Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. April 2014 Achter Senat - 8 AZR 429/12 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 21. Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teil - vergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung BGB § § 119, 313; ZPO § 524 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 429/12 7 Sa 851/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. April 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungs - kläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufun gsklägerin, Anschlussberufungs - beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger , die Ric h- - 2 - 8 AZR 429/12 - 3 - terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen R ichter Kandler und Avenarius für Recht erkannt: 1. Die Revision de s Kläger s gegen das Teilurteil des La n- desarbeitsgericht s München vom 27 . Februar 2012 - 7 Sa 97 /1 2 - w i rd zurückgewiesen. 2. Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerich t s München vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 - wegen Wirkungslosigkeit als unzulässig ve r- worfen wir d. 3 . Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt noch darum, ob der zwischen ihnen vor dem Landesarbeitsgericht geschlossene Teilvergleich (im Folgenden: Ve r- gleich) vom 10. Januar 2012 wirksam ist - falls er es nicht ist, weiterhin über vermögenswirksame Leistungen als Annahmeverzugsvergütung - und ob der Kläger eine Ent schädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen kann. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit März 2003. Im Deze m- ber desselben Jahres war der Kläger mit gewerkschaftlicher Unterstützung z ur Errichtung eines Betriebsrats an der Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG beteiligt . Seit dem hat die Beklagte dem Kläger g e- genüber me hr ere Kündigungen ausgesprochen . Nach jeweils erfolgreichen Kündigungsschutzklagen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien bis j edenfalls 31. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden . Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Annahm e- verzugsver gütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlu n- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 429/12 - 4 - gen) sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (die er in seinem A n- verlangt . D as Arbeitsgericht hat d ie A n- nahmeverzugsvergütung, soweit fällig, im Wesentlichen zugesprochen (Gehalt und Sonderzahlungen ) , jedoch abgewiesen, soweit sie noch nicht fällig war bzw. wegen fehlender Kontoangabe (vermögenswirksame Leistungen ). Abg e- wiesen hat das Arbeitsgericht auch die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Entsch ä- digungsforderung . Beide Parteien haben bezüglich der Annahmeverzugsverg ü- tung im Umfang ihres Unterliegens Berufung ein gelegt . Im Hinblick auf seine Entschädigung sforderung hat der Kläger Anschlussberu fung eingelegt. V or dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien in der Verhandlung vom 10. Januar 2012 einen Vergleich geschlossen , den sie als Teilvergleich bezeichneten . Mit diesem wurden die Forderungen zur Annahmeverzugsverg ü- tung geregelt. Weiter heißt es in diesem Ver gleich auszugsweise: Mit diesem Vergleich ist die Berufung der Beklagten ebenso erledigt wie die Berufung des Klägers. Erl e- digt sind auch die Rechtsstreite gleichen Rubrums vor dem Arbeitsgericht München - Az.: 32 Ca 9915/11 und 36 Ca 18030/09 . 4. Die Kosten der Berufung werden insoweit gegene i- nander aufgehoben. Im erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es insoweit bei der dortigen Kostenen t- Im Anschluss an die Protokollierung des Vergleich s haben die Parteien ihre Anträge bezüglich der Anschlussberufung - einschließlich einer Klageerwe i- terung (statt erstinstanzlich geforderter 120.744,00 Euro nunmehr eine Ford e- rung von 528.000,00 Euro) - gestellt . Das Landesarbeitsgericht hat sodann über diese Anträge klageabweisend in der Sache entschieden . Mit Schr iftsätzen vom 17. Januar 2012 hat d er Kläger d en Vergleich vom 10. Januar 2012 gegenüber der Beklagten wegen Irrtums angefochten und b eim L andesarbeitsgericht beantragt, die mündliche Verhandl ung fortzusetzen . Zudem verlangte er wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) z u- nächst von der Beklagten m it Schreiben vom 19. Januar 2012 eine Anpassung des Vergleich s - dahin gehend, dass die Kostenentscheidung nunmehr vom 4 5 6 - 4 - 8 AZR 429/12 - 5 - Gericht nach § 91 a ZPO getroffen werden solle - und erklärte, nachdem die B e- klagte nicht einwilligte, m it E - Mail vom 31. Januar 2012 und Schreiben vom 2. Februar 2012 gegenüber der Beklagten den Rück tritt vom Vergleich . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, a lle Prozessbetei ligten und auch das Landesarbeitsgericht seien davon ausgegangen, dass durch den Ve r- gleichsa bschluss eine Sachentscheidung über seine Anschlussberufung nicht berührt werde . E rst nach Vergleichsa bschluss und Verkündung des Urteils über die Anschlussberufung habe er bemerkt, dass nach Auffassung des B undesa r- beitsgerichts eine zulässig eingereichte Anschlussberufung ihre Wirkung verli e- re, wenn die Parteien über die mit der Hauptberufung verfolgten Ansprüche e i- nen Vergleich geschlossen hätten (BAG 1 4 . Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107) . Der Vergleich vom 10. Januar 2012 sei nichtig bzw. unwirksam , ein Festhalten daran sei ihm nicht zumutbar. Er verfolge auch seine Anträge zur Annahmeverzugsvergütung weiter, allerdings nach zwischenzeitlich er Abrec h- nung des Gehalts durch die Beklagte bis einschließlich 30. September 2012 nur noch in Höhe der vermögenswirksamen Leistungen. Jedenfalls sei der Ve r- gleich im Kostenpunkt dahin gehend abzuändern, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZP O zu entscheiden sei. Die weiterhin geforderte Entschädigung stehe ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aus Grü n- den der Weltanschauung iSv. § 1 AGG erfolgt seien, nämlich um seine Initiat i- ven zur Gründung ei nes Betriebsrats im Betrieb der Beklagten in M , zur Durc h setzung von Tarifverträgen bei der Beklagten und zur Werbung für Vere i- nigu n gen zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen iSd. Art. 9 Abs. 3 GG zu be - und verhindern. De r Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht München am 10. Januar 2012 unter dem Geschäftszeichen - 7 Sa 851/11 - protokollierten Vergleich nicht beendet oder erledigt wurde, und sodann die Beklagte zu verurte i- len, an ihn vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,00 Euro zu zahlen; 7 8 9 - 5 - 8 AZR 429/12 - 6 - 2. a n den Kläger Schadensersatz in Höhe von 528.000,00 Euro und Zinsen in Höhe vo n fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 12.000,00 Euro seit dem jeweils ersten Kalendertag der Monate September 2008 bis einschließlich April 2012 zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt festzustellen, dass die Berufung der Bekla g- ten und die Berufung des Klägers durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind ; im Übrigen hat sie Klageabweisung beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat am 10. Januar 2012 ( - 7 Sa 851/11 - ) - nach Abschluss des Vergleich s - die Anschlussberufung des Klägers ei n- schließlich der Klageerweiterung als zulässig aber unbegründet zurückgewi e- sen. Am 27 . Februar 2012 ( - 7 Sa 97/12 - ) hat es festgestellt, dass die Berufu n- gen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21 . Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 - durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind. In beiden Entscheidungen hat das Landesa r- beitsgericht jeweils die Revision für den Kläger zugelassen. Der Senat hat die beiden vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren - 8 AZR 429/12 - und - 8 AZR 760/12 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden . Entscheidungsgründe Die Revision en sind nicht begründet. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers einschließlich der darauf bezogenen Kostentr a- gungspflichten beendet . Die Anschlussberufung des Klägers war daraufhin zu verwerfen. 10 11 12 - 6 - 8 AZR 429/12 - 7 - I . Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, der Antrag des Klägers zur Unwirksamkeit des Vergleich s sei nicht begründet. Sein diesbezügliches Vorbringen zeige lediglich einen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen auf, der jedoch keine Anfechtung tragen könne. Auch ein Rücktritt des Klägers vom Verglei ch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage komm e nicht in B e- tracht. D ie Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung sei zwar zulässig , auch angesichts des Vergleich s vom 10. Januar 2012 ; s ie sei jedoch unbegründet. Der Schutzbereich des AGG sei nicht eröffnet, die vom Kläger vorgetragenen Umstände beträfen keinen der in § 1 AGG genannten Gründe. II . Diese Begründung hält nur zum Teil einer revisionsrechtlichen Überpr ü- fung stand. 1. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat die Berufungen der Beklagten und des Klägers erledigt. Es ist daher nicht über die damit erl e- digten Forderungen des Klägers zur Annahmeverzugsvergütung (zuletzt noch vermögenswirksame Leistungen ) zu entscheiden. Da von ist das Landesarbeit s- gericht zutreffend ausgegangen . a) Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen ( ua. BGH 21. Nove mber 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14; 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - ; BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 mwN ; 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B I der Gründe , BAGE 40, 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15a ; PG /Scheuch 5. Aufl. § 794 ZPO Rn. 24 ; Thomas/Putzo/Seiler 34. Aufl. § 794 Rn. 36 ff. ) . Der Grund für die Verfahrensf ortsetzung - statt Einleitung e i- nes neuen Rechtsstreits - ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessve r- gleichs ( vgl. näher im Hinblick auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs : BGH 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - Rn. 14 mwN ) , nämlich d ie Frage, ob durch ihn die Rechtshängigkeit der Streitsache erloschen ist (BGH 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - zu I 2 der Gründe ) . Wird der Vergleich als wirksam angesehen, 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 429/12 - 8 - so ist a uszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (vgl. nur BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 mwN) . b) D er am 10 . Januar 2012 geschlossene Prozessvergleich der Parteien hat den bei dem Landesarbeitsgericht angefallenen Rechtsstr e it bezüglich der Forderungen des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögen s- wirksame Leistungen und Sonderzahlungen ) - Berufungen der Beklagten und des Klägers - wirksam beendet. aa) Nach dem Vergleichstext ( Ziffer 3 ) sind die Berufung der Beklagten und die des Klägers erledigt. Dieser eindeutige Wo rtlaut bedarf keiner Auslegung. Die Beendigung beider Berufungen geht unmissverständlich daraus hervor. bb) Der Vergleich ist rechtswirksam , die verfahrensrechtliche Wirkun g der Prozessbeendigung hat Bestand . (1) Ein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB, vgl. dazu ua. BGH 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - Rn. 17; BAG 15. Dezember 1994 - 8 AZR 250/93 - Rn. 40 ) ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage lag bereits deshalb nicht vor, weil die Frage der Annahmeverzugsvergütung zwischen den Parteien streitig und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war . Auch A n- fechtungsgründe iSv . § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über wesentliche Eigenscha f- ten) sind ersichtlich nicht gegeben. (2) Der Kläger hat keinen Grund geltend gemacht, der ihn zur Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt. (a) Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenser klärung n ach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatb e- stand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung ( BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, 17 18 19 20 21 22 - 8 - 8 AZR 429/12 - 9 - BGHZ 177, 62 ) . Bereits nach dem Wortlaut d er Bestimmung kann ein Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung nur dann als Inhaltsirrtum zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung berechtigen, wenn diese Rechtsfolgen selbst (ausdrücklich oder stillschweigend , BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 134/81 - ) Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sind ( vgl. BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - Rn. 43 mwN, BAGE 109, 294 ) . Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben ( BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, 19 f. mwN , aaO ) , sondern insbesondere kraft Gesetzes eintr e- ten. Das ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft auß er der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenfolgen /Nebenwirkungen hervorbringt (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - aaO ; vgl. 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - ; BGH 29. November 1996 - BLw 16/96 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 134, 152; 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - zu II 2 c der Grü n- de; Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 119 BGB Rn. 15 f. ) . (b) Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers war nicht G e- schäftsgegenstand des Prozessvergleichs der Parteien. Dieser Ver gleich betraf nach seinem Inhalt die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers, also die Forderungen des Klägers im Hinblick auf Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlun gen als Annahmeverzugsvergütung. Die nur im Wege der Anschlussberufung verfolgten Ansprüche des Klägers auf Entschäd i- gung nach § 15 Abs. 2 AGG waren nicht erfasst . Darauf bezogen behauptet der Kläger auch nicht , der Inhalt seiner Erklärung stimme nicht mit dem verfolgten Zweck überein. Bei einer ggf. unzutreffende n oder - nach dem Vortrag des Kl ä- gers: unterlassenen - Würdigung der Wirkung des Prozessvergleich s auf die Anschließung d es Klägers handelt es sich deshalb nicht um einen zur Anfec h- tung berechtigenden Inhaltsirrtum, sondern entweder um einen unbeachtlichen Motivirrtum und/oder um einem Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge , der 23 24 - 9 - 8 AZR 429/12 - 10 - ebenfalls nicht zur Vergleichsa nfechtung nach § 119 BGB berechtig t ( zu m gle i- chen Ergebnis in vergleichbar er Situation : BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - ) . ( 3 ) N icht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeits gericht im Ergebnis auch eine Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Vergleich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage verneint hat. (a) Eine Beu rteilung in der Sache war dem Landesarbeitsgericht - entgegen der von ihm selbst diesbezüglich geäußerter Zweifel, die es aber letztlich dahinstehen ließ - nicht dadurch verwehrt , dass eine Überprüfung im Hinblick auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nu r in einem neuen - und nicht im fortgesetzten bisherigen - Rechts streit hätte erfolgen können . (aa) Zwar ist Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich die Anpassung des Vertrags - bzw. des Vergleichs, da die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auch auf Vergleiche anzuwenden sind (P a- landt/Grüneberg 73. Aufl. § 313 BGB Rn. 7, 64) - an die geänderten Verhältni s- se, nicht dagegen dessen Auflösung ( näher BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 25, BGHZ 191, 1 39; 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - ; vgl. auch BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171) . Eine solche Anpassung des Vergleichs berührt seinen rechtlichen Bestand und seine proze ss beende n- de Wirkung grundsätzlich nicht ( ua. BGH 5. Februar 1986 - VII I ZR 72/85 - ) . Es besteht die Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen ( BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - aaO ) , jedoch nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits ( BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - mwN ) . Ausgangspunkt des Grundsatzes der vorrangigen A n- passung des Vergleichs bzw. der gerichtlichen Klärung des Anpassungsa n- spruchs in einem neuen Rechtsstreit ist der Gedanke , dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als dessen Anpassung ( BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 2 7, aaO ) . 25 26 27 - 10 - 8 AZR 429/12 - 11 - Jedoch kann im Einzelfall eine Abweichung vom Grundsatz der vorra n- gigen Anpassung des Vergleichs wegen des objektive n Erklärungswert s des Prozessverhaltens der Parteien angezeigt sein (vgl. BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, BGHZ 191, 139 ) . (bb) Das ist hier der Fall. Die Parteien haben durch ihre gegenläufigen Fes t- stellungsanträge zu der Frage, ob ihre Berufungen durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind, sowie mit ihrem dazu erfolgten Vortrag - der s o- wohl zur Anfechtung als auch zur Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage im Wesentlichen nicht den Inhalt des Vergleichs als solchen betrifft, sondern ausschlie ßlich die Auswirkungen des Vergleichsschlusses auf die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers - , gezeigt, dass es ihnen darauf bezogen um die einheitliche und abschließende Klärung des Bestands des Vergleich s geht. Das zeigen insbesondere die Ausfüh rungen der Parteien zu einer Ve r- gleichsauslegung oder hilfsweise Anpassung des Vergleich s im Hinblick auf eine womöglich noch ausstehende gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO . Auch dies bezüglich ist der Vortrag im Ergebnis ausschließlich auf die Frage der Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers und damit auf die Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses gerichtet. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsa nfechtung als auch der Rücktritt vom Vergleich ( vgl. auch BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 ; zur diesbezügl i- chen Rechtsprechungsentwicklung des BAG vgl. Reinfelder NZA 2013, 62, 67 ) geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Recht s- streits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll , ist i m Rahmen der Fortsetzung des bisherige n Prozess es auch über die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage zu entscheiden . (b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden . (aa) Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der ta t- richterlichen Beurteilung, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist 28 29 30 31 - 11 - 8 AZR 429/12 - 12 - (BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 26 mwN ; 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN ) . Diese Bindung entfällt nur dann, wenn das Tatsacheng e- richt bei seiner Würdigung gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat . (bb) D as Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB (Fehlen der Geschäftsgrundlage) verneint. Es hat ausg e- führt, dem Kläger sei das Festhalt en am Vergleich bereits deshalb nicht unz u- mutbar, weil er selbst durch sein prozessuales Verhalten gezeigt habe, dass er den - lediglich mit der Anschlussberufung weiterverfolgten - Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht dasselbe Gewicht beim esse wie den mi t seiner Berufung verfolgten. Damit ist es davon ausgegangen, dass der mit der Anschlussber u- fung verfolgte Entschädigungsanspruch die Geschäftsgrundlage des Vergleich s unberührt lässt , also bereits keine wesentliche Vorstellung dafür iSd. Vorau s- setzungen d es § 313 Abs. 2 BGB sein kann. Es bleibt demnach ohne Auswi r- kung auf den Vergleich sabschluss , ob eine diesbezügliche Vorstellung sich als falsch herausstell t . (cc) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen revisi - blen Rechtsfehler erkennen. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Soweit der Kläger (ohne tiefere Begründung) anführt, das Landesarbeitsgericht verkenne die Rechtsnatur einer Anschlussberufung, die vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit der Anträge aus einem Hauptrechtsmittel und einer A n- schließung, verkennt er, dass das Landesarbeitsgericht nicht eine unterschie d- liche Wertigkeit von Anträgen gemeint hat, sondern die prozes suale Abhängi g- keit des - unselbständigen - Anschlussrechtsmittel s vom Hauptrechtsmittel . Im Weiteren stellt der Kläger der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge Vergleich en t- gegen. 32 33 - 12 - 8 AZR 429/12 - 13 - 2. Die Anschlussberufung des Klägers war zu verwerfen. Sie ist wegen ihrer Akzessorietät nach der durch Proze ss vergleich erfolgten Erledigung der beiderseitigen Berufungen wirkungslos geworden . Darüber, ob das Landesa r- beitsgericht die materiell - rechtlich e Rechtslage (§ 15 Abs. 2 AGG) zutreffend beurteilt hat, ist demzufolge nicht zu entscheiden. a) Die Anschlussberufung des Klägers war bei ihrer Einlegung nach den Vorgaben des § 524 ZPO zulässig. aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig eingelegt werden. Im arbeitsgerichtl i- chen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vielmehr gilt für die Be rufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist von einem Monat. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend anwendbar. Eine Anschlussber u- fung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegrü n- dung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG inne rhalb der dann geltenden Frist - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 69; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN) . bb) Nach diesen Vorgaben war die Anschlussberufung des Kläger s bei i h- rer Einlegung wirksam. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde sowohl ihm als auch der Beklagten am 17. August 2011 zugestellt . Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner am 19. September 2011 (Montag) eingelegten Berufung , die Beklagte mit ihrer ebenfalls am 19. September 2011 eingelegten Berufung . Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 4. Oktober 2011, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 5. Oktober 2011 , wurde dem Kläger am 7. Oktober 2011 mit einer Belehrung gem äß § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbG G zugestellt. Am 7. November 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der in § 6 6 Abs. 1 34 35 36 37 - 13 - 8 AZR 429/12 - 14 - Satz 3 ArbGG bestimmte n einmonatigen Berufungsbeantwortungsfrist auf den 7. Dezember 2011 , die antragsgemäß erfolgte . An die Berufung der Beklagten schloss sich der Kläger mit seiner am 7. Dezember 2011 eingelegten und b e- gründeten Anschlussberufung unter Klageerweiterung und Änderung der B e- rechnungsgrundlage an. b) Mit Abschluss des wirksamen Vergleich s vom 10. Januar 2012 verlor die Anschließung des Klägers - eins chließlich der damit verbundenen Klagee r- weiterung - ihre Wirkung . aa) Eine Anschließung wie die Anschlussberufung ist auch nach der R e- form des Zivilprozessrechts kein eigenes Rechtsmittel, sondern (lediglich) ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerh alb des fremden Rechtsmittels (ua. , jeweils mwN, BGH 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - Rn. 12 ; 25. September 2007 - X ZR 60/06 - Rn. 11 , BGHZ 173, 374; 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - zu II 3 der Gründe ; 11. März 1981 - GSZ 1/80 - BGHZ 80, 146) . Sie ist nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der Hauptberufung abhängig ( BGH 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - mwN ) . Aus d ieser Rechtsnatur der A n- schl ießung folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts , da ss eine Anschlu ss berufung dann ihre Wir kung verlier t , wenn eine Abänderung des a n- gefochtenen Urteils zum Nachteil des Berufungsbeklagten und Anschlu ss ber u- fungsklägers nicht mehr möglich ist (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - ; Musi e lak/Ball ZPO 10. Aufl. § 5 24 R n. 29; PG/ Lemke 5 . Aufl. § 5 24 ZPO Rn. 29 f. ) . Damit wird die Anschließung - auch wen n dies nicht wortwörtlich aus § 524 Abs. 4 ZPO hervorgeht - auch dann wirkungs los , wenn der Streitgege n- stand, auf den sich die Anschluss bietende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird , de r keinen Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt ( BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - ; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107 ; Musi e lak/Ball aaO ; Zöller/Heßler ZPO 30 . Aufl. § 5 24 Rn. 27 ) . bb) Vorliegend war nach Vergleichs ab schluss keine Anschließung mehr möglich. 38 39 40 - 14 - 8 AZR 429/12 - 15 - (1) D urch den Vergleich vom 10. Januar 2012 wurde , wie bereits ausg e- führt ( oben Rn. 15, 17 ff. ) , der Prozessstoff der Berufungen der Parteien au s- drücklich erledigt und schied damit als Anschließungsgegenstand aus. (2) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 ist zudem eine Kostenregelung der Parteien getroffen worden . Für eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO über die Kosten war deshalb bezüglich der Berufungen der Beklagten und des Klägers kein Raum mehr. Damit wa r auch insoweit kein Anschließungsg e- genstand mehr vorhanden . ( a ) Durch eine Einigung (§ 98 ZPO) entziehen die Parteien dem Gericht die Befugnis zur Entscheidung über die Kosten. Es darf nur eine Entscheidung über die Kosten ergehen, wenn die Parteien sich nicht darüber verglichen haben (PG /Schneider 5. Aufl. § 98 ZPO Rn. 1, 4) . (b) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 haben die Parteien nach Erledigung der beiden Berufungen (Ziffer 3 des Vergleichs) in Ziffer 4 des Vergleichs eine eigenständige und im Übrigen übliche Regelung der Kostentragung getroffen. (in Satz 1) (in Satz 2) lassen ke i- nerlei Raum für eine gerichtliche Kostenentscheidung. Damit im Einklang hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - eine den Streitgegenstand des Vergleichs mitberücksichtigende Kostenen t- scheidung nicht getroffen. Es hat im Tenor ausdrücklich die Anschlussberufung kosten pflichtig zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tr a- gen. Dabei hat es sich ausdrücklich und zutreffend auf § 97 Abs. 1 ZPO und nur auf seine Entscheidung über d ie Anschlussberufung bezogen . c) Wird in dieser Situation die (unselbständige) Anschlussberufung au f- recht erhalten , ist sie zu verwerfen ( BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - ; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107 ; Zöller/Heßler ZPO 30 . Aufl. § 5 24 Rn. 27 ) . Insoweit ist ohne Auswirkung auf den Bestand des Berufungsu r- teils dessen rechtskraftfähi ge r Inhalt klarzustellen. 41 42 43 44 45 - 15 - 8 AZR 429/12 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 ZPO. Hauck Breinlinger Winter R. Kandler F. Avenarius 46
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