BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 1/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 12 795.9 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patent-abteilung 11 des Patentamts vom 11. Oktober 2000 wird zu-rückgewiesen. BpatG 152 (KoF) 9.98 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 16. März 2000 die Erteilung eines Patents auf die Patentan-meldung 100 12 795.9 mit der Bezeichnung "Ausgestaltung der unteren Buchsen-scheibe des Planeten(motoren)getriebes" beantragt, Prüfungsantrag gestellt und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt. Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 3. August 2000 mit Beschluß vom 11. Oktober 2000 den Antrag auf Bewilli-gung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In dem Bescheid war u.a. unter Verweis auf eine Druckschrift ausgeführt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der Gegenstand seiner Patentanmeldung sei patentfähig, und bean-tragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die beantragte Ver-fahrenskostenhilfe zu gewähren. II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Anmeldungsunterlagen ("Schutzansprüche" 1 bis 3, Beschreibungsseiten I bis III, eine Zeichnungsfigur, Zusammenfassung) lassen insgesamt als Gegen-stand der Anmeldung ein Planetengetriebe erkennen, dessen Hohlrad (mit vertikal angeordneter Achse) als "Gehäuse" durch eine "Halterung" fixiert ist und dessen die Planetenräder lagernder, als "Buchsenscheibe" bezeichneter Steg mit einem - 3 - unterhalb der Getrieberäder angeordneten Bauteil ("untere Buchsenscheibe") ver-sehen ist. Diese "untere Buchsenscheibe" ist an ihrem äußeren Rand (Anspruch 1) und/oder, bei einer Ausbildung als Ringscheibe, an ihrem inneren Rand (An-spruch 2) z.B. mit einer Verzahnung versehen, die zur Drehmomentübertragung mit einem Zahnrad kämmt. Statt der Verzahnung oder zusätzlich dazu kann auch eine Ausbildung als Riemenscheibe und/oder Kettenrad vorgesehen sein (Ansprü-che 1 und 3). Die Verzahnung kann eine Stirnradverzahnung oder, worauf der Anmelder in seinen Schriftsätzen vom 28. und vom 31. Juli 2001 auf eine Zwi-schenverfügung des Senats vom 24. April 2001 noch hinweist, eine Kegelradver-zahnung sein. Mit einer derartigen Ausbildung sollen an dem Planetengetriebe mehrere "Kraftab-nahmemöglichkeiten zur Verrichtung von Arbeit" zur Verfügung gestellt werden. 2. Übliche Planentengetriebe (vgl z.B. Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschen-buch, 19. Aufl 1984, S 470) umfassen grundsätzlich ein drehbar gelagertes Son-nenrad (A), mehrere damit kämmende Planetenräder, die drehbar auf einem sei-nerseits drehbar gelagerten Steg (C) gelagert sind, sowie ein drehbar gelagertes Hohlrad (B), mit dem die Planetenräder kämmen. Sonnenrad, Steg und Hohlrad können jeweils mit einer Welle zur Drehmomentübertragung verbunden sind, vgl z.B. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl, 1990, S. G 140, Bild 36a. Im Betrieb ist einer der Partner (A oder B oder C) drehfest (Bosch, a.a.O.) entweder durch bauliche Gestaltung (z.B. durch ein gehäusefestes Hohl-rad) oder durch Festbremsen; die beiden anderen Partner dienen dann als Antrieb bzw. Abtrieb. Den Steg s ("Buchsenscheibe") eines Planetengetriebes mit einer Außenverzah-nung zu versehen, die "zur Verrichtung von Arbeit" mit einem Gegenrad 3 zusam-menwirkt, ist z.B. im Fachbuch H. W. Müller "Die Umlaufgetriebe", Springer-Verlag 1971, S. 91, Abb. 84a gezeigt, während in Dubbel, a.a.O., S. G 146, Bilder 42a - 4 - und 42b der Steg s eines Planetengetriebes eine Innenverzahnung trägt, die mit einem weiteren Planetenradsatz zusammenwirkt. Der Gedanke, den Steg eines Planetengetriebes mit Vorkehrungen zur Drehmo-mentübertragung zu versehen, hat mithin schon lange Eingang in die Fachliteratur gefunden. Die Verwirklichung dieses Gedankens dadurch, daß die Verzahnungen jeweils in der Ebene der "Buchsenscheibe" vorgesehen werden statt, wie bekannt, in einem durch eine Hohlwelle bzw. ein gehäuseartiges Teil überbrückten Abstand von dieser Ebene – dies kann der in den Anmeldungsunterlagen gewählten For-mulierung "seitwärts zur Kraftübertragung genutzt" entnommen werden – stellt eine einfache maschinenbauliche Maßnahme dar, zu der der zuständige Fach-mann, ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur, ohne weiteres dann greifen wird, wenn die Einbauverhältnisse dies erfordern oder zu-lassen. Statt der Drehmomentübertragung durch eine Verzahnung zum selben Zweck ein übliches Zugmittelgetriebe (Riemen, Kette) vorzusehen und dazu die "Buchsen-scheibe" als Riemenscheibe oder Kettenrad auszubilden, ist eine Maßnahme, zu der der Fachmann ebenfalls Zugang hat, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu müssen. Die Anmeldungsunterlagen enthalten auch die Formulierung, daß die "untere Buchsenscheibe" "eine Ausgestaltung außen oder oder und innen" so erhalte, daß sie "für den Riemen- oder oder und Kettentrieb oder oder und als Getrieberad ge-nutzt werden kann". Mit anderen Worten soll auch eine Vielzahl verschiedener Ausgestaltungen zur Drehmomentübertragung gleichzeitig vorgesehen sein, wor-auf der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung besonders hinweist. Eine sol-che Antriebsanordnung mag neu sein. Sie stellt jedoch lediglich eine Aggregation verschiedener für sich bekannter Vorkehrungen zur Drehmomentübertragung dar, von der der Fachmann ohne weiteres dann Gebrauch machen wird, wenn die - 5 - Vielzahl der über das Getriebe gleichzeitig anzutreibenden Aggregate dies erfor-dern sollte. 3. Nach alledem besteht mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des mit der Anmeldung nachgesuchten Patents. Die Bewil-ligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß PatG § 130 Abs 1 Satz 1 mithin aus-geschlossen. Kowalski Dr. Maier Viereck Kühn Cl
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