BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 11/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juli 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 40 156.2-23 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn und der Richterin Hübner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 100 40 156.2-23 mit der ursprünglichen Bezeichnung „Ver-fahren zur Verwertung organischer Abfälle“ ist am 17. August 2000 beim Patent-amt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 C mit Beschluss vom 20. März 2002 aus Gründen des Bescheides vom 19. April 2001 zurückge-wiesen worden. In dem genannten Prüfungsbescheid war ausgeführt worden, dass der Anmeldungsgegenstand nicht die erforderliche Neuheit aufweise. Zum Stand der Technik war die DE 36 39 933 C1 in Betracht gezogen worden. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 8 W (pat) 21/02 geführt. Zu diesem Aktenzeichen haben die Anmelder neue An-sprüche 1 bis 13 und eine neue Beschreibungseinleitung zusammen mit der Be-schwerdebegründung eingereicht. Im Datenbestand des Patentamts wurde die Anmeldung sodann gemäß Feststellung vom 06. November 2002 als zurückge-nommen bezeichnet, worauf die vorgenannte Gerichtsakte geschlossen wurde. Nachdem sich zwischenzeitlich diese Rücknahmefiktion als nicht mehr nachvoll-ziehbarer Erfassungsfehler im Datenbestand erwiesen hatte, wurde das Verfahren nunmehr mit dem neuen Aktenzeichen 8 W (pat) 11/03 weitergeführt. - 3 - Auch in der mündlichen Verhandlung verteidigen die Anmelder die damals mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 (eingegangen am 2. August 2002) eingereichten Patentansprüche 1 bis 13. Patentanspruch 1 lautet: „Anordnung zur Verwertung organischer Abfälle, wobei die Pflanzen in Pflanzbehältern - wie Mulden, Wannen, Schalen oder Rinnen - angeordnet werden, und wobei Bio-Substrat - wie Gülle oder ausgegorenes Restmate-rial aus Bio-Gasanlagen - in diese Pflanzbehälter gegeben und den Pflan-zen als Nährstoff zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Pflanzbehälter auf einem festen Untergrund - wie dem Erdboden - ange-ordnet sind.“ Patentanspruch 6 lautet: „Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle unter Verwendung einer An-ordnung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei Pflanzen verwendet werden, die in kurzer Zeit viel Wasser verbrau-chen und die gegen eine vergleichsweise hohe Konzentration von Salzen im Nährstoff resistent sind“. Wegen des Wortlauts der auf eine Anordnung nach Anspruch 1 gerichteten Unter-ansprüche 2 bis 5 sowie der auf ein Verfahren nach Anspruch 6 gerichteten Un-teransprüche 7 bis 13 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Anmelder vertreten die Auffassung, der Anmeldungsgegenstand sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Vom Stand der Technik nach der entgegengehaltenen Druckschrift DE 36 39 993 C1 unterscheide sich der Anmel-dungsgegenstand dadurch, dass bei diesem die Behälter für die Pflanzen nicht schwimmend gelagert, sondern auf festem Untergrund angeordnet seien. - 4 - Die Anmelder beantragen, das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 13, - Beschreibung Seiten 1 und 1a, jeweils eingegangen am 2. August 2002, - Beschreibung Seiten 2 bis 4, eingegangen am 17. Au-gust 2000. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart sein. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf der erforderlichen Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik. Die DE 36 39 993 C1 offenbart nach der im dortigen Anspruch 1 niedergelegten Lehre eine Anordnung zur Verwertung organischer Abfälle (vgl hier Gülle (10), wobei die Pflanzen in Pflanzbehältern (hier: Behälter oder Lagune) angeordnet werden und wobei Bio-Substrat - wie Gülle - in diese Pflanzbehälter gegeben und den Pflanzen als Nährstoff zugeführt wird (hier: in der Gülle schwimmende Dämmschicht mit aufliegender Trennschicht und darauf aufgebrachter organis-musreicher Humusschicht als Nährbaden für eine stickstoffverträgliche Nutzpflan-- 5 - zenkultur), wobei die Pflanzbehälter ebenfalls auf einem festen Untergrund - wie dem Erdboden - angeordnet sind (hier: z.B. die genannte Lagune als Behälter für die Gülle). Eine Lagune stellt ihrerseits bereits einen Pflanzbehälter im Sinne des Anmel-dungsgegenstandes dar, denn nach der anmeldungsgemäßen Beschreibung S. 2, Z 18 können die beschriebenen Pflanzbehälter auch Mulden oder Rinnen sein. Ergänzend hierzu sei noch darauf hingewiesen, dass die dem Fachmann hinläng-lich bekannten üblichen Güllesammelbecken in landwirtschaftlichen Betrieben Be-hälter darstellen, welche auf dem Erdboden stehen bzw. teilweise in diesen einge-senkt sind und mithin ebenfalls auf einem festen Untergrund stehen. Anders als die Anmelder vortragen, ist auch beim Stand der Technik nach der DE 36 39 993 C1, jedenfalls in der in allgemeiner Form gehaltenen Wiedergabe der grundlegenden Lehre im Anspruch 1, der Behälter auf einem festen Unter-grund angeordnet und nicht etwa schwimmend gelagert. Eine solche schwim-mende Lagerung eines als Pflanzbehälter zu betrachtenden, nach den Seiten hin begrenzten pontonähnlichen Elements mag sich zwar aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in dieser Entgegenhaltung ergeben. Dies stellt jedoch ledig-lich eine bevorzugte Weiterbildung der im Anspruch 1 angegebenen allgemeinen Lehre dar und ist somit nicht der alleinige Offenbarungsgehalt dieser Entgegen-haltung. Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. 2. Auch die Verwendung von Pflanzen, die in kurzer Zeit viel Wasser verbrau-chen und gegenüber hohen Salz- und Nährstoffkonzentrationen resistent sind - wie in dem auf ein Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle gerichteten Patentanspruch 6 gefordert wird - ist bereits durch die DE 36 39 993 C1 vorbe-schrieben. So wird in Spalte 2, Z. 13 bis 15 der Entgegenhaltung auf die Verwen-dung schnellwachsender stickstoffverträglicher (also salz- und nährstoffresisten-ter) Nutzpflanzen wie Erlen oder Mais hingewiesen. Die entsprechende Nutzpflan-zenkultur soll dabei gemäß Sp. 2, Z. 28, 29 eine Entwässerung der Gülle bewir-- 6 - ken. Somit ist auch der auf ein Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle ge-richtete Patentanspruch 6 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewähr-bar. 3. Nach Wegfall der tragenden Patentansprüche 1 und 6 sind auch die auf diese bezogenen Unteransprüche 2 bis 5 bzw 7 bis 13 nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann. Kowalski Dr. Huber Kuhn Hübner Cl
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