BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 15/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 103 43 218……hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juni 2013 durch den Richter Dipl.-Ing. Dr. Huber als Vorsitzenden und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr. Praschbeschlossen:Das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI.Die Einsprechenden haben gegen das Patent Einspruch erhoben.Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.Sie hat mit Eingabe vom 23. April 2013 auf das Patent verzichtet.Den Einsprechenden ist jeweils mit Bescheid vom 15. Mai 2013 Gelegenheit ge-geben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Beide Einsprechenden haben sich hierauf nicht mehr geäußert.II.1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechenden kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht haben und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem).Damit hat sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfah-ren erledigt.2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbetei-ligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).Dr. Huber Kätker Rippel Dr. PraschCl
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