Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Achter Senat - 8 AZR 779/16 - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR779.16.0 I. Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof - Teilurteil vom 16. Mai 2014 - 4 Ca 391/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 27. September 2016 - 7 Sa 424/14 - Entscheidungsstichwort e : Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung Leitsatz : Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es nach § 64 Abs. 3a ArbGG grund- sätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen. Allerdings muss das Gericht den Parteien gegenüber bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG sein Versehen offenbart und seine Absicht mitgeteilt haben, das Urteil entsprechend zu bericht i- gen. ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR779.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 779/16 7 Sa 424/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Beruf ungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff sowie die ehrenam t- liche Richterin Dr. Schimmer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Septe mber 2016 - 7 Sa 424/14 - insoweit aufgehoben, als es das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 1. September 2015 - 7 Sa 424/14 - aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 16 . Mai 2014 - 4 Ca 391/13 - abg e- ändert hat. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2016 - 7 Sa 424/14 - wird aus Gründen der Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt g e- fasst: Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 1. September 2015 - 7 Sa 424/14 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 16. Mai 2014 - 4 Ca 391/13 - insoweit als unzulässig verworfen wird , als sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Aus - kunfterteilung (Ziff. 2 des Teilurteils) richtet. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten seiner Säumnis - und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob der Beklagte dem Kläger wegen der Nichtherausgabe eines Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH ( im Folgenden Schuld nerin), bei der der Beklag te seit dem 1. Januar 2009 aufgrund eines Arbeitsvertrag s zum als Angestellter im Bereich EDV beschäftig t war . Geschäftsführerin der Schuldnerin war die Mutter des Beklagten, Frau M S . De r Vater des Beklagten, R S und der Bruder des Beklagten , D S , waren ebe n falls für die Schuldnerin tätig. Para l lel zu seiner 1 2 - 3 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 4 - Tätigkeit für die Schuldnerin absolvierte d e r Beklagte zuletzt eine Ausbi l dung s- maßnahme in einer Schule i n B zum Fachinform a tiker für Sy s temi n tegrat i on , wofür er unter Fortzahlung der Verg ü tung von der Verpflic h tung zur Arbeit s lei s- tung freigestellt war. Dem Beklagten war zudem ein im Eigentum der Schuldnerin stehendes Firmenfahrzeug überlassen worden. I n dem zwischen der Schuldnerin und dem r- (im Folgenden Überlassungsvertrag) vom 1. Dezember 2010 heißt es auszugsweise: GmbH (folgend als ´Eigentümerin´ b e- zeichnet) und Herrn E S (folgend als ´Nutzer´ bezeic h net) wird der folgende Überlassungsvertrag geschlossen: Überlassung Die Eigentümerin überlasst dem Nutzer das KFZ der Marke SKODA Typ 3 T mit dem amtlichen Kennzeichen H zu r Benutzung während der Ausübung seiner Tätigkeit als Administrator der M S Ho l ding, sowie der S GmbH und während der gesamten Laufzeit seiner Ausbi l dung im Beruf Fachinformatiker für Systemintegr a tion (IHK). Die Überlassung ist ausschlie ß lich durch die GF (Oberste Leitung) der M S Holding, Frau M S , jede r zeit widerruflich und gilt bei einem Wec h sel des überla s senen Fahrzeugs entspr e chend. Rückgabe des Fahrzeugs/Vorlage des Fahrtenbuchs Der Nutzer ist verpflich tet, das Fahrzeug ausschließlich auf Aufforderung der GF (Oberste Leitung) jederzeit z u- rückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausdrüc k- lich ausgeschlossen. Auf Wunsch der Eigentümerin ist das Fahrtenbuch jede r- Nachdem der Kläger a uf Antrag der AOK Bayern vom 3. Mai 2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt war, forderte er m it Schreiben vom 23. Dezember 2011 unter Angabe des Aktenze i- - 80 0 die Mutter und den Vater des Beklagte n- 3 4 - 4 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 5 - schaft als Geschäfts führerin der Schuldnerin bzw. als faktischen Geschäftsfü h- auf, verschiedene Fahrzeu ge, ua. das dem Beklagten überlassene Fahrzeug Skoda Superb mit dem amtlichen Kennzeichen H an ihn herau szuge ben. Die Eltern des Beklagten teilten dem Kl ä ger mit A n waltsschre i- ben der Rechtsanwälte E vom 24. Januar 2012 unter Angabe ihres Aktenze i- chen s - mit, der Skoda Superb mit dem amtlichen Kennze i- chen H sei dem Beklagten aufgrund eines Ausbildungs - und Nutzung s vertrags zur Nutzung überlas sen worden, sie selber nutzten das Fahrzeug nicht und könnten es d eshalb auch nicht herau s geben. A m 1. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldneri n eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt . Der Kläger führte den Betrieb der Schuldnerin zunächst fort. Er kündigte Ende J a- nuar 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zum 31. März 2012 . Hie r- gegen erhob der Beklagte, vertreten durch Re chtsanwälte E , vor dem Arbeit s- gericht Bayreuth Kün digungsschutzklage . Am 26. Juli 2013 schlossen die Pa r- teien in dem Kündigungsschutzverfahren einen Ve r gleich, nach dem das A r- beitsverhältnis des Beklagten mit Ablauf des 31. März 2012 se in Ende gefu n- den hat. Mit einem an die Rechtsanw a lt skanzlei E , Frau Rechtsanwältin E g e- richteten Schreiben vom 15. Februar 2012 verlangte der Kl ä ger - anwaltlich vertreten - erneut die Herausgabe des Skoda Superb bis sp ä testens zum 22. Februar 2012. Das Schreiben, dem eine In Sachen H ./. S , E n halt: , 15. Februar 2012 unser Zeichen: 47/12/MM D55/72 H ./. S Ihr Zeichen: 00539 - 11/SE/mue Hier : Herausgabe Skoda Superb mit dem amtl. Ken n- zeichen H Sehr geehrte Frau Kollegin E , 5 6 - 5 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 6 - in vorbezeichneter Angelegenheit hat uns Rechtsanwalt H in seiner Eigenschaft als Insolve n z verwalter über das Vermögen der S GmbH mit der Wah r nehmung seiner Interessen beauftragt. Eine auf uns au s gestellte Bevol l- mäc h tigung haben wir in der Anlage im Original beigefügt. Unser Mandant hat uns Ihr Schreiben vom 24. Januar 2012 vorgelegt. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: A. Herausgabe Skoda Superb mit dem amtl. Ken n- zeichen H Das vorbezeichnete Fahrzeug ist an unseren Mandanten nebst dem von Ihrem Mandanten geführten Fahrtenbuch herauszugeben. Das Fahrzeug steht unstreitig ausw eislich der überreic h- ten Nutzungsvereinbarung im Eigentum der Insolven z- schuldnerin. Ihrem Mandanten steht kein Recht zum Besitz an diesem Fahrzeug zu. Zum einen wurde in der vorgelegten Nu t- zungsvereinbarung jegliches Zurückbehaltungsrecht au s- geschlossen. Zum anderen hat unser Mandant mit seinen Schreiben vom 23. Dezember 2011 und vom 11. Januar 2012 (z u- mindest konkludent) den Widerruf der Überlassung des vorstehenden Fahrzeugs durch Aufforderung Ihres Ma n- danten zur Herausgabe des Fahrzeugs im Rahmen des in der Nutzungsvereinbarung eingeräumten Rechts zum j e derzeitigen Widerruf erklärt. Vorsorglich erklären wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten erneut den gemäß der vorgele g- ten Nutzungsvereinbarung jederzeit möglichen Wide r- ruf der Überlassung des vorstehenden Fahrzeugs. Vor diesem Hintergrund haben wir Ihren Mandanten n a- mens und in Vollmacht unseres Mandanten aufzufordern, das vorbezeichnete Fahrzeuge unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 22. Februar 2012 an unseren Mandanten herauszugeben . Wegen der Ei n- zelheiten der Rückgabe setzt sich Ihr Mandant mit dem Mitarbeiter unseres Mandanten, Herr R , in Verbi n dung. B. Freistellung von vorgerichtlichen Kosten - 6 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 7 - D ieses Schreiben beantwortete Rechtsanwältin E mit Schre i ben vom 14. März 2012 - wie folgt : H ./. S wegen Herausgabe Sehr geehrter Herr Kollege M , in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf die Herausgabe der diversen Fahrzeuge. Ich darf wie folgt hierzu Stellung nehmen: 2. Herausgabe Scoda Superb Der Scoda Superb steht tatsächlich im Eigentum der I n- solvenzschuldnerin. Allerdings wurde dieser Herrn E S mit Ausbildungsvertrag als Bestandteil seiner Honorierung überlassen. Die Kündigung Ihrer Mandan t schaft ist u n- wirksam. Ein entsprechender weiterer B e schäftigungsa n- trag wird demnächst bei Gericht eing e reicht werden. Ihre Berufung auf einen jederzeitigen W i derruf des Nutzung s- verhältnisses greift nicht, da das W i der rufsrecht nicht der S zusteht, sondern vielmehr Frau M S persönlich. Wir bitten die entspr e chende Formuli e rung zu prüfen. Ein Herausgabeanspruch Ihres Hauses besteht daher ebe n- falls nicht. Im Fall einer Klageerhebung benennen Sie mich bi tte als Der Kläger hat den Beklagten mit der am 30. April 2013 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen Klage zunächst auf Herausgabe des Skoda Superb in Anspruch genommen, hilfsweise hat er Wertersatz verlangt. M it Schriftsatz vom 30. Januar 2014 hat er den Herausgabeantrag fallengelassen und vom Bekla g- ten ausschließlich Wertersatz für das Fahrzeug verlangt . Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz der Ausbildungskosten, von Verpflegungsmehraufwand, von Benzingeld sowie mit abge tretenen A n- sprüchen seines Bruders erklärt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm E r- satz des Wert s des Fahrzeugs. Er habe den Beklagten am 23. Dezember 2011 und am 15. Februar 2012 zur Heraus gabe des S koda Superb an sich aufgefo r- 7 8 9 - 7 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 8 - dert. Dennoch habe der Beklagte das Fahrzeug nicht an ihn, sondern an einen Dritten herausgegeben. Die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung seien im vorliegenden Fall nicht an wendbar. Im Übrigen habe d er Be klagte gr ob fahrlässig gehandelt, als er das Fahrzeug entgegen seiner eindeutigen Auffo r- derung einem Dritten übergeben habe . Der Kläger hat zuletzt - so weit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Wertersatz iHv. 1 3.094,51 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe Ende August 2012 seine Ausbildung beendet und das Fahrzeug deshalb noch am 31. August 2012 im Betrieb der Schuldnerin an seinen Vater herausgeg e- ben. Dieser hab e es an seinen Bruder D S übergeben, dem das Fah r zeug s i- cherungsübereignet gewesen sei. Damit habe er alles richtig g e macht; jede n- falls habe er nicht grob f ahrlässig gehandelt . Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 16. M ai 2014 zur Zahlung von 13.094, 5 1 Euro Wertersatz sowie zur Erteilung einer Auskunft über die Anzahl der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 1. September 2015 zur ückgewiesen. Mit Urteil vom 27. September 2016 hat das Landesarbeitsgericht auf den Einspruch des Beklagten das Versäu m- nisurteil vom 1. September 2015 sowie das Teilurteil des Arbeitsgerichts - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen - te ilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewie sen, als der Beklagte zu einem den Betrag von 4.400,00 Euro übersteigenden Werter satz verurteilt worden ist. In den En t- scheidungsgründen hat es ausgeführt, d ie Beru fun g des Beklagten sei insoweit unzulässig, als mit ihr die Verurteilung zur Auskunfts erteilung angegriffen w u r- de. Mit der Revi sion begehrt der Kläger die Aufrechterhaltung des Versäumni s- urteils im Hinblick auf den Wertersatz. Der Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. 10 11 12 - 8 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 9 - Entscheidungsgr ünde Die Revision des Kläger s ist zulässig und begründet. A . Die Revision des Klägers ist zulässig, i nsbesondere ist sie statt haft. Zwar hat das Landesarbeit sgericht die Revision entgegen § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Sat z 1 ArbGG nicht in dem verkündeten Urteilstenor zu g e- lassen , der verkündete Urteilstenor enthält - ebenso wie die von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebene Urteilsformel - keine Entscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird. A llerdings wurde der U r- teilstenor vom Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Oktob er 2016 nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass d i e Revision zugelassen wird . An die so e r- folgte Revisionszulassung ist der Senat aufgr und des aus dem Rechtsstaatsg e- bot (Art. 20 Abs. 3 GG) folg enden Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Anspruch s der Parteien auf ein faires Verfahren gebunden. I . Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulas sung der Revi sion getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor auf zunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteil s- tenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlus ses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine g e- troffene Entscheidung falsch in den Ur teilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313 ; für das zivilg e- richtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu I I 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe ) . Aus § 64 Abs. 3a ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Sat z 2 ArbGG folgt nichts Abweichendes. 1. § 64 Abs. 3a ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sieht für den Fall, dass die Entscheidung des Lan desarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den Urteilste nor aufgenommen wurde, vor, dass der Ur teilstenor auf Antrag vom Gericht ergänzt werden kann. Es spricht 13 14 15 16 - 9 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 10 - viel dafür, dass § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG nicht nur den Fall erfasst, in dem die Nichtaufnah me der Rechtsmittel zulassung oder - nichtzulassung darauf beruh t, dass das Gericht keine entsprechende Entscheidung getroffen hat , sondern auch in dem Fall Anwendung findet , in dem das Gericht eine Entsche i- dung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, diese versehentlich aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat . § 64 Abs. 3a ArbGG differenziert seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen be i- den Fällen, sondern stellt lediglich dara uf ab, dass eine Aufnahme der En t- scheidung, ob das Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilsspruch unterblieben ist. Danach kommt es auf die Gründe hierfür nicht an. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgebe r den bzw. Nichtzulassung des Rechtsmittels in den Urteilstenor aufzunehmen, das Verfahren nach § 64 Abs. 3a ArbGG zur Verfügung stellen wollte (vgl. BT - Drs. 14/626 S. 10) . 2. Dennoch schließt § 64 Abs. 3a ArbGG für den Fall, dass das Landesa r- beitsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entspreche n- de Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist , eine entsprechende Korrektur von Amts wegen nach § 319 ZPO g rundsätzlich nicht aus. Eine Auslegung von § 64 Abs. 3a ArbGG dahin, dass das Gericht auch in dem Fall, dass eine En t- scheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, nur auf Antrag und demnach nicht von Amts wegen tätig werden kann , wäre mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot fairer Ve r- fahrensgestaltung nicht vereinbar . a) Danach muss ein gerichtliches Verfahren so gestaltet werde n, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht nur nicht wid ersprüchlich verhalten, sondern auch aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist a llgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbete i- ligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfG 18. Juli 2013 - 1 BvR 17 18 - 10 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 11 - 1623/11 - Rn. 20; Uhle Justitielle Gewährleistungen in HGR V § 129 Rn. 61 ) . Der Zugang zu den Gerichten und zu den Recht smittelinstanzen darf durch die Auslegung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ( BVerfG 26. Juli 2007 - 1 BvR 602/07 - Rn. 11) . b) Das Prozessrecht gibt den Gerichten gerade mit § 31 9 ZPO die Mö g- lichkei t , offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Bestimmung liegt erkennbar darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch techni sche Fehlleistungen oder offensichtliche Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO sch ützt die Recht suchenden demnach vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Feh ler und ist damit Ausdruck des das Prozes s- recht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung ( vgl. etwa BVerfG 15. Ja nuar 1992 - 1 BvR 1184/86 - zu II 2 der Gründe) . c ) Einer Auslegung von § 64 Abs. 3a Ar bGG dahin, dass das Gericht in dem Fall, dass eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor au f- genommen wurde, grundsätzlich nicht gehindert ist, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Bericht i- gungsbeschlusses zu ergänzen , steht insbesondere nicht ein klar erkennbarer gegenteiliger Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Gesetzgeber selbst hat mit § 64 Abs. 3a ArbGG nicht eindeutig geregelt, dass eine Ergänzung des Urteil s- selbst möglich ist . Auch in der Entstehungsge schichte der Bestimmung finden sich keine Anhaltspunkte für eine n derartige n gesetzgeberischen Willen . Soweit § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG, wonach der Antrag auf Ergänzung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils gestellt sein muss, erkenn en lässt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, möglichst kurzfristig Rechtss i- cherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, steht diese Grundentscheidung einer Berichtigung des Urteilstenors von Amts wegen nach § 319 ZPO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das G ericht - wie hier - bis zum Ablauf der Frist des 19 20 - 11 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 12 - § 64 Abs. 3 a Satz 2 ArbGG den Parteien gegenüber sein Versehen und seine Absicht, das Urteil entsprechend zu berichtigen, offenbart. II . D er auf § 319 ZPO gestützte B eschluss des Landesarbeitsgerichts vom 1 3. Oktober 2016, mit dem der Urteilstenor dahin berichtigt wurde, dass die Revision zugelassen wird, hat für den Senat bindende Wirkung . 1. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nur da nn zulässig und entfaltet auch nur dann eine entsprechende Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht, wenn die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur vers e- hentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urte ils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetre ten ist. Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entsche idung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Vers e- hen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach 319 ZPO (st. Rsp r., vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.) . 2. Danach bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer 319 ZPO. Weder aus dem Protokoll der Sitzung noch aus dem Protokoll der Verkündung noch aus der von sämtlichen Richtern unte r- schriebenen Urteilsformel ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Rich ter die Re vision zulassen wollten. 3. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat im Grundsatz anschließt, dann einer Korrektur bedarf, wenn die Richter, die an der Entscheidung , die Revision zuzulassen, mitgewirkt h a- ben, e inen entsprechenden Bericht ig ungsbeschluss fassen. Insoweit könnte ggf. g- 21 22 23 24 - 12 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 13 - (im Hinblick auf Unrichtigkeiten im Rubrum vgl. BGH 27. März 2012 - II ZB 6/09 - Rn. 2 mwN) und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO vom Rechtsmitte l- gericht nicht mehr überprüft werden könnte. In einem solchen Fall gibt es nä m- lich keinen Grund, an dem Erfordernis festzuhalten , wonach die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil au s- gesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mi n- destens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen - für Dritte er kennbar - hervorgetreten sein muss. 4. Jedenfalls durften die Parteien im vorliegenden Verfahren darauf ve r- trauen, dass die Revision wirksam zugelassen war. Dies hat zur Folge, dass der Senat an die Revisionszulassung gebunden ist. a) Die Vorsitzende, d ie an der fraglichen Entscheidung mitgewirkt hatte, hat bereits am 27. September 2016 unmittelbar im Anschluss an die Urteilsve r- kündung vom selben Tag das Schreiben vom 28. September 2016 verfügt, mit dem sie den Parteien mitgeteilt hat, dass beabsichtigt gewesen sei, die Revis i- on (im Urteil) zuzulassen , und dass vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, den Urteilstenor nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen , dass die Revision zug e- lassen wird. Dieses Schreiben ist den Parteien noch während des Laufs der Frist nach § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG zugegangen. Zu dieser Berichtigungsa b- sicht haben die Parteien sich nicht ge äußert. Durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat die Vorsitzende den Urteilstenor dann - wie beabsichtigt - berich tigt. Das mit einem handschriftliche n Berichtigung svermerk versehene Urteil nebst Begründung der Revisionszulassung und entsp rechender Rechtsmittelbele h- rung ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschrieben und wurde den Parteien mit dem Berichtigungsbeschluss am 17. bzw. 19. Oktober 2016 zug e- stellt. b) Vor d ies em Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands , dass eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsber ichtung von Amts wegen nach § 31 9 ZPO in dem Fall, dass eine Entscheidung über die 25 26 27 - 13 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 14 - Zulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, überhaupt in Betracht kommt, nicht bestand, hatten die Parteien keinerlei Veranlassung, das Vorge hen des Landesarbeit s- gerichts in Zweifel zu ziehen. Vielmehr durften sie nicht nur darauf vertrauen, dass das Landesarb eitsgericht mit dem auf § 319 ZPO gestützten Bericht i- gungs beschluss die zutreffende prozessuale Verfahr ensweise ge wählt hatte, sondern au ch, dass die Voraussetzun gen für eine Be richtigung nach § 319 ZPO vorlagen . Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionszulassung waren auch nicht deshalb angebracht, weil der Berichtigungsbeschluss vom 13. Oktober 2016 ausschließlich durch die Kammervorsitze nde unterzeichnet war. Dabei kann offenbleiben, ob der auf § 319 ZPO gestützte Berichtigungsbeschluss von der Vorsitzenden allein getroffen werden durfte, wofür sprechen könnte, dass nach § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung freigestellt ist und § 5 3 Abs. 1 ArbGG vorsieht, dass der Beschluss in einem solchen Fall vom Vorsitzenden allein erlassen werden kann, oder ob nur die Kammer über die Berichtigung entscheiden durfte, was sich aus § 64 Abs. 3a Satz 3 ArbGG ergeben könnte. Das Urteil, in dem die R evisionszulassung begründet wurde und das eine en t- sprechen de Rechtsmittelbelehrung enthält, ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschrieben . Damit haben auch die an der fraglichen Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter bekundet, dass die bereits beschlossene Revisionszulassung nur versehentlich nicht in den verkündeten Urteilstenor aufgenommen worden war. Im Übrigen wirkt sich aus, dass d ie Vorsitzen de bereits durch ihren Hinweis vom 28. September 2016 bei beiden Parteien, für die wegen d es wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens jeweils ein Rechtsmittel in B e- tracht kam, den Eindruck erweckt hat , dass es eines Antrags nach § 64 Abs. 3a ArbGG auf Ergänzung des Tenors mit dem Ziel einer Revisionszulassung nicht mehr bedur fte. B . Die Revi sion ist auch begründet. 28 29 30 - 14 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 15 - I . Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Berufung des B e- kla g ten unzulässig gewesen wäre. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat der Beklagte d ie Ber u- fung - soweit für die Revision von Belang - frist - und fo rmgerecht einge legt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) . Bereits der Schrif t- satz des Beklagten vom 5. Juni 2014 ge nügt e noch den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. Er ließ insbesondere ausreich end erkennen, dass d er B e- klagte das Teilu rteil des Arbeitsgerichts einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuführen wollte (vgl. BGH 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - Rn. 9) . Der das anzufechtende Teilurteil unter Angabe des Datums und des zutreffenden Aktenzeichens als auch das Kurzrubrum der Parteien bezeichnet . Zudem hat er im letzten Absatz seines Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 deutlich gemacht, dass er s ich gegen seine Verurteilung zur Leistung von Wertersatz w andte. Dass er da eine wirksame (vgl. BGH 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - Rn. 11) . II . Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil der Beklagte dem Kl ä- ger wegen der Nichtherausgabe des Skoda Superb - über den vom Landesa r- beitsgericht dem Kläger bereits zuerkannten Betrag iHv. 4.400,00 Euro hi n- aus - Schadensersatz in Höhe weiterer 8.694,51 Euro schuldet. Der Anspruch folgt aus § 2 81 BGB iVm. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB. 1. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, soweit der Schul d- ner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den V o- raussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung ve r- langen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere U mstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseit i- gen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. 31 32 33 34 - 15 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 16 - § 281 BGB findet auch auf schuldrechtliche Rückgewähransprüche Anwendung . Auch f ür schuldrechtliche Rückgewähranspr üche hat der Geset z- geber dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, zum Schadensersatz überzug e- hen, und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat (vgl. BT - Drs. 14/6040 S. 138 f.) . Die Norm entspricht dem Ziel der Schul drechtsmodernisierung, dem Gläubiger durch Streichung des § 283 BGB aF und Einfügung der §§ 280, 281 BGB eine einfachere und ko s- tengünstigere Möglichkeit zu geben, von der Leistungspflicht zum Schadense r- satz überzugehen (BGH 18. März 2016 - V ZR 89/15 - Rn . 22, BGHZ 209, 270) . 2. Die Voraussetzungen des § 281 BGB iVm. § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB liegen vor. a) Der Beklagte hat dadurch, dass er das Fahrzeug Skoda Superb am 31. August 2012 nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater herausgegeben hat, sein e Pflicht r- Dezember 2010 , das Fahrzeug an den Berechtigten herausz u- geben , verletzt . Der Beklagte war - wie er selbst eingeräumt hat - zur Überlassung eines KFZ an ein Dezember 2010 mit Beendigung seiner Ausbildung am 31. August 2012 verpflichtet, das Fahrzeug Skoda Superb, das nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 5 59 Abs. 2 ZPO) , nach wie vor im Eigentum der Schuldnerin stand, herauszugeben. Ob der Beklagte bereits im Februar 2012 aufgrund des mit Schreiben des Klägers vom 15 . Februar 2012 erklärten Widerrufs der Überlassung zur Herausgabe verpflichtet war, kann dah er dahinstehen. Die Rückgabe des Fahrzeugs hatte an den Kläger als Insolvenzverwa l- ter über das Vermögen der Schuldnerin zu erfolgen, da d ieser als Partei kraft Amtes an die Stelle der Schuldnerin getre ten und damit Gläubiger der Rüc k- gabeforderung geworden ist. Der Beklagte , dem bekannt war, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Ins olvenzverfahren eröffnet und dass der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, konn te schuldbefreiend nur noch 35 36 37 38 39 - 16 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 17 - an den Insolvenzverwalter leisten und diesem das Fah rzeug übergeben, § 82 Satz 1 InsO. Der Begriff der Leistung in § 82 Satz 1 InsO ist identisch mit dem allgemeinen Leistungsbegriff des § 362 BGB (MüKoInsO/Ott/Vuia 3. Aufl. § 82 Rn. 3) . Auch die bloße Entgegennahme der Leistung durch den Schuldner nach der Verfahrenseröff nung führt nicht zur Erfüllung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, weil der Schuldner mit der Verfügungsbefugnis auch seine Empfangszuständigkeit für die Leistung z u- gunsten der Empfangszuständigkeit d er Masse als Teil der Verwaltungsbefu g- nis verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO; MüKoInsO/Ott/Vuia aaO ) . b) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Nach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Insoweit kann dahinste hen, ob der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und welcher Fahrlässigkeitsvorwurf ihm im Einzelnen zu machen ist, jedenfalls hat er, wie das Landesarbeitsgericht angenommen und der Beklagte nicht in Abr e- de gestellt hat, fahrlässig gehandelt . c) Der Kläger musste dem Beklagten, bevor er von diesem Schadense r- satz statt der Leistung verlangte, entgegen § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auch keine angemessene Frist für die Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb besti m- men. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 BGB, wonac h die Fristsetzung unter anderem entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ve r- weigert . Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren erfüllt. aa ) An das Vorliegen einer § 281 Abs. 2 BGB entsprechenden Erfüllung s- verw eigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; diese sind nur erfüllt, wenn der Schuldner nicht nur eine Leistungspflicht bestreitet, sondern eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen ersc heint, dass er sich durch eine Fristsetzung hätte oder werde umstimmen l assen (vgl. BGH 12. Februar 2014 - X II ZR 76/13 - Rn. 27, BGHZ 200, 133; 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08 - Rn. 29; 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 - Rn. 25) . 40 41 42 - 17 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 18 - bb ) Der Kläger hatte den Beklagten mit der am 30. April 2013 beim Arbeit s- gericht eingegangenen Klage zunächst mit seinem Hauptantrag auf Herausg a- be des Fahrzeugs Skoda Superb in Anspruch genommen und nur hilfsweise Wertersatz gefordert. Nachdem der Beklagte hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 zunächst erwidert hatte, das Fahrzeug an seinen Bruder D S über geben zu haben und später im Termin zur mündlichen Ve r handlung vor dem Arbeitsgericht am 9. Januar 2014 erklärt hatte , er habe das Fahrzeug an das Einzelunterne hmen M S Holding, hier konkret an seinen Vater R S herau s- gegeben, der insoweit Voll macht gehabt habe, hat der Kl ä ger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 seinen Herausgab e anspruch falle n g e las sen und au s- schließlich Wertersatz und da mit Schadense r satz statt der Lei s tung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt erschien es ausgeschlossen, dass der Beklagte auf eine Fristsetzung hin seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb an den Kläger noch nachkommen würde. Er war nicht nu r nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs, sondern hatte mit seinem gesamten Vorbringen auch seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, seine Verpflichtung zur Herausgabe des Skoda Superb durch die Übergabe an einen Dritten, nämlich D S bzw. an seinen Vater bereits erfüllt zu haben und deshalb dem Kläger gegenüber nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein , was nichts anderes b e- deutet, als dass er zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht bereit war . 3 . D er Beklagte schuldet dem Kläger wegen der Nichth erausgabe des Skoda Superb an diesen aus § 281 Abs. 1 BGB - über den vom Landesarbeit s- gericht dem Kläger bereits zuerkannten Betrag iHv. 4.400,00 Euro hinaus - die Zahlung weite rer 8.694,51 Euro als Schadensersatz . a) Der Anspruch auf Schadensersatz stat t der Leistung aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgle i- chen. Er ist auf das Leistungsinteresse ( positive s Interesse ) gerichtet. D er Gläubiger ist wirtschaftlich so zu stell en, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. etwa BGH 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 - Rn. 21; 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07 - Rn. 20) . Ein Anspruch auf Naturalrestitution kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil 43 44 45 46 - 18 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 19 - dadurch die Erfüllung der vertraglichen Leistung herbeigeführt würde, die der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 4 BGB ge rade nicht mehr verlangen kann, we s- halb s tatt dessen Schadensersatz in Geld zu leisten ist (BGH 11. Oktober 2012 - VII Z R 179/11 - Rn. 9) . b) D a das Fahrzeug Skoda Supe rb unstreitig einen Wert iHv. insg. 13.094,51 Euro hatte und das Landesarbeitsgericht den Beklagten bereits rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 4.400,00 Euro verurteilt hatte, hat der Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch au f Zahlung weiterer 8.694,51 Euro . c) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 8.694,51 Euro ist en t- gegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und des Beklagten nicht nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen oder zum indest begrenzt. aa) Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem U m- fang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei no r- m a ler Fahrlässigk eit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des A r- beitnehmers an den Schadensfolgen ist durc h eine Abwägung der Gesamtu m- stände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits - und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicher - weise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtige n wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Ris i- kodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Leben s- alter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berüc k- sichtigen sein ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 1 5. Nove m- ber 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25 ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18 ) . 47 48 49 - 19 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 20 - bb) Vorliegend spricht bereits viel dafür, dass der Beklagte aus diesen Grundsätzen bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Su perb an den Kläger verstoßen und dabei bewusst in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug der Insolvenzmasse entzogen wird . (1) Dem steht nicht entgegen, dass das Landesar beitsgericht d en Ve r- schuldensgrad der mittleren Fahrlässigkeit angenommen hat. (a) Zwar steht dem Tatsachengericht bei der Feststellung des Verschu l- dens und der einzelnen Grade des Verschuldens ein erheblicher Beurteilung s- spielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenric h- ter von den richtigen Beurteilungsmaßst äben ausgegangen ist, die wesentl i- chen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfa h- rensvorschriften verletzt hat ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 56 ; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mwN) . (b) Da s Landesarbeitsgericht hat die Annahme einer mittleren Fahrlässi g- keit damit begründet, zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass dieser insolvenzunerfahren und dass es deshalb nicht völlig fernliegend gew e- sen sei, wenn dieser - wenn auch letztlich zu Unrecht - angenommen habe, das Fahrzeu g sei seinem Bruder D S sicherungsübereignet gewesen und deshalb auch im Insolvenzverfahren letztlich an diesen herauszugeben gew e sen. Z u- dem wirke sich aus, dass der Klä ger den Beklagten nicht zur He r ausg a be des Fahrzeugs aufgefordert habe. D as Schreiben des Klägers vom 23. Dezember 2011 sei an die Eltern des Beklagten gerichtet gewesen und das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, da es das Aktenzeichen des mit den Eltern des Bekl agten best e- henden Mandats betroffen habe. (c) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung nicht nur nicht den gesamten Inhalt des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 berücksichtigt, sondern vor allem das Antwortschreibe n de r Rechtsanwälte E vom 14. März 2012 völlig unberücksic h tigt gelassen. Hieraus 50 51 52 53 54 - 20 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 21 - ergab sich , dass das S chreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 , mit dem diese die Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb an den Kläge r verlangten, an den Beklagten gerichtet war und dass die Recht s- anwälte E als Bevollmächtigte des B e klagten, deren Kenntnis der Beklagte sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, dies auch so verstanden h a- ben . Zwar war das Schr eiben vom 15. Februar 2012 wegen der vorausg e- gangenen Korrespondenz und wegen der Übernahme des Aktenzeichens der Gegenseite zunächst im Kontext der bereits ausgetauschten Schreiben zw i- schen dem Kläger und den Bevollmächtigten der Eltern des Beklagten zu s e- hen. Allerdings haben die Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 15. Febr uar 2012 ausdrücklich und ausschließlich vom Beklagten die He r- ausgabe des Skoda Superb mit dem amtl. Kennzeichen H verlangt . Auch haben sie dem Beklagten gegenüb er ausdrücklich und vorsorglich erneut den Widerruf der Überlassung des Fahrzeugs und von diesem die Herausgabe bis zum 22. Februar 2012 verlangt. I n dem Schrei ben der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 war zudem allein anda n und davon, dass diesem aus der Nutzungsvereinbarung kein Recht zum Besitz zustehe. Auch die beigefügte Vollmacht bezog sich allein auf den Streit zw i- schen dem Kläger und dem Beklag ten . D a d ie Rechtsanwälte E den Beklagten zu d iesem Zeitpunkt bereits im Künd i gungsschutzverfahren vertraten, durfte der Kläger auch da von ausgehen , dass diese zur Entgege n nah me des an den Beklagten gerichteten Herausga beve r langen s iSv. § 81 ZPO bevollmächtigt waren . Rechtsanwälte E haben auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers unter dem 14. März 2012 auch deutlich erkennbar für den Beklagten geantwortet. Zwar haben sie sich zu sämtlichen Fahrzeu gen geäußert, alle r- dings nicht weiter unter dem Aktenzeichen 00539 - 11/SE/mu e der vorang e- ga n genen Korrespondenz , sondern unter dem neuen Aktenzeichen - . Auch der Inhalt des Schreibens spricht für eine Äuße rung im Namen des Beklagten. Dies zeigt sich nicht nur daran , d ass Rechtsanwälte E die Wir k- samkeit der vom Kläger dem Beklagten gegenüber au s gesprochenen Künd i- 55 56 - 21 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 22 - gung in Abrede ge stell t und einen entsprechenden B e schäftigungsantrag des Beklagten bei Gericht an g e kündig t haben. Sie haben zudem die Berechtigung des Klägers zum Widerruf der KFZ - Überlas sung in Abrede gestellt und vor diesem Hintergrund einen Herausgabeanspruch des Klägers verneint. Schlie ß- lich haben sie sich in dieser Frage dadurch ausdrüc k lich als Bevollmächtigte des Beklagten zu erkennen gegeben , dass sie den Vertreter des Klägers daru m gebeten haben , sie im Fall einer Klageerhebung als zustellungsbevollmächtigt zu benennen . Die Bevol l mächtigten des Bekla g ten hatten damit erkennbar aufgrund ihres Schreibens vom 14. März 2012 au s reichende Kenntnis vom Herausgabeverlangen des Klägers gege nüber dem Beklagten, die sich der Beklag te nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss Mai 2012 - I ZR 45/11 - Rn. 29) . (2) Danach wusste der Beklagte nicht nur, dass er aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger ve r- pflichtet war . Er wusste aufgrund des Schreibens der Bevollmächt igten des Klägers vom 15. Februar 2012 zudem, dass er sich wegen der Einzelheiten der Rückgabe mit dem Mitarbeiter des Klägers, Herrn R in Verbindung setzen sol l- te. Damit war ihm hinreichend vor Augen geführt worden, dass eine Rüc k gabe des Skoda Superb an einen Dritten ausgeschlossen war . Vor diesem Hinte r- grund spricht viel dafür, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger bewusst und gewollt verletzt hat, so n dern dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, das s das Fahrzeug info l ge der He r- au s gabe an einen Dritten auf Dauer der Insolvenzm asse entzogen wü rde. cc) Aber auch dann, wenn mit dem Landesarbeitsgericht von mittlerer Fah r- lässigkeit auszugehen wäre, ist der Anspruch des Klä gers auf Zahlung weiterer 8.694 ,51 Euro nicht nach den Grundsät zen der privilegierten Arbeitnehmerh a f- tung ausgeschlossen oder jedenfalls auf einen geringeren Betrag begrenzt . Die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. D ass der Bekl agte das Fahrzeug an seinen Vater anstatt an den Kläger herausgegeben hat, war nicht betrieblich veranlasst. 57 58 - 22 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 23 - (1 ) D ie Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerha f- tung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagte n voraus (vgl. et wa BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 16) . Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit mus s in nahem Zusamme n- hang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 107) . Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichte t wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewies e- nen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Sie umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusamme n- hang mit dem Betrieb und seinem betrieb lichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsi n- nig - , ist nicht entscheidend dafür , ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 mwN) . Da d as Erfordernis der betrieblichen Veranlassung sicherstellen soll, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitne h- mers belastet wird (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b bb der Grü n- de mwN, BAGE 101, 107) , kann a us der Zug ehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betri eb des Arbeitgebers allein nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betrieb s- bezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausfü hrung einer betriebsbezogenen Tätigkeit veru r- sacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich - privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 21 mwN) . Dem privaten Lebensb e- reich ist es ebenso zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer mit der schadenssti f- tenden Tätigkeit ausschließlich eigene Interessen ohne jeden Zusammenhang 59 60 61 - 23 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 - 24 - mit seiner geschuldeten Tätigkeit verfolgt (MHdB ArbR/Reichold 4. Aufl. § 57 Rn. 34) . (2 ) D ass de r Beklagte das Fahrzeug nicht an den Kläger, sondern an se i- nen Vater herausgegeben hat, war vorliegend gerade nicht betrieblich vera n- lasst, sondern vielmehr dem persönlich - privaten Bereich des Beklagten zuz u- ordnen. Zwar kann die Rückgabe eines Dienstfahr zeugs eine betrieblich vera n- lasst e Tätigkeit sein . Allerdings hat der Beklagte nicht etwa bei der Rückgabe des Fahrzeugs , zB durch Verursachung eines Verkehrsunfalls, einen Schaden herbeigeführt , sondern er hat das Fahrzeug entge gen seiner Verpflichtung au s dem Überlassungsvertrag und entgegen der ihm bekannten ausdrücklichen Aufforderung des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nicht an diesen, sondern an seinen Vater herausgegeben. Hiermit hat er ausschließlich persönliche und familiäre Interessen verfolgt. Dies belegt auch sein eigenes Vorbringen, wonach er das Fahrzeug bewusst deshalb nicht an den Kläger herausgegeben habe, weil er angenommen habe, rechtmäßiger Eigentümer des PKW sei sein Bruder D S gewe sen, da d iesem das Fahrzeug sicherung sübereignet gewesen sei. Ein hinreichender betrieblicher Bezug ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil ein insolvenzunbedarfter Mitarbeiter annehmen dürfte, zurückgeben zu dürfen. Zum einen war dem Beklagten bekannt, dass der Kl ä- ger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin die Herausgabe des Fahr zeugs - unter Erläuterung der Modalitäten der Rückgabe - an sich verlangt hatte; zum and eren hat der Beklagte das Fahrzeug nicht im Betrieb an die Schuldnerin übergeben, sondern an seinen nichtgeschäftsführenden Vater für eine Übergabe an den nicht berechtigten Bruder. d) D er Anspruch des Klägers ist auch nic ht infolge einer Aufrechnung des Beklagten erloschen . D em Senat ist , nach dem das Berufungsge richt erkannt 62 63 64 65 - 24 - 8 AZR 779/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U .8AZR779.16.0 hat , dass aufrechenbare Ansprüche nicht bestehen, und der Beklagte dies nicht angegriffen hat, eine Entscheidung hierüber nicht mehr angefallen . Schlewing Winter Roloff Dr. Ro nny Schimmer Pauli
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