Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2015 Achter Senat - 8 AZR 1007/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 11. Januar 2013 - 4 Ca 455/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen Bestimmungen: EMRK 8 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BDSG § § 3, 7, 32 Abs. 1 unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1007/13 11 Sa 312/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschluss - revisionsbeklagte, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschluss - revisionsklägerin, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den R ichter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Wein und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13 - wird zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Kläg e- rin 9/10 und die Beklagte 1 /10. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagte n, der Klägerin wegen einer Observation durch einen Detektiv eine Geldentschäd i- gung zu zahlen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der G e- schäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig e r- krankt, zunächst mit Bronchi alerkrankungen und später mit einem Bandsche i- benvorfall . Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs A r- beitsunfähigkeits bescheinigung en vor, zuerst vier eines Facharztes für Allg e- meinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie . Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte das Vorliegen eines Bandsche i- benvorfalls und beauftragte zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eine Detekt ei mit der Observation der Klägerin . Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden ua. ihr Wohnhaus , sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschs a- lon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. D er abschließende Observ a- tionsbericht, der der Beklagten übergeben worden ist, enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. 1 2 - 3 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 4 - Der Rechtsstreit der Parteien betraf zuerst eine Kündigungsschutzklage der Kläger in und die Forderung der Beklagten betreffend die Erstattung von Detektivkosten. In diesem Rahmen berief sich die Beklagte auf den Observat i- onsbericht und führte ihn in das Verfahren ein. Die Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich, ni cht dagegen die Widerklage der Beklagten auf Erstattung von Detektivkosten. Betreffend beides wurde das Urteil des A r- beitsgerichts rechtskräf tig , nicht aber bezogen auf einen zwischenzeitlich erh o- benen Gelde ntschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer Ve rletzung ihres Persönlichkeitsrechts . Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Entschädigung zu, da die durch die Beklagte beauftragte Observation einschließlich der Videoaufnahmen rechtswidrig gewesen sei und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt habe . D a s habe b ei ihr zu erheblichen, eine psychotherapeutische Behandlung erfordernden psychischen Beein trächtigungen geführt . Der Höhe nach stelle sie die Entsch ä- digung in das Ermes sen des Gerichts, wobei ein dreifaches Bruttomonatsg e- halt, also 10.500,00 Eu ro, angemessen sei . Die Klägerin hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2012 zu za h- len. Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten , sie sei berechtigt gewesen, die Klägerin überwachen zu lassen um zu erfahren, ob die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit vortäusche oder sich zumindest genesungswidrig verhalte. Dahin gehende Anhaltspunkte hätten vorgelegen, insbesondere weil die Klägerin sich kurz nach einer Meinungsve r- schiedenheit zuerst mit Erkältung, Bronchitis und Rippenfellentzündung arbeit s- unfähig gemeldet habe, jeweils unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbeschein i- gungen für kurze Zeiträume. Dann sei ein Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit b e- zogen auf einen von der Klägerin angegebene n Bandscheibenvorfall zunächst nur durch eine Folgebe scheinigung eines Hausarztes attestiert worden. Erst bei 3 4 5 6 - 4 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 5 - Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraums habe die Klägerin eine Erstb e- scheinigung einer Orthopädin vorgelegt. Nach allem liege eine Rechtfertigung für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch Überwachung vor. Jedenfalls sei ein Schmerzensgeld nicht erforderlich, insbesondere nicht in der zugesprochenen Höhe. Es seien ausschließlich Bewegungen der Klägerin im öffentlichen Raum beobachtet worden, d ie Videoaufnahmen seien nicht in der Öffentlichkeit verbreitet und vo n der Detekt ei nicht an den Arbeitgeber he r- ausgegeben worden. Das Arbeitsgericht hat die Entschädigungsk lage abgewiesen. Die Ber u- fung der Klägerin hatte insoweit Erfolg als d as Landesarbeitsgericht ihr in A b- änderung des erstinstanzlichen Urteils eine Entschädigung iHv. 1.000,00 Euro zugesprochen hat . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer höheren Entschädigung weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision di e Abweisung der Klage begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision und die Anschlussrevision sind unbegründet. Die Obse r- v a tion einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Die Beklagte hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Die vom Landesarbeitsg e- richt angenommene Höhe des Schmerzensgeldes ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne eine Entschädigung beanspruchen, da sie durch die heimliche Beobachtung und Fertigung von Videoaufnahmen recht s- widrig iSv. § 32 Abs. 1 BDSG und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persö n- lichkeitsrecht verletzt worden sei. Für d en Beobacht ungszeitrau m habe eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen , der ein hoher Bewei s- wert zukomme. Die Observation sei zu dem Zweck erfolgt, ein (vermutetes) Fehlverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der bescheinigten Arbeitsu n- 7 8 9 - 5 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 6 - fähigkeit a ufzudecken. Die Beklagte habe keine begründeten Gesichtspunkte für ernsthafte Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit genannt. Die Rechtsverletzung ha be mit den heimlichen Videoaufzeichnungen im privaten Lebensbereich der Klägerin die Grenze zur entsc hädigungspflichtigen Persö n- lichkeitsverletzung überschritten. Sei bereits die Krankenkontrolle als solche nicht durch § 32 BDSG ge deckt, komme erschwerend hinzu, dass das gewählte Mittel heimlicher Videoaufzeichnung auch unabhängig davon nicht erforderlich sei , also auch in einem Fall gerechtfertigter Krankenkontrolle unverhältnismäßig wäre. Insgesamt habe die Überwachung eine Intensität erreic ht, die nicht in a n- derer Weise befriedigend habe ausgeglichen werden k önnen . Dies sei auch b ei der Bemessung der Hö he einer Entschädigung zu berücksichtigen gewesen . Dabei sei einzubeziehen gewesen , dass d ie Bildaufzeichnungen nicht die Intim - oder Privatsphäre der Klägerin beträfen und nicht an beliebige andere Pers o- nen weitergegeben worden seien , sondern von der Detektei vertraulich aufb e- wahrt würden ; allerdings seien Auszüge daraus dem Observationsbericht be i- g e fügt worden und die Beklagte habe Videosequenzen im Kündigungsschut z- prozess als Beweismittel angeboten. Der Hinweis der Klägerin auf eine noch andauernde p sychotherapeutische Behandlung beziehe sich auf mehrere U m- stände einer Therapiebedürftigkeit, nicht nur auf die Observation. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält revisionsrechtliche r Überprüfung stand. I. Die Revision der Klägerin und die A nschlussrevision der Beklagten sind zulässig. Für die Revision der Klägerin ist d ie erforderliche Beschwer gegeben, obwohl die Höhe der beantragten Geldentschädigung in das Ermessen des G e- richts gestellt w orden ist. Der Klägerin ist weniger zugesprochen wo rden als sie nach ihrem Klagevorbringen erkennbar erwartet hatte . II. Die Revision und die Anschlussrevision sind unbegründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte durch die von ihr in Auftrag gegebene Überwachung mit Videoaufzeichnungen rechtswidrig das allgemeine Per sön lichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat und 10 11 12 13 - 6 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 7 - die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sind. a) D as durch Art. 2 Abs. 1 iVm . Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewäh rleistete allgemeine Per sön lichkeitsrecht ist im Privatrechts verkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten ( vgl. ua. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153 /11 - Rn. 30, BAGE 142, 176 ; 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 37 ff., BAGE 136, 156 ; BGH 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - Rn. 12; 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10 - Rn. 10 ; BVerfG 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - zu C I 2 der Gründe , BVerfGE 34, 269 ) . E in auf § 823 Abs . 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Pe r- sönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt dafür in Betracht - setzt voraus , dass die Beeinträ chtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausg e- glichen werden kann ( BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 29, BAGE 142, 143; vgl. BGH 5. März 1963 - VI ZR 55/62 - zu II der Gründe , BGHZ 39, 124; BVerfG 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09 - Rn. 2 mwN ; 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - zu C III der Gründe, aaO ) . Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverle t- zung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzu n- gen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit d er Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der G e- sichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH 5. Ok tober 2004 - VI ZR 255/03 - zu II 1 der Gründe , BGHZ 160, 298) . Soweit das BDSG eingreift, stellt die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG k eine ausschließliche Regelung dar, sie verdrängt den auf § 823 Abs . 1 BGB gestützte n Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Pe r- sönlichkeitsrechtsverletzung nicht ( allg emeine und zutreffende Auffassung, vgl. ua. Gola/Schomerus BDSG 12. Aufl. § 7 Rn. 16 ff.; Simitis in S imitis BDSG 8 . Aufl. § 7 Rn. 33; Seifert in Simitis BDSG 8 . Aufl. § 32 Rn. 191 mwN; ErfK /Franzen 1 5 . Aufl. § 7 BDSG Rn. 1 ; Däubler in Däubler/Klebe/Wedde/ 14 15 - 7 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 8 - Weichert BDSG 4. Aufl. § 7 Rn. 1 mwN, Rn. 26 ff.; Taeger/Gabel /Gabel § 7 BDSG Rn. 23, 25 ff. ) . Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vo r- liegt, dass die Zahlung ein er Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur au f- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden s owie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (ua. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 69; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - zu III der Gründe; BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 38 mwN, BGHZ 199, 237; 24. November 2009 - VI ZR 219/08 - R n. 11, BGHZ 183, 227) . Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am g e- sprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstb e- stimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmau f- nahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen ( vgl. BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 15, BAGE 127, 276 ; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 44, BAGE 146, 303 ) . Die Verwertung von persone n- bezogenen Daten greift in das Grundrech t auf informationelle Selbstbesti m- mung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwe n- dung persönlicher Daten zu befinden ( vgl. BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 , 1 BvR 1254/07 - BVerfGE 120, 378) . Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 EMRK ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 14) . Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts au f informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild ( näher BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 4 5 , aaO ) . 16 17 - 8 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 9 - b) Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor. aa) Vorliegend ist, w ovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgega n- gen ist , an § 32 Abs. 1 BDSG ( Datenerhebung, - verarbeitung und - nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ) zu messen, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Sensitive Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, die von § 28 Abs. 6 BDSG erfa sst wären ( vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 26 ff., BAGE 140, 350 ) , sind ersichtlich hier nicht b e- troffen. Maßgebend ist § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Danach dürfen personenb e- zogene Daten eines Beschäftigten z ur Aufdeckung von Straftaten - in Betrac ht kommt die Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteil s durch Vortä u- schen einer Arbeitsunfähigkeit, § 263 StGB (ua. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 23) - nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die E r- hebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältn isse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (B e- troffener). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen , § 3 Abs. 3 BDSG . bb) Diese Vorgaben sind unionsrechtskonform unter Beachtung der Richtl i- nie 95/46/EG auszulegen, die n ach ihrem Art. 3 Abs. 1 für die ganz oder tei l- weise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt , die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Als eine solche Datei mit personenbezogenen Daten gilt jede strukturierte Sammlung personenbez o- gener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geograph i- 18 19 20 - 9 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 10 - schen Gesichtspun kten aufgeteilt geführt wird , Art. 2 Buchst. c Richtl i- nie 95/46/EG . Art. 7 der Richtlinie 95/46 /EG sieht eine erschöpfende und abschli e- ßende Liste der Fälle vor, in denen eine Verarbeitung personenbezogener D a- ten als rechtmäßig angesehen werden kann ( EuG H 24. November 2011 - C - 468/10 - [ ASNEF ] Rn. 30, Slg. 2011 , I - 12181) . Im vorliegenden Fall ist Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 /EG zu berücksichtigen , wonach die Verarbeitung der Daten (wozu bereits die Erhebung gehört, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG wie auch § 3 Abs. 2 BDSG ) zur Verwirklichung des berechtigten Int e- resses erfolgen darf, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG) überwiegen. Der Schutz des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gara n- tierten Grundrechts auf Privatleben verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen ( EuGH 11. Dezember 2014 - C - 212/13 - [ ] Rn. 28 f. mwN ) . Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbe zogenen Daten können gerechtfertigt sein, wenn sie denen en t- sprechen, die im Rahmen von Art. 8 EMRK geduldet werden (EuGH 9. November 2010 - C - 92/09 und C - 93/09 - [Volker und Markus Schecke] Rn. 52 , Slg. 2010, I - 11063 ) . cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Observation der Klägerin einschließlich der Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen als personenbez o- gene Datenerhebung eingeordnet. Durch Privatdetektive erhobene Daten , die bestimmte oder bestimmb a- re natürliche Personen betreffen , sind personenbezogene Daten i Sv. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 /EG . Ihre Erh e- bung, Aufbewahrung und Übermittlung durch einen Auftraggeber oder durch Privatdetektive, die auf eigene Rechnung handeln, ist eine Verarbeitung pe r- sonenbezogener Daten i Sv. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 /EG ( EuGH 21 22 23 - 10 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 11 - 7. November 2013 - C - 473/12 - [ IPI ] Rn. 26 ; 16. Dezember 2008 - C - 524/06 - [ Huber ] Rn. 43 , Slg. 2008, I - 9705 ) . Auch das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten i Sv. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 /EG , sofern es die Identifikation der b e- troffenen Person ermöglicht ( EuGH 11. Dezember 2014 - C - 212/13 - [ ] Rn. 22 ) . Das ist hier der Fall. dd) Die Observation der Klägerin einschließlich personenbezogener Date n- erhebung war rechtswidrig. Ein berechtigte s Interesse der Beklagten iSv. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 /EG , das nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG in der Aufdeckung einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis liegen kann, zur Erh e- bung personenbezogene r Daten im Wege der Observation der Klägerin ei n- schließlich der Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen lag nicht vor . (1) Im Hinblick auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überw a- chungsrechtfertigende Straftat müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztliche n Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zwe i- fel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden , um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern ( ua. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35 ; 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 171 ) . (2 ) R evisionsrechtlich nicht zu beanstanden ( zur beschränkten Revisibilität der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene n tatrichterliche n Überzeugung ua. BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 1010/13 - Rn. 28 mwN; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN ) hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte keine b egründete n Zweifel an der Ric htigkeit der von der Klägerin vo r- gelegten ärztlichen Bescheinigung en aufgezeigt hat. Weder hat die Klägerin beispielsweise im Rahmen einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt, noch war der Beweiswert der Arbe itsunfähigkeitsbescheinigungen dadurch erschüttert, dass sie von unte r- schiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Auch sonstige, begründete Zweifel z eigende Umstände lagen nicht vor. 24 25 26 - 11 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 12 - (3) A ngesichts eines von vornherein fehlenden berechtigten Interesses an einer Erhebung personenbezogener Daten der Klägerin kommt es auf eine Rechtfertigungs - und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr an. Es war auch ni cht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen in einem Fall zu beurteilen wären , in dem ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. ee) Die vorliegende rechtswidrige Datenerhebung stellt eine schwere Pe r- sönlichkeitsrechtsverletzung dar, wegen der das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Za h- lung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm . Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewäh rleistete allgemeine Per sön lichkeitsrecht der Klägerin liegt bereits in der durch die Beklagte veranlassten Observation der Klägerin (vgl. auch BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b der Gründe, BAGE 105, 356 im Hinblic k auf Art. 2 Abs. 1 GG) . Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, intensivieren die im Zusammenhang mit der Observation geferti g- ten Videoaufnahmen die Stärke des Eingriff s erheblich . Hinzu kommt die Hei m- lichkeit der Aufzeichnungen. Sie erfolgte n im öffentlichen Raum und ohne eine Kenntlichmachung gemäß § 6 b Abs. 1 und Abs. 2 BDSG. Auch eine Einwill i- gung der Klägerin (§ 4 BDSG) lag nicht vor. Im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 40 mwN, BGHZ 199, 237) hat das Landesarbeitsgericht die Zubi l- ligung einer Geldentschädigung nicht von einer kausal mit der Persönlichkeit s- rechtsverletzung zusammenhängenden psychischen Behandlungsbedürftigkeit abhängig gemacht. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzen s- geld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um eine Zahlung , d ie auf den Schut z- auftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. 2. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzen s- geldes war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . 27 28 29 30 31 - 12 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 - 13 - a ) Die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung obliegt in erster Linie tatrichterlicher Entscheidung und ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprü f- bar ( zur beschränkten Revisibilität ua. B GH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 46 mwN, BGHZ 199, 237; BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 97, zu einem Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB ) . b ) Das Landesarbeitsgericht hat alle maßgeblichen Umstände des Falles angemessen gewürdigt. Es hat zutreffend als einen der wichtigen Bemessung s- faktor en die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung (BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - zu II 2 d der Grü nde, BGHZ 160, 298 ; 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - zu IV 2 der Gründe, BGHZ 128, 1 ) berücksichtigt und d a- bei einbezogen , d ass der Detektiv die Klägerin nicht nur beobachtet e, sondern von ihr darüber hinaus in Situationen, denen er besondere Bedeutung be imaß, heiml iche Videoaufnahmen gemacht hat. Es hat weiter zutreffend sowohl b e- dacht , dass die Videoaufnahmen rivaten Lebensbereich der Klägerin die nungen nicht die Intim - betrafen, sondern sich auf Geschehnisse in der Öffentlichkeitssphäre (Straße und Waschsalon) beschränkten; weiter hat es berücksichtigt, dass eine vertra u- liche Aufbewahrung und grundsätzliche Nichtwei tergabe an Dritte erfolgten , wobei jedoch Auszüge der Beklagten zugänglich gemacht wurden, die diese vor Gericht präsentierte. Unbedenklich ist, dass das Landesarbeitsgericht im Ra h- men der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung den Hinweis der Kläg e- rin auf eine psychotherapeutische Behandlung, die allerdings auf multikausaler Verursachung beruht, einbezogen hat. Den Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der ebenfalls, wie auch der der Prävention, einer der wichtigen Beme s- sungsfaktoren der Geldentschäd igung ist, die sich je nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können ( vgl. BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - aaO ) , hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls ausdrücklich einbezogen , so dass die Höhe der Entschädigung revisionsrechtlich noch n icht zu beansta n- den war . 32 33 - 13 - 8 AZR 1007/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0 3 . Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen zur weiteren Aufkl ä- rung und ggf. Beweiserhebung sind unzulässig ( zu den Anforderungen ua. BAG 28. Janu ar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 ; 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 109, 145 ) , da weder das konkrete Beweisthema angegeben, noch ausgeführt w orden ist , welches (mutmaßliche) Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte. III. Wegen der Erfolglosigkeit der Revision und der Anschlussrevision sind die Kosten de s Revisionsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO ve r- hältnismäßig zu teilen. Hauck Breinlinger Winter Wein Stefan Soost 34 35
Full & Egal Universal Law Academy