BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 10/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juni 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 39 471.6-25 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dr. C. Maier, Dipl.-Ing. Dehne und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 6. Oktober 1998 wird aufge-hoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Verfahren zum Sanieren von Wohngebäu-den, die in Plattenbauweise hergestellt sind. A n m e l d e t a g : 26. September 1996 Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1-5 und Ergänzungsblatt, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 5 Blatt Zeichnungen Fig. 1, 2, 4, 5, gemäß Offenlegungsschrift, Fig. 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 196 39 471.6-25 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Sa-nieren von Wohngebäuden, die in Plattenbauweise hergestellt sind" ist am 26. September 1996 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 G mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nach der Zeitschrift - 3 - "Baumeister" (Baumeister-Themenmagazin), April 1996, S. 46 bis 49 (im folgen-den "Baumeister") iVm dem "Leitfaden für die Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden in der Plattenbauweise, Streifenbauart 2,0 t" herausgegeben vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Fassung November 1993, S. 21 bis 25 und 79 bis 84 (im folgenden "Leitfaden") nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs-verfahren noch die deutschen Offenlegungsschriften 43 32 759 und 43 19 811, die britische Patentschrift 1 190 767 und das Fachbuch Y. Kasai (Hrsg.) "Demolition Methods and Practice", Chapman and Hall, London, New York 1988, S. 31 bis 40 und 177 bis 196, genannt worden. Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Spalten 1 bis 5 mit Ergänzungsblatt, Zeichnungsfigur 3) überreicht. Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen): "Verfahren zum Sanieren von Wohngebäuden, die in Plattenbau-weise hergestellt und aus selbsttragenden Wand-, Boden- und Deckenelementen gebildet sind, welche zur Bildung einer Gebäu-destruktur in einem vorgegebenen Abstandsraster untereinander verbunden sind, in dessen Verlauf die vorhandenen Fassa-denelemente entfernt, vor dem Wohngebäude auf eigenen Fun-damenten zusätzlich ein i.w. selbsttragendes Traggerüst aus senkrechten Stützen und waagerechten Trägern mit einem zu dem vorgegebenen Abstandsraster passenden Abstandsraster gebildet und mit der vorhandenen, alten Gebäudestruktur verbun-den wird, und durch Einfügen von vorgefertigten offenen Raum-zellen und/oder weiteren vorgefertigten Wand-, Boden-, Decken- - 4 - und Fassadenelementen in das Traggerüst zusätzlicher Wohn-raum geschaffen wird, und zwar in Form von Innenräumen wie zB für ein zusätzliches Kinderzimmer, Schlafzimmer oder Arbeits-zimmer, für eine Küche oder für ein neues Badezimmer oder als eine Vergrößerung vorhandener Räume." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Akten Bezug genommen. Der Anmelder vertritt die Auffassung, das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu er-teilen mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Spalten 1 bis 5 und Er-gänzungsblatt sowie Zeichnungsfigur 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen Fig. 1, 2, 4, 5 gemäß Offenlegungsschrift. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Sanieren von Wohngebäuden, die in Plattenbauweise hergestellt sind. - Plattenbauweise im Sinne der Anmeldung bedeutet laut Patentanspruch, daß die Wohngebäude aus selbsttragenden Wand-, Boden- und Deckenelementen gebildet sind, die zur Bildung einer Gebäudestruktur in einem vorgegebenen Abstandsraster untereinander verbunden sind. - Das Sanieren hat anmeldungsgemäß laut Patentanspruch zum Ziel, zusätzli-chen Wohnraum zu schaffen, und zwar in Form von Innenräumen wie z.B. für ein zusätzliches Kinderzimmer, Schlafzimmer oder Arbeitszimmer, für eine Küche oder für ein neues Badezimmer oder als eine Vergrößerung vorhandener Räume. Im Verlauf dieses Verfahrens a) werden die vorhandenen Fassadenelemente entfernt, b) wird vor dem Wohngebäude auf eigenen Fundamenten zusätzlich ein i.w. selbsttragendes Traggerüst aus senkrechten Stützen und waagerechten Trägern mit einem zu dem vorgegebenen Abstandsraster passenden Ab-standsraster gebildet, c) wird das Traggerüst mit der vorhandenen alten Gebäudestruktur verbun-den, d) werden vorgefertigte offene Raumzellen und/oder weitere vorgefertigte Wand-, Boden-, Decken- und Fassadenelemente in das Traggerüst ein-gefügt. Unter "zu dem vorgegebenen Abstandsraster passend" (Maßnahme b)) ist laut Sp 4, Z 7 bis 10, 34 bis 37 und 45 bis 55 der Offenlegungsschrift 196 39 471 iVm der Zeichnung zu verstehen, daß die Stützen des Traggerüsts fluchtend zu den Innenwandelementen des Wohngebäudes angeordnet sind. - 6 - 2. Ein solches Verfahren ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum An-meldungsgegenstand gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück. Die diesem hinzugefügte Maßnah-me a), die vorhandenen Fassadenelemente zu entfernen, war Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 3. Das Einfügen auch von Fassadenelementen (Maßnahme d)) geht ebenfalls aus den ursprünglichen Anspruch 3 hervor. Das Ziel der im Patenanspruch 1 aufgeführten Maßnahmen (Schaffung zusätzlichen Wohnraums) ist in Sp 2, Z 3 bis 4 sowie Sp 3, Z 14 bis 18 der Offenlegungs-schrift 196 39 471 genannt. 3. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 ist neu, weil es in seiner Zielsetzung und den baulichen Maßnahmen aus keiner der Entgegenhaltung hervorgeht. Das in "Baumeister" unter der Überschrift "Balkonbaukasten für Plattenbauten" beschriebene Verfahren betrifft den Abbruch vorhandener, zu kleiner Loggien an einem in Großtafelbauweise errichteten Wohnblock und deren Ersatz durch größere Balkone; dazu dient ein "konstruktiv frei vor die Fassade gestellt(es)" Baukastensystem in Form von "Türmen" als tragendes Gerüst für übereinander-liegende Balkone, bestehend aus einer Stahlkonstruktion mit Doppelstützen und Beton-Bodenplatten. Weder sollen hier zusätzliche Zimmer geschaffen werden noch werden die vorhandenen Fassadenelemente entfernt, die Traggerüste mit der vorhandenen Gebäudestruktur verbunden und vorgefertigte Raumzellen oder raumbegrenzende Elemente in das Traggerüst eingefügt. Der "Leitfaden" befaßt sich auf den S. 21 bis 25 mit Instandsetzungsmaßnahmen hauptsächlich hinsichtlich der Wärmedämmung. In den "Bemerkungen zur Wohnwertverbesserung" (S 79 bis 84) geht es dann in allgemeiner Form um Grundrißveränderung der Wohnungen wegen zu kleiner und zu ungünstig ge-schnittener Wohnräume. Einzelheiten zu den zu treffenden Maßnahmen und - 7 - vorzunehmenden Konstruktionen sind nicht ausgeführt; die Bilder 7.2 und 7.3 lassen als "Lösungsvorschläge" erkennen, daß neben Umgruppierungen von Räumen Loggien und Wintergärten unter Beibehaltung der ursprünglichen Fas-sadenelemente angebaut werden sollen. Pauschal ist dann noch (S 83) auf "Anbauten für ... wohnungswirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung" hingewie-sen. Aus dieser Druckschrift geht keine der Maßnahmen a) bis d) nach dem An-spruch 1 hervor. Aus der britischen Patentschrift 1 190 767 ist ein Verfahren zum Sanieren (im Sinne der Schaffung zusätzlichen Wohnraums - Küchen 17, Bäder 18; Fig 2) für nicht in Plattenbauweise hergestellte Wohngebäude bekannt, bei dem vor dem Wohngebäude zusätzlich eine Vielzahl i.w. selbsttragender Traggerüste aus senkrechten Stützen (12) und waagrechten Trägern gebildet wird (S 1, Z 71 bis 75), in die jeweils vorgefertigte Raumzellen (S 1, Z 91 bis 93) oder vorgefertigte Wand-, Boden-, Decken- und Fassadenelemente (s. 1, Z 76 bis 82) eingefügt werden. Da die Traggerüste freistehend errichtet sind, wie insbes. die in Fig. 2 dargestellten jeweils rechten Teile der Doppelanbauten zeigen, da die Fassaden erhalten bleiben und lediglich zur Schaffung von Durchgängen mit zusätzlichen Durchbrüchen versehen werden, und da gemäß Fig. 2 die Stützen gegenüber den Gebäudewänden seitlich versetzt sind, unterscheidet sich der Anspruchs-gegenstand von dem bekannten Verfahren durch die Maßnahmen a) und c), da-durch, daß ein einziges Traggerüst für das gesamte Gebäude vorgesehen ist (Maßnahme b)), dessen Abstandsraster zu dem vorgegebenen Abstandsraster des Gebäudes "paßt" (vgl die Erläuterung in Abschnitt II.1) sowie durch seine Anwendung bei in Plattenbauweise aus selbsttragenden Elementen errichteten Wohngebäuden. Die deutsche Offenlegungsschrift 43 32 759 hat ein Verfahren zum Sanieren - worunter auch Wohnraumvergrößerung verstanden ist - von in Plattenbauweise errichteten Wohngebäuden zum Gegenstand, bei dem die vorhandenen Fassadenelemente entfernt und, ggf. nach Abtragen von Geschossen, eine aus-- 8 - kragende Decke aufgesetzt wird. An den Auskragungen werden sodann neue Fassadenelemente und wohnflächenvergrößernde Raumteile angehängt; ein Traggerüst wird daher nicht benötigt. Nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 19 811 werden auf Flachdächer von Plattenbauten Wohnungsmodule als Dachgeschosse aufgesetzt. In "Demolition" geht es um den Abbruch von Betonbauten durch Zerlegen mittels Sägen (S 31 bis 40) oder Wasserstrahlschneiden (S 177 bis 196). 4. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Für das mit der zu beurteilenden Anmeldung angesprochene technische Gebiet zuständiger Fachmann ist ein an einer Fachhochschule oder Universität (TH) ausgebildeter Architekt oder Bauingenieur, der mit der Sanierung von Wohnge-bäuden befaßt ist. Im vorliegenden Fall vermögen, wie sich aus den Darlegungen unter II.3 ohne weiteres ergibt, die deutsche Offenlegungsschrift 43 19 811 und die Literatur-stelle "Demolition" dem Fachmann keine Anregungen dazu zu vermitteln, das aus der britischen Patentschrift 1 190 767 bekannte Sanierungsverfahren zur Wohnraumvergrößerung im Sinne der Maßnahmen a) und c) mit einem gemäß b) ausgebildeten Traggerüst zur Anwendung an Plattenbauten nutzbar zu ma-chen. Aber auch die übrigen Druckschriften zeigen kein Vorbild dafür, die ganze Fas-sade eines in Plattenbauweise errichteten Wohngebäudes im Sinne der Maß-nahme b) mit einem Traggerüst zu überziehen, dessen Abstandsraster auf das des Gebäudes ausgerichtet ist und das mit der vorhandenen Gebäudestruktur - 9 - verbunden wird (Maßnahme c)), um so die Möglichkeit zu schaffen, das Altge-bäude zu entlasten (Sp 2, Z 7 bis 12 der Offenlegungsschrift 196 39 471). Nach der britischen Patentschrift 1 190 767 sind, wie dargelegt, Doppeltürme für die zusätzlichen Bäder und Küchen freistehend und auch ohne Rasteranpassung vor die Fassade des Altgebäudes gestellt. "Baumeister" spricht von einzelnen "Türmen" aus "fünf übereinanderliegenden Balkonen", die "konstruktiv frei vor die Fassade gestellt" wurden, der "Leitfaden" zeigt auf in ihrer Konstruktion nicht näher erläuterte Weise an Teile der Fassade angesetzte Loggien und Winter-gärten, und nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 32 759 werden alte Fas-sadenelemente entfernt und ohne Traggerüst wohnflächenvergrößernde Raum-teile und neue Fassaden vor das Gebäude gehängt. Durch die letztgenannte Druckschrift mag der Fachmann zwar dazu bewogen werden, bei der Sanierung das Entfernen der alten Fassadenelemente eines Plattenbaus in Betracht zu ziehen (Maßnahme a)), damit ergeben sich die Maß-nahmen nach b) und c) aber nicht zwangsläufig. Nach alledem hat der Gegenstand des Anspruchs 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten; der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Zu-sammen mit diesem sind auch die auf Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 14 gewährbar. Kowalski Dr. Maier Dehne Dr. van Raden Cl
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