BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 10/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. September 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 35 448 … - 2 - … hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, Hermann und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Patent 198 35 448 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Klimaanlage“ ist am 5. August 1998 angemeldet worden, wobei die Prioritäten zweier japanischer Do-kumente vom 11. August 1997 und 3. Februar 1998 in Anspruch genommen wur-den. Mit Beschluss vom 21. August 2006 ist das Patent erteilt und am 18. Januar 2007 ist die Erteilung veröffentlicht worden. Am 18. April 2007 hat die damalige B… GmbH & Co. KG in S… – inzwischen zur M… GmbH & Co. KG in S… umfirmiert – Einspruch erhoben und den vollständigen Widerruf des Streitpatents beantragt. Zur Stützung des im Wesentlichen auf fehlende Patentfähigkeit gerichteten Ein-spruchsvorbringens hat die Einsprechende dabei u.a. auf folgendes Dokument verwiesen: D1: DE 195 34 738 A1 - 3 - Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen. Ihrer Auffassung nach ist die Erfindung gemäß dem Patentanspruch 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfs-antrag damaliger Fassung nicht neu gegenüber der D1. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 22. September 2008. Sie hat neue Patentansprüche 1, 14 und 15 nach Haupt- und Hilfsanträgen eingereicht und sieht neben der Neuheit auch die erfinderische Tä-tigkeit der jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche als gegeben an. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weist gegenüber der erteilten Fassung geringfügige Änderungen bzw. Beschränkungen auf und lautet: "Klimaanlage, umfassend: ein Klimatisierungsgehäuse (30), das einen Luftkanal bildet; einen Kühlzwecken dienenden Wärmetauscher (21) zum Kühlen von hindurchtre-tender Luft, wobei der Kühlzwecken dienende Wärmetauscher in dem Klimatisie-rungsgehäuse gegenüber der Horizontalrichtung geneigt angeordnet ist, um eine geneigte Bodenfläche aufzuweisen und einen unteren Raum (50) unter der Bo-denfläche des Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers innerhalb des Klimatisie-rungsgehäuses auszubilden; ein Abführungsführungselement (33b) zum Führen von an dem Kühlzwecken die-nenden Wärmetauscher erzeugtem Kondenswasser zu der inneren Bodenfläche (30a) des Klimatisierungsgehäuses, wobei das Abführungsführungselement in dem unteren Raum derart angeordnet ist, dass es die untere Endseite der ge-neigten Bodenfläche des Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers nahezu be-rührt und sich über die Breite des Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers er-streckt, sowie ein Trennwandelement (33a), das in dem unteren Raum an der oberen Endseite der geneigten Bodenfläche von dem Abführungsführungselement aus angeordnet ist, wobei sich das Trennwandelement in der Anordnungsrichtung des Abfüh-- 4 - rungsführungselementes erstreckt, um das Abführungsführungselement (33b) ab-zudecken." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal im letzten Absatz auf (fett): „…ein Trennwandelement (33a), das eine Platte ist und in dem unte-ren Raum…“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist ein gegenüber dem Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 an das Ende angehängtes, zusätzliches Merkmal auf (fett): „und den unteren Raum (50) in einen Luftblasraum (50a) und einen Abführungsraum (50b) aufzuteilen.“ Hinsichtlich der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche 14 und 15 sowie der weiteren Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin sieht die gegenüber den einge-reichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen als ursprünglich offenbart an. Auch seien die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt in der mündlichen Ver-handlung den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 30. Juli 2008 aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten gemäß - 5 - Hauptantrag mit den Patentansprüchen 1, 14 und 15 in der in der heutigen mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 mit den Patentansprüchen 1, 14 und 15 in der heute überreichten Fassung, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1, 14 und 15 in der heute überreichten Fassung, jeweils mit den Unteransprüchen und der Beschreibung gemäß Patent-schrift, wobei in Absatz 0065 der letzte Satz gestrichen wird. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Patent für nicht rechtsbeständig, da die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche bereits nach Hauptantrag nicht in den ur-sprünglichen Unterlagen offenbart seien. Insbesondere stelle der Gegenstand nach Patentanspruch 14 nach den geltenden Haupt- und Hilfsanträgen ein Aliud gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 14 gemäß erteilter Fassung dar, da aus diesem nicht zu entnehmen sei, dass das Trennwandelement und das Abfüh-rungsführungselement ein und dasselbe Bauteil seien. Ferner sieht sie die Gegen-stände sämtlicher nebengeordneter Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträ-gen für nahegelegt an, so dass auch die Patentfähgigkeit nicht gegeben sei. Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache aller-dings nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen ist nicht patentfähig. 1. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschul-Ingenieur der Fach-richtung Maschinenbau anzusehen, der im Bereich der Entwicklung von Fahrzeug-Klimaanlagen arbeitet und bereits mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist. 2. Die Streitpatentschrift kennt aus dem Stand der Technik bereits Klimaanlagen insbesondere für Fahrzeuge, bei denen Wärmetauscher (Verdampfer) geneigt eingebaut sind und dadurch u.a. den beengten Platzverhältnissen insbesondere bei Kraftfahrzeugen Rechnung tragen (Absatz [0002]). Als u.a. wesentliche Pro-blematik wird dabei die Abführung des am Verdampfer anfallenden Kondenswas-sers angesehen, da bei einer Kühlluftströmung durch den Verdampfer von unten nach oben die Gefahr besteht, dass Kondenswasser mitgerissen und die Kühl-leistung der Klimaanlage dadurch gemindert wird [0004]. Als eine Aufgabe ist somit dem Streitpatent zu entnehmen, bei geneigt angeord-neten Verdampfern, die zudem von unten nach oben durchströmt werden, „die Leistung der Abführung von kondensiertem Wasser, das in dem Kühlzwecken die-nenden Wärmetauscher erzeugt wird, verbessert ist“ [0007]. Weiter formuliert das Streitpatent unter einem zweiten Aspekt, dass „die Menge der durch den Kühl-zwecken dienenden Wärmetauscher hindurchtretenden Luft vergrößert werden“ kann [0014]. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag be-schreibt demgemäß eine Klimaanlage mit den folgenden gegliederten Merkmalen: - 7 - 1. Klimaanlage, umfassend: 1.1 ein Klimatisierungsgehäuse, das einen Luftkanal bildet; 1.2 einen Kühlzwecken dienenden Wärmetauscher zum Kühlen von hindurch-tretender Luft, wobei 1.2.1 der Kühlzwecken dienende Wärmetauscher in dem Klimatisierungsge-häuse gegenüber der Horizontalrichtung geneigt angeordnet ist, um eine geneigte Bodenfläche aufzuweisen und einen unteren Raum unter der Bodenfläche des Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers innerhalb des Klimatisierungsgehäuses auszubilden; 1.3 ein Abführungsführungselement zum Führen von an dem Kühlzwecken dienenden Wärmetauscher erzeugtem Kondenswasser zu der inneren Bodenfläche des Klimatisierungsgehäuses, wobei 1.3.1 das Abführungsführungselement in dem unteren Raum derart angeord-net ist, dass es die untere Endseite der geneigten Bodenfläche des Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers nahezu berührt und 1.3.2 sich über die Breite des Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers er-streckt, sowie 1.4 ein Trennwandelement, das in dem unteren Raum an der oberen Endseite der geneigten Bodenfläche von dem Abführungsführungselement aus an-geordnet ist, wobei 1.4.1 sich das Trennwandelement in der Anordnungsrichtung des Abfüh-rungsführungselementes erstreckt, um das Abführungsführungselement abzudecken. Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist eine Klima-anlage, die gemäß der Beschreibungseinleitung sowie sämtlichen Ausführungs-beispielen sich auf eine Fahrzeug-Klimaanlage bezieht, nicht jedoch auf diese Anwendung beschränkt sein soll (Absatz [0109]). Während die Merkmale 1 bis 1.2.1 selbsterklärend sind, muss auf die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 etwas nä-her eingegangen werden. - 8 - Die Merkmalsgruppe 1.3 beschreibt ein Abführungsführungselement, das zum Zwecke des Ableitens von Kondenswasser von der geneigten Unterseite des Wärmetauschers vorgesehen ist. Das Abführungsführungselement (33b, 33b') ist im Singular gefasst und soll in den geltenden Unterlagen nun nicht mehr aus-drücklich auch aus einer Vielzahl von mit Abständen zueinander positionierten Abführungsführungselementen bestehen – wie es in den ursprünglichen Unterla-gen und in der Beschreibung der Patentschrift formuliert ist. Ein Fachmann wird ein derartiges „Element“ als solches bezeichnen, wenn es baulich oder funktional als Einheit anzusehen ist, ansonsten ist eine geometrische Beschränkung des „Elements“ nicht gegeben. Der Begriff „Abführungsführungselement“ umfasst da-her auch eine Vielzahl von in einer Reihe angeordneten Elementen. Das in der Merkmalsgruppe 1.4 beschriebene Trennwandelement (33a) ist gegen-über dem Abführungsführungselement als ein separates und getrenntes Element aufzufassen, das „oberhalb“ des Abführungsführungselementes (dem Luftstrom zugewandt) angeordnet ist. Bei erster Betrachtung erscheint, gegebenenfalls aus übersetzungstechnischen Gründen, das Merkmal 1.4 an sich nicht ganz eindeutig, da nicht klar verständlich ist, wo die "obere Endseite der geneigten Bodenfläche" liegt. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass mit der „oberen Endseite der geneigten Bodenfläche“ nicht der beispielsweise in Figur 7 links außerhalb des Bildbereichs liegende „obere Bodenbereich“ gemeint ist, son-dern die „linke Grenze“ des auf der rechten Seite liegenden „unteren Endbe-reichs“; dort wo in etwa das Trennwandelement positioniert ist und es somit - von dem Abführungsführungselement aus gesehen - der Strömungsseite und damit der ansteigenden Bodenfläche zugewandt ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal 1.4.0 nach dem Merkmal 1.4 auf: 1.4.0 das Trennwandelement eine Platte ist, wobei - 9 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ein weiteres zusätzliches Merkmal 1.4.2 (nach Merkmal 1.4.1) auf: 1.4.2 und den unteren Raum in einen Luftblasraum und einen Abführungs-raum aufzuteilen. 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Änderungen der jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind und ob sie gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sind. Denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen beruhen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.a Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1: Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfs-antrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Aus-führungen zum Hilfsantrag 2 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht bestandsfähig. 4.b Zum Hilfsantrag 2: Die unstrittig nächstkommende Druckschrift D1 (DE 195 34 738 A1) offenbart ebenfalls eine (Kraftfahrzeug-) Klimaanlage mit den wesentlichen Merkmalen 1 bis 1.2.1 des Patentanspruchs 1. Das Klimatisierungsgehäuse (29a, 29b) bildet ins-besondere auch unterhalb des zu Kühlzwecken dienenden Wärmetauschers (Kühl-Wärmetauscher 21) einen Kanal für die strömende Luft aus. Der Kühl-Wär-metauscher ist dabei zur Horizontalen geneigt angeordnet und weist somit eine geneigte Bodenfläche auf, die einen unteren Raum zwischen dem Wärmetauscher und dem Gehäuse bildet (u.a. Figuren 5, 8A, 9A, 11A, 15A, 15B). - 10 - Die Fahrzeug-Klimaanlage der D1 weist bei mehreren Ausführungsformen eine Vielzahl von in einer Reihe angeordneten einzelnen Kondensat-Abführungsele-menten auf, bei einer speziellen, vierten Ausführungsform (Figuren 15A und 15B) ist das als Kondensat-Abführung ausgeführte Bauteil auch als einteiliges Element ausgebildet. Das Element besteht aus einem „wellenförmigen Abschnitt 21k“ und leitet das an dem Kühl-Wärmetauscher entstehende Kondenswasser zu der inne-ren Bodenfläche, um es anschließend „aus dem Verdampfer (21) zu leiten“ (Spal-te 9, Zeilen 62 – 67; Merkmal 1.3). Das Kondensat-Abführungselement ist in dem unteren Raum des Klimagehäuses unterhalb des Kühl-Wärmetauschers auch der-art angeordnet, dass es die untere Endseite der geneigten Bodenfläche des Wär-metauschers über eine „wellenförmige“ Struktur gemäß den Figuren 15A und B nahezu berührt (Merkmal 1.3.1). Grundsätzlich können dabei die Kondensat-Ab-führungen (21k) der D1 einerseits die Rohre (21f) des Kühl-Wärmetauschers be-rühren, alternativ können sie auch „mit einem sehr kleinen Abstand von diesen getrennt sein“ (Spalte 8, Zeilen 13 – 16) und somit diese nahezu berühren. Selbst-verständlich verläuft die Abführung des Kondensats durch das oder die Abfüh-rungselement(e) über die gesamte Breite des Kühl-Wärmetauschers (Figuren 9B, 12B, 14, 15B; Merkmal 1.3.2). Ein singuläres Trennwandelement, das zudem eine Platte ist, offenbart die D1 hingegen nicht (Merkmal 1.4.0). In der D1 sind allerdings zur Verbesserung des Ableitens des Kondenswassers beispielsweise „kreuzförmige Führungsplatten“ (21k) „zum Unterbrechen des Luftstroms und zur Verhinderung eines Aufwärts-strömens der Luft hinter dem Flansch (210k)“ vorgesehen (Spalte 10, Zeilen 18 – 24). Diese quer zur Strömungsrichtung angeordneten Querstege dienen somit als eine Art Trennwand – mit dazwischen liegendem Freiraum – für den dahinter lie-genden Bereich, um diesen vom Luftströmungsbereich zu trennen und „das Ab-leiten des Kondenswassers zu verbessern“ (Spalte 10, Zeilen 18 – 20). Alternativ können die kreuzförmigen Führungsplatten gemäß der Beschreibung auch „eine T-Form haben“ (Spalte 10, Zeilen 25 – 29), so dass eine aus Einzelelementen zusammengesetzte, „durchbrochene Trennwand“ offenbart ist. Diese so aus „Ein-zeltrennelementen“ zusammengesetzte Abschottung des dahinter liegenden Be-- 11 - reichs hat aus fachmännischer Sicht die gleiche Funktion wie das Trennwandele-ment des Streitpatents. Darüber hinaus sind diese „Einzeltrennelemente“ entspre-chend Merkmal 1.4 in dem unteren Raum an der oberen Endseite der geneigten Gehäuse-Bodenfläche positioniert. Sie liegen somit „oberhalb“ des Kondensat-Ableitungselementes bzw. der –elemente (Merkmal 1.4). Die "Einzeltrennelemente" der T-förmigen Querstege erstrecken sich ebenfalls in der Anordnungsrichtung des Abführungsführungselements - gemäß dem Ausfüh-rungsbeispiel 2 in der Variante der T-förmige Elemente - um diese gegenüber der Luftströmung abzudecken (Merkmal 1.4.1). Durch das bereits vorstehend ge-nannte "Unterbrechen des Luftstroms" sowie die "Verhinderung eines Aufwärts-strömens der Luft hinter dem Flansch (210k)" (a.a.O.) bzw. hinter dem Quersteg des T-Profils wird der untere Raum der Klimaanlage der D1 ebenfalls in einen "Luftblasraum" davor und einen "Abführungsraum" für das Kondensat dahinter aufgeteilt (Merkmal 1.4.2). Damit sind die Merkmale 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 – mit Aus-nahme des singulären Trennwandelements – jeweils aus der D1 bekannt. Bereits in der D1 bestand die Aufgabe, unter beengten Platzverhältnissen hin-sichtlich Breite und vertikaler Ausdehnung eine Fahrzeug-Klimaanlage unterzu-bringen, die zudem den Abfluss des Kondenswassers von dem Verdampfer fördert (Spalte 2, Zeilen 3 - 11). Um die Funktion der Klimaanlage zu optimieren, bemüht sich der Fachmann, die Abführung von an dem Verdampfer kondensiertem Was-ser zu erhöhen und zudem die Menge der durch den Verdampfer hindurchgeführ-ten Luft zu vergrößern Er beschreitet daher den bereits in der D1 aufgezeigten Weg weiter. Durch die volumenmäßig erhöhte Luftströmung bei weiter beengten Platzverhältnissen besteht zunehmend die Gefahr der Luftverwirbelung und des Mitreißens von Kondensat in Form von kleinen Tropfen, so dass die Abschirmung des Kondensatablaufs vom Verdampfer weiter verbessert werden muss. Hierzu schirmt der Fachmann diesen von dem Luftströmungsbereich besser ab, indem er beispielsweise die sich ihm günstigst erscheinende Variante der Klimaanlage der D1 weiterentwickelt. Die T-förmigen Abschirm- und Ableitelemente verbreitert er zumindest in Bezug auf die Querstege, so dass diese im optimierten Fall eine - 12 - weitgehend durchgehende „Platteneinheit“ bilden, die den rückwärtigen Konden-sat-Ablaufbereich – bis auf Öffnungen zum Durchtritt des auch vor der Trennwand anfallenden Kondensats – bestmöglich von dem Luftströmungsbereich abschirmt. Sofern die verschiedenen Elemente mit der Luft-Abschirmungs- und Kondensat-Ableitungsfunktion nicht nur integral mit dem unteren Gehäuse (kunststofftech-nisch angespritzt) verbunden, sondern alternativ auch „diskrete Elemente mit der-selben Funktion“ sowie „durch beliebige geeignete Mittel befestigt“ sein können, wie es die D1 mit Bezug auf die Ausführungsbeispiele 1 bis 4 beschreibt (Spal-te 10, Zeile 68 bis Spalte 11, Zeile 11), führt dies den Fachmann noch eindeutiger zum Gegenstand des Streitpatents. Die diskreten, einzelnen Elemente verbindet der Fachmann zu einem einzigen, zusammenhängenden Bauteil, das er einfach und schnell in dem Gehäuse befestigen kann. Eine jeweils separate Befestigung von einer Vielzahl von Einzelteilen in das Gehäuse schließt er als Lösung in ei-nem derartigen Segment der Großserien-Fertigung aus. Als ein solches einteiliges Bauteil weist das durch eine Vielzahl von verbreiterten Querstegen des T-förmigen Profils ausgebildete Trennelement die Gestalt einer Platte (Trennwand) auf. Der Begriff Platte schließt dabei zudem Öffnungen und Schlitze in einem ansonsten zumindest einseitig ebenen Bauteil mit im Wesentlichen gleicher Dicke nicht aus. Die Ausbildung einer Platte als optimierte Abschirmung des dahinter liegenden Kondensat-Ablaufbereichs war somit für den Fachmann eine naheliegende Wei-terentwicklung. In Bezug auf das „Abführungsführungselement“ zur Ableitung des Kondensats von der Unterseite des Verdampfers zur Gehäuse-Bodenfläche kann der Fachmann dabei sowohl das einteilige Bauteil (gewellter Abschnitt 21k) gemäß der Ausfüh-rungsvariante 4 (Figuren 15 A und B) oder auch eine Vielzahl von Einzelelemen-ten gemäß den weiteren Ausführungsvarianten wählen. Als Abführungsführungs-element im Sinne des Patentanspruchs 1 sieht der Fachmann dabei zudem nicht ausschließlich ein einziges Element (z.B. die durchgehende Platte gemäß den Ausführungsbeispielen des Streitpatents) als solches an, sondern ebenso eine - in irgendeiner Form ja zusammenhängende - Vielzahl von in einer Reihe positio-- 13 - nierten Einzelelementen, wie es die Patentinhaberin in den ursprünglichen Unterlagen und in der Patentschrift explizit ebenfalls mit umfasst haben wollte. Die Streichung dieser usprünglich bewusst auch auf eine derartige Reihe von Ein-zelelementen mit umfassten expliziten Ausführungsform schließt eine solche nicht dadurch aus, dass sie nicht mehr in der Beschreibung genannt ist. Entscheidend hierfür ist die Auslegung des Fachmanns, der, wie die Patentinhaberin ursprüng-lich ebenso, eine Vielzahl von (verbundenen) gleichförmigen Kondensat-Ableitele-menten in einer Reihe als ein "Abführungsführungselement" ansieht, auch wenn beispielsweise nur einzelne Spitzen mit konkreten Abständen unmittelbar unter-halb der Verdampferunterseite positioniert sind. Insofern muss der Fachmann bereits nicht das einteilige Abführungsführungsele-ment des Ausführungsbeispiels 4 mit der modifizierten Ausführungsvariante 2 (mit dem Trennelement als Platte) kombinieren, um zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag zu gelangen. Es reicht hierzu bereits aus, die T-förmigen Elemente in einer Anordnung etwa gemäß der Figur 12B derart weiter-zuentwickeln, dass die Querstege eine im Wesentlichen durchgehende Platte bil-den. Darüber hinaus kommt der Fachmann auch ausgehend von dem Ausführungs-beispiel 4 mit dem einteiligen Abführungsführungselement (gewellter Abschnitt 21k) zur streitpatenten Lösung. Bei der bereits in der D1 angestrebten und vorge-sehenen Abtrennung des Luftströmungsbereichs (Luftblasraum) von dem Kon-densat-Ablaufbereich (Abführungsraum) in Verbindung mit einer Ausbildung der Kondenswasser-Führungselemente (21k) als „diskretes“, beliebig zu befestigen-des Bauteil wird der Fachmann – in Anlehnung an das in der D1 selbst offenbarte Ausführungsbeispiel der T-förmigen Ausgestaltung der Elemente – vor das wel-lenförmige einteilige Abführungsführungselement ein dementsprechendes, plat-tenförmiges Bauteil bzw. Abschirmelement vorsehen, um eine verbesserte Ab-schirmung des Kondensat-Abführungsbereiches zu erzielen. - 14 - Insgesamt hatte der Fachmann zum Prioritätstag des Streitpatents aus der D1 somit die notwendigen Anregungen, um zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu gelangen. Die so spezifizierte Klimaanlage war für ihn nahegelegt. Damit ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht bestandsfähig. 5. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind auf-grund des Antragsprinzips auch die weiteren nebengeordneten Patentansprüche sowie die darauf rückbezogenen Unteransprüche nicht bestandsfähig. 6. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der geltenden Pa-tentansprüche 14 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen jeweils ein Aliud gegenüber dem erteilten Anspruch 14 oder einer der folgenden Unteransprüche darstellen und das Patent insofern nicht bestandsfähig ist, wie die Einsprechende gemeint hat. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 15 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Hermann Brunn Hu
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