BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 25/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. März 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 196 13 641- 2 -hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richter Dipl.-Ing. Rippel und Kruppa sowie des Richters k. A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidtbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentinhaberin hat das Patent 196 13 641 am 4. April 1996 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung„Werkzeugmaschine mit abgetrennten Arbeitsbereichen“wurde am 28. August 1997 veröffentlicht.Dagegen hat am 21. November 1997 die FirmaC…-W… GmbH & Co. KG inT…Einspruch erhoben.Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent-und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 26. Juni 2006 aufrechterhalten.- 3 -Hiergegen richtet sich die am 14. August 2006 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin.Sie hat in der mündlichen Verhandlung dazu unter Bezugnahme auf die EP 0 642 883 A1 (E1) ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil ein Ver-schwenken der Spritzschutzwand in der Beschreibung der E1 mit umfasst und zudem nur als einzige Alternative zum „Verschieben“ der Spritzschutzwand ein Verschwenken möglich wäre, was den Fachmann zwangsläufig zur Lösung des seitlichen Verschwenkens führen würde. Im Übrigen seien verschwenkbare Spritzschutzwände bereits aus den in der Beschreibungseinleitung der E1 ge-nannten Druckschriften bekannt. Ebenso sei dort auch die Vermeidung von Kolli-sionen mit der Spritzschutzwand angesprochen, so dass es für den Fachmann als selbstverständlich anzusehen sei, Überfahrsperren zur Vermeidung von Kollisio-nen vorzusehen.Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14. August 2006,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag aus dem Schrift-satz vom 9. August 2007,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die von der Beschwer-deführerin in erster Linie herangezogene E1 keines der im Kennzeichen des Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale aufweise. Zwar mögen die einzelnen im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufge-führten Merkmale für sich gesehen dem Fachmann bekannt sein, jedoch ermögli-che erst die erfindungsgemäße Kombination dieser Merkmale die besonderen in - 4 -Spalte 1 der Streitpatentschrift angegebenen Vorteile, weshalb nach Auffassung der Beschwerdegegnerin der Patentgegenstand patentfähig sei.Im Erteilungs- sowie Beschwerdeverfahren waren darüber hinaus noch die DE 38 05 844 C1, DE 38 05 842 C, DE 33 29 266 A1 (E2) sowie die DE 32 33 934 A1 (E3) in Betracht gezogen worden.II1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 patentfähig ist.2. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 eine Werkzeugmaschine mit einer zwischen zwei Arbeitsbereichen entlang eines Ma-schinenständers längs verfahrbaren Fräs- und Bohreinheit. Eine Querwand ist zur Abtrennung der beiden Arbeitsbereiche vorgesehen. Die Querwand weist einen feststehenden und einen beweglichen Wandteil auf.Ausgehend von einer derartigen, aus der E1 bekannten Werkzeugmaschine liegt dem Streitpatent nach den Beschreibungsunterlagen, Spalte 1, Zeilen 38 bis 43, die Aufgabe zu Grunde, eine konstruktiv einfache und kostengünstige Trennwand zu schaffen, die eine betriebssichere Abtrennung der beiden Arbeitsbereiche er-möglicht und Kollisionen der verfahrbaren Fräs- und Bohreinheit zuverlässig ver-hindert.Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt in Verbindung mit den Merkmalen des Ober-begriffs des Patentanspruchs 1 dadurch, dass der bewegliche Wandteil als eine seitlich verschwenkbare Klappe zum Durchführen der Fräs- und Bohreinheit auf-- 5 -gebildet ist und dass der Schwenkmechanismus der Klappe mit einer Überfahr-sperre für die Fräs- und Bohreinheit gekoppelt ist.Dabei legt der Ausdruck „seitlich verschwenkbar“ klar fest, dass das Schwenken der Klappe um eine vertikal angeordnete Achse erfolgt.Aus der Formulierung des letzten kennzeichnenden Merkmals des Patentan-spruchs 1, wonach der Schwenkmechanismus der Klappe mit einer Überfahr-sperre für die Fräs- und Bohreinheit gekoppelt ist, erschließt sich dem Fachmann,einem Diplom-Ingenieur (FH) mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen, ohne weiteres, dass die Werkzeugmaschine auch einen Schwenkmechanismus aufweisen muss, der das Verschwenken der Klappe be-wirkt.Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich daher wie folgt gliedern, worauf im Fol-genden Bezug genommen wird:1. Werkzeugmaschine2. mit zwei Arbeitsbereichen;3. mit einer Fräs- und Bohreinheit (6, 7),3.1. wobei die Fräs- und Bohreinheit (6, 7) entlang eines Maschinenständers (1) längs verfahrbar ist und3.2. wobei die Fräs- und Bohreinheit (6, 7) zwischen den zwei Arbeitsbereichen verfahrbar ist;4. mit einer Querwand (10) zur Abtrennung der beiden Arbeitsbereiche- 6 -4.1. wobei die Querwand einen feststehenden Wandteil (16) und einen beweglichen Wandteil (18) aufweist,- Oberbegriff -5. der bewegliche Wandteil (18) ist als eine seitlich verschwenkbare Klappe zum Durchführen der Fräs- und Bohreinheit (6, 7) ausgebildet;6. die Klappe weist einen Schwenkmechanismus (21 bis 24) auf;7. der Schwenkmechanismus (21 bis 24) der Klappe ist mit einer Überfahrsperre (31) für die Fräs- und Bohrein-heit (6, 7) gekoppelt.- Kennzeichen -Nach den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 48 bis 68 der Streitpatentschrift seien beim Patentgegenstand keine aufwendigen Schiebeführungen erforderlich, so dass die Funktion der Trennwand auch nicht durch dort abgelagerte Späne oder sonstige Bearbeitungsrückstände beeinträchtigt werden könne. Weiter sei die Klappe lediglich zum Durchführen des vorstehenden Teils der Fräs- und Bohreinheit ausgelegt und weise daher relativ geringe Abmessungen und eine dementsprechend geringe Masse auf, so dass eine Betätigung der Klappe mit hoher Geschwindigkeit und geringem Aufwand möglich sei. Die Überfahrsperre vermeide Kollisionen der Fräs- und Bohreinheit mit der geschlossenen Klappe, wodurch auch sichergestellt werde, dass die Fräs- und Bohreinheit nicht durch einen Bedienfehler in den abgetrennten Bereich hineinfahre.- 7 -Die Überfahrsperre könne nach den Ausführungen in Spalte 2, oben, der Streitpatentschrift entweder steuerungstechnischer Art oder aber auch (bevorzugt) mechanischer Art sein.Dem Patentanspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 10 untergeordnet, zu denen auf die Akte verwiesen wird.3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, was von der Beschwerdeführerin auch zugestanden wird, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die EP 0 642 883 A1 (E1) zeigt eine Werkzeugmaschine (10; 110) mit einem lang gestreckten Werkstücktisch (12; 112) an dem zwei voneinander beabstandete Ar-beitsbereiche (14; 114, 15; 115) vorgesehen sind. Eine Bearbeitungseinheit in Form eines Spindelstocks (11; 111) mit vertikalem Fräskopf ist entlang einer Längsseite der Tischkonstruktion und somit in Längsrichtung zwischen den beiden Arbeitsbereichen (14; 114, 15; 115) verfahrbar. Zur Abtrennung der beiden Ar-beitsbereiche (14; 114, 15; 115) ist eine als Spritzschutzwand dienende Querwand auf dem Werkstücktisch zwischen den beiden Arbeitsbereichen (14; 114, 15; 115) angeordnet. Die Spritzschutzwand (16; 116; 216) besteht aus einem feststehen-den ersten Wandteil (23; 123) und einem parallel dazu verschiebbaren zweiten Wandteil (22), ähnlich einer Schiebetür. Somit weist die E1 (unstrittig) die Merk-male 1 bis 4.1 des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf.Die verbleibenden Merkmale 5 bis 7 zeigt diese Druckschrift - entgegen der Auf-fassung der Beschwerdeführerin - jedoch nicht. Denn anders als beim Streitpa-tentgegenstand ist die Spritzschutzwand der E1 gemäß ihrer allgemeinen Lehre nach Anspruch 1 abschnittsweise längenveränderlich ausgebildet. Unter ab-- 8 -schnittsweise längenveränderlich versteht die E1 gemäß den erläuternden Ausfüh-rungen in ihrer Beschreibung ausschließlich Schiebemechanismen, um zumindest einen Teil der Spitzschutzwand parallel zu einem ersten, feststehenden Wandteil zu verschieben. Hinweise auf ein Verschwenken eines Teils der Spritzschutzwand sind in der E1 nicht enthalten.Deshalb hat die Spritzschutzwand der E1 weder eine seitlich verschwenkbare Klappe zum Durchführen der Fräs- und Bohreinheit noch einen Schwenkmecha-nismus zum Betätigen der Klappe (Merkmale 5 und 6). Auch eine Überfahrsperre für die Fräs- und Bohreinheit, die mit dem Schwenkmechanismus der Klappe ge-koppelt ist, zeigt die E1 nicht (Merkmal 7).Aus diesem Grund kann die E1 für sich gesehen den Fachmann nicht dazu anre-gen, eine Werkzeugmaschine mit zwei Arbeitsbereichen und einer Querwand zur Abtrennung der beiden Arbeitsbereiche entsprechend den im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebenen Merkmalen auszubilden.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führen selbst der in der Be-schreibungseinleitung der E1 genannte Stand der Technik oder das allgemeine Fachwissen des Fachmanns weder für sich noch in Kombination mit der E1 zum Streitpatentgegenstand.Zwar weisen beide, in der Beschreibungseinleitung der E1 genannten Druck-schriften, die DE 38 05 844 C1 als auch die DE 38 05 842 C, jeweils eine Spritz-schutzwand mit einer Klappe auf. Jedoch haben die Spritzschutzwände dieser Druckschriften keine feststehenden Wandteile. Weiterhin sind diese bekannten Spitzschutzwände auch weder dazu vorgesehen noch dazu geeignet, eine Fräs-und Bohreinheit durch eine Öffnung in der Spritzschutzwand hindurchzuführen, welche durch den verschwenkbaren Teil der Spitzschutzwand entsteht. Vielmehr muss, gemäß den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 37 bis 52 sowie in Spalte 2, Zeilen 1 bis 4 der E1, bei beiden bekannten Werkzeugmaschinen der Spindelstock zur Vermeidung einer Kollision mit der Spritzschutzwand ganz aus dem Bereich des Werkstücktisches in Richtung der zweiten Koordinate herausgefahren werden, bevor der Spindelstock in Richtung des anderen Arbeitsbereichs verfahren werden - 9 -kann. Weiterhin ist weder ein Schwenkmechanismus für die Klappe noch eine Koppelung einer Überfahrsperre für den Spindelstock mit dem Schwenkmecha-nismus für die Klappe erwähnt. Die in der Beschreibungseinleitung der E1 ge-nannten Druckschriften weisen somit eine völlig andersartig aufgebaute Spritz-schutzwand auf als der Streitpatentgegenstand und geben daher dem Fachmann auch keinerlei Hinweise auf die Merkmale 5 bis 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Daher können diese Druckschriften weder für sich gesehen noch in Kombination mit der Lehre der E1 den Streitpatentgegenstand nach Patentan-spruch 1 nahelegen. Im Übrigen wird der Fachmann eine Kombination dieser Druckschriften ohnehin nicht in Betracht ziehen. Denn nach den Ausführungen in der E1 weisen diese herkömmlichen, aus der Beschreibungseinleitung der E1 be-kannten Werkzeugmaschinen aufgrund ihrer mit Klappen ausgebildeten Spritz-schutzwände erhebliche Nachteile auf, weshalb gerade diese Klappen nach der Lehre der E1 durch einen Schiebemechanismus ersetzt werden sollten.Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist es auch nicht entscheidungser-heblich, ob die streitpatentgemäße Lösung lediglich die - nach Auffassung der Be-schwerdeführerin - einzige sinnvolle Alternative zum „Verschieben“ der Spritz-schutzwand nach der E1 ist, so dass dies den Fachmann zwangsläufig zur Lösung des seitlichen Verschwenkens einer Klappe führen müsse. Vielmehr entspringt bereits diese Sichtweise der Beschwerdeführerin einer unzulässigen rückschau-enden Betrachtungsweise in Kenntnis der erfindungsgemäßen Lösung. Entschei-dend ist vielmehr, dass - wie vorstehend ausgeführt und begründet - keine einzige der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Druckschriften den Fachmann in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung führt, sondern diametral in eine an-dere Richtung zielt als der Streitpatentgegenstand.- 10 -Somit kann weder der in der Beschreibungseinleitung der E1 genannte Stand der Technik noch das allgemeine Fachwissen dem Fachmann Anregungen in Rich-tung der streitpatentgemäßen Lösung geben.Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften DE 33 29 266 A1 und DE 32 33 934 A1 zeigen keine Werkzeugmaschinen mit zwei Arbeitsbereichen und sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab vom Streitgegenstand des Patentanspruchs 1 und stehen diesem nicht patenthindernd im Weg, wie der Senat überprüft hat.Die beanspruchte Lehre war auch nicht in Kenntnis des Standes der Technik unter Hinzuziehung einfacher fachüblicher Erwägungen ohne weiteres auffindbar, son-dern es bedurfte dafür darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.5. Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausrei-chen. Die Unteransprüche 2 bis 10 haben daher ebenfalls Bestand.Bei dieser Sachlage war das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Dehne Kruppa Rippel Dr. DorfschmidtCl
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