BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 1/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 50 567.1-23 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn und der Richterin Hübner - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 01 M des Patentamts vom 28. Okto-ber 2002 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt. Bezeichnung: Schneckenfalle Anmeldetag: 17. Oktober 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 6, Beschreibung Seiten 1 - 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 101 50 567.1-23 mit der ursprünglichen Bezeichnung „Un-gezieferfalle“ ist am 17. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 M mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 aus den Gründen des Bescheides vom 8. Mai 2002 zurückge-wiesen worden. In dem Prüfungsbescheid war ausgeführt worden, dass der An-meldungsgegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die folgenden Druck-schriften in Betracht gezogen worden: DE 299 15 546 U1 - 3 - DE 299 13 923 U1 DE 34 29 002 A1. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 6; Beschreibung, Seiten 1 bis 5) eingereicht. Patentanspruch 1 lautet: „Schneckenfalle, umfassend einen Behälter, ein Lockmittel und ein Substrat, wobei das Substrat z.B. aus Beton, Gips, Sand, Papier, Karton, allen Kunststoffen, Blech und/oder Metall besteht und wobei das Substrat und das Lockmittel im Behälter so angeordnet sind, dass die Schnecke über das Substrat kriechen muss, um an das Lockmittel zu gelangen und wobei das Substrat eine salzige Ober-fläche hat.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit be-durft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 M vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und das nachgesuchte Pa-tent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - 4 - - Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung - Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündli-chen Verhandlung. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterla-gen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der neugefasste Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3. Die Umbenennung des Beanspruchten von „Ungezieferfalle“ in „Schneckenfalle“ stellt eine Einschränkung im Rahmen des Offenbarten dar. Die Hinzunahme des Substrats zu den Elementen der Schneckenfalle ist einerseits bereits aus dem Kontext des ursprünglichen Anspruchs 1 ersichtlich und findet überdies in der ur-sprünglichen Beschreibung, S 2, Z 19 bis 36 seine Stütze. 2. Die Unteransprüche 2 bis 6 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 7 und unterscheiden sich von diesen lediglich noch in geringfügigen re-daktionellen Änderungen. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls zulässig. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat als neu zu gelten, denn er wird von keinem im Verfahren befindlichen Stand der Technik vollumfänglich vorweg-genommen. - 5 - Durch die DE 34 29 002 A1 ist eine Schneckenfalle bekannt geworden, welche einen Behälter und ein Lockmittel umfasst. Der Anmeldungsgegenstand nach Pa-tentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik bereits darin, dass zusätzlich ein Substrat vorgesehen ist, welches in Bezug auf das Lockmittel so angeordnet ist, dass die Schnecke über dieses Substrat kriechen muss, um an das Lockmittel zu gelangen. In der DE 299 13 923 U1 sowie der DE 299 15 546 U1 werden Fernhaltemittel zur Abwehr von Schnecken vorbeschrieben, die in Form eines Schutzzaunes um die zu schützenden Bodenflächen herum (DE 299 13 923 U1) bzw. einer mit Wasser gefüllten Rinne um die zu schützende Pflanze herum (DE 299 15 546 U1) ausgebildet sind, so dass sich der Anmeldungsgegenstand von diesem Stand der Technik schon in seiner Ausgestaltung als Schneckenfalle unterscheidet. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbar-keit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.1 Gegenstand der in Rede stehenden Patentanmeldung ist nach dem gelten-den Anspruch 1 eine Schneckenfalle. Diese umfasst einen Behälter, ein Lockmittel und ein Substrat. Das Substrat kann beispielsweise aus Beton, Gips, Sand, Pa-pier, Karton, allen Kunststoffen, Blech und/oder Metall bestehen und weist in je-dem Fall eine salzige Oberfläche auf. Substrat und Lockmittel sind dabei im Be-hälter so angeordnet, dass die Schnecke über das Substrat kriechen muss, um an das Lockmittel zu gelangen. Wie aus der geltenden Beschreibung, Seite 1, Zeilen 31, 32 ersichtlich ist, wird als Substrat ein Träger bezeichnet, auf dessen Oberfläche Salz, bevorzugt als feste Kruste, gebunden wird. Wie weiter z.B. gemäß Seite 2, Zeilen 13 bis 17 erläutert wird, kriechen die Schnecken, angezogen von dem Lockmittel, auf dem Träger (das ist das Substrat mit Salz(kruste)) entlang, um dort (d.h. auf dem Träger bzw - 6 - dem Substrat) nach kurzer Strecke zu verenden. Die zu bekämpfenden Schnecken sollen dabei gemäß Seite 5, Z 34 bis 37 der Beschreibung „kon-zentriert auf einem Fleck und ohne „Handarbeit“ vernichtet werden. Nach alledem handelt es sich bei der Schneckenfalle gemäß Patentanspruch 1 um eine echte Falle, in die die zu bekämpfenden Schnecken gelockt werden sol-len und wobei sie auch bis zu ihrem Verenden auf dem Substrat (Träger) verbleiben sollen. Die Funktionen von Anlocken und Abtöten werden dabei von unterschiedlichen Elementen der Falle (Lockmittel, Substrat) erfüllt. 4.2 Das gemäß der DE 34 29 002 A1 beschriebene Fanggerät für oder gegen Schnecken stellt zwar ebenfalls eine echte Falle dar, denn es besteht im wesentli-chen aus einem jeweils in die Erde eingesenkten, überdachten (4) Behälter (3) mit Bierfüllung (8) (vgl Fig 1) bzw. Trog (7) mit Salzfüllung (vgl Fig 3). Ein vom Lock-mittel (z.B. Bier im Behälter) unabhängiger und eigenständiger Träger, welcher über Mittel zur Entwässerung und Abtötung der Schnecken verfügt, ist jedoch nicht vorgesehen. Das Lockmittel selbst stellt vielmehr gleichzeitig auch dasjenige Mittel dar, welches die Schnecken abtötet. Nach alledem konnte diese Entgegen-haltung einem Fachmann, einen in Anwendung und Ausgestaltung von einfachen Mitteln zur Schneckenbekämpfung erfahrenen Gärtnermeister, nicht dazu veran-lassen, eine mehrteilige, d.h. aus Lockmittel und Substrat bestehende Schneckenfalle zu erstellen, bei der das Substrat die alleinige Aufgabe der Abtö-tung der Schnecken übernimmt, während das Lockmittel ausschließlich zur An-lockung der Schädlinge vorgesehen ist. Auch der Schutzzaun für gartenwirtschaftlich genutzte Bodenflächen nach dem DE 299 13 923 U1 - bei diesem handelt es sich nicht um eine Falle iSd Anmel-dungsgegenstandes - vermochte einem Fachmann keinerlei Hinweise zur Schaf-fung einer anmeldungsgemäßen Schneckenfalle, bestehend aus den wesentlichen Funktionselementen Lockmittel und Substrat (Träger) zu vermitteln. Zwar befinden sich in den Wandelementen (2) dieses Schutzzaunes sog. Formteile (4) (Fig 1, 4, 5), welche bandartig ausgestaltet sein können (S 7, 2. Abs d. Entgegenhaltung) - 7 - und eine schneckenschädigende oder schneckenvertreibende Substanz enthalten. Diese Substanz kann u.a. Salz oder Kochsalz sein (vgl Ansprüche 3 und 4). Das Formteil (4) mit seiner salzhaltigen Oberfläche (vgl hierzu und zu deren Herstel-lung auch Seite 4, 2. und 3. Abs) ist dabei jeweils auf der Außenseite der Wand-elemente des Schutzzaunes angeordnet und zwar entweder in vertikaler Ausrich-tung, wie aus Fig 1 und 4 der Entgegenhaltung ersichtlich ist oder es ist an der Unterseite einer dachartigen schräg verlaufenden oberen Struktur der Wandele-mente (Ziff 6) angebracht, wie in Fig 5 erkennbar ist. Allein die Art der Ausrichtung dieses Formteils (Trägers), nämlich entweder vertikal oder schräg überhängend, lässt für den Fachmann erkennen, dass dieses Formteil lediglich als Überwin-dungshindernis fungieren kann, welches Schnecken, die überhaupt bis dorthin gelangen konnten, zur Umkehr zwingen soll. Keinesfalls können Schnecken auf diesem Träger aufgrund seiner räumlichen Ausrichtung längere Zeit verweilen oder liegen bleiben. Somit konnte ein Fachmann in Kenntnis des Aufbaus eines Schutzzaunes nach dem DE 299 13 923 U1 nicht dazu angeregt werden, den dort u.a. beschriebenen salzhaltigen Träger als zusätzliches Element einer Falle, wie sie z.B. durch die DE 34 29 002 A1 beschrieben ist, zu verwenden und diesen dort, im Zusammenwirken mit einem gesonderten Lockmittel, lediglich zum Abtöten der Schnecken einzusetzen. Die Schutzvorrichtung zum Schutz von Pflanzen vor Schnecken nach dem DE 299 15 546 U1, die aus einer eine oder mehrere Pflanzen umgebenden umfanggeschlossenen, mit Wasser füllbaren Rinne (1) besteht (vgl z.B. Fig 1, 2), liegt - wie aus der Beschreibung ihrer Einzelelemente bereits ersichtlich - weiter ab und vermochte einem Fachmann den Anmeldungsgegenstand weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit dem vorher abgehandelten Stand der Technik nahezulegen. Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der An-spruch 1 somit gewährbar. - 8 - Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Schneckenfalle nach Anspruch 1 gerichtet sind. Kowalski Dr. Huber Richter Kuhn ist wegen eines längeren Urlaubs an der Unterschrift ge-hindert Kowalski Hübner Cl
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