BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 16/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 48 043.1-23 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juni 2014 durch den Richter Dipl.-Ing. Dr. Huber als Vorsitzenden und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Haupt-sache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit am 13. November 2008 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 23 des Deut-schen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Hiergegen haben die Pa-tentinhaberinnen Beschwerde eingelegt. Am 12. April 2014 ist die Schutzdauer des Patents abgelaufen. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats (Bescheid vom 14. April 2014) hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 erklärt, an einem Fortgang des Einspruchsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis geltend zu machen. Die Patentinhaberin hat sich auf den Hinweis des Senats nicht geäußert. - 3 - II. 1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Die Patentinhaberin hat kein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Aufrechter-haltung des Streitpatents geltend gemacht. Auch hat die Einsprechende kein ei-genes Rechtsschutzbedürfnis am rückwirkenden Widerruf geltend gemacht. Ein solches ist auch nicht erkennbar. Damit ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswucht-maschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerde-verfahren. 2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbetei-ligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine). 3. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 4 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Huber Kätker Rippel Brunn Cl
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