Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Januar 2017 Achter Senat - 8 AZN 872/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 I. Arbeitsgericht Bautzen Teilurteil vom 13. Januar 2016 2 Ca 2168/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. August 2016 - 2 Sa 62/16 - Entscheidungsstichwort e : Zeugenbeweis - schriftliche Befragung des Zeugen - Fragerecht der Pa r- teien unterbliebene Ladung des schriftlich befragten Zeugen - Verle t- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZN 872/16 2 Sa 62/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26 . Januar 201 7 beschlo s- sen: D ie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesa r- beitsgerichts vom 10. August 2016 - 2 Sa 62/16 - wird z u- rückgewiesen . - 2 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 3 - Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.52 4 ,49 Euro festgesetzt. Gründe Die ausschließlich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG) gestützte Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen . I. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten nich t in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hat das Landesarbeit s- gericht diesen nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass es den Zeugen Dr. E, der die Beweisfragen des Gerichts schriftlich bean t- wortet hatte, trotz eines entsprechenden Antrags des Beklagten nicht zu seiner Vernehmung geladen und so dem Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnet hat, dem Zeugen Dr. E in der mündlichen Verhandlung Fragen vor legen zu lassen oder diesen selbst zu befragen. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Anwe n- dung von § 397 ZPO die Bedeutung und Tragweite von Art. 103 Abs. 1 GG nicht verkannt. a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung d es Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das dem Erfordernis eines wirkung s- vollen Rechtsschutzes auch in Verfahren nach der Zivilprozessordnung gerecht wird und den Beteiligten die Mögl ichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entsprich t die Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu ne h- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 4 - men und in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - Rn. 15; 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - Rn. 11) . Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den Verfahren s- ordnungen überlassen, die im Umfang ihrer Gewährleistungen auch über das von Verfassungs wegen garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Ve r- stoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts ist daher zugleich eine Verle t- zung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer solchen Verfassungsverle t- zung wird vielmehr erst dann erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts auf re chtliches Gehör verkannt haben. Verletzu n- gen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das una b- dingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt wurde (vgl. etwa BVerfG 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - Rn. 16; 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - Rn. 12) . a a) Nach § 377 Abs. 3 Satz 3 ZPO ordnet das Gericht die Ladung des Ze u- gen, der - wie hier - Beweisfrage(n) bereits schriftlich beantwortet hat (§ 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO) , an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage (n) für not wendig erachtet, zB wenn der Zeuge die Beweisfrage nicht schriftli ch be - antwortet, wenn seine schriftliche Aussage unvollständig, ungenau, unsicher oder einseitig erscheint oder der Verdacht einer unzulässigen Einflussnahme auf den Zeugen besteht (vgl. BT - Dr s. 11/3621 S. 39) . Zwar setzt § 377 Abs. 3 ZPO in der ab dem 1. April 1991 geltenden Fassung - anders als § 377 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung - nicht (mehr) voraus , dass die Parteien mit der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage(n) durch den Zeugen einverstanden sind ; a llerdings lässt § 377 Abs. 3 ZPO das Frag e- recht der Parteien nach § 397 ZPO unberührt. Nach § 397 Abs. 1 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erac h- t en. Nach § 397 Abs. 2 ZPO kann der Vorsitzende den Parteien und hat ihren 5 6 - 4 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 5 - Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu stellen. Deshalb wird das Gericht den Zeugen regelmäßig auch dann zu laden haben, wenn die Parteien ihr Frage recht nach § 397 ZPO ausüben wollen (vgl. BT - Dr s. 11/3621 S. 39) . b b ) Bean tragt eine Partei die Ladung eines zuvor nach § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich befragten Zeugen, um diesem in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen oder vorlegen lassen zu können , so ist das Gericht jedoch zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in jedem Fall verpflichtet, diesem Antrag zu entsprechen (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann 7 5 . Aufl. § 377 Rn. 8, 9; ausdrücklich für die s chriftliche Ergänzung Stadler ZZP 1997, 137, 161; aA H a nsens NJW 1991, 953, 956; MüKoZPO/Damrau 5 . Aufl. § 397 Rn. 2; P G/Trautwein 8. Aufl . § 377 Rn. 8; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 377 Rn. 6; Schneider MDR 1998, 1133, 1135; Stein/Jonas/Berger 2 3 . Aufl. § 377 Rn. 24, 33; Wieczorek/ Schütze/ Ahrens ZPO 4. Aufl. § 37 7 Rn. 51 mwN; Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. § 377 Rn. 10a; OLG Hamburg 8. Mai 2003 - 6 U 38/00 - zu I der Gründe; LG Berlin 25. November 1996 - 62 S 387/96 - ; idR stattzugeb en Musielak / Voit / Huber ZPO 13. Aufl. § 377 Rn. 8 ) . Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, einem Antrag auf Ladung eines nach § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich befragten Zeugen ausnahmslos Folge zu leisten, selbst wenn der Antrag rechtzeitig und nicht missbräuchlich gestellt ist. Da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, besteht auch kein verfa s- sungsrechtlicher Anspruch, das einfachgesetzlich in § 397 ZPO geregelte Fr a- gerecht gegenüber einem Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben. Es ist vielmehr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte die Beteili gten vorrangig darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um (sachverständige) Zeugen damit zu konfrontieren (vgl. BVerfG 29. Mai 2013 - 1 BvR 1522/12 - Rn. 2 , BVerfGK 20, 319 ; 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - Rn. 15 mwN) . Im Übri gen ist die Ladung eines schriftlich b e- fragten Zeugen zum Termin zwar die nächstliegende, aber nicht die einzige Möglichkeit zur Behandlung eines solchen Antrags. In Betracht kommt insoweit auch, den Zeugen um eine schriftliche Ergänzung seiner schriftlich en Aussage 7 - 5 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 6 - zu bitten (vgl. etwa BVerfG 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - Rn. 19 für den Sachverständigenbeweis) . Im Übrigen verbleibt es dabei, dass Verletzungen von § 397 ZPO im Einzelfall daraufhin zu überprüfen sind, ob durch sie das u n- abdingbare Mindes tmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt wurde. c c ) Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 397 ZPO den Parteien kein unb e- schränktes Fragerecht einräumt. Sinn und Zweck der Befragung des Zeugen durch die Parteien ist die Ausschöpfung des Beweismittels. Hieraus ergeben sich die Grenzen des Fragerechts. Unzulässig sind deshalb zB Fragen, die mit dem Beweisthema nichts zu tun haben, Ausforschungsfragen, unzulässige Fr a- gen iSv. § 383 Abs. 3, § 376 ZPO und Suggestivfragen (vgl. etwa Thomas/ Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 397 Rn. 2; Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. § 397 Rn. 4) . Unzulässig sind darüber hinaus aber auch Fragen, die ersichtlich abw e- gig sind oder vom Zeugen bereits beantwortet wurden (vgl. etwa Baumbach/ Lauterbach/Alber s/Hartmann 7 5 . Aufl. § 397 Rn. 7; HK - ZPO/Siebert 7. Aufl . § 397 Rn. 4; Stein/Jonas/Berger 23. Aufl. § 397 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/ Ahrens ZPO 4. Aufl. § 397 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 397 Rn. 2) . d d ) Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gerichte zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397 , 402 ZPO verpflichtet sind, einem Antrag einer Partei auf mündl i- che Befragung eines gerichtlichen Sa chverständigen unabhängig davon stat t- zugeben, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärung s- bedürftig hält ( vgl. etwa BGH 19. November 2014 - IV ZR 47/14 - Rn. 8 mwN) , folgt nichts Abweichendes. (1 ) Zum einen sind d ie Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Sachverständigenbeweis auf gestellt hat, auf den Zeugenbeweis nicht ohne Weiteres übertragbar. Zwischen dem Zeugenbeweis und dem Sachverständ i- genbeweis bestehen im Hin blick auf die Betroffenheit in dem verfassungsrech t- lich gewä hrleisteten Anspruch auf rechtli ches Ge hör (Art. 103 Abs. 1 GG) e r- hebliche Unterschiede. Während der Zeuge dem Gericht über eigene Wah r- 8 9 10 - 6 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 7 - nehmung von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen berichtet, ohne diesen Bericht durch Schlussfolgerungen auszuwerten, un terstützt der - im Übrigen austauschbare - Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegeb e- ner Tatsachen, indem er aufgrund seines Fachwissens , über das auch die Pa r- teien regelmäßig nicht verfügen, subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypot hesen bekundet (Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. § 402 Rn. 1a) . Vor di e- sem Hintergrund gehört es grundsätzlich zur Gewährleistung des rechtlichen Ge hörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bede n- ken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können , weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. etwa BVerfG 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12 - Rn. 19 ff.; 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - Rn. 13 und 15; 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - zu II 2 a der Gründe) . Je wichtiger ein Sachverständigengutachten für das Ergebnis eines Prozesses ist, desto mehr Gewicht kommt dem Recht der Verfahrensbeteiligten zu, Einwendungen dag e- gen vorzubringen und d ie Sachverständigen mit ihnen zu konfrontieren (BVerfG 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - zu II 2 b der Gründe) , um so das Gutachten oder dessen Auslegung durch das Gericht in Frage zu stellen und damit die Überzeugungsbildung des Gerichts zu beeinflussen. Ein vergleichbares Bedür f- nis , auf die Überzeugungsbildung des Gerichts Einfluss nehmen zu können, besteht bei der Aussage eines Zeugen, die sich auf die Wiedergabe wahrg e- nommener Tatsachen (§ 373 ZPO) beschränkt, nicht im selben Umfang. Diese Untersch eidun g zwischen dem Zeugen - und dem Sachverständigenbeweis ist auch dann geboten, wenn es sich bei dem Zeugen um einen sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO) handelt und dieser nicht zur Bewertung, sondern zur B e- kundung von Tatsachen herangezogen wird. (2 ) Im Üb rigen gilt auch für den Sachverständigenbeweis, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht verlangt, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen A n- trag auf Anhörung des Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten, so n- dern dass im Einzelfall andere Möglichkeiten zu r Gewährung rechtlichen G e- hörs ausreichen können, indem der Sachverständige stattdessen um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens gebeten wird oder das Gericht ein 11 - 7 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 8 - weiteres Gutachten einholt (vgl. etwa BVerfG 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - Rn. 1 9; 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12 - Rn. 21) . Allerdings liegt dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rech t- lichen Gehörs vor, wenn das Gericht einen Antrag auf Erläuterung des Sac h- verständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nac h- kommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erläuterungsb e- dürftig erscheint (vgl. etwa BVerfG 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - aaO; 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12 - aaO) . b ) Danach hat das Landesarbeitsgerich t den Beklagten nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör v erletzt, dass es den Zeugen Dr. E, der die Beweisfragen des Gerichts schriftlich beantwortet hatte, trotz eines entspr e- chenden Antrags des Beklagten nicht zu seiner Vernehmung geladen und so dem Beklagten nicht die Möglichke it eröffnet hat, dem Zeugen Dr. E in der mündlichen Verhandlung Fragen vorlegen zu lassen oder diesen selbst zu b e- fragen. aa) Soweit der Beklagte geltend macht, jedenfalls das Landesarbe itsgericht hätte den Zeugen D r. E laden müssen, um Widersprüche im Hinblick auf die Frage aufzuklären, an wen der Zeuge den Behandlungsplan vom 2. De zember 2011 geschickt hatte, übersieht er, dass bereits das Arbeitsgericht den Zeugen auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten hin gebeten hatte, auch die Fragen schriftlich zu beantworten, warum er den Behandlungsplan für Kiefe r- bruch an die I geschickt und sich nicht insoweit an die zuständige Berufsgeno s- senschaft gewandt habe. Diese Fragen hat der Zeuge Dr. E unter dem 23. November 2015 schriftlich dahin beantwortet, den Behandlungs plan am 19. Dezember 2011 an die Berufsgenossenschaft gesandt zu haben und dass ihm von einer Übersendung an die Krankenkasse nichts bekannt sei. Den U m- stand, dass sich auf dem Behandlungsplan zunächst als Adressat die I befand, hat er dahin erläutert, dass der Behandlungsplan EDV - gestützt generiert werde, wobei im Adressfeld automatisch der Na me der Krankenversicherung eing e- setzt werde. Besondere Umstände, die zur Gewährung rechtlichen Gehörs dennoch eine mündliche Befragung des Zeugen erforderlich machten, hat der 12 13 - 8 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 9 - Beklagte insoweit nicht vorgetragen. Daran ändert auch der Hinweis des B e- klagten auf das Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 2015 nichts . In diese m Schreiben hatte die Klägerin ausgeführt, der Beh andlungsplan sei an die I gegangen . Damit war es nach diesem Schreiben keineswegs von vor n- herein ausgeschlossen, dass der Behandlungsplan auch, nämlich später , an die Berufsgenossenschaft versandt worden war. Im Übrigen erschließt sich aus dem V orbringen des Beklagten auch nicht, was die Klägerin überhaupt zu der Frage, an wen der Zeuge Dr. E den Behandlungsplan geschickt hatte, aus e i- gener Anschauung hätte bekunden können. bb) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die persönliche Befragung des Zeug en Dr. E sei auch deshalb zur ausreichenden Gewährung rechtlichen G e- hörs erforderlich gewesen, weil er bestritten habe, dass es anlässlich des U n- falls zu einer Beeinträchtigung zweier Zähne, nämlich der Zähne 11 und 12 g e- kommen sei, aus dem Behandl un gsplan vom 2. Dezember 201 1 ergebe sich lediglic h eine Schädigung des Zahns Nr. 11, zudem habe der Zeuge in dem un ter dem 29. M ai 2012 an die Berufsgenossenschaft gerichteten Fragebogen nfallgeschädigten Eb a n- gegeben, noch keinen Heil - und Kostenplan erstellt zu haben, was in Wide r- spruch stehe zu seiner Abrechnung vom 1 9 . Oktober 2012, bleibt auch diese Rüge erfolglos. (1) Der Zeuge Dr. E hatte in dem an die Berufsgenossenschaft gerichteten ausgeführt , der U nfallgeschädigte Eb h a- be ihn am 24. November 2011 aufgesucht und angegeben, von einem Arbeit s- kollegen - gemeint ist der Beklagte - niedergeschlagen worden zu sein. Zudem hatte der Zeuge Dr. E ausgeführt, am Zahn 11 e ine fast vollständige Extrusion und am Zahn 12 eine Lockerung 3. Grades festgestellt zu haben, wobei beide Befunde aus seiner Sicht unfallbedingte Schädigungen sei en , den Zahn 11 h a- be er entfernt . (2) Das Ar beitsgericht hatte den Zeugen Dr. E unter dem 6. November 2015 um schriftliche Beantwortung der Frage gebeten, ob nach seinem Kenn t- nisstand vo m Zustand des Gebisses des Geschädigten Eb die Zähne 11 und 12 14 15 16 - 9 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 10 - vor dem Überfall am 22. November 2011 funktionsfähig waren und ob er das Ereignis vom 22. Novembe r 2011 darauf zurückführe, dass beide Zähne am 24. November 2011 irreparabel beschädigt waren. Beide Fragen hatte der Ze u- ge Dr. E unter dem 16. November 2015 ausdrücklich bejaht. Bereits damit war dem im Übrigen späteren Einwand des Beklagten, nur ein Zahn sei anlässlich des Unfallgeschehens beschädigt worden, Rechnung getragen worden. (3) Aus dem Umstand, dass es im Behandlungsplan vom 2. D ezember 2011 r a g rad III, - tion 11, Sekundartei l 11 von OK Teleskopprothese auf kann der Beklagte im Hinblick auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Landesarbeitsg ericht hat den diesbezüglichen Einwand des Beklagten nicht übergangen, es hat sich in der anzufechtenden Entscheidung vielmehr ausdrücklich mit diesem Einwand au s einan dergesetzt, den Behandlungsplan für Kieferbruch allerdings dahin g e- wü r digt, dass sich aus diesem die Beeinträchtigung zweier Zähne ergebe , so dass die doppelte Angabe der Nr. 11 ein offensichtliches Versehen darstelle. Ins o weit wendet der Beklagte sich demnach allein gegen die aus seiner Sicht fe h lerhafte Würdigung des Behandlungsplans durch d as Berufungsgericht. Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Parteien nicht die aus deren Sicht richtige B edeutung beimisst (vgl. etwa BAG 17. November 2015 - 1 ABN 39/15 - Rn. 14 mwN) und auch nicht davor, da ss das Landesarbeitsgericht den Behandlungsplan ggf. nicht zutreffend au s- ge legt hat. (4) Entgegen der Recht s auffassung des Beklagten bestand für das Ber u- fungsgericht auch nicht deshalb Veranlassung, den Zeugen Dr. E zum Termin zu laden, weil der Zeu ge i n dem unter dem 29. Mai 2012 an die Berufsgeno s- d- lung des Unfallgeschädigten Eb am 24. November 2011 angegeben hatte, noch keinen Heil - und Kostenplan erstellt zu haben. Das Landesarbeitsgericht hat sich auch mit diesem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt , allerdings 17 18 - 10 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 - 11 - angenommen, der Behandlungsplan für Kieferbruch sei kein solcher Heil - und Kostenplan. Darauf, ob diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts recht s fe h- lerhaft ist, kommt es nicht an. Auch hier gilt, dass Art. 103 Abs. 1 G G nicht d a- vor schützt, dass das Gericht dem Vorbringen der Parteien nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst oder dass dem G ericht bei der Rechtsanwe n- dung F ehler unterlaufen. 2. E ntgegen der Recht s auffassung des Beklagten hat das Landesarbeit s- gericht diesen auch nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es zu der Frage einer möglichen Vorschäd i- gung der Zähne des Geschädigten Eb kein Sachverständigengutachten eing e- holt hat. a) Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG iVm. den Grundsätzen der Zivilpr o- zessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtb e- rücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt allerdings er st dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141; BAG 5. November 2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 34 ; BGH 28. Oktober 2014 - VI ZR 273/13 - Rn. 4 ). b) Die Nichteinho lung des vom Beklagten begehrten Sachverständige n- gutachtens findet im Prozessrecht jedoch eine Stütze . Der Beklag te hatte keine hinreichende n Anhaltspunk te dafür vorgetragen, dass das Gericht die Bewei s- frage ohne zusätzliche sachverständige Hilfe - neben dem insoweit vom Gericht als sachvers tändigen Zeugen angesehenen Dr. E - nicht würde beurteilen kö n- nen, weshalb das Landesarbeitsgericht dem Antrag auf Einholung eines zusät z- lichen Sachverständigengutach tens nicht entsprechen musste (vgl. hierzu BVerfG 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 - Rn. 55) . 3. Soweit der Beklagte geltend macht, der Zeuge Dr. E sei vom Arbeitsg e- richt zu vereidigen gewesen, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rech t- liches Gehör ebenfalls aus. Es ist schon unklar, inwieweit sich aus einer fehle n- den Vereidi gung - insbesondere beim Arbeitsgericht - eine V erletzung des A n- spruchs auf rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz ergeben könnte ( grds. 19 20 21 22 - 11 - 8 AZN 872/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.8AZN872.16.0 ablehnend für die fehlende Vereidigung eines Dolmetschers OVG Lünebur g 2. März 2000 - 3 L 4 844/99 - ; ablehnend für die fehlende Vereidigung einer Partei BayVerfGH 26. Oktober 1999 - Vf. 66 - VI - 98 - ) . Jedenfalls findet die fe h- lende Beeidigung des Zeugen im Prozessrecht ihr e Stütze. Das Gericht ist nicht gezwungen , einen schriftlich befragten Zeugen zu vereidigen, sondern verfügt über ein entsprechendes Ermessen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ; grds. zum E r- messen Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 391 Rn. 1 ) . Hierauf hat das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden E ntscheidung auch ausdrücklich hingewiesen. Der Beklagte hat allerdings schon keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass eine Beeidigung des Zeugen unerlässlich gewesen wäre. II. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüfte n Vorbrin gen des Beklagten wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Kl ä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de nen die Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG) . Weitergehende Ausführungen sind auch nicht von Verfassungs wegen gebote n (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestse t- zung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Schlewing Winter Roloff Wein F. Rojahn 23 24
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