BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 16/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 031 077.7-16…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Zehendner, die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidt- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 47 J des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und das nachge-suchte Patent 10 2004 031 077 mit folgenden Unterlagen erteilt:Bezeichnung: „Verdampfungskochverfahren für Eier“Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht am 21. September 2011,Beschreibungsseiten 1 und 2 der am 22. Juni 2004 ursprünglich eingereichten Unterlagen,ein Blatt mit einer Zeichnung vom 22. Juni 2004.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 10 2004 031 077.7-16 mit der Bezeichnung „Eierkocher mit automatischer Dosierung des Einfüllwassers“ ist am 22. Juni 2004 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 J des Deutschen Patent- und Mar-kenamts hat die Patentanmeldung, die zuerst auf eine Vorrichtung in Form eines Eierkochers gerichtet war, mit Bescheid vom 20. Mai 2005 negativ beschieden, da die vorliegenden Patentansprüche lediglich die Funktionsweise eines nicht näher konkretisierten Eierkochers beschrieben; zudem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die beiden Druckschriften- 3 -D1: DE 66 05 110 UD2: DE 70 02 615 Unahegelegt.Mit Eingabe vom 21. März 2006 hat die Anmelderin neue Patentansprüche einge-reicht, die nun auf ein Verfahren gerichtet waren. In einem weiteren Bescheid vom 13. April 2007 ist auch diese Anspruchsfassung seitens der Prüfungsstelle unter Nennung der weiteren DruckschriftD3: DE 28 47 830 B1als nicht patentfähig bewertet worden.Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen, da der Patentanspruch 1 „mangels Klarheit“ seines Gegenstands nicht patentfähig sei. Der Patentanspruch 1 enthalte keine eindeutigen und ver-ständlichen Merkmale, nach denen der Fachmann die Erfindung ausführen könne. Insbesondere seien die Begriffe „kleine definierte Referenzwassermenge“ und „geeignete Kochwassermenge“ unklar.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Patent-anmelderin. Sie fühlt sich in der Argumentation im Zurückweisungsbeschluss durch das erstmalige Auftreten von Beanstandungen in Form von unklaren For-mulierungen überrascht und ist der Ansicht, dass das Verfahren nach Anspruch 1 für einen Fachmann klar und verständlich sei. Ferner ist sie der Auffassung, dass die Gegenstände des Verfahrens zum Garen von Eiern für einen Fachmann auch ausführbar seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.- 4 -Zuletzt hat die Anmelderin mit Eingang am 21. September 2011 neue Patentan-sprüche 1 bis 4 eingereicht, wobei der Patentanspruch 1 den folgenden Wortlauf aufweist:„Verdampfungskochverfahren für Eier mit Abschaltung der Wär-mezufuhr nach Verdampfung des Kochwassers in Abhängigkeit der Temperatur der Wanne, dadurch gekennzeichnet, dass vor der Zuführung des Kochwassers aus einem Vorratsbehälter in die von einer Dampfhaube mit Austrittsöffnungen abgedeckten, be-heizten Verdampfungswanne eine bestimmte Referenzwasser-menge gelangt, deren Verdampfungszeit gemessen und an eine Zeitsteuereinheit weitergegeben wird, diese zur Berechnung der Menge des Kochwassers für den richtigen Härtegrad der Eier dient und anschließend das Kochwasser über ein Stellorgan in die Verdampfungswanne gelangt.“Mit dieser Eingabe verbunden beantragt die Anmelderin die Erteilung des Patents mit folgenden Unterlagen:1. Bezeichnung des Patents: „Verdampfungskochverfahren für Eier“2. Patentansprüche 1 bis 4 mit Eingang vom 21. Septem-ber 20113. Ursprüngliche Beschreibung4. Ursprüngliche Zeichnung.Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.- 5 -II.Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Für eine Zurückweisung der Patentanmeldung liegt kein gesetzlicher Grund vor.1. Fraglich ist zunächst, auf welchen Zurückweisungsgrund die Prüfungsstelle ihre Entscheidung überhaupt stützen wollte.Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Klarheit seines Gegenstands nicht gewährbar sei. Es wird hierzu im Zurückweisungsbeschluss weiter ausgeführt, Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 seien unklar („unklar ist auch die Angabe“), Formulierungen des Patentanspruchs 1 ließen den Fachmann im Unklaren und „die für ein Messver-fahren notwendigen eindeutigen Angaben“ fehlten. Dem Zurückweisungsbe-schluss ist damit nicht eindeutig zu entnehmen, auf welchen gesetzlichen Zurück-weisungsgrund sich die Prüfungsstelle bezieht, zumal mangelnde Klarheit als sol-che keinen gesetzlichen Zuückweisungsgrund darstellt. Der Hinweis auf den „Zweck des Patentanspruchs“ könnte darauf hindeuten, dass § 48 PatG i. V. m. § 34 (3) Nr. 3 PatG gemeint ist, wonach in den Patentansprüchen anzugeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Die weitere Begründung, wonach der Fachmann gezwungen sei, aufwendige Versuche durchzuführen, weist hingegen auf § 34 (4) PatG (Ausführbarkeit) hin. Die Ausführungen zu feh-lenden Angaben deuten dagegen auf den Zurückweisungsgrund nach § 48 PatG i. V. m. § 34 (6) PatG, § 9 (4) PatV, wonach im ersten Patentanspruch die wesent-lichen Merkmale der Erfindung anzugeben sind.Letztlich kann dahinstehen, ob einer dieser Zurückweisungsgründe überhaupt vorlag. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte geltende Patentanspruch 1 lei-det jedenfalls an keinem dieser Mängel.- 6 -Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Ma-schinenbau oder Elektrotechnik an, der bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von kleineren elektrischen Haushaltsgeräten aufweist.Das Verdampfungskochverfahren für Eier nach Anspruch 1 geht von den be-kannten Kochverfahren aus (Beschreibung OS Abs. [0003]), bei denen eine be-stimmte Wassermenge in eine Verdampfungswanne einer Eierkocher-Vorrichtung mit einer bestimmten Anzahl von Eiern (manuell) eingefüllt wird und dieses Was-ser anschließend in dem Verdampfungsraum kocht und verdampft. Der Garpro-zess wird beendet, wenn das gesamte Wasser verdampft ist. Bekanntermaßen wird mit zunehmender Anzahl von Eiern die benötigte Wassermenge geringer, da durch die vergrößerte Oberfläche im Garraum ein Großteil des verdampften Was-sers durch Kondensation die Wärme auf die Eier überträgt und das dadurch kon-densierte Wasser der erneuten Verdampfung zur Verfügung steht. Insofern ver-längert sich mit zunehmender Zahl der Eier die Kochzeit.Als Vorteil der vorliegenden Erfindung wird gegenüber den bestehenden Verfah-ren bzw. Eierkochern beschrieben, dass „eine reproduzierte Qualität für den ge-wünschten Härtegrad der Eier im Kocher bei variabler Anzahl und Größe automa-tisch erreicht“ wird [0010].Hierzu sieht das Verfahren nach Anspruch 1 vor, dass - vor der Zuführung des eigentlichen „Kochwassers“ - aus einem Vorratsbehälter in die Verdampfungs-wanne eine bestimmte Referenzwassermenge gelangt, deren Verdampfungszeit gemessen und an eine Zeitsteuereinheit weitergegeben wird. Diese Ver-dampfungszeit dient anschließend zur Berechnung der benötigten (weiteren) Menge von Kochwasser, das anschließend über ein Stellorgan in die Ver-dampfungswanne gelangt. Der Fachmann erkennt somit, dass vor dem eigentli-chen (und bisher üblichen einstufigen) Verdampfungsverfahren, vorab eine „Refe-renzwassermenge“ verdampft wird, die zum Gesamtgarprozess beiträgt und die verschiedenen Parameter (z. B. Anzahl der Eier, Größe und damit Wärmekapazi-- 7 -tät sowie Temperatur der Eier) „automatisch“ mit einbezieht. Durch die Dauer der Referenzgarzeit - in Abhängigkeit selbstverständlich von der Referenzwasser-menge - wird anschließend die Menge des (weiteren) Kochwassers bestimmt und der Verdampfungswanne zugeführt, um den Garprozess in Abhängigkeit des ge-gebenenfalls einstellbaren Härtegrades fertig zu stellen.Die Begriffe „kleine definierte Referenzwassermenge“ und „geeignete Kochwas-sermenge“ sind in der neuen Anspruchsfassung des geltenden Patentanspruchs 1 nicht mehr enthalten, sondern in die ursprünglich offenbarten Formulierungen „bestimmte Referenzwassermenge“ und „Menge des Kochwassers“ geändert worden. Den Begriff der „Referenzwassermenge“ versteht der Fachmann so, dass mit „Referenz“ allgemein ein Bezugspunkt oder eine Bezugsgröße gemeint ist, die im vorliegenden Fall der „Referenzwassermenge“ sich als Bezugsgröße für die Verdampfungszeit dieser Referenzmessung und der sich daraus direkt ableiten-den Menge des Kochwassers (Rest-Wassermenge) darstellt. Die Referenzwas-sermenge stellt also eine Referenz, d. h. einen Bezugswert für die Verdampfungs-zeit einerseits wie auch für die Kochwassermenge andererseits dar. Auch muss der Fachmann für die Referenzwassermenge keine mengenmäßigen Angaben erhalten, da gerade diese Vorgehensweise eine definierte Wassermenge nicht benötigt und diese überdies von Geräteparametern (u. a. Größe des Garraums, Heizleistung, Verdampfungsöffnung) sehr stark abhängt, die allesamt auch keine (Größen-)Definitionen benötigen. Das Merkmal ist somit in seiner Breite durchaus klar und verständlich, denn es versteht sich von selbst, dass der Fachmann die „logischen Grenzen“ der Referenzwassermenge - obwohl in der Patentanmeldung nicht angegeben - einhält, innerhalb derer eine sinnvolle Bestimmung der Ver-dampfungszeit der Referenzwassermenge möglich ist. Diese sind im Minimum eine ausreichende Wassermenge, um überhaupt die Aufheizphase mit verstärkter Rekondensation zu überdauern. Im Maximum wird dies die Wassermenge sein, die zumindest geringfügig kleiner ist als die minimale Wassermenge, die für einentsprechendes einstufiges Garverfahren benötigt werden würde. Damit erkennt der Fachmann bereits die Grenzen, innerhalb derer er die Referenzwassermenge - 8 -festlegen kann, so dass er gegebenenfalls lediglich wenige einfache Versuche unternehmen muss, um den Bereich konkret zu verifizieren. In diesem Bereich lässt sich beispielsweise die Referenzwassermenge über eine Voreinstellung an der Zeitsteuereinheit oder mit der Einstellung des Härtegrades variieren ([0009]).Die sich aus der Referenzmessung zu berechnende weitere „Menge an Kochwas-ser“ für den Garprozess ist ebenfalls für den Fachmann klar und verständlich, diese Menge ergibt sich (automatisch) aus der Referenzwassermenge bzw. aus der sich daraus ableitenden Verdampfungszeit. Dieses (weitere) Kochwasser wird durch die Zeitsteuereinheit berechnet und gelangt über ein Stellorgan in die Ver-dampfungswanne (Patentanspruch 1).2. Die Gegenstände der nun geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wie der Senat überprüft hat. Zwar waren die ursprünglich eingereichten Patentansprüche auf eine Vorrichtung in Form eines Eierkochers mit Verdampfer gerichtet, doch alle Merkmale der nun als Verfahren formulierten Patentansprüche sind in der Beschreibung der am Anmeldetag einge-reichten Unterlagen beschrieben.3. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch neu und auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhend. Keine der im Stand der Technik aufgeführten Druckschriften weist ein sogenanntes zweistufiges Verdampfungskochverfahren für Eier auf, bei dem eine Referenzwassermenge zur Ermittlung einer Verdampfungszeit einge-setzt wird, anhand dieser dann eine weitere Menge an Kochwasser zum Fertigga-ren der Eier berechnet und zugeführt wird.Ausgehend von der Druckschrift DE 70 02 615 U (D2) ist ein automatischer Eier-kocher bekannt, bei dem eine als Messbecher ausgebildete Abdeckhaube für die spezifische Dosierung der für den Garvorgang benötigten Wassermenge ausge-bildet ist (Patentanspruch 1). Über diese Dosiervorrichtung wird in den Garraum in - 9 -bekannter Form die für den Kochvorgang in Abhängigkeit von Anzahl der Eier so-wie gegebenenfalls den Garungsgrad (Patentanspruch 4) benötigte Kochwasser-menge manuell eingefüllt. Zielsetzung der D2 ist, diese Wasserdosierung zu er-leichtern und Fehldosierungen auszuschalten (Seite 2, vorletzter Absatz). Der „automatische“ Verfahrensablauf beschränkt sich dabei auf das selbsttätige Been-den der Garzeit durch Abschalten des Heizstroms (Beschreibungseinleitung). Eine Einfüllung einer Referenzwassermenge in die Verdampfungswanne zur Berech-nung der Menge des benötigten (Rest-)Wassers zum Fertiggaren der Eier gemäß gewünschtem (und einzustellenden) Härtegrad und damit zum „selbsttätigen“ Er-mitteln der Gesamt-Kochwassermenge ist in der D2 nicht beschrieben. Die Ziel-richtung der D2 hingegen ist die Optimierung der manuellen Bemessung der Kochwassermenge, so dass der Fachmann aus der D2 keine Anregung erhält, um zu dem Prozess der selbsttätigen Ermittlung der Kochwassermenge über die Be-stimmung der Verdampfungszeit durch die Verdampfung einer Referenzwasser-menge zu gelangen.Auch durch die Hinzuziehung des weiteren Stands der Technik und unter Berück-sichtigung fachüblicher Überlegungen gelangt der Fachmann nicht zum Anmelde-gegenstand. Die DE 28 47 830 B1 (D3) offenbart ein Verdampfungsverfahren für Eier, bei dem eine mit einem Garraum in Verbindung stehende Wasserschale mit Bereichen verschiedener Niveauhöhen ausgestattet ist (Patentanspruch 1). In die-sen unterschiedlichen Niveauhöhen sind zugehörige Heizflächenbereiche ange-ordnet, die jeweils durch eine separate Trockengehschutzvorrichtung abschaltbare Heizungsabschnitte aufweisen. Diese Anordnung ist deswegen vorgesehen, um dem unterschiedlichen Energiebedarf während des Garprozesses Rechnung zu tragen, da mit zunehmender Erwärmung der Energiebedarf sinkt (Figuren 2 und 3 sowie entsprechende Figurenbeschreibungen). Damit geht diese Lösung einen anderen Weg, der durch die unterschiedlichen Niveau-Höhen der Heizungsberei-che nicht dazu anregt, eine (kleine) Referenzwassermenge zu verdampfen, damit aufgrund der diesbezüglichen Verdampfungszeit daraufhin die eigentliche Koch-wassermenge berechnet werden kann. Gerade am Anfang des Garprozesses ist - 10 -in der D3 eine hohe Heizleistung vorgesehen, die nur mit einem hohen Füllstand zu erreichen ist. Damit führt die technische Lehre der D3 von der Lösung der vor-liegenden Patentanmeldung eher weg.Auch die DE 66 05 110 U (D1) hat eine andere Zielsetzung zum Inhalt. Dort sollen die zu garenden Eier in jeweils voneinander getrennten Dampfräumen individuell gegart werden, wobei die Dampfzufuhr zu den einzelnen Dampfräumen mengen-mäßig oder zeitabhängig steuerbar ist (Seite 2, Absatz 1). Damit will die D1 ge-rade nicht den richtigen (einheitlichen) Härtegrad der Eier in Abhängigkeit der va-riablen Anzahl und Größe der Eier wie beim Verfahren gemäß der Anmeldung er-reichen. Somit führt auch die D1 ausgehend von der D2 den Fachmann nicht zum beanspruchten Verfahren.Ebenso gelangt der Fachmann nicht zum Verfahren nach Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung, sollte er das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 6 der D3 zum Ausgangspunkt seiner Betrachtungen machen. Dort ist zwar ein Wasser-vorratsbehälter 68 gezeigt, dieser hält allerdings den Wasserstand in der Wasser-schale 54 (Verdampfungswanne) während des gesamten Garvorgangs konstant. Die Höhe des Wasserspiegels wird in Abhängigkeit der Menge der zu garenden Eier eingestellt und soll lediglich den Energiebedarf der Anzahl der zu garenden Eier anpassen, indem bei einer geringen Anzahl von Eiern entsprechende, trockengehende Heizungsbereiche abgeschaltet werden (s. Figurenbeschreibung zu Figur 6); eine Einstellung der Garzeit erfolgt hier manuell. Somit liegt dieses Verfahren fern ab vom Gegenstand des beanspruchten Verfahrens.Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit dem Fachmann den Ge-genstand nach Anspruch 1 nicht nahelegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne Weiteres auffindbar, sondern es bedurfte darüber hinausgehender Gedanken und Überlegungen, die einer er-finderische Tätigkeit bedurften. Damit ist das Verfahren nach Patentanspruch 1 patentfähig.- 11 -4. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 stellen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 dar, die über Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Sie sind somit ebenfalls patentfähig.5. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anfor-derungen.Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. DorfschmidtCl
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