BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 19/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 29 010.4 (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Dehne, Gutermuth und Dr. Huber BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts vom 19. Dezember 1997 wird aufgehoben und die Verfahrensko-stenhilfe bewilligt. G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 18. Juli 1996 beim Deutschen Patentamt einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Neue Methode um Wohnräume wär-metechnisch zu isolieren" gestellt. Gleichzeitig hat er Prüfungsantrag gestellt. Ferner hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. Juli 1996 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Die erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse sind abgeben. Die ursprünglich eingereichten Unterlagen umfaßten 6 auf eine Wohnraumisolie-rung gerichtete Patentansprüche, 5 Seiten Beschreibung und Zeichnung (Fig 1, 2). Die Patentabteilung 11 hat mit Zwischenbescheid vom 11. August 1997 festge-stellt, daß die Bedürftigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist. Sie hat zum Stand der Technik auf die folgenden Druckschriften hingewiesen: (1.) Bobran, Hans W.: Handbuch der Bauphysik 6., völlig neube-arb. u. erw. Aufl., Vieweg, Braunschweig 1990 Seite 110 Äußere Dämmschichten - 3 - Seite 113 Kaltwandprinzip Seite 113 Innere Dämmschichten (2.) Möhl, Ulrich: Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch, expert-Verl., Grafenau/Württ. 1984, Seite 136 und 137, Bild 5, 15 (3.) Mittag, Martin: Baukonstruktionslehre 11. Auflage, Seite 181, Abb 38 - 40 C. Bertelsmann Verlag Gütersloh 1960. Die Patentabteilung hat ausgeführt, daß keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, da weder den Ansprüchen, noch den weiteren in den Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen ein patentfähiger Überschuß gegen-über dem Offenbarungsgehalt der genannten Entgegenhaltungen entnommen werden könne. Mit Eingabe vom 31.10.97 (bestehend aus mehreren Eingabeteilen, einige offen-bar fehlerhaft mit Datum "31.11.97" versehen) hat der Anmelder zu dem entge-gengehaltenen Stand der Technik Stellung genommen. Er trägt sinngemäß vor, daß das Wesen des Anmeldungsgenstandes darin bestehe, bei einem Gebäude alle Wände, Decken und Böden der einzelnen Zimmer von innen her mit einer Wärmeisolierung zu versehen, welche auch ausreichende Festigkeit zur Auf-nahme von Nägeln, Schrauben usw zB für Bilderhaken oä aufweisen solle. Somit bedürfe es lediglich einer Menge an Heizenergie, die ausreiche, um die Luft in den entsprechenden (benutzten) Zimmern zu erwärmen, ohne das (zunächst kalte) Mauerwerk selbst mit erwärmen zu müssen. Mit gleicher Gruppe von Eingaben hat der Anmelder einen weiteren Anspruch als "Patentanspruch 7“) vorgelegt, der auf eine Schallisolierung von Räumen gerichtet ist. - 4 - Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1997 die beantragte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil, wie in den Gründen des Beschlusses angeführt, sowohl äußere als auch innere Dämmschichten aus dem Stand der Technik bekannt seien. Ferner werde die Massivdecke bzw die Gebäudemasse mit der äußeren Dämmschicht bekanntermaßen als Wärmespeicher für den Innenraum genutzt, so daß die Umkehr dieses Prinzips die anmeldungsgemäße Lösung nahelege. Die Patentabteilung hat ferner ausgeführt, daß der vom Anmelder zwischenzeitlich vorgelegte Patentanspruch Nr 7 bei der Überprüfung, die auf der Grundlage der ursprünglichen Anmeldung zu erfolgen habe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrensko-stenhilfe zu gewähren. In seiner Beschwerdebegründung trägt der Anmelder im wesentlichen vor, daß er den Kern der Anmeldung nunmehr in den Merkmalen des ursprünglichen Patent-anspruchs 6 sehe, den er im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals zi-tiert. Der Patentanspruch 6 lautet: "Patentanspruch nach Patentansprüche 1), 2) und 3), dadurch gekennzeichnet, daß nach der Isolierschicht -2- im inneren der Räume an den Wänden -1- und Decken -4-, eine bearbeitungsfä-hige Oberfläche -3- zu versehen, die man anstreichen, mit Ta-peten bekleben und Nägel und Schrauben geringerer Abmessung und gegebener Festigkeit einschlagen bzw einschrauben kann." - 5 - Der Anmelder führt hierzu sinngemäß aus, daß eine Isolierschicht zumindest mit den zusätzlichen, im Patentanspruch 6 angegebenen Festigkeitseigenschaften aus dem Stand der Technik nicht bekannt sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - diese sind auch nach Auffassung des Senats einer Überprüfung zu Grunde zu legen, wobei der über den Umfang der ursprünglichen Offenbarung hinausgehende nachgereichte Patentan-spruch Nr 7 nicht zu berücksichtigen ist - kann zweifelsfrei der Grundgedanke entnommen werden, im Innern der Räume eine den ganzen Raum umschließende Isolierschicht anzubringen (vgl zB Patentansprüche 3 - 4, ursprüngl. Beschreibung Seite 1, 4. Abs.) Patentanspruch 6 stellt zudem noch auf die Festigkeit der Iso-lierschicht zumindest an Wänden und Decke - ab, die ua auch das Anbringen von Schrauben und Nägeln ermöglichen soll. Mit der anmeldungsgemäßen rundum-Dämmung aller Grenzflächen der einzelnen Räume soll erreicht werden, daß nur die Luft in den Räumen beheizt zu werden braucht, ohne das angrenzende Mauerwerk mit aufheizen zu müssen (vgl Patent-anspruch 1; Beschr S 3, 6. Abs.). 2. Im entgengehaltenen Stand der Technik werden zwar auch innere Dämm-schichten erwähnt, zB im Fachbuch "Handbuch der Bauphysik", S 113 und im Fachbuch "Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch", S 136, die dort auf S 137 auch zeichnerisch dargestellt sind (Bild 5.15). Im Fachbuch "Baukonstruktionslehre" wird auf Seite 181 unter Bild 39 außerdem auch eine innen-isolierte Dachdecke dargestellt, jedoch versehen mit der Bezeichnung "FALSCH". - 6 - Innendämmungen der verschiedensten Art sind somit im entgegengehaltenen Stand der Technik angesprochen und/oder dargestellt, jedoch immer nur bezogen auf bestimmte Teile von Gebäuden bzw Räumen. Aus dem Fachbuch "Handbuch der Bauphysik" ist zB aus Abb 2 (S 111) eine Fußbodensiolierung (Wärmedämmschicht 2) ersichtlich, während dort ab S 113 auf innenliegende Dämmschichten an Außenwänden verwiesen wird. Somit kann diese Entgegen-haltung insgesamt allenfalls eine Fußbodenisolierung sowie eine Innen-Isolierung der Außenwände von Gebäuden nahelegen. Auch im Fachbuch "Baulicher Wär-meschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch "wird lediglich auf die Innen-dämmung von Außenwänden verwiesen. Im Fachbuch "Baukonstruktionslehre" wird die Innendämmung eines weiteren speziellen Gebäudeteils, nämlich einer Dachdecke, dargestellt (Bild 39). Dabei kann es dahinstehen, ob die Bezeichnung dieser Darstellung nach Bild39 mit "FALSCH" einen Fachmann, einen in der Ge-bäudedämmung erfahrenen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung, dazu anzuregen vermag eine derartige Dämmethode dennoch einzusetzen. Die Offen-barung dieser Entgegenhaltung ist jedenfalls lediglich auf Dachdecken beschränkt. Unter Hinzunahme der Offenbarung der übrigen Entgegenhaltungen erhält der Fachmann noch die Information, daß Fußböden und - wenn auch nicht optimal - Außenwände in Gebäuden mit einer Innendämmung versehen werden können. Die vom Anmelder vorgeschlagene Wärmeschutzmaßnahme ist jedoch nicht nur auf Außenwände bzw nach außen weisende Grenzflächen gerichtet (vgl zB Pa-tentanspruch 2) sondern auf eine den ganzen Raum umschließende Isolierschicht in allen Räumen eines Gebäudes. Dies kann jedoch von dem vorläufig ermittelten Stand der Technik weder einzeln, noch in einer Zusammenschau betrachtet na-hegelegt werden. Ebensowenig werden Hinweise auf die zusätzlich angestrebten Festigkeitswerte des Dämmaterials gegeben. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften auch schon deshalb über einfaches fachmännisches Handeln hinausgehen, weil im Stand der Technik dort, wo für spezielle Stellen (Außenwände, Dachdecken) Innendämmungen überhaupt ange-sprochen sind, eher von solchen Maßnahmen abgeraten wird. - 7 - Demzufolge ergeben die genannten Merkmale des Anmeldungsgegenstandes (Innendämmung aller Räume, Festigkeit des Dämmaterials) einen Überschuß ge-genüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, für den die Erteilung eines Patents nicht ausgeschlossen erscheint. Nach alledem besteht hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents auf den am 18. Juli 96 angemeldeten Gegenstand. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher zu bewilligen. Kowalski Dehne Gutermuth Dr. Huber Cl
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