BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 17/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 12 798.3 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die ver-säumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e : I Zusammen mit der am 16. März 2000 beim Patentamt eingegangenen Anmel-dung, deren Gegenstand vom Anmelder als "Anwendungsart des Planeten(moto-ren)getriebes für den auch mehr als zweistufigen Ausbau" bezeichnet worden ist, hat dieser unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand schriftlicher Belege um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachge-sucht. Mit Zwischenbescheid vom 12. Juli 2000 hat die Patentabteilung 11 des Patent-amts mit näherer Begründung eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint, so daß die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Aus-sicht gestellt werden könne. Dem Anmelder wurde eine Äußerungsfrist von zwei Monaten eingeräumt. Ein Antwortschreiben des Anmelders (welches nach dessen späteren Angaben vom 5. August 2000 datieren soll) ist nicht zu den Amtsakten gelangt. Mit Beschluß vom 16. Oktober 2000, als Einschreiben abgesandt am 25. Oktober 2000, hat die Patentabteilung die Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe abgelehnt. Nachdem der Anmelder die formularmäßige Benachrichtigung gemäß § 34 Abs 6 PatG vom 12. Januar 2001 erhalten hatte, hat er insgesamt drei Schreiben an das Patentamt gerichtet, welche dort am 7. Februar 2001 eingegangen sind. In einem dieser Schreiben bringt er zum Ausdruck, daß er nunmehr gegen den Beschluß vom 16. Oktober 2000 Beschwerde einlegen wolle, in einem weiteren beantragt er (nochmals) "für das angemeldete Patent mit dem Aktenzeichen 100 12 798.3 die Verfahrens/Prozeßkostenhilfe". In einem Antwortschreiben vom 14. Februar 2001 hat die Patentabteilung dem Anmelder mitgeteilt, daß seine Eingabe als Beschwerde gewertet werde, daß - 3 - damit keine Hemmung der Zahlungsfrist verbunden sei, vielmehr bei nicht fristge-rechter Zahlung der Anmeldegebühr die Anmeldung als zurückgenommen gelte, eine Wiedereinsetzung nach § 123 PatG jedoch möglich sei. Der Anmelder hat daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2001 einen "Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 123 Patentgesetz" gestellt und in der Begründung ua seinen Brief vom 5. August 2000 erwähnt, wonach er "die Patentanmeldung sowie den dazugehörigen Antrag auf Verfahrens/Prozeßkostenhilfe abgemeldet haben möchte". Auf eine Zwischenverfügung des damaligen Berichterstatters des Senats vom 29. März 2001 hat der Anmelder mit Schreiben vom 16. Mai 2001 erwidert und darin um die "Aufrechterhaltung der Anmeldung mit der Verfahrens/Prozeßkosten-hilfe" gebeten. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung, wie sich aus dem zuletzt einge-reichten Schriftsatz vom 16. Mai 2001 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, weiter. Anders kann seine "Bitte" um "Aufrechterhaltung der Anmeldung" als Antwort auf die Zwischenverfügung des (damaligen) Berichterstatters, in welcher im letzten Absatz die Rücknahme der Patentanmeldung angeregt worden war, nicht verstan-den werden. Das durch die Anmeldung eingeleitete Erteilungsverfahren war auch zu keinem früheren Zeitpunkt Gegenstand einer wirksamen verfahrensbeendenden Erklärung des Anmelders. Zwar ergibt die Auslegung (§ 133 BGB in entsprechender Anwen-dung) des vom Anmelder später referierten Inhalts seines Briefes vom 5. Au- - 4 - gust 2000, wonach er "die Patentanmeldung ... abgemeldet haben möchte", daß mit dieser Formulierung nur eine Rücknahme der Anmeldung - zum damaligen Zeitpunkt - gewollt gewesen sein kann. Allerdings ist dieses Schreiben nicht zu der das Erteilungsverfahren des Anmelders betreffenden Akte des Patentamts gelangt. Ob der Anmelder, entgegen seiner Angabe, er habe das Schreiben am 7. August 2000 abgeschickt, es in Wirklichkeit doch nicht abgesandt hat oder ob es auf dem Postweg verloren gegangen ist, läßt sich nachträglich nicht mehr auf-klären. Weiterhin kann mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht unterstellt wer-den, das Schreiben sei zwar beim Patentamt eingegangen, aber infolge eines amtsseitigen Fehlers nicht der richtigen Akte zugeordnet worden. Vielmehr hat dieser Brief als nicht zugegangen zu gelten, so daß die in ihm verkörperte Willens-erklärung bzw Verfahrenshandlung, dh die Rücknahme der Anmeldung, nicht als bewirkt gilt (§ 130 Abs 1 und 3 BGB analog). Zu dem späteren Zeitpunkt der Erwähnung dieses Schreibens - im Beschwerde-schriftsatz - bzw der Wiedergabe seines Inhalts - im Schreiben vom 28. Fe-bruar 2001 - wollte der Anmelder offensichtlich keine Rücknahme der Anmeldung (mehr) erklären; andernfalls ergäbe auch die Einlegung der Beschwerde keinen Sinn. Warum er das Verfahren der Anmeldung, entgegen seiner im August 2000 getroffenen Entscheidung, nunmehr doch fortführen will, wird allerdings aus sei-nen Schriftsätzen nicht deutlich. Der Senat wertet, in Übereinstimmung mit der Patentabteilung, das am 7. Fe-bruar 2001 beim Patentamt eingegangene (erste) Schreiben des Anmelders vom 24. Januar 2001, in welchem das Wort "Beschwerde" ausdrücklich enthalten ist - unbeschadet der insgesamt wenig klaren Ausdrucksweise -, als Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung vom 16. Oktober 2000, mit dem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagt worden war. Diese Versagung bezieht sich ausschließlich auf das patentamtliche Erteilungsverfahren, da sich das Verfahrenskostenhilfegesuch des Anmelders wegen der in § 130 Abs 1 Satz 1 PatG in Bezug genommenen Regelung des § 119 Abs 1 ZPO, wonach die Bewilli- - 5 - gung für jeden Rechtszug besonders erfolgt, zunächst nur auf diese (Verwal-tungs-)Instanz erstrecken konnte. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG), über die der Anmelder ordnungsgemäß belehrt worden ist, wurde nicht gewahrt. Da der Beschluß vom 16. Oktober 2000 am 25. Okto-ber 2000 als Einschreiben zur Post gegeben worden ist, gilt er gemäß § 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz mit dem dritten nachfolgenden Tag, dh mit dem 28. Oktober 2000, als zugestellt. Einen späteren Zugang hat der Anmelder nicht behauptet. Die Beschwerdefrist lief somit am 28. November 2000 ab (§ 222 ZPO iVm § 188 Abs 2 BGB). Da die Beschwerdeschrift erst am 7. Fe-bruar 2001 beim Patentamt einging, ist die Beschwerde unzulässig; sie wird - sofern sie nicht zurückgenommen wird oder das Verfahren in sonstiger Weise, zB durch Rücknahme der Anmeldung, die jederzeit erklärt werden kann, seine Erledigung findet - durch Beschluß zu verwerfen sein (§ 79 Abs 2 PatG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist sind nicht gegeben. Zur Stel-lung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Antragsteller anscheinend durch den letzten Satz des Bescheids des Patentamts vom 14. Februar 2001 bewogen wor-den. Dabei bezog sich dieser Hinweis, wie sich aus dem Zusammenhang des Schreibens mit der vorangegangenen Mitteilung nach § 34 Abs 6 PatG vom 12. Januar 2001 ergibt, nicht auf die Beschwerde gegen die Versagung der Ver-fahrenskostenhilfe, sondern auf die Versäumung der Frist zur Zahlung der Anmel-degebühr. Der Anmelder war nicht ohne Verschulden verhindert, die Ein-Monats-Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Wenn er nach Erhalt des Beschlusses vom 16. Oktober 2000 entgegen seinem nach eigenem Bekunden zuvor geäußerten Willen, die Sache zu beenden, sich nunmehr ent-schlossen hatte, die Patentanmeldung und das darauf bezügliche Verfahrensko- - 6 - stenhilfegesuch weiterzuverfolgen, hätte er bloß innerhalb der Rechtsmittelfrist (dh rechtzeitig) Beschwerde einlegen müssen. Der Grund dafür, daß er dies nicht getan hat, liegt ausschließlich bei ihm; eine Verhinderung durch irgendwelche äußeren, nicht von ihm zu vertretenden Umstände ist nicht ersichtlich. Solche kön-nen mithin auch nicht weggefallen sein (iSv § 123 Abs 2 Satz 1 PatG). Auslöser seines Beschwerdeschriftsatzes vom 24. Januar 2001 war die Amtsbenachrichti-gung gemäß § 34 Abs 6 PatG, durch die er auf ein von ihm selbst zu verantwor-tendes Versäumnis (bezüglich der Entrichtung der Anmeldegebühr) aufmerksam gemacht wurde, mit dem aber nicht ein außerhalb seiner Einflußsphäre liegendes Hindernis (für die Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung der Verfah-renskostenhilfe) beseitigt worden ist. Nach allem mußte der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 99 Abs 2 PatG). Kowalski Viereck Dr. Huber Kuhn Fa
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