Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juni 2015 Achter Senat - 8 AZR 556/14 - ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR556.14.0 I. Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 28. Juni 2013 - 8 Ca 2044/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. April 2014 - 3 Sa 307/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Versäumte Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung Bestimmungen: ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 234, 236, 552 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR556.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 556/14 3 Sa 307/13 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juni 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsg ericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter Eimer und die ehrenamtliche Richterin Gothe für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 556/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR556.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 - 3 Sa 307/13 - wird als unzulässig verworfe n. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen infolge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses info lge des ersten Betriebsübergang s ein Arbeitsve r- hältnis besteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin hatte vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 10. April 2014 - 3 Sa 3 0 7/13 - ) . Das Landesarbei tsgericht hat die Revision z u- g e lassen. Ohne dass das Berufungsurteil bis dahin zugestellt war, nahm aufgrund einer regelmäßigen Wiedervorlage die Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau K , im Juli 2014 e i ne Fris t b e- rechnung für die Revisionseinlegung und die Revisionsbegründung vor. G e- rechnet ab der Verkündung des Berufungsurteil s am 10. April 2014 b e rec h nete sie die Revisionsfrist auf den 10. Oktober 2014 und die Begründung s f rist auf den 10. November 2014, was sie im Fristenkalender so notierte. Das in vollständiger Form abgefasste Berufungsurteil ging beim Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin am 19. August 2014 ein. Die Rechtsanwalt s- fachangestellte K ging jedoch aufgrund eines Augenblicksversagens von e i nem Eingang am 19. September 2014 aus, berechnete sodann die Frist für die Rev i- sionseinlegung auf den 19. Oktober 2014 sowie für die Revisionsb e grü n dung 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 556/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR556.14.0 - 4 - auf den 19. November 2014. Da diese falsch berechneten Friste n länger liefen als die von ihr bereits notierten Fristen, beließ sie es bei letzteren . Unter dem 26. August 2014, bei Gericht eingegangen am 28. August 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Revision ein. Unter dem 21. Oktober 2014, per Fax a m gleichen Tage beim Bundesarbeitsgericht eing e- gangen, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Frist zur B e- gründung der Revision um einen Monat bis zum 10. Dezember 2014 zu verlä n- gern. Auf den Hinweis des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktob er 2014, im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2014 eing e- gangen, die Frist zur Begründung der Revision sei bereits am 20. Oktober 2014 abgelaufen, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 3. November 2014, per Fax an die sem Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er beantragt im Übrigen festzustellen, dass zwischen den Parteien über de n 1. April 2006 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Be klagte meint, Wiedereinsetzung sei der Klägerin nicht zu gewä h- ren. Sie verteidigt im Übrigen das Berufungsurteil der Sache nach. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, weil die Zweimonatsf rist zur Begründung der Revision, § 74 Abs. 1 Satz 1 un d Satz 2 ArbGG, versäumt wurde. Wiede r- einsetzung kann nicht gewährt werden. Die fristgemäß eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO. I. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die B e- gründung der R evision zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vol l- ständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevol l- 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 556/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR556.14.0 - 5 - mächtigten am 19. August 2014 zugestellt, sodass die Frist zur Begründung der Revision am 20. Oktober 2014 ablief. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder eine Revisionsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die B e- gründung der Revision beim Bundesarbeitsgericht von Seiten der Klägerin ei n- g egangen. II. Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, da die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO. 1. Der mit der Revisionsbegründung verbundene schriftliche Wiederei n- setzungsantrag der Klägerin wahrte die Form des § 236 Abs. 1 ZPO und erfol g- te auch binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch g e- rechnet ab dem Verlängerungsantrag des Klägervertreters vom 21. Oktober 2014 wahrte der Wiedereinsetzungsa ntrag vom 3. November 2014 die Frist von zwei Wochen. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Revis i- onsbegründungsfrist wurde schuldhaft versäumt. Zwar hat vorliegend die Kläg e- rin selbst nicht gehandelt, jedoch wird ihr das Verschul den ihres Prozessb e- vollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Vorliegend hat der Pr o- zessbevollmächtigte selbst unabhängig von dem Handeln der Rechtsanwalt s- fachangestellten K die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ve r schu l det. Der Prozess bevollmächtigte selbst hat bei Einlegung der Revision unter dem 26. August 2014 erklärt, das anzufechtende Berufungsurteil sei ihm am 19. August 2014 zugestellt worden. Der Revisionseinlegung war eine Kopie des Berufungsurteils beigefügt, auf der sich der Eingangsstempel der Kanzlei mit dem Datum 19. August 2014 befindet und darunter eine handschriftliche Fri s- 6 Monat B Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung e i- 9 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 556/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR556.14.0 genverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmitte l- schrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die or d- nungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsm ittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 572/09 - Rn. 14; 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 - ) . Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war daher verpflichtet, aus A n lass der Einlegung der Revision die notierte Revisionsbegründungsfrist zu prüfen und - da sie offensichtlich falsch berechnet war un d nach Zustellung des Berufung surteils neu berechnet werden mu sste - zu korrigieren. Dieses Ve r- schulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Eimer C. Gothe 14 15
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