BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 18/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 00 503 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Richter kA Gießen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Nach Prüfung des zulässigen Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patent-amts das unter der Bezeichnung „Elektrochemische Feuchtigkeitssperre“ erteilte Patent P 44 00 503 (Anmeldetag 11. Januar 1994; die innere Priorität einer deut-schen Voranmeldung vom 11. Januar 1993 ist in Anspruch genommen) mit Be-schluss vom 15. Dezember 1998 widerrufen, weil der Gegenstand des Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ua folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: DE 32 15 340 A1 EP 0 100 845 A2 Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. - 3 - Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten weiterhin die am 15. Juli 1996 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 11. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Elektrochemische Feuchtigkeitssperre für Mauerwerk oder dgl mit einem Spannungsversorgungsteil, das einen an die Netzspannung anschließbaren Trenntransformator aufweist, welcher ausgangs-seitig eine Niedervoltspannung liefert, und das an seinen Aus-gangsklemmen mindestens zwei Elektroden zum Transportieren der Feuchtigkeit von einer ersten Stelle zu einer zweiten Stelle bzw zum Fernhalten der Feuchtigkeit von der ersten Stelle auf-weist, wobei die Niedervolt-Ausangsspannung zwischen einem positiven und negativen Spannungswert der ersten bezüglich der zweiten Ausgangsklemme wechselt und die Tastzeit für den posi-tiven Spannungswert länger ist als die Tastzeit für den negativen Spannungswert und wobei die erste Stelle mit der an die erste Ausgangsklemme angeschlossenen Elektrode und die zweite Stelle mit der an die zweite Ausgangsklemme angeschlossenen Elektrode verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß mittels des Spannungsversorgungsteils (T, B, K, D) an seinen Ausgangsklemmen (X1, X2) eine getaktete Rechteck-Ausgangs-spannung (UA) erzeugt wird, daß am Ausgang des Trenntransformators (T) ein spannungsge-regeltes und strombegrenzendes Netzteil (B) angeschlossen ist, dessen Spannungs- und Stromwerte mittels Einstellpotentiome-tern (Ri, Ru) abgleichbar sind, und daß an den Ausgang des - 4 - Netzteils (B) eine elektronische Kommutierungsschaltung (K) an-geschlossen ist. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die elek-trochemische Feuchtigkeitssperre nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegen-über dem Stand der Technik nach der EP 0 100 845 A2 und der DE 32 15 340 A1 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Patentinhaber beantragt, den Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 15. Dezember 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Spalte 1 jeweils eingereicht am 15. Juli 1996, Beschreibung Spalten 2 und 3, ein Blatt Zeichnungen, Fig 1 und 2 jeweils gemäß Patentschrift. Die Einsprechende ist den Ausführungen des Patentinhabers entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei dem zuständigen Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nahe-gelegt. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine elektrochemische Feuchtigkeitssperre für Mauerwerk oder dgl mit einem Spannungsversor-gungsteil, das einen an die Netzspannung anschließbaren Trenntransfor-mator aufweist, welcher ausgangsseitig eine Niedervoltspannung liefert, und das an seinen Ausgangsklemmen mindestens zwei Elektroden zum Transportieren der Feuchtigkeit von einer ersten Stelle (Mauerwerk) zu ei-ner zweiten Stelle (Boden) bzw zum Fernhalten der Feuchtigkeit von der ersten Stelle (Mauerwerk) aufweist. Dabei wechselt die Niedervolt – Aus-gangsspannung zwischen einem positiven und einem negativen Span-nungswert der ersten bezüglich der zweiten Ausgangsklemme. Die Tastzeit für den positiven Spannungswert ist länger als die Tastzeit für den negati-ven Spannungswert. Das Mauerwerk ist mit der an die erste Ausgangs-klemme angeschlossenen Elektrode und der Boden ist mit der an die zweite Ausgangsklemme angeschlossenen Elektrode verbunden. Dabei wird mittels des Spannungsversorgungsteils an seinen beiden Ausgangs-klemmen eine getaktete Rechteck – Ausgangsspannung erzeugt, und am Ausgang des Trenntransformators ist ein spannungsgeregeltes und strom-begrenzendes Netzteil angeschlossen, dessen Spannungs- und Strom-werte mittels Einstellpotentiometern abgleichbar sind. Außerdem ist am Ausgang des Netzteils eine elektronische Kommutierungsschaltung ange-schlossen. 2. Der geltende Patentanspruch 1 ist aus den im ursprünglichen Patentan-spruch 1 angegebenen Merkmalen sowie aus Merkmalen in den ursprüngli- - 6 - chen Patentansprüchen 3 und 4 gebildet. Er ist somit auf die ursprüngliche Offenbarung gestützt und daher zulässig. 3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 hat zwar als neu zu gelten, da keine der im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften eine elektrochemische Feuchtigkeits-sperre mit allen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen zeigt, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine elektrochemische Feuchtigkeitssperre mit allen im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen ist durch die EP 0 100 845 A2 bekannt. Bei dieser elektrochemischen Feuchtigkeitssperre erzeugt das Spannungsversor-gungsteil 45, das ein Stromanzeigegerät 66 mit vorgeschalteten einstellbaren und somit als Einstellpotentiometer wirkenden und die Stromwerte begrenzenden Wider-ständen aufweist, eine sinusförmig verlaufende Wechselspannung. Von dieser bekannten elektrochemischen Feuchtigkeitssperre unterscheidet sich der Gegenstand nach geltenden Patentanspruch 1 demnach dadurch, dass - an den Ausgangsklemmen des Spannungsversorgungsteils eine getaktete Rechteck-Ausgangsspannung erzeugt wird, - am Ausgang des Trenntransformators ein spannungsgeregeltes Netzteil angeschlossen ist, dessen Spannungswerte mittels der Einstellpotentiometer abgleichbar sind und - an den Ausgang des Netzteils eine elektrische Kommutierungs-schaltung angeschlossen ist. Als für die Entwicklung von elektrochemischen Feuchtigkeitssperren zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschul- - 7 - ausbildung an; denn die zu bewältigenden Probleme der Mauerwerksentfeuchtung mittels der Elektroosmose fallen in das Anwendungsgebiet der Elektrotechnik. Bei diesem Fachmann wird die Kenntnis der elektrochemischen Feuchtigkeitssperre nach der DE 32 15 340 A1 vorausgesetzt. Bei der daraus bekannten elektroche-mischen Feuchtigkeitssperre wird eine getaktete Rechteck-Ausgangsspannung an die Elektroden 4 und 5 angelegt. In dem in Fig 2 der Druckschrift dargestellten Spannungsverlauf besteht zwar zwischen dem positiven und dem negativen Im-puls ein zeitlicher Abstand, doch ergibt die Würdigung des in der Druckschrift dar-gestellten Gesamtzusammenhangs, insbesondere der Merkmale im Patentan-spruch, dass die Druckschrift das Anlegen einer getakteten Rechteckspannung lehrt, und es sich bei dem in Fig 2 dargestellten Spannungsverlauf um ein beson-deres Ausführungsbeispiel handelt. Diese Lehre auf die elektrochemische Feuch-tigkeitssperre nach der EP 0 100 845 A2 im Bedarfsfall – Verstärkung des Impul-ses zu übertragen, bedurfte keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die Hauptlehre der DE 32 15 340 A1 besteht darin, dass bei einer elektrochemi-schen Feuchtigkeitssperre die dynamische und impulsive Einwirkung einer Wech-selspannung die Geschwindigkeit und den Wirkungsgrad des Trocknungsprozes-ses einer Wand in erheblichem Maße steigert; vgl die Ausführungen auf S 3, letz-ter Abs.. Auf seiner beständigen Suche nach Verbesserungsmöglichkeiten beste-hender elektrochemischer Feuchtigkeitssperren, bspw auch der nach Art der EP 0 100 845 A2, erhält der Fachmann hierdurch eine Anregung, der Wechsel-spannung anstatt des kontinuierlichen sinusförmigen Spannungsverlaufs einen sprunghaften rechteckförmigen Verlauf zu geben, der die Teilchenbewegung an den Elektroden ruckartig ändert. Als Elektrotechniker weiß er, dass ein rechteck-förmiger Spannungsverlauf mit geringem technischem Aufwand aus Gleichstrom zu erzeugen ist, der wiederum am wirtschaftlichsten mittels eines Netzteils, wie es auch zum Betrieb von sowohl batterie- als auch netzbetriebenen Elektrogeräten, wie Kofferradiogeräten, üblich ist, geliefert werden kann, sowie mittels einer an den Ausgang des Netzteils angeschlossenen Kommutierungsschaltung zur Um-kehrung der Stromflussrichtung. Da bei einer elektrochemischen Feuchtigkeits- - 8 - sperre mit einer Fülle von Nebeneffekten, Wechselwirkungen und Störquellen ge-rechnet werden muss, bspw durch unterschiedliche pH – Werte im Mauerwerk, durch in der Wand eingelagerte Metallteile, die unterschiedliche Positionen in der Spannungsreihe haben, durch unterschiedliche Leitfähigkeit des Mauermaterials oder auch durch Einflüsse aus anderen Gleichspannungsquellen, und der Erfolg von der jeweils zutreffenden Abstimmung der Feuchtigkeitssperre auf unterschied-lichste Umgebungsbedingungen abhängt und die absolute Zuverlässigkeit ohne-hin nicht garantiert werden kann, wie beide Beteiligte in der mündlichen Verhand-lung ausführten, ist es naheliegend, die Spannungswerte mittels der bei der Feuchtigkeitssperre nach der EP 0 100 845 A2 ohnehin vorhandenen Einstellpo-tentiometer abzugleichen, um dadurch die Feuchtigkeitssperre auf die jeweils vor-herrschenden örtlichen Bedingungen einstellen zu können. Dabei bleibt es dem Fachmann überlassen, die Regelung primär oder sekundär, also vor oder hinter dem Netzteil, vorzunehmen. Nach alledem ergibt sich die elektrochemische Feuchtigkeitssperre nach dem geltenden Patentanspruch 1 aus dem Stand der Technik für den Fachmann in na-heliegender Weise. Daher ist der geltende Patentanspruch 1 nicht gewährbar. Damit sind auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 nicht ge-währbar. Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Hu
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