BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 23/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 31 716 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Dehne beschlossen: 1. Als Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird der 5. April 2001 festgesetzt. 2. Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin wird abgelehnt. G r ü n d e 1. Die Festsetzung des Verkündungstermins beruht auf § 94 Abs 1 Sätze 1 und 2 iVm § 60 Abs 1 PatG. Da auf die Teilung des Patents – eine solche hat die Patent-inhaberin in der mündlichen Verhandlung wirksam erklärt – die Regelungen des § 39 Abs 1 Satz 2 und 4, Abs 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind, mithin ab-gewartet werden muß, ob innerhalb von drei Monaten die Anmeldungsunterlagen für die Trennanmeldung eingereicht und die Gebühren entrichtet werden, war der Verkündungstermin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser Frist festzulegen. Für eine sofortige Entscheidung bezüglich des Stammpatents war, unabhängig von der höchstrichterlich noch ungeklärten Frage, ob eine solche generell zulässig ist (vgl BPatG BlPMZ 2001, 108 "Basissation"), kein Raum, da das verbleibende Stammpatent (dh die Ansprüche 1 bis 3 der erteilten Fassung) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. - 3 - 2. Der Antrag der Einsprechenden der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, mußte ohne Erfolg bleiben. Grundsatz für die Kosten-tragung im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist, daß jede Beteiligte die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Busse, PatG, 5. Aufl, § 80 Rdn 4 mwNachw). Ein Ausnahmefall, der eine teilweise Kostenüber-bürdung nach Billigkeit – beschränkt auf die Kosten der mündlichen Verhand-lung – zu Lasten der Patentinhaberin (§ 80 Abs 1 Satz 1 PatG) rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Patentinhaberin konnte nach § 60 Abs 1 Satz 1 PatG ihr Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens, einschließlich des anschlie-ßenden Beschwerdeverfahrens, teilen, mithin auch noch in der mündlichen Ver-handlung, sofern ihr dies nach dem Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Vermeidung von Nachteilen geboten erschien. Ein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten ist nicht ersichtlich. Es mag für die Einsprechende ärgerlich sein, daß in der mündlichen Verhandlung, zu der ihr Bevollmächtigter angereist war, wegen der Teilung noch keine Entscheidung in der Sache ergehen konnte; allein darin liegt aber kein Grund, der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen. Kowalski Dr. Maier Viereck Herr Dehne ist nach Verkündung des Be-schlusses aus dem Gericht ausgeschie-den. Kowalski Hu
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