BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 21/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 35 196 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner beschlossen: Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 16 des Patentamts vom 11. April 2000 aufgehoben. Das Patent 40 35 196 wird widerrufen. G r ü n d e I Nach Prüfung von zwei Einsprüchen hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplastischen Kunststoffen“ erteilte Patent 40 35 196 (Anmeldetag: 6. November 1990) mit Beschluss vom 11. April 2000 im vollen Umfang aufrecht-erhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren u. a. die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden: - 3 - - DE 24 26 677 C2 - DE 30 14 989 A1 - Prospekt „Hostalen Folien-Report, 11/1984 Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 vom 11. April 2000 haben die Ein-sprechenden Beschwerde eingelegt. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplasti-schen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren, bei dem bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoff-materials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spalt-weite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse vergrößert wird, wodurch die Wandstärke des ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert wird, zur Verbesserung der Kühlbedin-gungen bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten Folie, danach die Abzugsgeschwindigkeit erhöht wird und eine ent-sprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoff-material erfolgt.“ Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, • das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne, • der Gegenstand des Streitpatents sei über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden, - 4 - • das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Verfahren nach der DE 30 14 989 C2 sowie dem Prospekt „Hostalen Folien – Report“ nicht patentfähig. Der Patentinhaber ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei nicht über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden, das Verfahren nach dem Patent sei auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen könne und es sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Der Patentinhaber beantragt, das Patent im vollen Umfang, hilfsweise in der in der heute übergebenen Fassung des Patentan-spruchs 1, aufrechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet: „Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplasti-schen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren, bei dem bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoff-materials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spalt-weite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse vergrößert wird, wodurch die Wandstärke des ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert wird, zur Verbesserung der Kühlbedin-gungen durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der Schlauchbildung, nämlich am und im Düsenspalt bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten Folie, danach die Ab- - 5 - zugsgeschwindigkeit erhöht wird und eine entsprechende Anpas-sung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgt.“ Die Einsprechenden beantragen, 1. eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem heute übergebe-nen Hilfsantrag 2. das Patent 40 35 196 in vollem Umfang zu widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Kunststofffolien aus thermoplasti-schen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren. Bei diesem Verfahren wird bei konstanter Fördermenge des geschmol-zenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibe-haltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse vergrößert. Dadurch soll die Wandstärke des ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert werden zur Verbesse-rung der Kühlbedingungen bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten Folie. Danach soll die Abzugsgeschwindigkeit er-höht werden und eine entsprechende Anpassung der durchge-setzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgen. Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist gerichtet auf ein Verfahren zur Herstellung von Kunststofffolien aus thermoplasti-schen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren. Bei - 6 - diesem Verfahren wird bei konstanter Fördermenge des geschmol-zenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibe-haltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse vergrößert. Dadurch soll die Wandstärke des ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert werden zur Verbesse-rung der Kühlbedingungen durch thermische Beeinflussung im kriti-schen Bereich der Schlauchbildung, nämlich am und im Düsen-spalt, bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten Folie. Danach soll die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunst-stoffmaterial erfolgen. Mit dem jeweiligen Verfahren soll nach den Angaben in der DE 40 35 196 C2 in Sp. 3, Z. 31 – 37 ein Folienschlauchblasverfahren optimiert werden. Insbes. soll die Produktmenge gesteigert werden, ohne dass die Qualität des Folienprodukts darunter leidet, und die Wirtschaftlichkeit soll gesteigert werden. 2. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) und der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag sind zulässig, und die jeweils beanspruchten Verfahren sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein mit dem Folienschlauchblasverfahren vertrauter Maschinenbauer oder Verfahrenstechniker FH, sie ausführen kann, wie der Senat überprüft hat. 3. Das jeweilige Verfahren mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag hat zwar als neu zu gelten und es mag auch gewerblich anwendbar sein, es ist jedoch aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Auffassung des Senats hat das Wort „danach“ in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag keine zeitliche Bedeutung, sondern soll zum Ausdruck bringen, dass erst durch die Verkleinerung des - 7 - Aufblasverhältnisses – gegenüber dem Stand der Technik - die Erhöhung der Abzugsgeschwindigkeit und damit eine Steigerung der Produktionsmenge möglich ist. 3.1. In dem Prospekt „Hostalen Folien – Report“ 11/1984 ist angegeben, dass „niedrige Aufblasverhältnisse (
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