Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2015 Achter Senat - 8 AZR 1011/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 30. Oktober 2012 - 9 Ca 4130/11 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassung s- anspruch Bestimmung en : KUG §§ 22, 23 Hinweis des Senats: Teilweise P arallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 1010/13 - vom 11. Dezember 2014 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1011/13 8 Sa 36/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Wein und Soost für Recht erkan nt: - 2 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte - und Klimatechnik. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10. e- Januar 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklärte der Kläger - wie 25 weitere Arbeitne h- mer der Beklagten - durch Unterschrift auf ei ner Namensliste, dass Filmau f- nahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeit s- Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr U n- te rnehmen dargestellt wurde. Der Kläger ist in zwei kurzen Sequenzen von j e- weils zwei bis drei Sekunden zu sehen, nämlich einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen I nternetauftritts der Beklagten von ihrer Hom e- page aus angesteuert und ei ngesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 15. September 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 ließ der Kläger den Wide r- erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13. November 2011 au f- fordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Ein vom Kläger eingeleit e- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 4 - tes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die B e- klagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffen t- lichung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG dar, zu der der Kläger nicht formwirksam im Sinne des § 4a BDSG seine Einwilligung erteilt habe. Die Formvorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Be klagte die Daten des Klägers von Anfang an nicht habe nutzen dürfen. Daraus resultiere sowohl der Unterla s- sungsanspruch des Klägers nach § 35 BDSG als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 611, 242 BGB aufgrund der mehrjährigen Persö n- lichkeitsrec htsverletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wäre, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des A r- beitsverhältnisses begrenzt gewesen. Zudem ergebe sich der Unterlassungs - und Schmerzensgeldanspruch auch aus den §§ 823, 1004 BGB. Letzterer we r- de der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, müsse aber minde s- tens den dreifachen Bruttomonatslohn betragen, mithin 6 .8 19 , 7 5 Euro. Der Kläger hat beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, die Videoaufna hmen, auf denen der Kläger zu sehen ist, weiterhin der Ö f- fentlichkeit zugänglich zu machen, hilfsweise: der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hilfsweise: der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist und die im Internet unter waren, weite r- hin der Öffentlichkeit zugänglich zu m a chen, hilfsweise: der Beklagten zu untersage n, die Filmaufnahmen, auf denen das Bildnis des Klägers zu sehen ist und die auf der Homepage durch nac h e i- Fi r- menpräsentation - i- terhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, 4 5 - 4 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 5 - hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, eine Wiederveröffentl i- chung des zu Werbezwecken erstellten Videos, auf welchem der Kläger zu sehen ist, auf ihrer Homep a- ge zu unterlassen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ve r- pflichtung aus Nr. 1 der Beklagten ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft des Geschäftsführers der Beklagten, 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 6.819,75 Euro betragen sollte , nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. April 2011. Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem - spezielleren - § 22 KUG zu beurteilen. Die danach an eine wirksame Einwilligung zu stellenden Anford e- rungen seien erfüllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbefrist et, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vom Kläger erteilt worden. Gründe für einen Widerruf dieser Einwilligung habe der Kläger nicht vorgetr a- gen. Zudem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des Klägers bei beiden fraglichen Videoszenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere aber einer schweren Persönlic h- keitsrechtsverletzung komme ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat durch B e- schluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. 6 7 - 5 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revisi on hat keinen Erfolg ; die Klage ist unbegründet. Eine nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung hat der Kläger wirksam erteilt. Sie war nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Einen Grund für seinen vo r- sorglich erklärten Widerruf der Einwill igung hat der Kläger nicht dargelegt. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Videos nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog , §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG habe der Kläger nicht. Er habe die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung der betreffenden Filmaufnahmen erteilt, da die von ihm am 30. Oktober 2008 g e- lei s tete Unterschrif t auf der Namensliste sich erkennbar auf die vorangestellte Einverständniserklärung bezogen hat. Die Einwilligung sei zeitlich unbegrenzt, dh. nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt erteilt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht geg enstandslos geworden; sie sei nicht automatisch erloschen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienten und keinen auf die individuelle Person des Arbei t- nehmers Bezug nehmenden Inhalt transportierten. Wirksam widerrufen habe der Kläger seine Einwilligung nicht. Nach a l- len Auffassungen werde für den Widerruf einer Einwilligung ein Grund verlangt. Wenigstens müsse sich die Einstellung des Einwilligenden zum Aussagegehalt der Videosequenzen geändert bzw. grundlege nd gewandelt haben. Letzteres könne allein aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. Im Übrigen lasse das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, aus welchen Gründen ihm ein weiteres Festhalten an der Einwill i- gung nunmehr unzumutbar sein solle. 8 9 10 - 6 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 7 - In f olge des bestehenden und nicht wirksam widerrufenen Einverstän d- nisses des Klägers fehle es für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch schon an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrec h- te n des Klägers, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. B. Diese Begründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überpr ü- fung stand. I. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht als Anspruchsgrun d- lage § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 8 23 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. den §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde gelegt. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 2 3 KUG zu beurteilen (vgl. BGH 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - Rn. 8 mwN ; 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff. mwN , BGHZ 171, 275; 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - Rn. 9 ff. mwN) . Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten grund sätzlich nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG) . Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte handelt, wobei alle r- dings durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht ve r- letzt werden dürfen, § 23 Abs. 2 KUG. 2. Dieses Schutzkonzept, das auch der Senat seiner Beurteilung zugru n- de legt, entspricht verfassungs - und europarechtlichen Vorgaben. Das Bunde s- verfassungsgericht hat es ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu bea n- stande n bezeichnet, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. KUG anhand eines von ihm dazu entwickelten Schutzkonzeptes vornimmt, wobei er nicht grundsätzl ich gehindert ist, von se i- ner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und dieses Schutzkonzept zu 11 12 13 14 15 - 7 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 8 - modifizieren (BVerfG 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 - , - 1 BvR 1606/07 - , - 1 BvR 1626/07 - Rn. 78 ff. , BVerfGE 120, 180; vgl. auch 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 - BVerfGK 8, 205 und 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361) . Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wi e- derholt die Prüfung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzko n- zept der §§ 22, 23 KUG in Deutschland a ls mit dem in Art. 8 der Grun d- recht e charta der EU verankerten Recht jeder Person auf Schutz der sie betre f- fenden personenbezogenen Daten für vereinbar erklärt (EGMR 7. Februar 2012 - 40660/08, 60641/08 - ) . Schließlich wird von der überwiegenden Meinung der urheberrechtlichen Literatur das aus § § 22, 23 KUG entwickelte abgestufte Schutzkonzept als verfassungs - und europarechtskonform angesehen (vgl. BeckOK UrhR /Engels 3. Aufl. KUG § 22 Rn. 11 ff.; ausführlich Götting in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. § 23 KU G Rn. 22 - 79) . 3. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist nicht § 35 Abs. 3 BDSG (Sperrung). Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsa n- spruch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen. § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG bestimmt, da s s sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anz u- a) Bei den §§ 22, 23 KUG handelt es sich um Rechtsvorschriften des Bundes. Zwar st ammen sie aus dem Jahr 1907. Es handelt sich jedoch nicht um vorkonstitutionelles Recht. Anlässlich der Verabschiedung des Urhebe r- rechtsgesetzes 1965 ließ der Bundestag durch § 141 Nr. 5 UrhG die §§ 22, 23 KUG ausdrücklich in Kraft. Dass die damals beabsic htigte umfassende Neur e- gelung des Bildnisschutzes später scheiterte, ändert nichts daran, dass die §§ 22, 23 KUG als spezielles, Bildnis schützendes Bundesgesetz in Kraft bli e- ben. 16 17 - 8 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 9 - b) f- Auch bewegte Abbildungen wie Videoaufnahmen können Bildnisse sein. § 22 Satz verbreitet oder öffentlich zur Schau geste e- genstand des Streites zwischen den Parteien. Um die Erhebung personenb e- zogener Daten oder, mit anderen Worten, die Herstellung von Bildern oder Bildnissen (§ 3 Abs. 3 BDSG) geht es nicht. Sind somit für die Frage der Verö f- fentlichung die Regelungssachverhalte von KUG und BDSG kongruent, so g e- hen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz vor. Auf n- zend, zurückgegriff en werden. Auch auf etwa strengere gesetzliche Vorausse t- zungen des Bundesdatenschutzgesetzes kann grundsätzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassung s- grundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG gefüh rt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren. II. Die Veröffentlichung des Videos im Internet durch die Beklagte fällt u n- ter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § s- 22 KUG enthäl t. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in beiden Sequenzen erkennbar ist. Auch stand die Örtlichkeit nicht im Vordergrund; die Personendarstellung spielte keine derart untergeordnete Rolle, als dass sie auch hätte entfallen können, ohne dass sich Gegenstand und Charakter der Bilder verändert hätten. Die beiden den Kläger wenige Sekunden zeigenden ä- gers war in ihnen individualisiert und erkennbar. III. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 1. 22 KUG ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, § 183 Satz 1 BGB. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechu ng 18 19 20 21 22 - 9 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 10 - nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung als R e- alakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 - VI ZR 121/78 - BGHZ 77, 74) . Das Oberlandesgericht München (17. März 1989 - 21 U 4729/88 - ) hat die Einwilligung in Bildnisverö f- fentlichungen dagegen mehrfach ausdrücklich als rechts geschäftliche Willen s- erklärung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlung qualifiziert. Die Fr a- ge braucht nicht entschieden zu werden, da nach all en Ansichten die für Wi l- lenserklärungen geltenden Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen sind. 2. Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkl u- den t geschehen (LAG Schleswig - Holstein 23. Juni 2010 - 3 Sa 72/10 - Rn. 25 ) . a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwill i- gungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG dar, der Schriftform ve r- tände eine andere Form angeme s- s- sung, insoweit sei § ist nicht weiterführend. Eine Verweisung, wie in § 12 Abs. 3 TMG, auf das D a- tenschutzrecht erfolgt im KUG gerade nicht (vgl. aber Dix in Simitis BDSG 8. Aufl. § 1 Rn. 170 f. ) . Das KUG stellt eine bereichsspezifische, spezialgeset z- liche Regelung dar. Infolge dessen kann es nicht darauf ankommen, ob sie in den Anforderungen und Voraussetzungen schwächer ausgestaltet ist als das b) Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesve rfassungsgericht die Pflicht der Gerichte b e- stätigt , zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis e rforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 - BVerfGK 9, 399; 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192; 23 24 25 - 10 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 11 - zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 2 09/83 ua. - BVerfGE 65, 1) . Wegen der Bede u- tung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abw ä- gung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwill i- gung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bil d- nisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis er folgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwill i- gung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen. 3. Der Kläger hat schriftlich seine Einwilligung zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt. a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger durch Unte r- Einverständnis gemäß dem Vorblatt zur Nutzung seiner Bilder im Rahmen der e- se von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene, nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Land esarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und se i- ne Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkg e- setze und Erfahrungssätze verstößt (BA G 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 ; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28) . Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Festste l- lung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Würdigung, der Kläger habe seine Einwilligung erteilt, ist jedenfalls im Rahmen einer rechtlich erforderlichen Schriftform revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. b) Die Einwilligung wurde auch aus Anlass des hinreichend g enau b e- zeichneten Auftrags an die Firma K von der Beklagten ei n g e holt, die im Vo r blatt 26 27 28 - 11 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 12 - t zung im r wendet und au s g e strahlt e zogene Ei n will i gung, die im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet und nicht z u sammen mit and e ren Erkl ä- rungen schriftlich erteilt wurde. Insbesondere ist es auch ke i ne Einwi l ligung, die vorab in allgemein er Form im Arbeitsvertrag erteilt worden w ä re. c) Hinweise darauf, die am 30. Oktober 2008 durch Unterschrift auf der Namensliste erteilte Einwilligung habe nicht auf der freien Entscheidung des Klägers beruht, sind weder dem Berufungsurteil noch dem Akte ninhalt zu en t- nehmen. aa) Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tats a- che, dass Arbe itnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO, entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsve r- hältnisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitne h- mer nicht ihrer Grund - und Persönlichkeitsrecht e. Die zu § 4a BDSG formulierte Gegenauffassung (Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach § 32 BDSG Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, u n- ter den Voraussetzungen des § 32 BDSG sogar einwilligungsfrei. Löste di e Verweigerung einer außerhalb von § 32 BDSG erforderlichen schriftlichen Ei n- willigung Benachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus § 241 Abs. 2 und § 612a BGB dar, der zum Schadensersatz nach § § 2 82, 280 Abs. 1 BGB verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten - soweit erforderlich - zuzustimmen, besteht nicht. bb) D em Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass seine Unte r- schrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah. Zudem haben sechs Beschäftigte damals nicht unterschri e- ben, in einem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefügte Abw e- 29 30 31 - 12 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 13 - senheitsve eine Anfechtung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklärt (§ 123 Abs. 1 BGB) , noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei en t- schiedene Einwilligung sprechen könnten. IV. Die wirksame Einwilligung des Klägers iSd. § 22 KUG ist nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. September 2011 erloschen. 1. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermäßige Befristung und au ch nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehm ers Bezug nehmenden Inhalt tran s- portiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitne h- mer ausdrücklich Solches erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsablä ufen im Betrieb der Beklagten. Dies gilt auch für die weitere auf dem Erklärungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehör igkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sollte. Ein Fall der offensichtlichen Beschränkung der Einwilligung des Arbei t- nehmers nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 - 19 SaGa 1480/11 - ) . 3 . Die Einwilligung des Klägers ist schließlich nicht durch den - vorsorglich erklärten - Widerruf im Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 unwirksam geworden. 32 33 34 35 - 13 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 14 - a) Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grun d- satz nicht, dass sie un widerruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG darauf hin, dass eine einmal u- n der gegenseitigen Rücksich t- nahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine Abw ä- gung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenig s- tens k ostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des ein willigenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss. b) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anfü h- ren, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu We r- bezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen g e- worben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, s ein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausg e- stellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck en t- steht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftl i- chen und persönlichk eitsrelevanten Weiter - r- beitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung wäh rend des Bestandes des A r- beitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam e r- teilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabw ä- 36 37 - 14 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 - 15 - gung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung a n gibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüb en will. c) Eine in diesem Sinne plausible Erklärung für den Widerruf hat der Kl ä- ger nicht gegeben. Es fällt zudem auf, dass die Zustimmung zur Veröffentl i- chung Ende 2008 erteilt wurde, der Widerruf jedoch erst knapp drei Jahre sp ä- ter erfolgte. Das Landes arbeitsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die erforderliche Einwilligung vom Kläger wirksam erteilt und nicht wirksam widerrufen wurde. V. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Kl ä- gers auf Schmerzensgeld abge lehnt. 1. 253 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der Kläger keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend macht. 2. Nach der ständigen Rechts prechung des Senats kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ( vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - ; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - ) . Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen, dass das Landesarbeitsgericht hier einen schlüssigen Vortrag des Klägers, der auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung schließen lässt, verneint hat. Eine solche ergibt sich nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte auf das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 4 . November 2011 erst am 26. Januar 2012 das Video aus dem Internet genommen hat. Dies ist noch eine angemessene Reaktionszeit i m Hinblick auf die schwierige Rechtsl a- ge . Auch ist die Überlegung des Berufungsgerichts r echtlich zutreffend , bei U n- wirksamkeit des Widerrufs der Einwilligung komme eine Persönlichkeitsrecht s- verletzung durch eine weitere Veröffentlichung im Internet nicht in f rage. 38 39 40 41 42 - 15 - 8 AZR 1011/13 ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1011.13.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Wein Stefan Soost 43
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