Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 776/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 27. September 2012 - 4 Ca 192/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 Sa 390/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zwei Betriebsübergänge - Widerspruch gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses auf den Ersterwerber Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Satz 2 Hinweis e des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014; weitere teilweise Parallelsachen - 8 AZR 859/13 - und - 8 AZR 777/13 - vom 13. November 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 776/13 3 Sa 390/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgeri cht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 776/13 - 3 - Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 1 6 . Mai 2013 - 3 Sa 390/12 - wird zurückgewiesen. De r Kläger hat die Kosten des Revisi onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspr u ch de s Kl ä- ger s gegen den Übergang sein es Arbeitsverhältnisses besteht. De r Kläger war 19 91 in die Dienste d er Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten getreten . Z uletzt arbeitete er bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, im Callcenter G . Der Beschäftigungsbetrieb de s Kläger s ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die V GmbH (V ) über. Darüber war de r Kl ä ger durch ein U n- terrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 info r miert wo r den. De r Kläger erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übe r g ang sein es Arbeit s verhäl t- nisses. Er arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V we i ter. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde de r Kläger darüber info r- miert, dass eine T G GmbH (T ) den Betrieb des Callcenters G am 1. D ezember 2008 übernehmen werde. D iesem weit e ren Übergang sein es A r beitsverhältni s- ses auf die T widersprach de r Kläger nicht. Er unte r schrieb sodann am 17 . Dezember 2009 einen ihm von T vorgelegten neuen Arbeitsvertrag, de m z u- folge sich sein e Arbeit sb e dingungen ab dem 1. Januar 2010 verschlec h te r ten. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 776/13 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Anwaltsschreiben vom 4 . Oktober 2011 ließ de r Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang sein es Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V , der am 1. September 2007 stattgefunden hatte, widersprechen. Mit ei n em weitere n Schreiben vom 4 . Oktober 2011 , gerichtet an die T , erklärte der Kläger die Anfechtung des Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 2009. De r Kläger hat die Auffassung vertreten, a m 4. Oktober 2011 noch dem Übergang sein es Arbeitsverhältnisses auf die V im Sommer 2007 widerspr e- chen gekonnt zu haben. Die damalige Unterrichtung über den Betriebsübe r- gang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2 014 hat de r Kläger im Revisionsve r- fahren die Behauptung vortragen lassen , er habe dem zweiten Betriebsübe r- gang wirksam widersprochen, bevor er den Widerspruch zum ersten Betrieb s- übergang erklärte. Insoweit behauptet er , dass auch bei der Unterrichtung zum zweiten Betriebsübergang Fehler gemacht worden seien . Er ist zudem der Au f- fassung , in Ansehung der EU - Richtlinie vom 12. März 2001 (RL 2001/23/EG) müsse der Senat den Sachverhalt dem Eu GH vorlegen. De r Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen , dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass de r Kläger jedenfalls ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch verwirkt habe. Von einem verwirklichten Zeitmoment sei unproblematisch au s- zugehen. Mit dem von de m Kläger bei T abgeschlossenen Arbeitsve r trag h a be er zudem auch das Umstandsmoment ver wirklicht. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 776/13 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung de s Kläger s hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang sein es Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte de r Kläger, de ss en Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T b e- stand, nicht mehr einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch gegen den Übergang sein es Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V habe de r Kläger am 4 . Okto ber 2011 verwirkt gehabt. Nach mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags mit T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsverhältnis auf eine vö l- lig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Auf die Anfec h tung dieses Arbeitsvertrags könne sich de r Kläger nicht berufen, da ih m ein A n fec h tung s- grund nicht zur Verfügung stehe und der Vertrag einer Inhaltskontrolle standha l- te . Das Wissen über den Vertragsabschluss sei der Beklagten zuz u rechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht gegen einen Übergang des Arbeitsverhältni s- ses bei Betriebsübergang ist in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unterne h- men, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebsteilen (ABl. EG L 8 2 vom 22. März 2001 S. 16) nicht geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und 12 13 14 15 16 - 5 - 8 AZR 776/13 - 6 - C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt dieses Rechts ist unionsrechtlich n icht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Wide r- spruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergi bt sich nichts a n- deres. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Au f- rechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräuß e- rer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, de n Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzuse t- zen (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeit svertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] R n. 35, aaO ) . Geht es somit um die Frage eines möglichen Widerspruchs gegen früh e- re Betriebsübergänge oder um die Frage, ob ein Widerspruch nach Ablauf der F rist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch erklärt werden kann oder ob diese Frist überhaupt zu laufen b egonnen hat, so geht es nicht um die Frage union s- rechtlich geregelter Unterrichtungen. Für ein an den EuGH zu richtendes Vo r- abentscheidungsersuchen besteht kein Anlass. II. Der Widerspruch vom 4 . Oktober 2011 gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz ), sondern gegenüber der B e kla g ten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche W iderspruchsmöglic h keit b e steht nach dem Gesetz nicht. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch inem ehemal i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 17 18 - 6 - 8 AZR 776/13 - 7 - 2014 - 8 AZR 369/13 - ) r Kläger im Oktober 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) s dato/bis zum heutigen (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht de r Kläger im Zeitpunkt der Erklärung sein es Wide r spruchs nicht mehr in einer, auch ni cht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den B etrieb s übergang von V auf T (an V ) - also lange vor dem Wide r spruch - verloren. V verlor durch di e sen zweiten Betriebsübergang ihren St a s- ä rung im Oktober 2011 g e ge n über de r B e kla g- ten als einer früheren Arbeitgeb e rin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der ses betreffend, erklärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönl ichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtl inie 2001/23/EG: EuGH 16. Deze m- ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, 19 20 - 7 - 8 AZR 776/13 I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union) . Bezogen auf den Widerspruch vom 4 . Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht de s Kläger s für die V a n ko m- men. Eine solche bestand jedoch am 4 . Oktober 2011 nicht mehr, da das A r- beitsverhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. III. De r Kläger kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, auch dem zweiten Betriebsübergang wirksam widersprochen ( zu haben ) , bevor er den Widerspruch zum ersten Betriebsübergang erklärte . Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger dem erneuten Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses von V auf die T nicht widersprochen hat. Diese Feststellung durch das Berufungsgericht hat der Kläger im Revisio nsverfahren mit keiner Verfa h ren s- rüge angegriffen, weswegen sie den Senat bindet (§ 559 Abs. 2 ZPO) . S o weit der Kläger nunmehr - unsubstanziiert - das Gegenteil behauptet, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, den der Senat nicht berücksicht i gen darf (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ebenso ist auch dem V orbringen der B e klagten mit Hinweis auf den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht G ( - 7 Ca 203/12 - ) nicht nachzugehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter N. Reiners Andreas Henniger 21 22
Full & Egal Universal Law Academy