BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 19/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 196 02 030…- 2 -hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidtbeschlossen:Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Haupt-sache erledigt.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 hat die Patentabteilung 14 das Patent widerrufen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 1. August 2013 in das Patentregister eingetra-gen worden ist.Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 10. Juli 2013 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat sie sich nicht geäußert.- 3 -II.1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein In-teresse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Ver-gangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkenn-bar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. zur Beschwerde gegen den Widerruf des Streitpatents: BGH GRUR 1999, 571, 572, li. Sp. u. - Künstliche Atmosphäre; Hövelmann, GRUR 2007, 283, 284 unter Ziff. 2).2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbetei-ligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. DorfschmidtCl
Full & Egal Universal Law Academy