Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2016 Achter Senat - 8 AZR 426/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 I. Arbeitsgericht Augsburg Endurteil vom 6. Mai 2013 - - II. Landesarbeitsgericht M374nchen Urteil vom 29. April 2014 - 9 Sa 833/13 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserkl344rungen - Zul344ssi g- keit der Berufung - Bestimmtheit des Berufungsantrags - Anforderungen an die Annahme eines Rechtsmittelverzichts - Gew344hrung von Wieder- einsetzung in den vorigen Stand durch das Revisionsgericht (hier: im Hinblick auf die Frist zur Begr374ndung der Berufung) - Behebung von M344ngeln der Zul344ssigkeit der Klage - Bestimmtheit des Klageantrags bei Teilleistungsklage Bestimmungen: ZPO 247 236 Abs. 2 Satz 2, 247 247 237, 238 Abs. 3, 247 253 Abs. 2 Nr. 2, 247 247 418, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 2, 247 705 Satz133; ArbGG 247 64 Abs. 6, 247 66 Abs. 1 Satz 1 BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 426/14 9 Sa 833/13 Landesarbeitsgericht M374nchen Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 18. Februar 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. 1. Beklagter zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 426/14 hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesar-beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Dr. Pauli f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts M374nchen vom 29. April 2014 - 9 Sa 833/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Landesar-beitsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte zu 2. der Kl344gerin zum Schadensersatz sowie aus 247 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2. war bei der T GmbH (im Folgenden T), die elektro-technische Ger344te vertrieb, als Kundenbetreuer (Account Manager) im Vertrieb t344tig. Das Arbeitsverh344ltnis des Beklagten zu 2. mit der T endete durch arbeit-geberseitige fristlose K374ndigung vom 26. Februar 2008. Die T wurde zum 1. April 2009 auf die Kl344gerin verschmolzen. Der Vertrieb elektrotechnischer Artikel wurde bei der T mit verschiede-nen Programmen, ua. mit dem sog. TSAM CRM-Programm und dem EDV-Programm 204SeCe-IT223 abgewickelt. Das TSAM CRM-Programm erfasste Kun-dendaten sowie die beabsichtigten und die get344tigten Gesch344fte; das EDV-Programm 204SeCe-IT223 listete Preise auf sowie m366gliche Rabatte, die die Ver-triebsmitarbeiter den Kunden gew344hren konnten. Soweit diese Rabatte nicht ausreichten, konnte durch den jeweiligen Vertriebsmitarbeiter 374ber das Pro-gramm eine h366here Rabattierung (sog. Preiseskalation) initiiert werden. Eine 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 426/14 Abgabe der Ware erfolgte grunds344tzlich nur an Kunden der T, die keine Wie-derverk344ufer waren. Der Beklagte zu 2. legte in den EDV-Systemen der T zwei Kunden na-mens 204S I223 bzw. 204I223 sowie 204K223 an. Inhaber dieser Kunden waren die Ehefrau des Beklagten zu 2. bzw. deren Eltern. Ab Mitte 2006 wurden vom Beklagten zu 2. wenigstens 240 Bestellungen elektrotechnischer Artikel f374r die vorgenannten Kunden sowie weitere Kunden, namentlich die 204S GmbH223, die 204Sc AG223 und die 204Si GmbH223 ausgel366st und abgewickelt. Teilweise wurden die Bestellungen auf die Kundennummer einer 204D AG223, einer 204e GmbH & Co. KG223 oder einer 204R223 ge-bucht; es wurden auch abweichende Rechnungs- und Lieferanschriften ange-geben. Zum Teil handelte es sich bei den ver344u337erten Gegenst344nden um Rest-posten. Mit ihrer zun344chst gegen drei Beklagte als Gesamtschuldner - den Be-klagten zu 2. und zwei seiner Vorgesetzten, ua. den Beklagten zu 1. - gerichte-ten, dem Beklagten zu 2. am 2. September 2008 zugestellten Klage und der diesem am 29. Januar 2010 zugestellten Klageerweiterung hat die Kl344gerin Zahlungsanspr374che im Zusammenhang mit den oa. 240 Gesch344ftsvorg344ngen geltend gemacht. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe diese Verkaufsge-sch344fte mit unzul344ssigen Preisabsprachen bzw. unzul344ssigen Rabatten get344tigt. Er habe veranlasst, dass den Kunden weit unter dem Einkaufs- bzw. Ein-standspreis liegende Preise in Rechnung gestellt wurden, ohne dass die erfor-derlichen Preiseskalationen durchgef374hrt wurden; zum Teil sei eine Rech-nungsstellung vollst344ndig unterblieben. Um Misstrauen erst gar nicht aufkom-men zu lassen, seien Bestellungen zudem mittels des Textverarbeitungspro-gramms 204Word223 abge344ndert worden. Die Waren seien von den 204Kunden223 an Dritte weiterverkauft worden, die diese Waren ansonsten zu regul344ren Preisen bei der T bezogen h344tten. Infolge des Fehlverhaltens des Beklagten zu 2. sei ihr in den Jahren 2006 und 2007 ein Schaden iHv. insgesamt 5.360.450,21 Euro entstanden. Diesen habe der Beklagte zu 2. ihr nach 247 280 bzw. 247 823 Abs. 2 BGB iVm. 247 266 bzw. 247 263 StGB zu ersetzen. Einen Teilbetrag der Gesamt-forderung schulde der Beklagte zu 2. ihr zudem nach 247 433 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch betreffe neun mit der 204I223 geschlossene Vertr344ge. 4 5 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 426/14 Die Kl344gerin hat in erster Instanz ua. beantragt, 1. den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldne r zu verurteilen, an die Kl344gerin wegen vors344tzlich begangener Handlungen 5.360.450,21 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh344ngig-keit zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung entsprochen. Das Urteil wurde der Kl344gerin am 16. September 2013 zugestellt. Die Kl344gerin hat gegen dieses Urteil teilweise, n344mlich insoweit Berufung einge-legt, als ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen wurde. Das Lan-desarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2013 den Antrag der Kl344gerin auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vom 18. November 2013, der ausweislich des Eingangsstempels des Nachtbriefkastens am 19. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, mit der Be-gr374ndung zur374ckgewiesen, der Antrag sei erst nach Ablauf der bis zum 18. November 2013 laufenden Frist zur Berufungsbegr374ndung bei Gericht ein-gegangen. Die Kl344gerin hat daraufhin mit Schrifts344tzen vom 23. Dezember 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung be-gr374ndet. In der Berufungsbegr374ndungsschrift hat sie ihre Klageforderung auf 500.000,00 Euro beschr344nkt und ausgef374hrt, dass diese Beschr344nkung nur im Hinblick darauf erfolge, dass die Realisierbarkeit der Gesamtforderung bei dem Beklagten zu 2. sehr zweifelhaft sei; sie behalte sich allerdings vor, die Beru-fung bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsge-richt zu erweitern. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie wegen vors344t z- lich begangener unerlaubter Handlungen 500.000,00 Euro aus den in der Berufungsbegr374ndung vom 23. Dezember 2013 im Einzelnen dargestellten Vorg344ngen (S. 6 bis 27) in de r Abfolge ihrer Darstellung, nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh344n-gigkeit zu zahlen. 6 7 8 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 426/14 Der Beklagte zu 2. hat Klageabweisung beantragt. Das Landesarbeitsgericht, das 374ber den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin nicht entschieden hat, hat die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Revision. In der Sache verfolgt sie ihr Klagebegehren aus der Berufung weiter. Der Beklagte zu 2. be-antragt die Verwerfung bzw. Zur374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Mit der vom Landes-arbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durfte die Berufung der Kl344gerin nicht als unzul344ssig verworfen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts er-weist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Der Senat kann allerdings nicht selbst feststellen, ob die Berufung der Kl344gerin wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen war. Er kann nicht selbst 374ber den vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedenen Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Begr374ndung der Berufung entscheiden. Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zur374ckverweisung ist nicht deshalb entbehr-lich, weil der Senat zugunsten der Kl344gerin die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374ndung der Berufung unterstellen d374rfte. Aufgrund der vom Landesarbeits-gericht bislang getroffenen Feststellungen kann vom Senat nicht entschieden werden, ob die zul344ssige Klage unbegr374ndet ist. A. Die Revision ist zul344ssig. I. Die Revision der Kl344gerin ist statthaft. Sie wurde auch form- und fristge-recht eingelegt, 247 74 Abs. 1 ArbGG, sowie frist- und ordnungsgem344337 begr374n-9 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 426/14 det, 247 74 Abs. 1 ArbGG, 247 551 Abs. 3 ZPO. Die Revision setzt sich insbesonde-re ausreichend mit den Gr374nden des angefochtenen Urteils auseinander (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 16 mwN; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 1 der Gr374nde mwN). II. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 2. ist die Revision nicht deshalb unzul344ssig, da der in der Revision gestellte Sachantrag den Zu-satz aus dem Berufungsantrag 204wegen vors344tzlich begangener unerlaubter Handlungen223 nicht mehr enth344lt. Hierin liegt keine in der Revisionsinstanz - grunds344tzlich - unzul344ssige Klage344nderung bzw. Klageerweiterung (vgl. hierzu BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46, BAGE 150, 50; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 17 f. mwN). Der Berufungsantrag ist in der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass dem Zusatz 204wegen vors344tzlich begange-ner unerlaubter Handlungen223 keine den Antrag einschr344nkende Bedeutung zu-kommt. 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserkl344rungen selbstst344ndig auszulegen. Ma337gebend sind die f374r Willenserkl344rungen des b374rgerlichen Rechts entwickelten Grunds344tze. Entsprechend 247 133 BGB ist nicht am buch-st344blichen Sinn des in der Prozesserkl344rung gew344hlten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erkl344rung verk366rperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageantr344ge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozess-partei nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der wohlver-standenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzw374rdigen Belange des Prozessgegners zu ber374cksichtigen (vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 32, BAGE 145, 142). 2. Die Auslegung ergibt, dass dem im Berufungsantrag enthaltenen Zu-satz 204wegen vors344tzlich begangener unerlaubter Handlungen223 keine diesen An-trag einschr344nkende Bedeutung zukommt. Die Kl344gerin hatte den Beklagten zu 2. nicht nur auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr aus - nach ihrer Behauptung - vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 2. entstanden war. Sie hatte ihren Anspruch auch auf 247 280 BGB 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 426/14 sowie teilweise auf 247 433 Abs. 2 BGB gest374tzt. Die Aufnahme des oa. Zusatzes in den Antrag war ausschlie337lich darauf zur374ckzuf374hren, dass die Kl344gerin, wie sie bereits in der Klageschrift erl344utert hat, von der M366glichkeit nach 247 850f Abs. 2 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers den pf344ndbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne R374cksicht auf die in 247 850c ZPO vorgesehenen Beschr344nkungen bestimmen kann, Gebrauch machen wollte und vor diesem Hintergrund eine Feststellung des Schuldgrundes im Titel anstrebte. Eine Beschr344nkung des Gerichts auf die Pr374fung bestimmter Anspruchsgrund-lagen oder aber eines bestimmten Lebenssachverhalts unter Ausschluss eines anderen Lebenssachverhalts war mit dem Zusatz demnach nicht bezweckt. Damit hat der Streitgegenstand in der Revisionsinstanz keine 304nderung erfah-ren (vgl. hierzu etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18). B. Die Revision ist auch begr374ndet. I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durfte die Berufung der Kl344gerin nicht als unzul344ssig verworfen werden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berufung sei unzul344s-sig, da die Kl344gerin keine Berufungsbegr374ndung mit einem hinreichend be-stimmten Berufungsantrag (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) eingereicht habe. Die Kl344gerin habe das Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem ihre auf Zahlung von 5.360.450,21 Euro gerichtete Klage abgewiesen wurde, nur im Umfang von 500.000,00 Euro angefochten. Dem Berufungsantrag sei jedoch weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung zu entnehmen, ob die Kl344gerin Anspr374-che aus allen erstinstanzlich angef374hrten 240 Gesch344ftsvorf344llen, oder nur aus den in der Berufungsbegr374ndung konkret aufgelisteten 20441223 Gesch344ftsvorf344llen und aus welchen von diesen weiterverfolgt, oder ob sie das Urteil nur hinsicht-lich der Anspr374che aus einzelnen Vorf344llen zur 334berpr374fung stellt, und wenn ja, hinsichtlich welcher Vorf344lle. Die Kl344gerin habe erst in der m374ndlichen Verhand-lung ihren Antrag dahin konkretisiert, dass sie die Zahlung von 500.000,00 Euro aus den in der Berufungsbegr374ndung dargestellten Vorg344ngen in der Abfolge ihrer Darstellung geltend macht. Diese Konkretisierung h344tte die Kl344gerin aller-17 18 19 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 426/14 dings bereits in der Berufungsbegr374ndung vornehmen m374ssen, andernfalls lie-337en sich Umfang und Ziel ihres Rechtsmittels nicht erkennen. 2. Dies h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. a) Gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Erkl344rung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab-344nderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsantr344ge). Durch diese Be-stimmung soll der Berufungskl344ger im Interesse der Beschleunigung des Beru-fungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig 374ber Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erkl344ren und Berufungsgericht sowie Prozessgegner 374ber Umfang und Inhalt seiner Angriffe m366glichst schnell und zuverl344ssig ins Bild zu setzen (vgl. etwa BGH 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn. 10 mwN; 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - Rn. 10; 22. M344rz 2006 - VIII ZR 212/04 - Rn. 8 mwN). Lassen sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begr374ndungsfrist eingereichten Schrifts344tze des Berufungskl344gers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen, kann selbst das v366llige Feh-len eines f366rmlichen Berufungsantrags unsch344dlich sein (vgl. ua. BAG 20. Juni 1989 - 3 AZR 504/87 - zu I 3 der Gr374nde; BGH 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn. 10 mwN). Ferner ist zu ber374cksichtigen, dass die in der Berufungsbegr374n-dung angek374ndigten Antr344ge nur vorl344ufigen Charakter haben und bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetrage-nen Anfechtungsgr374nde noch ge344ndert werden k366nnen (vgl. ua. BGH 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 - zu I 2 a der Gr374nde mwN, BGHZ 163, 324; 27. M344rz 1985 - IVb ZB 20/85 - zu II der Gr374nde). Der Berufungskl344ger kann das Rechtsmittel sogar nach Ablauf der Begr374ndungsfrist bis zum Schluss der Beru-fungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungs-gr374nde die Antragserweiterung decken (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 570/03 - zu A I 1 der Gr374nde; vgl. auch BGH 28. September 2000 - IX ZR 6/99 - zu I 1 der Gr374nde mwN, BGHZ 145, 256; 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - zu II 1 der Gr374nde, BGHZ 132, 341; 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - zu 4 a bb der Gr374n-de; 16. September 1985 - II ZR 47/85 - zu 2 der Gr374nde; 24. Oktober 1984 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 426/14 - VIII ZR 140/83 - zu I der Gr374nde; 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82 - zu II 2 der Gr374nde). Wird unbeschr344nkt Berufung eingelegt, so erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft (247 705 Satz 2 ZPO) grunds344tzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Berufungsbegr374ndung einen beschr344nk-ten Antrag enth344lt. Allein aus dem Umstand, dass der Berufungsantrag hinter der Beschwer zur374ckbleibt, l344sst sich kein teilweiser Rechtsmittelverzicht oder eine Rechtsmittelbegrenzung entnehmen (vgl. ua. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 570/03 - zu A I 1 der Gr374nde; BGH 28. September 2000 - IX ZR 6/99 - zu I 1 der Gr374nde mwN, BGHZ 145, 256; 27. M344rz 1985 - IVb ZB 20/85 - zu II der Gr374nde; 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - zu I der Gr374nde; 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - zu 2 a der Gr374nde, BGHZ 88, 360). Im Gegenteil unter-liegt die Annahme eines Rechtsmittelverzichts strengen Anforderungen; darauf kann nur geschlossen werden, wenn in der Erkl344rung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil insoweit endg374ltig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. ua. BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 16, BAGE 135, 187; 16. M344rz 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A I 1 der Gr374nde mwN, BAGE 110, 45; BGH 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - Rn. 8 mwN; 6. M344rz 1985 - VIII ZR 123/84 - zu 2 b der Gr374nde; 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - aaO). b) Danach gen374gte die Berufungsbegr374ndung der Kl344gerin den Anforde-rungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO; sie lie337 Umfang und Ziel des Rechtsmittels eindeutig erkennen. aa) Die Kl344gerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen wurde, zun344chst unbeschr344nkt Beru-fung eingelegt. In der Berufungsbegr374ndung hat sie ausgef374hrt, sie habe - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - zu s344mtlichen von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspr374chen nach Grund und H366he hinreichend substantiiert vorgetragen. In diesem Zusammenhang hat sie sich ausdr374cklich auf die auch in erster Instanz angef374hrten 240 Gesch344ftsvorf344lle bezogen. Zu-s344tzlich hat sie darauf hingewiesen, bereits in erster Instanz geltend gemacht 23 24 25 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 426/14 zu haben, dass der Beklagte zu 2. ihr einen Teilbetrag der Gesamtforderung zudem aus 247 433 Abs. 2 BGB schulde. bb) Der Umstand, dass die Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung einen Be-rufungsantrag angek374ndigt hat, der hinter ihrer Beschwer zur374ckblieb, 344ndert nichts daran, dass sie zun344chst unbeschr344nkt Berufung eingelegt und das Urteil insoweit umfassend angegriffen hatte. F374r die Annahme eines teilweisen Rechtsmittelverzichts oder einer Rechtsmittelbegrenzung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt; im Gegenteil, die Kl344gerin hatte sich ausdr374cklich vorbehalten, ihren angek374ndigten Antrag noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zu 344ndern. Vor diesem Hintergrund durfte das Landesarbeitsgericht aus dem in der Berufungsbegr374ndung enthaltenen Beru-fungsantrag nicht schlie337en, die Kl344gerin fechte das arbeitsgerichtliche Urteil, mit dem ihre auf Zahlung von 5.360.450,21 Euro gerichtete Klage abgewiesen worden war, von vornherein nur eingeschr344nkt, n344mlich im Umfang von 500.000,00 Euro an. cc) Da die Kl344gerin ihren in der Berufungsbegr374ndung angek374ndigten Beru-fungsantrag noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Lan-desarbeitsgericht h344tte 344ndern k366nnen, war es ihr auch unbenommen, im Ter-min zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht klarzustellen, dass es bei dem in der Berufungsbegr374ndung angek374ndigten Antrag verbleibt und dass sie ihr Begehren insoweit ausschlie337lich auf die in der Berufungsbe-gr374ndung ausdr374cklich angef374hrten 42 Gesch344ftsvorg344nge st374tzt. dd) Die Berufung der Kl344gerin ist auch nicht deshalb nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO unzul344ssig, weil sich der Schaden, der der Kl344gerin nach ih-rem Vorbringen aus den in der Berufungsbegr374ndung angef374hrten 42 Ge-sch344ftsvorg344ngen entstanden sein soll, auf ca. 950.000,00 Euro bel344uft, mithin die gegen374ber dem Beklagten zu 2. geltend gemachte Forderung iHv. 500.000,00 Euro 374bersteigt und die Kl344gerin nicht bereits in der Berufungsbe-gr374ndung klargestellt hat, wie sie die 500.000,00 Euro aufgeteilt wissen, dh. in welcher Reihenfolge sie die aus den einzelnen 42 Gesch344ftsvorf344llen resultie-renden Anspr374che zur 334berpr374fung des Gerichts stellen will. Dieser Mangel 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 426/14 ber374hrt nicht die Zul344ssigkeit der Berufung, sondern die Zul344ssigkeit der Klage. Ein solcher Mangel kann in der Berufungsinstanz noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung behoben werden (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gr374nde; 15. M344rz 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219). II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufung sei unzul344ssig, stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die Be-rufung ist statthaft (247 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Auch hatte die Kl344gerin die Berufung fristgerecht eingelegt (247 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG) und ord-nungsgem344337 begr374ndet (247 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). III. Der Senat kann allerdings nicht selbst feststellen, ob die Berufung der Kl344gerin wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen war. Er kann nicht selbst 374ber den vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedenen Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Begr374ndung der Berufung entscheiden. Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zur374ckverweisung ist nicht deshalb entbehr-lich, weil der Senat zugunsten der Kl344gerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterstellen d374rfte. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang ge-troffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob die zul344ssige Klage unbegr374ndet ist. 1. Die Berufungsbegr374ndung der Kl344gerin vom 23. Dezember 2013 ist zwar erst nach Ablauf der gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bis zum 18. November 2013 laufenden Frist zur Begr374ndung der Berufung beim Lan-desarbeitsgericht eingegangen. Allerdings hatte die Kl344gerin mit Schrifts344tzen vom 18. November 2013 eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Diese Schrifts344tze sind ausweislich des Eingangsstempels des Nachtbriefkastens am 19. November 2013 beim Landesarbeitsgericht einge-29 30 31 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 426/14 gangen. Nachdem das Landesarbeitsgericht den Antrag der Kl344gerin auf Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist mit Beschluss vom 21. November 2013 mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen hatte, der Antrag sei erst am 19. November 2013 und damit nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegr374ndung bei Gericht eingegangen, hat die Kl344gerin mit Schrifts344tzen vom 23. Dezember 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung be-gr374ndet. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin ausgef374hrt, er habe die Fristverl344ngerungsantr344ge am sp344ten Abend des 18. November 2013 und damit noch vor Fristablauf in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts und des Ar-beitsgerichts eingeworfen. Das Landesarbeitsgericht hat den Wiedereinset-zungsantrag der Kl344gerin vom 23. Dezember 2013 nicht beschieden. 2. Der Senat kann nicht selbst 374ber den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin entscheiden. Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Lan-desarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Nach 247 237 ZPO ist f374r die Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht zust344ndig, dem die Entscheidung 374ber die nach-geholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegr374ndung, zusteht. Das ist hier das Landesarbeitsgericht. Diese Zust344ndigkeit gilt sowohl f374r einen aus-dr374cklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch f374r eine Wiedereinset-zung von Amts wegen nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zul344ssigkeit der Berufung als Prozessfortf374hrungsvorausset-zung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr374fen ist. Dies bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht die Pr374fung der Wiedereinsetzung uneingeschr344nkt an sich ziehen k366nnte. Nach 247 238 Abs. 3 ZPO ist eine vom Berufungsgericht gew344hrte Wiedereinsetzung unanfechtbar und damit auch f374r das Revisionsge-richt bindend. Mit der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts ist f374r die frists344umige Partei die Chance verbunden, mit bindender Wirkung Wieder-einsetzung bewilligt zu erhalten. Diese Chance darf ihr durch eine Entscheidung 32 33 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 13 - - 13 - 8 AZR 426/14 des Revisionsgerichts 374ber die Wiedereinsetzung grunds344tzlich nicht genom-men werden (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 35 mwN). Eine Pr374fung der Wiedereinsetzung durch das Revisionsgericht in einem bei ihm an-h344ngigen Rechtsmittelverfahren kommt angesichts der grundlegenden Ent-scheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmef344llen in Betracht. b) Ein solcher Ausnahmefall kann zwar angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gew344hren ist, 374ber das Vorlie-gen von Wiedereinsetzungsgr374nden also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 37; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erf374llt. Dies folgt bereits daraus, dass der auf den Antr344gen der Kl344gerin auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vom 18. November 2013 ange-brachte Eingangsstempel des Nachtbriefkastens, der als Eingangsdatum den 19. November 2013 ausweist, gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis f374r einen versp344teten Einwurf der Schrifts344tze in den Nachtbriefkasten des Beru-fungsgerichts (vgl. etwa BGH 19. November 2013 - II ZB 16/12 - Rn. 8) erbringt. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zul344ssig (247 418 Abs. 2 ZPO). Auch wenn hieran wegen der Beweisnot des Berufungs-f374hrers hinsichtlich gerichtsinterner Vorg344nge keine 374berspannten Anforderun-gen gestellt werden d374rfen (BGH 19. November 2013 - II ZB 16/12 - aaO), ist der Gegenbeweis allerdings nicht schon dann gef374hrt, wenn lediglich die M366g-lichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur ersch374t-tert ist (BGH 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 - Rn. 11 mwN). Ob der Kl344gerin der erforderliche Gegenbeweis gelungen ist, kann vom Senat nach der Akten-lage nicht entschieden werden. 3. Eine Zur374ckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat zugunsten der Kl344gerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterstellen d374rfte. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen 34 35 36 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 14 - - 14 - 8 AZR 426/14 Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die zul344ssige Klage unbegr374ndet ist. a) Zwar ist dem Rechtsmittelgericht im Fall eines vom zust344ndigen Vor-dergericht unbeschiedenen Wiedereinsetzungsantrags auch dann ausnahms-weise eine Entscheidung in der Sache m366glich, wenn diese materiell-rechtlich zum selben Ergebnis wie eine Versagung der Wiedereinsetzung f374hrt. In einem solchen Fall kann die Wiedereinsetzung zugunsten der frists344umigen Partei unterstellt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13). Danach k366nnte der Senat allerdings nur dann selbst 374ber die Revision entscheiden, wenn diese sich in jedem Fall als unbegr374ndet erweisen w374rde. b) Dies ist nicht der Fall. Die Klage ist zul344ssig. Ob sie unbegr374ndet ist, kann der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. aa) Die Klage ist zul344ssig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag hinreichend be-stimmt sein. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (247 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gem344337 247 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teilleistungs-klage, mit der mehrere selbstst344ndige Anspr374che geltend gemacht werden, be-darf es einer n344heren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr374che verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr374che bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzul344ssig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 12 f.; 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 37 38 39 40 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0 - 15 - - 15 - 8 AZR 426/14 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9 mwN). Dies gilt allerdings nicht f374r blo337e unselbst-st344ndige Rechnungsposten (vgl. BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 15; 13. M344rz 2003 - VII ZR 418/01 - zu II 3 der Gr374nde; 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - zu C I 2 b der Gr374nde). (2) Die Kl344gerin hat die insoweit erforderliche Spezifizierung vorgenom-men. Sie hat ausdr374cklich beantragt, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 500.000,00 Euro aus den in der Berufungsbegr374ndung vom 23. Dezember 2013 im Einzelnen dargestellten 42 Gesch344ftsvorg344ngen in der Abfolge ihrer Darstel-lung zu zahlen. Dass sie die Angabe, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Gesch344ftsvorg344nge verteilen soll bzw. in welcher Reihenfolge die aus diesen Gesch344ftsvorg344ngen folgenden Anspr374che bis zu der geltend gemach-ten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, erst in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gemacht hat, f374hrt zu keiner anderen Bewertung. Die Kl344gerin konnte etwaige M344ngel, die die Zul344s-sigkeit der Klage ber374hren, noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht beheben (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gr374nde; 15. M344rz 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219). bb) Ob die zul344ssige Klage unbegr374ndet ist, kann der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Schlewing Winter Vogelsang F. Avenarius Pauli 41 42 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0
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