BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 11/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 27 141 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 30. November 1999 auf-gehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Pfosten-Sprossen-Konstruktion, insbesondere für Fassa-den“ erteilte Patent 195 27 141 (Anmeldetag 25.07.1995) mit Beschluss vom 30. November 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfah-ren u.a. die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden: (1) DE 34 19 538 A1 (2) GB 1 459 401 Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Pfosten-Sprossen-Konstruktion, insbesondere für Fassaden oder Dächer, zur Aufnahme von flächigen Füllelementen, insbesondere Glasscheiben oder Platten, mit folgenden Merkmalen: - die Pfosten (1) sind als Hohlprofile ausgebildet und weisen jeweils an ihrer Frontseite einen Mittelsteg (6) auf sowie zwei beid-seits des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufende Nuten (7), die sich frontal zur Frontseite öffnen; - die Sprossen (2) sind als Hohlprofile ausgebildet und weisen jeweils an ihrer Frontseite einen Mittelsteg (3) sowie zwei beidseits des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufende Nu-ten (4) auf, deren Öffnungsrichtung parallel zur Frontseite der Sprossen (2) verläuft; - die Sprossen (2) sind zur Querverbindung zwischen benach-barte Pfosten (1) eingesetzt und an diesen befestigt; - die an den Sprossen (2) und Pfosten (1) vorgesehenen Nu-ten (4, 7) sind zur Aufnahme von Dichtungsleisten (8, 14) und die Mittelstege (3, 6) zur Anbringung von Halte- und/oder Deckprofilen (11, 12) eingerichtet, um die Füllelemente (10) zwischen den Frontseiten der Pfosten und Sprossen und den Halte- und/oder Deckprofilen zu halten; - die Sprossen (2) sind an ihren Enden jeweils mit einer bis zur rückseitigen Seitenwand der Nuten (4) reichenden Ausklinkung (5) versehen, so daß die Nuten (4) der Sprossen (2) – in der Monta-gestellung von der Frontseite der Pfosten (1) gesehen – vor den Nuten (7) der Pfosten (1) angeordnet sind; - 4 - - und der Lageunterschied zwischen den Nuten (4) der Spros-sen (2) und den Nuten (7) der Pfosten (1) ist durch Dichtungslei-sten (8), die seitlich in die sich parallel zur Frontseite öffnenden Nuten (4) der Sprossen (2) einsetzbar sind und einen geringen Raumbedarf in Richtung senkrecht zur Frontseite der Sprossen (2) aufweisen, ausgeglichen." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruhe ge-genüber dem Stand der Technik nach der DE 34 19 538 A1 sowie nach der GB 1 459 401 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin hat sich zu den Ausführungen der Einsprechenden weder im Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Sie hat mit Eingabe vom 7. August 2001 vielmehr mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. In ihrer Eingabe vom 31. März 2000 hat sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Pfosten–Sprossen–Konstruktion, insbes. für Fassaden oder Dächer, die als flächige Füllelemente insbesondere Glasscheiben oder Platten aufnimmt. Die Sprossen sind zur Querverbindung zwischen benachbarte Pfosten eingesetzt und an diesen befestigt. Die Pfosten und Sprossen sind als Hohlprofile ausgebildet und weisen an ihrer Frontseite jeweils einen Mittelsteg sowie beidseits des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufende Nuten auf. Bei den Pfosten öffnen sich die Nuten frontal zur Frontseite hin, während bei den Sprossen die Öffnungsrichtung parallel zur Frontseite verläuft. Die Nuten an den Pfosten und Sprossen nehmen Dich-tungsleisten auf. Die Mittelstege dienen zum Anbringen von Halte- und/oder Deckprofilen, die zwischen sich und den Frontseiten der Pfosten und Sprossen die Füllelemente halten. Die Sprossen sind an ihren Enden jeweils mit einer bis zur Rückseite des Nutgrunds reichenden Ausklinkung versehen, so dass ihre Nuten im montierten Zustand in der Frontansicht vor den Nuten der Pfosten angeordnet sind. Der Lageunterschied zwischen den Nuten der Sprossen und denen der Pfosten ist durch Dichtungsleisten ausgeglichen, die seitlich in die Nuten der Sprossen einsetzbar sind. Die Dichtungsleisten an den Sprossen haben einen geringen Raumbedarf zwischen Füllelement und Frontseite der Sprossen. Nach den Angaben in der DE 195 27 141 C2 in Sp. 1. Z. 62 bis 66 liegt dem Streitpatent das technische Problem zu Grunde, eine baulich kompakte Pfo-sten–Sprossen–Konstruktion zu schaffen, die einfach zu montieren ist und eine einwandfreie Wasserableitung gewährleistet. 2. Die Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach dem erteilten Patentanspruch 1, de-ren Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen werden, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 6 - Durch die DE 34 19 538 A1 ist eine Pfosten–Sprossen–Konstruktion, insbe-sondere für Fassaden oder Dächer, zur Aufnahme von flächigen Füllelemen-ten 27, insbesondere Glasscheiben oder Platten, bekannt. Bei dieser bekann-ten Pfosten–Sprossen–Konstruktion sind die Pfosten 16 und die Sprossen 28 ebenfalls als Hohlprofile mit einem Mittelsteg – vgl. Fig. 3 und 4 – ausgebildet. Beidseits des Mittelstegs sind Nuten 35, 25 zum Halten von Dichtungsprofilen 36, 26 angeordnet. Dabei öffnen sich die Nuten 25 in den Pfosten frontal zur Frontseite hin. Die Mittelstege sind zur Anbringung von Halte- und Deckprofilen 24, 29 eingerichtet, um die flächigen Füllelemente 27 zwischen den Frontseiten der Pfosten und der Sprossen und den Halte- und Deckprofilen 24, 29 zu hal-ten. Im Anschlussbereich an die Pfosten 16 sind die Sprossen 28 an ihren Stirnseiten jeweils mit einer bis zum Nutgrund reichenden Ausklinkung verse-hen, so dass im montierten Zustand in der Draufsicht die Nuten 32 der Spros-sen vor den Nuten 25 der Pfosten angeordnet sind; vgl. Fig. 4. Von der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 unter-scheidet sich der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 demnach noch dadurch, dass die Öffnungsrichtung der Nuten der Sprossen, die beid-seits des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufen, parallel zur Frontseite der Sprossen verläuft, so dass die Dichtungsleisten darin seitlich einsetzbar sind. Diesem Unterschied vermag der Senat keine patentbegründende Bedeutung beizumessen. Wie bspw. die GB 1 459 401 zeigt, gehören nämlich bei Pfo-sten–Sprossen–Konstruktionen auch Nuten zum Stand der Technik, deren Öffnungsrichtung zur Frontseite der Sprosse parallel verläuft und in welche Dichtungsleisten seitlich einsetzbar sind. Der Fachmann, ein im Fassadenbau tätiger Fachhochschulingenieur, kennt somit die Eigenschaften von Pfosten–Sprossen–Konstruktionen mit diesem Nutquerschnitt sowohl hinsichtlich bauli-chen Gestaltungsmöglichkeiten und Wasserführung als auch des Raumbedarfs von Dichtungsleisten, die in Nuten mit einem solchen Querschnitt seitlich ein-setzbar sind. Diese Nutausbildung wird daher als nicht auf einer erfinderischen - 7 - Tätigkeit beruhend angesehen, sondern als die zu seinen Alltagsaufgaben zählende Wahl eines bekannten, ihm für den speziellen Anwendungsfall am geeignetsten erscheinenden Nutquerschnitts, deren Eigenschaften auch hin-sichtlich des Zusammenwirkens mit Nuten, die sich senkrecht zur Frontseite eines Profils hin öffnen, im Voraus erkennbar waren. Die Nut mit parallel zur Frontseite verlaufender Öffnungsrichtung beim Streit-gegenstand stellt gegenüber der zweiseitig hinterschnittenen Nut bei der Pfo-sten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 nichts anderes dar, als eine einseitig hinterschnittene Nut gleicher Tiefe, wie auch die Einspre-chende schriftlich wie mündlich vorgetragen hat, so dass durch die Wahl des anderen Nutquerschnitts kein geringerer Raumbedarf und auch keine kom-paktere Gestaltung als Ergebnis gesehen wird. Bei der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 wird der Lageunterschied zwischen den Nuten der Sprossen und den Nuten der Pfo-sten ebenfalls durch die Dichtungsleisten in den Sprossen ausgeglichen. Sowohl bei der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 als auch beim Streitgegenstand bilden die Füllelemente nämlich die für die Dich-tungsleisten der Pfosten und Sprossen maßgebende Ebene. Um zu verhin-dern, dass die Innenfläche der Füllung mit der Frontfläche bzw. den Nuträn-dern der Pfosten und Sprossen in Berührung kommt, muss ein Mindestabstand zwischen der Füllung und der Frontfläche, insbesondere den Nuträndern der Sprossen, die in der Frontansicht vor den Nuträndern der Pfosten liegen, ein-gehalten werden. Dieser Mindestabstand, der, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausführte, 3 mm beträgt, bestimmt die Höhe und da-mit den Raumbedarf der Dichtungsleisten insbesondere bei den Sprossen. Der Lageunterschied infolge der bei der bekannten Pfosten–Sprossen–Konstruk-tion wie auch beim Streitgegenstand gleichen Zuordnung von Pfosten und Sprossen im Kreuzungsbereich wird somit bei beiden Pfosten–Sprossen–Kon- - 8 - struktionen durch Bauhöhe und Elastizität der Dichtungen in den Sprossen ausgeglichen, damit der Anpressdruck rundum annähernd gleich groß ist. Nach alledem beruht die Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach dem erteilten Pa-tentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig. Damit haben auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 keinen Bestand. Kowalski Richter Eberhard ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kowalski Dr. Huber Gießen Cl
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