Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Achter Senat - 8 AZR 384/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. Oktober 2013 - 7 Ca 3632/13 - II. Urteil vom 20. März 2014 - 5 Sa 1346/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung - Bewerberau s- wahl - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitgebers - Nichteinladung - Entschä digung Bestimmungen: AGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 71 Abs. 3 Nr. 4, § 81 Abs. 2 Satz 1 und Satz 82 Satz 2 und Satz 3; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5, Art. 7 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 384/14 5 Sa 1346/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Oktober 2015 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Beru fungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbe klagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 2 . Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil d es Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2014 - 5 Sa 1346/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an d en Kläger eine Entschädigung wegen eine s Verstoß es gegen das Benachteil i- gungsverbot des AGG zu zahlen. Der Kläger hat nach einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann die Fachhochschulreife erworben und anschließend zwei Jahre Wirtschaftswisse n- schaften studier t . Danach war er mehr als zehn Jahre als Gruppenle i- ter/Gebietsreferent , mehr als fünf Jahre als Einkaufsleiter , mehr als sechs Jahre als Vertriebskaufmann und mehr als fünf Jahre als Business Development M a- nager Healthcare tätig. Von Januar bis November 2009 war er nicht erwerbst ä- tig und von November 2009 bis April 2012 arbeitete er als Verwaltungsmitarbe i- ter. Der Kläger i st schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung ( im Fo l- genden GdB) von 60 . Sein Schwerbehindertenausweis ist ab dem 25. Juli 2008 gültig und ohne zeitliche Befristung ausgestellt . Die B eklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts . Im Februar 2013 schrieb sie Ste l- le als Sachbearbeiter /in . Laut Anforderungsprofil der ausgeschri e- benen Stelle sind insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännische n Beruf, einschlägige Berufserfahrung, gute EDV - Kenntnisse sowie ein sicheres Gespür für Sprache erwünscht. Der Kläger bewarb sich mit S chreiben vom 26. Februar 2013 auf die se Stelle. Neben Angaben zu seine n Kenntnisse n und Fähigkeiten für die ausg e- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 4 - schriebene Stelle, wobei d er Kläger auch auf einen routinierten Umgang mit gängigen MS - Office - Programmen hinwies , enthält das Bewerb ungsschreiben ua. die folgende Erklärung : meine Erwerbstätigkeit unterbrechen und mich aufgrund Die Beklagte reagierte auf die Bewerbung des Klägers zunächst nicht und lud diesen nicht zu einem Vorstell ungsgespräch ein . Auf seine schriftliche n Nachfragen sandte sie ihm schließlich mit Schreiben vom 16. Mai 2013 seine Bewerbungsunterlagen zurück und teilte mit, sich für eine n ander en Bewe r- ber/eine andere Bewerberin entschieden zu haben. Da n ach kam es zu einem Schriftwechsel unter den Parteien über die F rage, warum d er Kläger trotz seiner Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Beklagte teilt e dem Kläger mit E - Mail vom 24. Mai 2013 mit, eine Verpflic h- tung, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, habe nicht bestanden, da seinen Bewerbungsunterlagen ein Hinweis/Nachweis über eine vorliegende, festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von min destens 50 nicht zu entnehmen gewesen sei. M it Schreiben vom 27. Mai 2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Entschädigungs anspruch i Hv. 7.053,24 Euro gel tend. Mit seiner am 6. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage , die ursprüngli ch auf Zahlung eines Betrages iHv. 7.053,24 Euro gerichtet war, hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Beklagte habe ihn entgegen ihrer Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen , obgleich sie d urch sein Bewerbungs schreiben Kenntnis von seiner Schwerbe hinderung gehabt habe . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 .955 , 96 Euro zu za h- len. 5 6 7 - 4 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 5 - Die Beklag te hat Kla geabweisung beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, eine Pflicht, den Kläger zu eine m Vorstellungsgespräch einzuladen, habe nicht bestanden. D er Kläger habe in seinem Anschreiben nicht hinre i- chend deutlich zum Ausdruck gebracht, im Zeitpunkt seiner Be werbung schwerbehinder t gewesen zu sein; zudem habe er den GdB nicht mitgeteilt. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergebe sich nichts, was die Annahme einer Benachteiligung wegen der Behinderung stützen könne . Im Ü b- rigen habe sie d ie Stelle mit einer Bewerberin mit einem GdB von 30 besetzt . Das Arbeitsgericht hat de m Kl ä ge r - unter Klageabweisung im Übrigen - 3.955,96 Euro zugesprochen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klagea bweisung. D er Kläger be antragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist un begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kl ä- ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eine r Entschädigung iHv. 3. 955,96 Euro. I. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet . Der Kläger ist a ls Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) . Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ( vgl. ua. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 1 8 mwN , BAGE 142, 143) . II. D er Kläger hat den E ntschädigungsanspruch frist - und formgerecht ge l- tend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG) . Hierüber streiten die Parteien auch nicht. 8 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 6 - III. Das Landesarbeitsgericht hat z u Recht erkannt , dass d ie Beklagte ve r- pflichtet ist , an d en Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Dies folgt aus § 15 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie § 82 Satz 2 SGB IX . 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gege n das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwe n- dungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes , ua. wegen einer Behinderung . Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Reg elungen des A GG . Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitg e- ber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen , § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG . Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte w egen e i- nes Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschäd i- gung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei b e- nachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Nach der Begrü n- dung des Gesetzesentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die Forderungen der Richtlinien (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtspr e- chung des Gerichtshof s der Europäischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C - 180 /95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I - 2195) nach einer wirks a- men und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen ( BT - Drs. 16/1780 S. 38 ; vgl. auch BAG 18. September 2 014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 26 mwN ; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 33 mwN , BAGE 127, 367 ) . 2. Der Kläger wurde von d er Beklagten unmittelbar wegen der Behind e- rung benachteiligt iSv. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. 13 14 15 16 17 - 6 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 7 - a) Im Falle der Schwerbehinderung eines Bewerbers /einer Bewerberin kann in d er Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch bei einem öffentl i- che n Arbeitgeber und dem damit verbundenen vorzeitig en Ausscheiden des Bewerbers /der Bewerberin aus dem Bewerbungs verfahren eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen . aa) § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelba re B e- nachteiligungen . N ach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt e ine - vorliegend au s- schlie ß lich in Betracht kommende - unmittelbare Benachteiligung vor , wenn e i- ne Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes , ua. eine r Behind e- rung, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde . (1) Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung und Beförd e- rung zu treffende - Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Pe r- sonen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben ( vgl. auch BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29) . Bereits d eshalb kommt es, so fern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem Bewerbungs verfahren au s- geschlossen wurde , nicht zwangsläufig ausschließlich auf den Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an . (2) Ob eine vergleichbare Situation iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nur dann vorliegt , wenn der die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangende B e- werber für die ausgeschriebene Stelle auch tiv ist , kann im vo r- liegenden Verfahren dahinstehen . N ach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist für eine Vergleic h- barkeit die am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu messende erforderlich ( vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. Sept ember 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28 , BAGE 144, 275 ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 18 19 20 21 22 - 7 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 8 - 679/09 - Rn. 37 ; ausdrücklich offen gelassen allerdings von BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 2 9 ) . Dies hat der Senat im Wesentlichen damit b e- gründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schu tzzweck des AGG, das nur vor ungerech t- fertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann , k önnte ua. bereits deshalb zweifelhaft sein, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entschäd i- gungsanspruch für Personen, die n- wären, nicht ausschließt, sondern lediglich der Höhe nach b e- grenzt. Zudem , da die Festste l- lung einer nicht ohne Vergleichsbetrachtung au s- kommen kann, wohl eine eingeladenen Bewerber und Be werberinnen nach sich ziehen müssen. E ine derarti ge Prüfung und Vergleichsbetrachtung findet jedoch möglicherweise w e- der in den Bestimmun gen des AGG noch in den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere denen der Richtlinie 2000/78/EG eine hinreichende Grundlage. Die Frage , ob eine vergleichbare Situation iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nur dann angenommen werden kann, wenn der Bewerber für die ausgeschri e- bene Stelle muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden, da das Landesarbeitsgericht des Klägers für die zu besetzende Stelle bejaht hat und d ies unter den Parteien auch nicht mehr streitig ist . (3) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG e rfasst nicht jede U n- gleichbehandlung, sonder n nur eine wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes . Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG ge nannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen . Da für ist es nicht erforderlich, dass der betreffen de Grund iSv. § 1 23 24 25 - 8 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 9 - AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Be nachteiligenden ist ; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusamme n- hang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diese n motiviert ist , wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) . Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und - würdigung des Sachverhalts zu berüc k- sichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) . bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein e Benachteiligung im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung oder Beförderung, bereits dann vor, wenn der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt hier in der Versagung einer Chance (vgl . BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 36 mwN; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29 ; 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 31 , BAGE 131, 86 ) . Nach § 7 Abs. 1 AGG darf e in vorzeitiger Aussch luss eines Bewerbers /einer Bewerberin aus dem Auswahlve r- fahren demnach nicht in einem (mit)ursächliche n Zusa mmenhang mit einem in § 1 AGG aufgeführten Grund stehen. Sind bereits die Chancen einer Bewerb e- rin /eines Bewerbers durch ein diskriminierendes Verfahren beeinträchtigt wo r- den, kommt es regelmäßig nicht mehr darauf an, ob eine nach § 1 AGG verb o- tene Anknüpfung bei der abschließenden Einstellungsentscheidung noch eine nachweisbare Rolle gespielt hat ( vgl. BVerfG 16. Nov ember 1993 - 1 BvR 258/86 - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 89, 276 zu § 611a Abs. 1 BGB aF für geschlechtsbezogene Benachteiligungen ) . Bewerber/innen haben vielmehr A n- spruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungs - /Stellenbesetzungs verfahren (vgl. BAG 23 . August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 ; 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - Rn. 33 , BAGE 122, 54; vgl. auch BT - Drs. 12 / 5468 S. 44 zu § 611 a BGB aF ) . Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob es später im Zuge des Au s- 26 - 9 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 10 - wahlverfahrens tatsächlich zu einer Einstellung oder Beschäftigung kommt ( BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 2 3 mwN ) . cc) Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen A r- beitgeber um eine zu besetzende Stelle, so hat dieser ihn n a ch § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzu laden. N ach § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung n ur dann entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Me n- schen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt ( zur Bedeutung näher BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 2 4 mwN , BAGE 119, 262 ) . Da mit mus s der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn d essen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensic htlich au s- geschlossen ist (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aaO ) . Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrent en . De m steht die Richtlinie 2000/78/EG auch dann nicht entgege n , wenn der andere Bewerber/die andere Bewerberin behindert iSv. § 2 Abs. 1 SGB IX ist . Zwar verlangt Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG von den Mitgliedstaaten, a n- gemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, um den Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten ; allerdings gestattet Art . 7 der Richtlinie positive Maßnahmen, die das Ziel haben, einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arb eitswelt zu dienen oder diese Einglied e- rung zu fördern . Welche Maßnahmen und Vorkehrungen der Mitgliedstaat im Einzelnen zu treffen hat, ist dabei nicht vorgegeben ( vgl. BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 48) . Unterlässt es der öffentliche Arbeitg eber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX , eine n sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsg e- spräch einzuladen und versagt diesem damit die Chance, ihn von seiner Ei g- nung zu überzeugen , kann darin e ine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen . Wird dem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren, liegt eine w e- niger günstige Behandlung vor, als sie das Gesetz (§ 82 Satz 2 SGB IX) zur 27 28 29 - 10 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 11 - Herstellung gleicher Bewerbung schancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält ( BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 48 ; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 22, BAGE 131, 232 ; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 2 4 mwN , BAGE 119, 262 ) . D er Ausschluss aus dem weiteren B e- werbungsverfahren kann demnach eine Benachteiligung sein , die in einem (mit ) ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht ( vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 51 ; 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 24 ; 16 . September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 4 4 , BAGE 127, 367 ) . dd) Lädt der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehi n- derten Beschäftigten nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein , kann darin alle r- dings nur dann eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung li e- gen, wenn ihm die Schwerbehinderung des Stellenbewerbers /der Stellenb e- werberin zu m Zeit punkt der benachteiligenden Maßnahme bekannt ist oder er diese kennen muss. Deshalb muss ein Bewerber , der seine Eigenschaft als schwerbehindert er Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksic h- t igt wissen will , den (potentiellen) Arbeitgeber über die vorhandene Schwerb e- hinderung rechtzeitig in Kenntnis setzen , soweit diese r nicht bereits aus and e- rem Zusammenhang über diese Information verfü gt . An dernfalls ist dem öffen t- lichen Arbeitgeber ein Verstoß gegen die bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen nach § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Ver pflicht u n g objektiv nicht z u- rechenbar und es fehlt an der (Mit - )Ursächlichkeit der Behinderung für die b e- nachteiligende Maßnahme ( vgl. BAG 18. Nov ember 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 24 ; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 28 , BAGE 127, 367 ) . ( 1 ) Ein hinreichender Hinweis auf eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt ist, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinder ung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 38; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 35 , BAGE 127, 367) . E ine Informat i- on im Bewerbungsa nschreiben ( etwa BAG 18. Sept ember 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 3 5; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 4 iVm. Rn. 3 5 ff.; 30 31 - 11 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 12 - 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 28 ff., 39, BAGE 127, 367 ) oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf ( etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 36 ; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 30 ) ist regelmäßig ausreichend (Klarstellung von BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 35; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - aaO ) . Unter Umständen kann auch e ine rechtzeitige gesonderte Mitteilung genügen ( vgl. etwa BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 39 zu einer vor Beginn des Auswah l- gesprächs dem Arbeitgeber zugesand ten Zusicherung der Bundesagentur für 2 Abs. . (2) Zur Mitteilung der Schwerbehinderung eines Bewerbers /einer Bewerb e- rin kann auch ausreichend sein ( BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 32 f. ) ; allerdings genügt es nicht , wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen zu r Bewerbung beigefügt wird ( BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 37 ) , ohne dass im Anschreiben oder im Lebenslauf hierauf ausre i- chend hingewiesen wird . ee ) Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG eine E r- leichterung der Darlegungslast , eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streit fall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verm u- ten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vo rg e- legen hat. (1) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann , wenn sie Indizien vor trägt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) . B e- steht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darl e- gungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ve r- 32 33 34 - 12 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 13 - letzt worden ist (ua. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] R n. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32 , Slg. 2008, I - 5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/ 12 - Rn. 27 ) . Hier für gilt jedoch das Bewei s- maß des sog. Vollbeweises (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33 ) . Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 17. August 2 0 10 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45) . Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung der Vor gaben von § 22 AGG ( vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 32 ff. mwN ) . (2 ) D ie Verletzung der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung e i- nes öffentlichen Arbeitgebers, eine / n schwerbehinderte / n Bewerber /in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung ein er Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtv erletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein ( vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 45 mwN ) . b ) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht ohne Recht s- fehler erkannt, dass der Kläger eine ungünstigere Behandlung (auch) wegen der Behinderung erfahren hat und ihm deshalb eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht. aa ) Der Kläger hat ge genüber anderen Bewerbern und Bewerberinnen , die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind, eine ungünstigere B e- handlung erfahren. Hierüber streiten die Parteien nicht. Die Beklagte, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX als ö f- fentliche Arbeitgeberin gilt, war gemäß § 82 Satz 2 SGB IX auch verpflich tet, schwerbehinder te Bewerber /innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen . Von dieser Verpflichtung war sie im Fall des Klägers nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX wegen offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung des Klägers befreit. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorhandensein d er fachlichen Ei g- nung bejaht; die s greift die Revision nicht an. 35 36 37 - 13 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 14 - bb ) D ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts , dass der Kläger der Be kla g- ten seine Schwerbehinderung deutlich und ausreichend mitgeteilt hat und dass die weniger günstige Behandlung des Klägers demnach e- rung erfolgt ist , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . ( 1 ) Die Beklagte beruft sich auch in der Revision darauf , der Kläger habe sie in seinem Bewerbungsschreiben nicht hinreichend klar und deutlich über seine Schwerbehinderung informiert. Zum einen reiche es nicht aus, nur den sei auch de r GdB an z u- geben gewesen . Ein Erfahrungssatz des Inhalts, im heutigen Berufsleben sei allg emein bekannt , dass zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehi n- derung im Rechtssinne zu unterscheiden sei nach dem objektiven Empfängerhorizont Zudem ergebe sich aus dem Bewe r- bungsschreiben des Klägers nicht, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Bewerbung vorgelegen habe. ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es im Z u- sammenhang mit der Verpflichtung des öffen tlichen Arbeitgebers aus § 82 SGB IX ausreicht, über das Vorliegen einer Schwerbehinderung zu informi e- ren und dass es nicht zusätzlich erforderlich ist, den GdB mitzuteilen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ( insbesondere BAG 18. S eptember 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 33, 35; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 30) etwas anderes ergeben sollte, hä lt der Senat hieran nicht fest. ( a ) De r ist ein Rechtsbegriff, dem im Rechtsverkehr, vor allem im Arbeits - und Sozialrecht eine feste Bedeutung z u- kommt . De r Begriff der Schwerbehinderung ist in § 2 Abs. 2 SGB IX gesetzlich definiert . Nach dieser Bestimmung sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt . W eist ein /e Bew erber /in im Zusa m- menhang mit einer Bewerbung ist de s- halb - sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für ein abweichendes B e- griffsverständnis gegeben sind - für den Arbeitgeber ohne W eiteres erkennbar , dass der Begriff iSd. in § 2 Abs. 2 SGB IX gegebenen Definition gemeint ist und damit beim Bewerber mindestens ein GdB von 50 vorliegt . Eine andere Funkt i- 38 39 40 41 - 14 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 15 - on liegt im Zusammenhang mit einem Bewerbungsschreiben regelmäßig nicht nahe. ( b ) Da nach § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und dies die Verpflichtung des öffen t- lichen Arbeitgebers nach § 82 Satz 2 SGB IX auslös t , einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, ist ei ne ( weitergehende ) A n- gabe des im Einzelfall vorliegenden GdB nicht erforderlich . E ntgegen der Rechtsa uffassung der Beklagten folgt auch aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte der anderen Seite , soweit sich eine solche hier ggf. aus einem Anbahnungsverhältnis ergeben sollte ( vgl. dazu BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - Rn. 28 ) , nichts anderes . Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall wegen bestimmter Arbeitsanforderungen und/oder zur Erfüllung der (vgl. dazu BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 53 ; 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 42 , BAGE 148, 158 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53 , BAGE 147, 60 ) nähere Kenntnisse des Arbeitgebers zu Art und ggf. Umfang einer Behin derung erforderlich sein können und der Arbeitnehmer deshalb zu entsprechender Auskunft verpflichtet sein kann ; um solch eine besondere Situ a- tion ge ht es vorliegend jedoch nicht. ( 3 ) Die Würdigung des Landesarbeitsgericht s , dass der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben hinreichend klar und deutlich auf eine zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegende Schwerbehinderung hingewiesen hat, ist ebenso rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden . (a) Die Auslegung der Angaben des Klägers in seinem Bewerbungsschre i- ben durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden , o b das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen u n- berücksichtigt gelassen hat . 42 43 44 - 15 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 16 - ( b ) Unter Zugrundelegung d iese s eingeschränkten Prüfungsmaßstab s h a l- ten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts einer revisionsgerichtlichen Kontrolle ohne W eiteres stand. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - a ngenommen , der Kläger habe mit de r Erklärung in seinem Bewerbungsschreiben : d- heitlichen Gründen musste ich für kurze Zeit meine Erwerbstätigkeit unterbr e- chen und mich aufgrund meiner Schwerbehind erung beruflich neu orientieren , unzweideutig dar auf hingewiesen, dass die Schwerbehinderung auch zum Zei t- punkt der Bewerbung bestand . Das Schreiben könne sinnvollerweise nicht d a- hin ausgelegt werden, dass der Kläger im Hinblick auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung einen nicht mehr aktuellen Hinweis habe ge ben wolle n . Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht lässt weder eine Verle t- zung von Auslegungsregeln noch einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfa h- rungssätze erkennen. Vielmehr stützt insbesondere die Formul ierung in der E r- klärung des Klägers - aufgrund meiner Schwerbehind erung - das vom La n- desarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Auch diese Formulierung legt die Annahme nahe , der Kläger habe auf eine aktuelle Schwerbehinderung hinweisen wollen . Es i st auch nichts dafür ersicht lich, dass wesentliche Tats a- chen unberücksichtigt gelas sen wurden . Das Landesarbeitsgericht hat sich - im Gegenteil - eingehend mit der hier allein für die Auslegung maßgeblichen Erkl ä- rung des Klägers befasst. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe lediglich eine v ergangenheitsbezogene Mitteilung gemacht und damit nicht deutlich erklärt , dass er aktuell ein schwerbehinderter Mensch ist , hat sie keine Verstöße gegen Rechts - oder Erfahrungs sätze und/od er Denkgesetze oder e i- ne Widersprüchlich keit der Würdigung dargetan . Dass die Beklagte nach sie aufgrund der Mitteilung des Klägers nach § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet war, diesen zu einem Vorstellungsgespräch ei nzuladen , führt zu keiner anderen B e- wertung. Von Bedeutung ist nicht, was sie tatsächlich erkannt hat, sondern was sie erkennen musste. 45 46 47 48 - 16 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 - 17 - (4) Schließlich ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger wegen seiner Behin derung eine weniger günsti ge Behandlung erfahren hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( a) Sowohl d ie Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem B e- werber /einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt - und /oder Hilfst atsach en eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen , als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber se i- nerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Ve r- stoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen v orgelegen hat , sind nur einge schränkt revisibel ( vgl. etwa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49 , 63 mwN ) . In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsg e- ri ch t liche Kontrolle darauf zu prüfen , ob die Würdigung des Tatsachengerichts möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn . 29 ; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30 ; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49 ; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34 , BAGE 142, 158 ) . ( b) Unter Zugrundelegung d iese s Prüfungsmaßstab s hält das angefocht e- ne Urteil auch insoweit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Bek lagte in seinem Bewerbungsschreiben darauf hingewiesen hatte, dass er zum Zeitpunkt der Bewerbung schwerbehindert war, zutreffend davon ausg e- gangen , dass der Verstoß der Beklagten gegen ihre aus § 82 Satz 2 SGB IX folgende Verpflichtung, den schwerbehinder ten Kläger zu einem Vorstellung s- gespräch einzuladen, geeignet ist, die Vermutung einer unmittelbaren Benac h- teiligung des Klägers wegen der Behinderung zu begründen und hat dies g e- würdigt . Ebenso gewürdigt hat es den von der Beklagten zur Widerlegung der Ve rmutung geleisteten Sachvortrag , sie habe eine mit einem GdB von 30 b e- hinderte Bewerberin eingestellt. Insoweit hat es angenommen, mit diesem Vo r- bringen habe die Bekla gte die Vermutungswirkung des § 22 AGG nicht wide r- legt . Diese Würdigung lässt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die 49 50 51 52 - 17 - 8 AZR 384/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.8AZR384.14.0 Frage, ob ein /e Bewerber /in diskrimi nierungsfrei vorab aus dem Auswa hlverfa h- ren ausgeschlossen wurde, nicht darauf ankommt, ob und ggf. zu welcher Ei n- stellung es später im Zuge des Auswahlverfahrens tatsäc hlich gekommen ist, revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Solche werden von der Revision auch nicht gerügt. IV. D em Kläger steht nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung iHv. 3.955,96 Euro zu. Die Bestimmung der Höhe der Entschädigung (vgl. hierzu näher B AG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 4 4 , BAGE 148, 158 ) ist grun d- sätzlich Sache der Tatsachengerichte ( vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 4 9 ) . Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht eine Ent schädigung iHv. 3.955,96 Euro als angemessen erac h- tet. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. V. D ie Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Schlewing Winter Rinck N. Reiners Soost 53 54
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