Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 23. Januar 2014 - - I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 Ca 4163/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Vertragsstrafenversprechen - Formulararbeitsvertrag - Auslegung - Trans - parenzkontrolle Gesetz e : BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 628 Abs. 2; InsO § 113 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 130/13 3 Sa 441/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Ma l lmann für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 130/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafenzahlung. Der Beklagte hat te mi t der C GmbH in F, einer Anlagenbauerin und nachmaligen Schuldnerin des Insolvenzverfahrens, zum 1. Januar 2010 ein A r- beitsverhältnis als Verfahrensingenieur begonnen, in dem er zuletzt monatlich brutto 3.800,00 Euro verdiente. In dem zugrunde liegenden Ar beitsvertrag vom 20. Mai 2009 wurde ua. F olgendes vereinbart: 2. Dauer der Tätigkeit 2.1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 bzw. zu j e- dem früheren Termin und wird auf unbestimmte Zeit g e- schlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. 11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Fortbi l- dungskosten 11.1. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 11.2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Kündigung s- frist von 2 Wochen gekündigt werden. 1 2 - 3 - 8 AZR 130/13 - 4 - 11.3. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der anderen Vertragspartei. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächstmöglichen Zei t- punkt. Eine außerordentliche Kündigung gilt vorsorglich auch als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Durch die Kündigungserklärung wird die Befugnis des Unternehmens begründet, Sie unter Fortzahlung der B e- züge freizustellen. Die widerrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung des zustehenden Urlaubs. 14. Vertragsstrafen 14.5. Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Künd i- gungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu eine m Brutto - Monatsgrundgehalt, zu zahlen. 14.6. Treten Sie nach Abschluss des Vertrages zu dem verei n- barten Termin die Arbeit nicht an, so verpflichten Sie sich, eine Vertragsstrafe des bis zum Ablauf der nächstmögl i- chen Kündigungsfrist aufgrund dieses Vertrages erzielb a- ren Gehaltes zu zahlen. Vor der Insolvenzeröffnung kündigte der Kläger am 27. September 2011 an, dass E rfolg versprechende Kontakte wegen eines Unternehmenskaufs durch Investoren bestünden sowie: e sind aus Anlass der nunmehr anst e- henden Eröf fnung des Insolvenzverfahrens auch keinerlei Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 30. September 2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter b e- stimmt (AG Chemnitz 30. September 2011 - 1419 I N 1970/11 - ) . Sodann kü n- 3 4 - 4 - 8 AZR 130/13 - 5 - digte der Kläger am 7. Oktober 2011 120 der ca. 300 Arbeitnehmer der inso l- venten Arbeitgeberin. Der Beklagte kündigte am 11. November 2011 das Arbeitsverhältnis rtrag zum 30. November 2011 abzuschließen, da er bereits am 1. Dezember 2011 ein neues Arbeitsverhältnis antreten wolle. Einen solchen Aufhebungsvertrag schlossen die Parteien nicht, jedoch wurde der Austritt des Beklagten zum 30. November 2011 in der im U nternehmen üblichen Art mit Laufzettel nebst Der Beklagte erschien am 1. Dezember 20 11 nicht zur Arbeit, was der Kläger per E - Mail beanstandete. Er forderte den Beklagten auf, seiner vertragl i- chen Arbeitsverpfli chtung vereinbarungsgemäß nachzukommen. Dies lehnte der Beklagte mit E - Mail vom 2. Dezember 2011 ab, da er bereits in einem ne u- en Arbeitsverhältnis stehe, welches er ab 1. Dezember 2011 wahrnehme. D a- rauf kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wegen beha rrlicher Arbeitsve r- weigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in H ö- he eines Bruttomonatsgehalts geltend. Der Beklagte griff diese außerordentl i- che fristlose Kündigung nicht im Rechtsweg an. Zur Begründung der am 28. Dezember 2011 anhängig gemachten, vo r- liegenden Klage hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe die Vertragsstr a- fe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages verwirkt. Denn er habe den Vertrag o h- ne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei sei nicht auf die rec htliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Beklagten erklärte fris t- gemäße Kündigung abzustellen. Diese sei nach Insolvenzeröffnung gemäß § 113 Satz 2 InsO zum nächstmöglichen Termin, also zum 29. Februar 2012 wirksam geworden. Es sei aber m it der Rechtsprechung des Senats unter einer der Beklagte schon mit seiner Kündigung angekündigt und mit seiner E - Mail vom 2. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt habe. Dies werde d urch die Ve r- tragsklausel hinreichend klar ausgedrückt, sodass diese auch nicht unter A n- 5 6 7 - 5 - 8 AZR 130/13 - 6 - wendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.800,00 Euro zuzü g- lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe das Vertragsverhältnis zum Kläger fristg e- mäß, also zum 29. Februar 2012 beendet. Er habe nur die Erbringung der A r- beitsleistung eingestellt. Dies sei von der Vertragsstrafenklausel gerade nicht erfasst, die lediglich auf die (rechtliche) Beendigung des Vertrages abstelle. Jedenfalls ergäbe n sich aufgrund einer Auslegung solche Unklarheiten, dass die Vertragsbestimmung an sich als unwirksam anzusehen sei. Auch differe n- ziere sie nicht danach, ob eine etwaige unfristige Beendigung auf Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers oder auf das Verschu lden des Arbeitnehmers z u- rückzuführen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg . Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I hm steht die geltend g e- machte Vertragsstrafe nicht zu. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch sein Verhalten habe der Beklagte die Voraussetzungen für die Zahlung der Vertragsstrafe nicht erfüllt, weil er seinen Arbeitsvertrag Mit der nach § 623 BGB zwingend erforderlichen schriftlichen Kündigung vom 11. November 2011 n- 8 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 130/13 - 7 - digt. Damit sei die Kündigung nicht zum 30. November 2011, sondern, worin die Parteien übereinstimmten, zum Ablauf des 29. Februar 2012 erklärt worden, was nic ht nur aus dem Wortlaut der Kündigung, sondern auch aus der mit ihr verbundenen Bitte um einen Aufhebungsvertrag hervorgehe. In der vertragswidrigen Einstellung der Arbeitsleistung seitens des B e- klagten ab dem 1. Vertrages. Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stelle grun d- sätzlich keine Kündigung und somit auch keine Vertrags - Auch bei anderer Sichtweise verstoße die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot d es § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es stelle eine vermeidbare e- reits die Arbeitseinstellung ohne falsches Berufen auf einen Beendigungstatb e- stand erfasst worden sein sollte. Zudem benachte ilige die Vertragsstrafenklausel den Beklagten una n- gemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Auslegung der Klausel ergebe, dass sie auch für den Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe durch ihn vorsehe. Insoweit bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Klägers. Nach dem Arbeitsve r- trag sei die Vertragsstrafe immer verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag l tung der Ziff. 11.1 . des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Mon a- erfasse die Vertragsstrafenklausel auch die Möglichkeit einer arbeitnehmerse i- tigen, berechtigten außerordentlic hen Kündigung. Dies aber sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. B. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Übe r- pr ü fung stand. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel ergibt, dass der Beklagte durch se in Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat. 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 130/13 - 8 - I. Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel in Ziff. 14.5. des Formulara r- beitsvertrages ergibt, dass der Beklagte durch seine Kündigung vom 11. November 2011 und seine Arbeitseinstellung ab 1. Dezember 2011 die ve r- einbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung d er Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnism ö g- lichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198) . Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster L inie der Vertragswortlaut (BAG 27. Ju l i 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48) . Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Gesc häften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische un d von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinb a- rung Nr. 55; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15 , BAGE 136, 294 ) . 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Vertragsstrafenkla u- sel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach diesen Grundsätzen ausgelegt und geprüft. a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages vom 20. Mai 2009 um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sei, die die Schuldnerin dem Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gest ellt habe. 17 18 19 20 - 8 - 8 AZR 130/13 - 9 - An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die Tatsache der durch die Schuldnerin erfolgten Vorformulierung der Vertrag s- strafenkla usel in der Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt. b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabr e- den in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in form u- larmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemess enen Berücksicht i- gung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden ( vgl. BAG 4 . März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) . Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Ma ß- stab anzulegen ( BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28 ) . c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgeric hts, demzufolge die bloße Nichtleistung der vertraglich g e- schuldeten Leistung grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertrag s- beendigung darstellt. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen G e- schäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsb e- dingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lasse n, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22) . Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben we rden, dass für den Ve r- wender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Kla u- sel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertrag spartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich b e- schreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarhe i- 21 22 23 - 9 - 8 AZR 130/13 - 10 - ten und Spielräume enthält ( BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28) . Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg 7 3 . Aufl. § 307 BGB Rn. 23 ) . bb) Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass nach diesen Grundsätzen die Vertragsstrafenklausel der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertr a- ges nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers pr ä- zise beschrieben ist. Dies steht einer sich vom Wortlaut lösenden und den A n- wendungsbereich erweiternden Auslegung entgegen. Wenn die Schuldnerin mit 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend bestimmte Vertragsklausel verwendet hat, so gilt dies nur für den e- schränkt wird. Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen E igenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitslei s- tung rechtlich beendet. Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben vom 11. November 2011, jedenfalls aber mit seiner E - Mail vom 2. De zember 2011 , deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beend i- gungstatbestand noch nicht eingetreten ist. d) Es ist nicht zu entscheiden, was in der Ver tragsstrafenklausel Ziff. 14.5. Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten vom 11. aufgefasst, die nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. Februar 2012 beenden sollte und damit e- gen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken. Diese 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 130/13 - 11 - sieht das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10, 2. Abs. der Entsche i- dungsgründe des Berufungsurteils erkennt, dass ein durchschnittlicher Ve r- eine konk rete Frist abgestellt wird. Zutreffend erkennen die Berufungsrichter weiter, dass es nahe liegt, damit die unter Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages ve r- einbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu verstehen, t- te. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes ist es nicht unproblematisch, die auf eine konkret vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist bezogene Ve r- tragsstrafenklausel auch auf den Sonderfall der Insolvenz und d er dann spez i- algesetzlich durch § 113 InsO geregelten besonderen Kündigungsfrist anz u- wenden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben bestimmt, dass die Vertrag s- strafe der Einhaltung der in Ziff. 11.1. vereinbarten arbeitsvertraglichen Künd i- gungsfrist von s echs Monaten zum Monatsende dienen soll. e) Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil vorliegend die rechtliche Beendigung des Vertrages nicht durch den Beklagten, sondern durch den Kläger bewirkt wurde. aa) Ziff. 14.5. des Arbeitsvertr ages sieht, wie die nachfolgende Klausel , e i- ne Vertragsstrafe nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbei t- nehmer S vor. Die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 hat jedoch den Arbeitsvertrag nicht, auch nicht zum 29. Februar 2012 als dem Vielmehr war es der Kläger , der das A r- beitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten gekündigt hat . Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht ang e- griffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet. bb) Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrages ist die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nicht vereinbart worden. Sie s ollte nur im Falle einer unfristigen Kündigung des Arbeitnehmers, also des Beklagten verwirkt sein. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, etwa durch eine unberechtigte und beharrliche Verweigerung seiner Arbeitsleistung 28 29 30 - 11 - 8 AZR 130/13 ein en wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers g e- schaffen hat. Dieser Fall ist von der Vertragsstrafenklausel des Arbeitsvertrag e s nicht erfasst. D er Kläger ist insoweit auf Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB zu verwe i sen . Dies deutet er auch selbs t im Kündigungsschreiben an , . § 628 Abs. 2 BGB ge m . Ziff. Arbeitsvertrages gerade nicht vereinbart. II. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. C. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Breinlinger Winter Burr Ma l lmann 31 32
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