zu 374berpr374-fen, ob sie mit h366herrangigem Recht vereinbar sind und demnach auch am Ma337stab des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach 247 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Nach 247 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat dar374ber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift ge-nannten Gr374nden unterbleibt. 247 75 Abs. 1 BetrVG enth344lt allerdings nicht nur ein 334berwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgef374hrten Merkmale benachteiligt werden. 37 38 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 16 - - 16 - 8 AZR 168/14 Der Gesetzgeber hat die in 247 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in 247 75 Abs. 1 BetrVG 374bernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Be-triebsangeh366rigen aus einem in 247 1 AGG genannten Grund ist nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zul344ssig (ausf374hrlich BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 18 ff.). Innerhalb dieser Grenzen stehen das AGG und die entsprechenden Richtlinien des Unionsrechts, darunter auch die Richtlinie 2000/78/EG, einer gewissen Generalisierung, Typisierung und/oder Pauschalierung nicht entge-gen. Den Betriebsparteien steht ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zur Verf374gung. Dies kann im Einzelfall dazu f374hren, dass eine Regelung einer Be-triebsvereinbarung f374r eine Leistung oder Verg374nstigung keine individuelle Ein-zelfallpr374fung vorsehen muss, sondern generalisierend an ein bestimmtes Le-bensalter ankn374pfen darf, jedenfalls um in technischer und wirtschaftlicher Hin-sicht handhabbar zu bleiben (dies anerkennend: EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 ua. - [Specht ua.] Rn. 78; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Ju-rist] Rn. 70; vgl. auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 38, BAGE 149, 315). (2) Die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelm344337igen w366-chentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter benachteiligt die j374ngeren Be-sch344ftigten gegen374ber den 344lteren Besch344ftigten entgegen 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters. (a) Nach 247 7 Abs. 1 AGG d374rfen Besch344ftigte nicht wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzu-l344ssig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes eine weniger g374nstige Behand-lung erf344hrt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erf344hrt, erfahren hat oder erfahren w374rde. Nach 247 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes gegen-374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k366nnen, es sei 39 40 41 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 17 - - 17 - 8 AZR 168/14 denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG versto337en, sind nach 247 7 Abs. 2 AGG unwirksam. (b) Danach benachteiligt die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter die j374ngeren Vollzeitbesch344ftigten gegen374ber den 344lteren Vollzeitbesch344ftigten entgegen 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters. (aa) Alle Vollzeitbesch344ftigten der Beklagten, auf die die AAB Anwendung finden und deren 204regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit223 sich deshalb nach 247 9 Abs. 1 AAB bestimmt, befinden sich in einer vergleichbaren Situation. Durch 247 9 Abs. 1 AAB wird ihre regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit einheitlich und ohne R374cksicht auf bestehende Unterschiede zwischen ihnen (zB T344tigkeit, Berufs-gruppe etc.) festgelegt. (bb) In dieser Situation unterscheidet 247 9 Abs. 1 AAB ausschlie337lich nach dem Lebensalter, wobei die Bestimmung unmittelbar an das Lebensalter an-kn374pft. Damit werden Besch344ftigte, die bereits das 40. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, entgegen 247 3 Abs. 1 Satz 1, 247 7 Abs. 1 AGG ung374nstiger behandelt als Besch344ftigte, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. Letztere haben allein wegen ihres Alters, also wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes, nicht nur eine k374rzere w366chentli-che Arbeitszeit. Da die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Herabsetzung der w366-chentlichen Arbeitszeit unter Zahlung des Entgelts erfolgt, das bei einer regel-m344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist, geht mit der Herabsetzung der Arbeitszeit zugleich eine Ver344nderung im Verh344ltnis von Ar-beitsleistung und Entgelt zugunsten der 344lteren Besch344ftigten einher, deren Ar-beitsentgelt pro Arbeitsstunde im Ergebnis steigt. Auch diese Wirkung beruht ausschlie337lich auf dem Lebensalter der Betroffenen. 42 43 44 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 18 - - 18 - 8 AZR 168/14 (3) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die die j374ngeren Vollzeitbesch344ftigten gegen374ber den 344lteren Vollzeitbesch344ftigten nach 247 9 Abs. 1 AAB erfahren, ist nicht nach 247 10 AGG gerechtfertigt. (a) Nach 247 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zul344ssig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach 247 10 Satz 2 AGG m374ssen die Mittel zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich sein. 247 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (dazu auch BAG 18. M344rz 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279), wobei die Richtlinie ihrerseits das prim344rrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75, Slg. 2005, I-9981; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 63) sowie das in Art. 21 der Charta der Grund-rechte der Europ344ischen Union verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 38, Slg. 2011, I-8003; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - aaO). 247 10 AGG ist unionsrechtskonform in 334bereinstimmung mit der Richtlinie unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Union auszulegen (dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. M344rz 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40). (aa) 247 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu ver-stehen ist. F374r die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur374ckzugreifen. Legiti-me Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden k366nnen, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gr374nden des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthal-tene Aufz344hlung nicht ersch366pfend ist (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, Slg. 2011, I-8003) - wegen der als Beispiele genannten Be-reiche Besch344ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, 45 46 47 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 19 - - 19 - 8 AZR 168/14 die mit der Besch344ftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtm344337ige Ziele aus dem Bereich 204Sozialpolitik223 (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89). Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden k366nnen, stehen als 204sozialpolitische Ziele223 im Allgemeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzie-rung und Verbesserung der Wettbewerbsf344higkeit. Dabei ist es zwar nicht aus-geschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfol-gung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibilit344t einr344umt (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569). Ein unabh344ngig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO). (bb) 247 10 Satz 3 AGG enth344lt eine nicht abschlie337ende Aufz344hlung von Tat-best344nden, wonach unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. 247 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein k366nnen (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40, BAGE 129, 181). Nach 247 10 Satz 3 Nr. 1 AGG ist dies der Fall bei der Festle-gung besonderer Besch344ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie337lich der Bedingungen f374r Entlohnung und Beendigung des Besch344ftigungsverh344ltnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, 344lteren Besch344ftigten und Personen mit F374rsorgepflichten zu f366rdern oder ihren Schutz sicherzustellen. Und nach 247 10 Satz 3 Nr. 2 AGG kann die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters iSv. 247 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter f374r den Zugang zur Besch344ftigung oder f374r bestimmte mit der Besch344ftigung verbundene Vorteile einschlie337en. Sowohl 247 10 Satz 3 Nr. 1 AGG als auch 247 10 Satz 3 Nr. 2 AGG stimmen w366rtlich mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und 48 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 20 - - 20 - 8 AZR 168/14 b der Richtlinie 2000/78/EG 374berein, weshalb sie mit den Erfordernissen des Unionsrechts vereinbar sind (vgl. etwa EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 52, Slg. 2007, I-8531; vgl. auch BAG 18. M344rz 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, aaO; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - aaO). (cc) Nach 247 10 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - f374r die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benach-teiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der unterschied-lichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukom-men muss nach 247 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das konkret ange-strebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Un-land] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 55 f.). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von 247 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unter-schiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer 374berm344337i-gen Beeintr344chtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu f374h-ren, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeni370rforenin-gen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 56) und die Ma337nahme nicht 374ber das hinausgeht, was zur Erreichung des ange-strebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981). (b) Derjenige, der sich auf die Zul344ssigkeit einer unterschiedlichen Behand-lung wegen des Alters nach 247 10 AGG beruft, tr344gt die Darlegungs- und Be-weislast daf374r, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG angestrebt wird (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 37 mwN; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50; 20. M344rz 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 19, BAGE 141, 73) und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels 49 50 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 21 - - 21 - 8 AZR 168/14 angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 83, Slg. 2011, I-6919). (aa) Fehlt es an einer genauen Angabe des angestrebten Ziels in der jewei-ligen Regelung, k366nnen ggf. andere - aus dem allgemeinen Kontext der betref-fenden Regelung oder Ma337nahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des angestrebten Ziels erm366glichen, damit dessen Rechtm344337igkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich 374berpr374ft werden k366nnen (ua. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [H366rnfeldt] Rn. 24 mwN; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 45, Slg. 2009, I-1569). (bb) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach 247 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber all-gemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Ma337-nahme oder Regelung geeignet sei, der Besch344ftigungspolitik, dem Arbeits-markt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptun-gen lassen n344mlich nicht den Schluss zu, dass die gew344hlten Mittel zur Verwirk-lichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 77, Slg. 2011, I-6919; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I-1569; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61). Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten. Dabei kann er sich insbesondere auch auf statistische Daten berufen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 82, aaO). (c) Danach hat die Beklagte nicht dargetan, dass die unmittelbare Benach-teiligung wegen des Alters, die die j374ngeren Vollzeitbesch344ftigten gegen374ber den 344lteren Vollzeitbesch344ftigten nach 247 9 Abs. 1 AAB erfahren, - auch unter Ber374cksichtigung eines den Betriebsparteien zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums sowie ihrer Befugnis zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung - nach 247 10 AGG gerechtfertigt ist. 51 52 53 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 22 - - 22 - 8 AZR 168/14 (aa) Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der altersbezogenen Ungleichbe-handlung vorgebracht, die in 247 9 Abs. 1 AAB bestimmte Herabsetzung der Ar-beitszeit diene - wie auch die in der Protokollnotiz zu Absatz 1 niedergelegte Regelung zeige - dem Schutz 204344lter werdender223 bzw. 344lterer Arbeitnehmer durch sukzessive Ber374cksichtigung ihres erh366hten Ruhe- und Erholungsbed374rf-nisses. Es sei anerkannt, dass 344ltere Besch344ftigte ein h366heres Ruhe- und Erho-lungsbed374rfnis h344tten; dies werde auch durch Studien und Vorgaben, ua. der Internationalen Arbeitsorganisation belegt. (bb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Regelung in 247 9 Abs. 1 AAB eine besondere Besch344ftigungs- oder Arbeitsbedingung zum Schutze 204344lterer223 Besch344ftigter iSv. 247 10 Satz 3 Nr. 1 AGG enth344lt. Dies k366nnte zweifelhaft sein, da nach 247 9 Abs. 1 AAB bereits Besch344ftigte, die das 40. bzw. das 50. Lebens-jahr vollendet haben, in den Genuss einer herabgesetzten w366chentlichen Ar-beitszeit kommen, w344hrend beispielsweise 247 1 Abs. 3 AltersteilzeitG f374r die Al-tersteilzeit 204344lterer223 Arbeitnehmer an die Vollendung des 55. Lebensjahres an-kn374pft und auch der Rat der Europ344ischen Union in seinen besch344ftigungspoli-tischen Leitlinien einen Arbeitnehmer erst ab der Vollendung des 55. Lebens-jahres als 204344lteren223 Arbeitnehmer eingestuft hat (s. die Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2005 374ber Leitlinien f374r besch344ftigungspolitische Ma337nahmen der Mitgliedstaaten, 2005/600/EG Anh. Leitlinie 17, ABl. EU L 205 vom 6. August 2005 S. 21; wegen entsprechender Bedenken vgl. auch Kamanabrou NZA-Beil. 3/2006, 138, 144). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob mit der in 247 9 Abs. 1 AAB getroffenen Regelung Mindestanforderungen an das Alter f374r bestimmte mit der Besch344ftigung verbundene Vorteile iSv. 247 10 Satz 3 Nr. 2 AGG festge-legt werden. Auch kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass mit der in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehenen Herabsetzung der Arbeitszeit ein legitimes Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG verfolgt wird. Es spricht einiges daf374r, dass die Regelung mit der Altersstaffelung daran ankn374pft, dass mit fortschreitendem Alter der Besch344ftigten deren Bed374rfnis nach Ruhe und Erholung zunimmt und dass sie die Besch344ftigten damit vor einer 334berforderung sch374tzen soll. Damit w374rde ein sozialpolitisches Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt. Die Bestimmung w374rde dazu dienen, 54 55 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 23 - - 23 - 8 AZR 168/14 durch ein Mehr an Freizeit 334berforderungen vorzubeugen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, dass die in 247 9 Abs. 1 AAB an das Al-ter ankn374pfende Herabsetzung der Arbeitszeit zur Erreichung des mit der Be-stimmung angestrebten Ziels angemessen und erforderlich ist. (cc) Nach 247 9 Abs. 1 AAB haben alle Besch344ftigten der Beklagten, die das 40. Lebensjahr und im Weiteren das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine her-abgesetzte w366chentliche Arbeitszeit von 36,5 bzw. 35 Stunden. Auch wenn an-zuerkennen ist, dass k366rperliche F344higkeiten auch altersabh344ngig sind und mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. auch EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 67 mwN, Slg. 2011, I-8003), ist vorliegend jedoch zus344tzlich zu ber374cksichtigen, dass die Herabsetzung der w366chentlichen Ar-beitszeit nach 247 9 Abs. 1 AAB unter (Fort)Zahlung der bei einer w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldeten Verg374tung erfolgt und dass sich dies unmittelbar auf das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung auswirkt. Die Regelung in 247 9 Abs. 1 AAB bewirkt eine Erh366hung des Arbeitsentgelts pro Ar-beitsstunde f374r die Besch344ftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben. Mit 247 9 Abs. 1 AAB wird demnach einer sehr gro337en, ausschlie337lich nach dem Lebensalter definierten Gruppe von Besch344ftigten der Beklagten w344hrend eines erheblichen Teils ihres Berufslebens eine erhebliche Verg374nsti-gung gew344hrt. Diese Verg374nstigung bedarf einer besonderen, sowohl auf das Alter 20440223 als auch auf das Alter 20450223 bezogenen Rechtfertigung. (dd) Die Beklagte hat indes schon keinen konkreten Vortrag geleistet, der ihre Annahme st374tzen k366nnte, dass ab einem bestimmten Lebensalter - hier ab der Vollendung des 40. bzw. des 50. Lebensjahres - allgemein von einem er-h366hten Ruhe- und Erholungsbed374rfnis der Besch344ftigten auszugehen ist. Auch dazu, dass sich das Ruhe- und Erholungsbed374rfnis sukzessive - konkret ab der Vollendung des 40. und des 50. Lebensjahres - erh366ht, fehlt es an substantiier-tem Vorbringen und entsprechenden Nachweisen. Die Beklagte hat im Wesent-lichen nur behauptet, ein erh366htes Ruhe- und Erholungsbed374rfnis 344lterer Be-sch344ftigter sei anerkannt. Soweit sie auf Studien Bezug genommen hat, betref-fen diese nicht die Frage nach einem Ruhe- und Erholungsbed374rfnis, sondern 56 57 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 24 - - 24 - 8 AZR 168/14 allgemeine Fragen der Diskriminierungswahrscheinlichkeit und des Diskriminie-rungsschutzes. Soweit sich die Beklagte auf die Vorgaben der Empfehlung 162 der In-ternationalen Arbeitsorganisation (Empfehlung betreffend 344ltere Arbeitnehmer) berufen hat, bezieht sich der von ihr inhaltlich angesprochene Abs. 14 Buchst. b der Empfehlung 162 auf eine 204F366rderung einer schrittweisen Verk374rzung der Arbeitszeit f374r alle 344lteren Arbeitnehmer, die dies w374nschen, w344hrend einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begr374ndet223. Diese Empfehlung betrifft zum einen nicht alle Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter, sondern lediglich die-jenigen, 204die dies223, mithin eine Arbeitszeitreduzierung vor Erreichen des Ruhe-standsalters w374nschen. Zudem ist in dieser Empfehlung ein allgemeiner Ent- geltausgleich nicht erw344hnt. Eine allgemeine Verk374rzung der t344glichen oder w366chentlichen Normalarbeitszeit 344lterer Arbeitnehmer - allerdings ohne Alters-angabe - ist in der Empfehlung 162 der Internationalen Arbeitsorganisation hin-gegen lediglich 204bei anstrengenden, gef344hrlichen oder gesundheitssch344digen-den Arbeiten223 aufgef374hrt, Abs. 14 Buchst. a der Empfehlung 162. Die Regelung des 247 9 Abs. 1 AAB ist demgegen374ber nicht auf Besch344ftigte der Beklagten mit einer bestimmten, wom366glich anstrengenden, gef344hrlichen oder gesundheits-sch344digenden Arbeit beschr344nkt. Soweit die Beklagte mit einem Hinweis auf Bildschirmarbeit, sitzende T344tigkeit und Stressbelastung ihrer Verwaltungsangestellten offenbar geltend machen will, dass besondere Arbeitsanforderungen die streitgegenst344ndliche Differenzierung rechtfertigen, 374bersieht sie, dass 247 9 Abs. 1 AAB ausweislich seines Wortlauts keine Regelung ist, die lediglich ihre Verwaltungsangestellten betrifft. Vielmehr gilt die Regelung in 247 9 Abs. 1 AAB f374r s344mtliche bei der Be-klagten Besch344ftigten. Die in 247 9 Abs. 1 AAB getroffene Differenzierung nach dem Alter bedarf deshalb einer auf den gesamten von der Bestimmung erfass-ten Personenkreis zugeschnittenen Rechtfertigung. Hierzu hat die Beklagte kei-nen entsprechenden Vortrag erbracht. 58 59 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 25 - - 25 - 8 AZR 168/14 Die Beklagte hat letztlich auch keinen Vortrag geleistet, der das Gericht in die Lage versetzen w374rde, die in 247 9 Abs. 1 AAB bestimmte Herabsetzung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit um jeweils 1,5 Stunden daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist. Auch un-ter Ber374cksichtigung eines den Betriebsparteien zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums und ihrer Befugnis zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung h344tte die Beklagte zumindest vortragen und belegen m374ssen, dass die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Arbeitszeitreduzierung ihrem 204Wesen nach223 (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 66) tat-s344chlich geeignet ist, den von ihr angenommenen Mangel der Besch344ftigten an Erholung und Ruhe auszugleichen oder diesem Defizit zumindest substantiell zu begegnen. Auch hieran fehlt es. (4) Da die in 247 9 Abs. 1 AAB vorgesehene Staffelung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter gegen 247247 1, 3 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AGG verst366337t und nicht nach 247 10 AGG gerechtfertigt ist, ist sie in die-sem Umfang gem344337 247 7 Abs. 2 AGG unwirksam (dazu ua. BAG 25. M344rz 2015 - 5 AZR 460/13 - Rn. 32). Dies f374hrt dazu, dass die vollzeitbesch344ftigten Arbeitnehmer/innen der Beklagten, die das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, dieselben Vorteile beanspruchen k366nnen, wie die Vollzeitbesch344ftigten, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren regelm344337ige w366chentliche Arbeitszeit nach 247 9 Abs. 1 AAB 35 Stunden betr344gt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann bei Bestehen einer diskrimi-nierenden Regelung, solange keine Regelungen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erfolgen, nur dadurch gew344hrleistet werden, dass den Ange-h366rigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gew344hrt werden wie den Angeh366rigen der privilegierten Gruppe. Die bestehende Regelung bleibt f374r die nicht benachteiligten Arbeitnehmer solange das einzig g374ltige Bezugssystem (vgl. EuGH 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtov341] Rn. 51, Slg. 2011, I-5573; BAG 25. M344rz 2015 - 5 AZR 460/13 - Rn. 33; 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 31, BAGE 140, 1). Vorliegend ist g374ltiges Bezugssystem die in 247 9 60 61 62 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 26 - - 26 - 8 AZR 168/14 Abs. 1 AAB geregelte Stufe 204ab dem vollendeten 50. Lebensalter223. Die regel-m344337ige w366chentliche Arbeitszeit der von dieser Regelung erfassten vollzeitbe-sch344ftigten Arbeitnehmer/innen der Beklagten betr344gt demnach bereits ab der Vollendung des 40. Lebensjahres 35 Stunden, und dies unter (Fort)Zahlung des bei einer regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldeten Monatsentgelts. dd) Die einem vergleichbaren vollzeitbesch344ftigten Arbeitnehmer der Be-klagten, der - wie die Kl344gerin - bereits das 40. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, zustehende Anpassung der regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit 204nach unten223 auf 35 Stunden unter (Fort)Zahlung der bei einer regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldeten Verg374tung ist f374r die Kl344gerin nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz des 247 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG umzusetzen. Da die Parteien eine feste w366chentliche Ar-beitszeit vereinbart haben und die Kl344gerin sich f374r die Zeit ab der Vollendung ihres 40. Lebensjahres f374r eine entsprechende Erh366hung ihrer Verg374tung unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entschieden hat, hat sie Anspruch auf eine (relative) Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt. Demzufolge schuldet die Beklagte der Kl344gerin nach 247 4 Abs. 1 TzBfG eine prozentual ent-sprechende Erh366hung ihres monatlichen Arbeitsentgelts. F374r diese Verpflich-tung kommt es nicht darauf an, ob vergleichbare Vollzeitbesch344ftigte von der Beklagten bereits auf diskriminierungsfreier Grundlage nach 247 9 Abs. 1 AAB behandelt werden bzw. worden sind oder ob eine diskriminierungsfreie Behand-lung 374berhaupt gefordert wurde. Vielmehr reicht es f374r den auf 247 4 Abs. 1 TzBfG gest374tzten Anspruch aus, dass vergleichbare Vollzeitbesch344ftigte An-spruch auf eine diskriminierungsfreie Behandlung haben, selbst wenn dieser Anspruch noch nicht geltend gemacht wurde. 3. Die Kl344gerin musste ihren Anspruch auf eine h366here Verg374tung nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des 247 15 Abs. 4 AGG geltend machen. Diese Be-stimmung findet bereits nach ihrem Wortlaut nur auf Anspr374che nach 247 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, dh. nur auf Schadensersatz- und Entsch344digungsan-63 64 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 27 - - 27 - 8 AZR 168/14 spr374che und damit nicht auf die auf 247 4 Abs. 1 TzBfG gest374tzten Anspr374che auf 204Anpassung nach oben223 Anwendung. Die Kl344gerin wird hierdurch auch nicht besser gestellt als ein vergleich-barer vollzeitbesch344ftigter Arbeitnehmer. Auch ein vergleichbarer vollzeitbe-sch344ftigter Arbeitnehmer der Beklagten muss seinen Anspruch auf diskriminie-rungsfreie Behandlung nach der letzten Stufe der Regelung in 247 9 Abs. 1 AAB nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des 247 15 Abs. 4 AGG geltend machen. Auch bei dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Behandlung auf der Grundla-ge von 247 9 Abs. 1 AAB handelt es sich nicht um einen Schadensersatzan-spruch, weshalb 247 15 Abs. 1 und Abs. 4 AGG auch insoweit keine Anwendung finden. 4. Die Kl344gerin hat ihre Anspr374che mit Schreiben vom 2. April 2012 im Rahmen der Ausschlussfrist des 247 26 AAB geltend gemacht. 5. Das von der Beklagten der Kl344gerin f374r die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2013 geschuldete r374ckst344ndige Arbeitsentgelt bel344uft sich nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen tats344chlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf monatlich 104,00 Euro brutto, mithin insgesamt auf 2.080,00 Euro brutto. 6. Der Zinsanspruch folgt aus 247 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 247 288 Abs. 1 BGB iVm. 247 11 AAB. Nach 247 11 AAB hat das Monatsentgelt sp344testens zum letzten Arbeitstag wertgestellt zu sein. Deshalb stehen der Kl344gerin die bean-tragten Zinsen nicht bereits ab dem jeweiligen Letzten eines jeden Monats, sondern erst ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu. C. Da die Kl344gerin bereits ab der Vollendung ihres 40. Lebensjahres von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Arbeitsverg374tung iHv. 28,5/35 der ihr bei einer Vollzeitbesch344ftigung zustehenden Verg374tung verlangen kann, ist die Klage mit dem auf Feststellung gerichteten Hauptantrag zu 2. in vollem Um-fang begr374ndet. 65 66 67 68 69 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0 - 28 - - 28 - 8 AZR 168/14 D. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 2 ZPO. Schlewing Winter Rinck N. Reiners Soost 70 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR168.14.0
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