ECLI:DE:BPatG:2022:250422B8Wpat19.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 19/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 001 323.8
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl. Phys.
Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann
und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2015 001 323.8 mit der Bezeichnung „Schneidwerkzeug,
eine Schneidmesserkombination mit polsterunterstütztem Trennmesser", ist am 31.
Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
In dem Prüfungsbescheid vom 5. Oktober 2015 hat die Prüfungsstelle auf Mängel
der Anspruchsformulierung und die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands der
Patentansprüche hingewiesen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 hat der
Beschwerdeführer die Anmeldung erläutert und neue Patentansprüche 1 bis 5
eingereicht. Mit dem Ladungszusatz vom 29.10.2019 hat die Prüfungsstelle weitere
Patentliteratur in das Verfahren eingeführt und auf die fehlende Patentfähigkeit der
Patentansprüche sowie formelle Mängel der Anmeldeunterlagen hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22. November 2019, eingegangen
am 30. November 2019, neue Patentansprüche 1 bis 5 sowie eine geänderte
Beschreibung eingereicht, die Gegenstand einer Anhörung am 5. Februar 2020
waren, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Niederschrift der Anhörung
verwiesen wird. Eine Zurückweisung der Anmeldung wurde in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2020, eingegangen am 4. März 2020, hat der
Beschwerdeführer unter Einreichung neuer Patentansprüche 1 bis 5, einer
geänderten Beschreibung sowie weiterer Unterlagen zum Ergebnis der Anhörung
Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B21D des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. Zur
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Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand nach Anspruch 1 sei nicht neu
gegenüber der Druckschrift DE 198 01 203 A1 (D1) und der Inhalt der nebengeord-
neten Patentansprüche 4 und 5 sei unzulässig erweitert gegenüber den ursprüngli-
chen Anmeldungsunterlagen.
Gegen diesen am 2. Oktober 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Be-
schwerde des Anmelders vom 6. Oktober 2020, eingegangen am 16. Oktober 2020.
Er trägt unter Vorlage von Unterlagen aus einem Schriftverkehr mit der Prüfungs-
stelle sowie mit seinem ehemaligen Arbeitgeber sinngemäß vor, der Gegenstand
der Anmeldung sei patentfähig. Die Angaben der Druckschrift D1 entsprächen nicht
dem Gegenstand der Anmeldung, da dort ein Druckeinsatz 3, auf dem ein
Lochstempel 2 platziert sei, beschrieben sei, der Begriff „Schneidmessereinsatz“
komme in der D1 nicht vor. Die Bauteilfunktionsbewegungen seien somit nicht
identisch. Damit sei die Patentfähigkeit gegeben und auch eine unzulässige
Erweiterung der Ansprüche 4 und 5 liege nicht vor.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle B21D des Deutschen
Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Patent 10 2015 001 323
mit den am 4. März 2020 eingereichten Ansprüchen und den am selben
Tag eingereichten Beschreibungsseiten 1 bis 4 sowie Figuren 1 bis 4 zu
erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Schneidwerkzeuganordnung für eine 2-Ebenenschneidfolge, die den
Einsatz gummielastischer Polster voraussetzt,
dadurch gekennzeichnet,
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wobei eine Kunststofffeder (4), oder der Werkzeuggeometrie angepasste
Polsterformen unter dem Schneidmessereinsatz (2) ihre Verwendung
findet.
Der nebengeordnete Anspruch 4 lautet in der geltenden Fassung:
Trennmesser (6),
dadurch gekennzeichnet,
wobei es im Untermesser (5) in der Führungsnut (10) und dem
Trennmesserführungseinsatz (9) geführt wird,
gegebenenfalls einen geringen Ausgleichsweg in Pfeilrichtung nimmt und
aufgrund der Schneiddruck-Widerstandsunterlage, ein gemäßigtes und
gedämpftes Aneinandergleiten der Schneidkanten erfolgt,
und durch den Dämpfungseffekt bei Teilfehlablage, Schäden abgewendet,
zumindest aber verringert werden, da das Trennmesser (6) auf einer
Schneiddruck-Widerstandsunterlage ruht.
Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet in der geltenden Fassung:
Die Schneidmesserkombinationen, in ihrer Anordnung,
dadurch gekennzeichnet,
wobei eine Kunststofffeder (4) in einer Bohrung, die auf axialen Druck setzbare
Kunststofffeder (4) umschließt und ein zentraler Federführungsbolzen (4a) in
der Bohrung auf umlaufend gleichen Kontakt sichert,
wobei erforderliche Druckwerte kraftbeaufschlagend, durch entsprechende,
berechenbare Volumenwahl zwischen festzulegender Bohrung, nach Wahl
der Kunststofffeder (4) und des Führungsbolzens (4a) variabel bestimmbar
werden.
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Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 und weiterer Einzelheiten wird
auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand gemäß dem geltenden
Anspruch 1 stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Beschwerde-
führer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat
und eine solche auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich ist.
1. Der Anmeldegegenstand nach Anspruch 1 betrifft nach den Ausführungen
auf Seite 1 der geltenden Beschreibung eine Schneidwerkzeuganordnung für eine
2-Ebenenschneidfolge, die den Einsatz gummielastischer Polster voraussetzt.
Nach den Ausführungen in Absatz 2 der geltenden Beschreibung sind aus der
Praxis Schneidwerkzeuge bekannt, die ein Beschneiden in zwei hintereinander
folgenden Schneidphasen verrichten. Hierbei erfolge das Halten auf Beschneid-
niveau mittels Gasdruckfeder. Diese Gasdruckfedern seien teuer und nicht
verschleißunanfällig.
Nach den Ausführungen in Absatz 3 der geltenden Beschreibung besteht die
Aufgabe der Erfindung sinngemäß darin, simple Kunststofffedern, die nach dem
Polsterverdrängungsprinzip ihren Einsatz finden, als preisgünstige Lösung in
Verbindung mit Schneidmesserkombinationen in Werkzeugen unterschiedlichster
Art zu integrieren, um so für ein optimiertes Beschneiden der Produkte zu sorgen
und ein problemloses Trennen des Beschnittrandes hervorzurufen.
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Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von
Stanz- und Schneidwerkzeugen.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Der Begriff „2-Ebenenschneidfolge“ ist in den Patentanmeldungsunterlagen nicht
erläutert. Nach den Ausführungen in der Eingabe vom 14. Oktober 2015 ist der
Begriff vom Beschwerdeführer geprägt und soll sinngemäß beschreiben, dass die
Schneidfolge in zwei Phasen erfolgt, wobei Schneidphase 1 in der Ebene 1
stattfindet und das Produkt beschnitten wird, während Schneidphase 2 in der Ebene
2 stattfindet und der Beschnittrand (vom Produkt) getrennt ist. Dies ist auch der
Figur 4 zu entnehmen, in der auf der linken Seite die Schneidphase 1 in der Ebene
1 und auf der rechten Seite die Schneidphase 2 in der Ebene 2 dargestellt ist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 enthält eine „oder“ Kombination.
Demnach soll entweder eine Kunststofffeder unter dem Schneidmessereinsatz ihre
Verwendung finden oder es soll eine der Werkzeuggeometrie angepasste
Polsterform unter dem Schneidmessereinsatz ihre Verwendung finden.
2. Der Anmeldungsgegenstand nach geltendem Anspruch 1 ist nicht neu gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1.
Die Druckschrift D1 zeigt insbesondere in der Figur 1 eine Vorrichtung zum Lochen
fließender Ziehbleche, in der ein Lochstempel 2 zum Lochen bzw. Schneiden der
Bleche angeordnet ist. Der Druckschrift D1 liegt die Aufgabe zugrunde (Spalte 1,
Zeilen 23 bis 29), eine kombinierte Tiefzieh-Lochvorrichtung herkömmlicher Art
derart zu verbessern, dass in der Endphase eines Ziehvorgangs durch
Eingliederung einer Lochvorrichtung ein genaues Lochen und/oder Schneiden
ermöglicht wird, wobei die Standzeit der Schneidelemente möglichst hoch ist. Weil
die bekannte Werkzeuganordnung nach der Druckschrift D1 somit auch zum
Schneiden vorgesehen ist und auch Schneidelemente in Form des Lochstempels
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aufweist, ist sie somit eine Schneidwerkzeuganordnung im Sinne des Anmeldungs-
gegenstandes, auch wenn statt des Begriffs „Schneidmessereinsatz“ in der
Druckschrift ein Lochstempel beschrieben wird.
Auch eine 2-Ebenenschneidfolge im Sinne der Patentanmeldung weist die
bekannte Schneidwerkzeuganordnung auf, weil sich der Lochstempel 2 aus dem
Druckstück 1 über die Ziehebene 9 hinaus in Richtung Lochmatrize in eine zweite,
zeichnerisch nicht dargestellte Ebene bewegt, in der der Beschnittrand (vom
Produkt) getrennt ist.
Nach den Ausführungen in Spalte 1, Zeile 34 bis 37 der Druckschrift D1 sind an
einem von der Ziehebene 9 abgewandten Ende das Druckstück 1 als Kombination
und der Lochstempel 2 über ein Polster 5 miteinander kraftschlüssig verbunden.
Weil dieses Polster 5 nach Spalte 2, Zeile 6 bis 8 ein gummielastisches Poster ist,
setzt somit auch die bekannte Schneidwerkzeuganordnung nach der Druckschrift
D1 den Einsatz gummielastischer Polster voraus.
Wie aus der Figur 1 der Druckschrift D1 zu ersehen, ist die Form des
gummielastischen Polsters 5 der Geometrie des Werkzeugs unter dem Schneid-
messereinsatz in Form des Druckeinsatzes 3 und des Druckringes 4 angepasst, so
dass auch das Merkmal des Anspruchs 1 bei der bekannten Schneidwerk-
zeuganordnung nach der Druckschrift D1 verwirklicht ist, wonach der Werkzeug-
geometrie angepasste Polsterformen unter dem Schneidmessereinsatz ihre Ver-
wendung finden.
Da industriell genutzte gummielastische Polster zudem üblicherweise synthetisch
hergestellt werden und somit aus Kunststoff bestehen, findet somit eine Kunst-
stofffeder unter dem Schneidmessereinsatz in Form des Lochstempels ihre Verwen-
dung.
Somit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 bereits aus der Druckschrift D1 bekannt.
Der Anspruch 1 ist mangels Neuheit seines Inhalts gegenüber der Druckschrift D1
nicht gewährbar.
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Die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 und 3 enthalten Selbstver-
ständlichkeiten, wie sie beispielsweise weitgehend auch aus der Druckschrift D1
bekannt sind. Denn auch bei der bekannten Schneidwerkzeuganordnung nimmt der
Kunststofffedersitz ein angepasstes Volumen hubabhängig zwischen Kunststoff-
feder 5 und Aufnahmekammer ein, wobei die dafür gefertigten Kammern,
Bohrungen oder anderen Aufnahmegeometrien in selbstverständlicher Weise
hubabhängig durch Berechnungen abgestimmt worden sind und eine
kraftbeaufschlagende Funktion durch berechenbare Abstimmung der
vorgespannten Kunststofffeder 5 bewirkt, was sich beispielsweise aus den
Ausführungen in Spalte 2 , Zeilen 40 bis 52 hinsichtlich des vorbestimmten
Verhältnisses der sich im Polster 5 ergebenden Reaktionskraft erschließt.
Wie sich aus der Figur 1 der Druckschrift D1 unmittelbar ergibt, ist der
Schneidmessereinsatz in Form des Lochstempels ersichtlich in einem spielfreien
Gleitsitz geführt, wobei derartige Gleitsitze stets verschleißfeste Oberflächen
aufweisen und die eingesetzten Lochstempel an die zu lochenden Geometrien
angepasst werden und deshalb unterschiedliche variable Geometrien aufweisen
können, wie im Anspruch 3 beschrieben.
Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 sind daher auch nicht gewährbar.
Der nebengeordnete Anspruch 4 ist auf ein Trennmesser gerichtet. Auch der aus
der Druckschrift D1 bekannte Schneideinsatz in Form des Lochstempels 2 ist ein
Trennmesser, weil es ein kreisförmiges Blechstück aus dem Metallblech ausstanzt
und somit abtrennt. Dieses Trennmesser in Form des Lochstempels 2 ruht auf einer
Schneiddruck- Widerstandsunterlage in Form des gummielastischen Polsters 5 und
kann einen geringen Ausgleichsweg in Pfeilrichtung 10 nehmen, weil aufgrund der
Schneiddruck-Widerstandsunterlage in Form des gummielastischen Polsters 5
zwangsläufig ein gemäßigtes und gedämpftes Aneinandergleiten der Schneid-
kanten erfolgen muss und folglich durch den Dämpfungseffekt bei Teilfehlablage
Schäden abgewendet, zumindest aber verringert werden.
Das Trennmesser in Form des Lochstempels 2 ist gemäß Spalte 1, Zeilen 49 bis 59
sowie der Darstellung gemäß Figur 1 im Untermesser 1 in einem Gleitsitz in einer
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Bohrung geführt, wobei alle erdenklichen geometrischen Stempelformen einsetzbar
sind. Daher ist es für den Fachmann völlig naheliegend, den Lochstempel 2 sofern
er keinen runden, sondern einen eckigen Querschnitt aufweist, in einer Führungsnut
des Untermessers und eines Trennmesserführungseinsatzes anstelle der Bohrung
zu führen.
Der nebengeordnete Anspruch 4 ist mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der
Druckschrift D1 nicht gewährbar.
Der nebengeordnete Anspruch 5 ist auf eine Schneidmesserkombination gerichtet.
Auch die aus der Druckschrift D1 bekannte Schneidwerkzeuganordnung ist in ihrer
in Figur 1 dargestellten Anordnung eine Schneidmesserkombination, wobei eine
Kunststofffeder in Form des gummielastischen Polsters 5 in einer Bohrung des
Blechhalters 8 angeordnet ist, welche die auf axialen Druck setzbare Kunst-
stofffeder (Polster 5) umschließt, wobei erforderliche Druckwerte kraftbeaufschla-
gend, durch entsprechende, berechenbare Volumenwahl zwischen festzulegender
Bohrung 8 und nach Wahl der Kunststofffeder 5 variabel bestimmbar werden.
Zwar weist die bekannte Schneidmesserkombination keinen zentralen Feder-
führungsbolzen auf, der die Kunststofffeder in der Bohrung umlaufend auf gleichen
Kontakt sichert. Dies kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen, weil
besonders in dem vorliegenden Fachgebiet der Stanz- und Ziehtechnik zentrale
Führungsbolzen zur Führung gummielastischer Federn seit langem üblich und
gebräuchlich sind. Beispielsweise wird diesbezüglich auf die bereits im
Ladungszusatz vom 29.10.2019 genannte Druckschrift D3 verwiesen.
Der nebengeordnete Anspruch 5 ist mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der
Druckschrift D1 nicht gewährbar.
3. Nachdem weder der Anspruch 1 noch die abhängigen oder unabhängigen
Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten, ist eine Patenterteilung nicht
möglich.
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Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.
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III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Maierbacher
sch
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