BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 25/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Januar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 26 353.8-12 … hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 101 26 353.8.12 mit der Bezeichnung „Hydrostatische stu-fenlos regulierbare Transmission“ ist am 30. Mai 2001 – die Priorität einer japani-schen Voranmeldung (JP 00-162367) vom 31. Mai 2000 war in Anspruch genom-men worden – beim Deutschen Patent-und Markenamt angemeldet und von der Prüfungsstelle für Klasse F16H in der Anhörung am 8. Oktober 2008 zurückge-wiesen worden. In den Beschlussgründen hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 vom 9. Juli 2008 gegenüber dem Stand der Technik nach der US 4 887 418 (E1) und der JP 11 28 73 23 (E2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin trägt in ihrer Beschwerdebegründung gemäß Eingabe vom 30. März 2009 zum Stand der Technik nach E1 vor, dass diese zwar eine hydrau-lische Verschaltung eines hydrostatischen stufenlosen Getriebes mit einem ge-schlossenen hydraulischen Kreis offenbare, jedoch nicht die Ausgestaltung dieser Vorrichtung mit einer Fingerkolbenpumpe bzw. Axialkolbenpumpe und der maß-gebliche Fachmann eine solche auch nicht zwangsläufig mitlese. Die Regelventile seien bei diesem Stand der Technik zudem so ausgelegt, dass sie einen Ölfluss jeweils nur in eine Richtung zulassen, also z. B. das Regelventil (4) gemäß Fig. 1 der E1 lediglich einen Ölfluss von der ersten Ölpassage (La) zu der zweiten Öl-passage (Lb) zulasse, während das weitere Regelventil (5) nur einen Ölfluss in der entgegengesetzten Richtung (von der zweiten Ölpassage (Lb) zur ersten Ölpas-- 3 - sage (La)) zulasse. Eine Axialkolbenpumpe mit einer Pumpe (P), einen Motor (M) sowie die verbindende Ölpassagen (11, 12), zwischen denen wiederum ein Re-gelventil (73) derart angeordnet sei, dass der Ölfluss von der Ölpassage (11) zur Ölpassage (12) im Falle einer Motorbremsung möglich sei, werde zwar durch den Stand der Technik nach E2 offenbart. Jedoch werde durch die E2 lediglich ein Re-gelventil offenbart, welches den Arbeitsfluss in eine einzige Richtung zulasse, nicht aber Regelventile unterschiedlicher Funktion, also solche, die sowohl den Ölfluss von der Niederdruckseite zur Hochdruckseite als auch den Ölfluss von der Hochdruckseite zur Niederdruckseite zulassen, wie die Anmelderin weiter vorträgt. Die Vorrichtung nach E2 verwende offenbar mehrere Ventile (73), wie aus Fig. 3 ersichtlich sei, so dass den Ventilen (73) ebenfalls nur gleichartige Ventile gegen-über liegen könnten, wobei die übrigen Ventile (71, 72) lediglich Rückschlagventile darstellten, wobei sich auch hier nur jeweils gleichartige gegenüber liegen würden auf dem Kreis um die Drehachse des Pumpenzylinders (vgl. Fig. 3, also Ventile 71 jeweils einander gegenüberliegend ebenso wie Ventile 72). Ferner sei beim Stand der Technik nach E2 eine Kupplung (48) zur Entlastung der Ventile vorgesehen. Eine Kombination der Lehren der E1 und E2 könne daher selbst dann nicht zu ei-nem Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsan-trag führen, wenn der Stand der Technik nach E1 von vorneherein als eine Axial-kolbenpumpen-Bauart betrachtet werden würde, was aber nur eine von vielen Auslegungsmöglichkeiten der E1 darstelle. Außerdem sei im Falle der Anordnung nach E2 zusätzlich zu der redundanten Anordnung der Ventile zwischen den Zy-linderbohrungen notwendig auch eine entsprechende Kupplung vorgesehen, die insbesondere bei einem Motorbremsvorgang Eingangs- und Ausgangswelle im Gleichlauf halten könne, was im Widerspruch zu der Vorrichtung nach E1 stehe, wo eine derartige Regelung ausschließlich über die Regelventile im Hydraulik-kreislauf und nicht über externe Mittel wie Kupplungen o. ä. erfolge. Von der, wie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Anmelderin und Beschwerdeführerin liegen die - 4 - schriftlichen Anträge gemäß Schriftsatz vom 29. Juni 2009 (Bl. 23 d.A.) vor. Dem-nach strebt die Anmelderin die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vom 8. Oktober 2008 und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des An-spruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie eingereicht mit Eingabe vom 9. Juli 2008, an (dieser Anspruch entspricht dem zusammen mit der Beschwerdebegründung nochmals vorgelegten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, bei dem lediglich in der 2. Textzeile anstatt „der umfasst“ offenbar fälschlicherweise die Formulierung „der hydraulisch geschlossenen Kreis umfasst“ steht) sowie hilfsweise gemäß den Ansprüchen (hierzu wurden die Ansprüche 1 und 2 vorgelegt) nach Hilfsantrag wie der Beschwerdebegründung beigefügt. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „Hydrostatisches stufenlos regulierbares Getriebe, das einen hyd-raulisch geschlossenen Kreis aufweist, der hydraulisch geschlos-senen Kreis umfasst: eine Hydraulikpumpe (P) bestehend aus: einer zylindrischen Eingangswelle (5), die mit einem Abgabezahn-rad (2a) eines ersten Drehzahlreduzierzahnrads versehen ist, einem Pumpenzylinder (7), der durch die Innenumfangswand der Eingangszylinderwelle (5) über ein Kugellager (6) drehbar dazu gelagert ist, mehreren Pumpenkolben (9), die verschiebbar in entsprechenden Zylinderbohrungen (8) eingesetzt sind, einen Hydraulikmotor (M), einen Hochdruck-Ölkanal (53), der zwischen der Hydraulik-pumpe (P) und dem Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und der Hydrauliköl zum Hydraulikmotor von der Hydraulikpumpe her lie-fert, einen Niederdruck-Ölkanal (52), der zwischen der Hydraulikpumpe vom Hydraulikmotor her liefert, - 5 - ein erstes Duckregulierungsventil (130), das zwischen dem Hoch-druck-Ölkanal (53) und dem Niederdruck-Ölkanal (52) angeordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Niederdruck-Ölkanal (52) in den Hochdruck-Ölkanal (53) führt, um einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Niederdruck-Ölkanal (52) zu vermei-den, und ein zweites Druckregulierungsventil (97), das zwischen dem Hochdruck-Ölkanal (53) und dem Niederdruck-Ölkanal (52) ange-ordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Hochdruck-Ölka-nal (53) in den Niederdruck-Ölkanal (52) führt, um einen übermä-ßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Hochdruck-Ölka-nal (53) zu vermeiden, dadurch gekennzeichnet, das erste Druckregulierungsventil (130) zwischen zwei benach-barten Zylinderbohrungen (8) angeordnet ist, und das zweite Druckregulierungsventil (97) direkt neben der Zylinderbohrung (8) angeordnet ist, bezüglich der Drehachse des Pumpenzylinders (7), dem ersten Druckregulierungsventil (130) gegenüberliegt." Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet: „Hydrostatisches stufenlos regulierbares Getriebe, das einen hyd-raulisch geschlossenen Kreis aufweist, der hydraulisch geschlos-senen Kreis umfasst: eine Hydraulikpumpe (P) bestehend aus: einer zylindrischen Eingangswelle (5), die mit einem Abgabezahn-rad (2a) eines ersten Drehzahlreduzierzahnrads versehen ist, einem Pumpenzylinder (7), der durch die Innenumfangswand der Eingangszylinderwelle (5) über ein Kugellager (6) drehbar dazu gelagert ist, - 6 - mehreren Zylinderbohrungen (8) die im Pumpenzylinder (7) ringsförmig angeordnet sind, so dass sie die Drehachse des Pum-penzylinders (7) umgeben, und mehreren Pumpenkolben (9), die verschiebbar in entsprechenden Zylinderbohrungen (8) eingesetzt sind, einen Hydraulikmotor (M), einen Hochdruck-Ölkanal (53), der zwischen der Hydraulik-pumpe (P) und den Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und der Hydrauliköl zum Hydraulikmotor von der Hydraulikpumpe her lie-fert, einen Niederdruck-Ölkanal (52), der mit einer Ölzufuhrpumpe (88) verbunden ist, die Öl von einem Ölbehälter (87) saugt, der mit dem Niederdruck-Ölkanal (52) über ein erstes Rückschlagven-til (95) und mit dem Hochdruck-Ölkanal (53) über ein zweites Rückschlagventil (96) verbunden ist, ein erstes Druckregulierungsventil (130), das zwischen dem Hochdruck-Ölkanal (53) und dem Niederdruck-Ölkanal (52) ange-ordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Niederdruck-Ölka-nal (52) in den Hochdruck-Ölkanal (53) führt, um einen übermäßi-gen Anstieg des hydraulischen Drucks im Niederdruck-Ölka-nal (52) zu vermeiden, ein zweites Druckregulierungsventil (97) das zwischen dem Hoch-druck-Ölkanal (53) und dem Niederdruck-Ölkanal (52) angeordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Hochdruck-Ölkanal (53) in den Niederdruck-Ölkanal (52) führt, um einen übermäßigen An-stieg des hydraulischen Drucks im Hochdruck-Ölkanal (53) zu vermeiden, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Druckregulierungsventil (130) zwischen zwei benach-barten Zylinderbohrungen (8) angeordnet ist, - 7 - das zweite Druckregulierungsventil (97) direkt neben der Zylinder-bohrung (8) angeordnet ist, die bezüglich der Drehachse des Pumpenzylinders (7), dem ersten Druckregulierungsventil (130) gegenüber liegt, und das erste Rückschlagventil (95) und das zweite Rückschlagven-til (96) sich bezüglich der Drehachse des Pumpenzylinders (7) im Wesentlichen einander gegenüberliegen.“ Wegen dem diesem Anspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordneten Anspruch 2 sowie der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da weder der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch der Gegenstand des gelten-den Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 darstellt. Die geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag mögen zuläs-sig sein. Ihre Gegenstände mögen auch gewerblich anwendbar sein und die erfor-derliche Neuheit aufweisen. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag beruhen aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 1. Die Anmeldung betrifft eine hydrostatische stufenlos regulierbare Transmis-sion, als ein stufenlos regulierbares hydrostatisches Getriebe. Gemäß Abs. 0001 der die ursprünglichen Unterlagen wiedergebenden Offenle-gungsschrift DE 101 26 353 A1 bestand die Aufgabe zum Zeitrang der Anmeldung - 8 - darin, einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks beim Drehzahlredu-zierbetrieb zu verhindern. Die in Rede stehenden stufenlos regulierbaren Trans-missionen (Getriebe) seien gemäß Abs. 0002 bei Motorrädern und Autos als Ge-triebesysteme bekannt. Bei solchen Getrieben sei eine Versatz-Taumelscheiben-Hydraulikpumpe mit der Kurbelwelle eines Motors (eines Fahrzeugs) verbunden, während ein von dieser Pumpe betriebener Versatz-Taumelscheiben-Hydraulik-motor mit dem Triebrad verbunden sei (Abs. 0003). Die Pumpe und der Motor seien durch einen geschlossenen hydraulischen Kreis verbunden, wobei im nor-malen Ladebetrieb (Fahrbetrieb des Fahrzeugs) ein Hochdruckkanal (zum Betrieb des Hydraulikmotors, vgl. Fig. 6) und ein Niederdruckkanal (zur Rückführung des Hydrauliköls zur Pumpe, vgl. Fig. 6) vorhanden sei und sich diese Funktion der beiden Kanäle jedenfalls dann umkehre, wenn das Getriebe in Umkehrlast betrie-ben werde, d. h. wenn der Motor als Bremse wirkt, denn in diesem Falle werde der hydraulische Motor zur „Pumpe“ und die hydraulische Pumpe zum „Motor“ (Abs. 0005). Daher werde der Hochdruck-Ölkanal des Normalbetriebes nunmehr zum Niederdruck-Ölkanal und der Niederdruck-Ölkanal des Normalbetriebes zum Hochdruck-Ölkanal. Um einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks beim Umkehrlastbe-trieb im Niederdruck-Ölkanal zu verhindern, ist ein weiteres Druckregulierungs-ventil vorgesehen, um den Hydraulikdruck im Niederdruck-Ölkanal in den Hoch-druck-Ölkanal zu entlassen, wenn der Druck im Niederdruck-Ölkanal einen vorher festgelegten Wert überschreitet (Abs. 0007). Angesichts des von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Standes der Technik stelle sich dem Fachmann nunmehr die Aufgabe, ausgehend vom Stand der Technik nach D1 einen geeigneten Einbauort für die Druckregulierungsventile ge-mäß D1 zu finden und zwar bei einer als Axialkolbenpumpe ausgestalteten Vor-richtung (vgl. Beschwerdebegründung S. 7, letzter Abs. bis S. 8, 1. Abs.). - 9 - 1.1 Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt demgemäß nach der von der Anmelderin vorgeschlagenen Merkmals-Gliederung (Beschwerdebegrün-dung, S. 2, 3 Punkt 2.1) ein hydrostatisches stufenlos regulierbares Getriebe, das einen hydraulisch geschlossenen Kreis aufweist, der umfasst: a. Eine Hydraulikpumpe (P) bestehend aus: aa. einer zylindrischen Eingangswelle (5), die mit einem Abgabezahnrad (2a) eines ersten Drehreduzierzahnrads verse-hen ist, ab. einem Pumpenzylinder (7), der durch die Innenumfangswand der Eingangszylinderwelle (5) über ein Kugellager (6) drehbar dazu gelagert ist, ac. mehreren Zylinderbohrungen (8) die im Pumpenzylinder (7) ringsförmig angeordnet sind, so dass sie die Drehachse des Pumpenzylinders (7) umgeben, und ad. mehreren Pumpenkolben (9), die verschiebbar in den entsprechenden Zylinderbohrungen (8) eingesetzt sind. b. Einen Hydraulikmotor (M), c. einen Hochdruck-Ölkanal (53) der zwischen der Hydraulikpumpe (P) und dem Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und der Hydrauliköl zum Hydraulikmotor von der Hydraulikpumpe her liefert, d. einen Niederdruck-Ölkanal (52) der zwischen der Hydraulikpumpe (P) und dem Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und Hydrauliköl zur Hyd-raulikpumpe vom Hydraulikmotor her liefert, - 10 - e. ein erstes Druckregulierungsventil (130), das zwischen dem Hoch-druck-Ölkanal (53) und dem Niederdruck-Ölkanal (52) angeordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Niederdruck-Ölkanal (52) in den Hochdruck-Ölkanal (53) führt, um einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Niederdruck-Ölkanal (52) zu vermeiden, und f. ein zweites Druckregulierungsventil (97) das zwischen dem Hoch-druck-Ölkanal (53) und dem Niederdruck-Ölkanal (52) angeordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Hochdruck-Ölkanal (53) in den Niederdruck-Ölkanal (52) führt, um einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Hochdruck-Ölkanal (53) zu vermeiden, dadurch gekennzeichnet, g. das erste Druckregulierungsventil (130) zwischen zwei benachbarten Zylinderbohrungen (8) angeordnet ist, und h. das zweite Druckregulierungsventil (97) direkt neben der Zylinderboh-rung (8) angeordnet ist, die, bezüglich der Drehachse des Pumpenzy-linders (7), dem ersten Druckregulierungsventil (130) gegenüberliegt. Bei dem mit der Beschwerdebegründung nochmals vorgelegten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag findet sich in der 2. Textzeile offenbar fälschlicherweise die Formulierung „der hydraulisch geschlossenen Kreis umfasst“. Diese Formulierung ist ohne weiteres als offensichtliche sprachliche Unrichtigkeit zu erkennen und ist im Sinne von „der umfasst“ zu lesen. Die Merkmalsgruppe a. ist dabei auf die baulichen Einzelheiten einer Hydraulik-pumpe gerichtet, die aus einer zylindrischen Eingangswelle besteht (Merkmal aa.) und einen Pumpenzylinder aufweist, der kugelgelagert in der zylindrischen Ein-gangswelle drehbar zu dieser gelagert ist (Merkmal ab.). In dem (Block des) Pum-- 11 - penzylinder(s) sind mehrere Zylinderbohrungen ringförmig angeordnet und umge-ben so die Drehachse des Pumpenzylinders (Merkmal ac.), wobei gemäß Merk-mal ad. mehrere Pumpenkolben verschiebbar in die entsprechenden Zylinderboh-rungen eingesetzt sind. Damit beschreibt die Merkmalsgruppe a. wesentliche Merkmale einer Axialkolbenpumpe. Zu dem stufenlos regulierbaren hydrostatischen Getriebe gehört nach Merkmal b. ferner ein Hydraulikmotor. Dieser wird jedoch technisch nicht weiter charakteri-siert. Nach Merkmal c. umfasst das beanspruche hydrostatische Getriebe einen zwi-schen Hydraulikpumpe und Hydraulikmotor angeordneten Hochdruck-Ölkanal, der Hydrauliköl von der Hydraulikpumpe her zum Hydraulikmotor liefert. Ferner ist ein Niederdruck-Ölkanal vorgesehen (Merkmal d.), der ebenfalls zwi-schen Hydraulikpumpe und Hydraulikmotor angeordnet ist und vom Hydraulikmo-tor her Hydrauliköl (zurück) zur Hydraulikpumpe liefert. Ein erstes Druckregulierungsventil ist nach Merkmal e. zwischen dem Hochdruck-Ölkanal und den Niederdruck-Ölkanal angeordnet und führt einen Teil des Hyd-rauliköls im Niederdruck-Ölkanal in den Hochdruck-Ölkanal, um einen übermäßi-gen Anstieg des hydraulischen Drucks im Niederdruck-Ölkanal zu vermeiden. Durch die beschriebene Führung des Hydrauliköls vom Niederdruck- zum Hoch-druck-Ölkanal wird bereits eine Wirkrichtung des Ventils vorgegeben, die auch im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 durch einen Pfeil (vgl. Pos. 130) in dieser Weise dargestellt sind. Nach Merkmal f. ist ein zweites Druckregulierungsventil zwischen Hochdruck- und Niederdruck-Ölkanal angeordnet, welches einen Teil des Hydrauliköls im Hoch-druck-Ölkanal in den Niederdruck-Ölkanal führt, um einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Hochdruck-Ölkanal zu vermeiden. Damit wird eine - 12 - weitere Wirkrichtung dieses zweiten (weiteren) Druckregulierungsventils zum Aus-druck gebracht, die entgegengesetzt zur Wirkrichtung des Druckregulierungsven-tils nach Merkmal e. ausgerichtet ist, was insoweit auch aus dem entsprechenden hydraulischen Schaltplan gemäß Fig. 1 (Pos. 97) ersichtlich ist. Die nun folgenden Merkmale g. und h. beschreiben die Position der beiden Druck-regulierungsventile im Pumpenzylinder(block) und die Anordnung der beiden Druckregulierungsventile zueinander. Das erste Druckregulierungsventil ist dabei nach Merkmal g, zwischen zwei be-nachbarten Zylinderbohrungen (im Pumpenzylinder) angeordnet. Nach Merkmal h. soll das zweite Druckregulierungsventil direkt neben derjenigen Zylinderbohrung angeordnet sein, die bezüglich der Drehachse des Pumpenzylin-ders dem ersten Druckregulierungsventil gegenüber liegt. Dieser Sachverhalt ist aus Fig. 5 der Anmeldung ersichtlich und führt dazu, dass sich die beiden Druck-regulierungsventile in etwa, jedoch nicht exakt gegenüber liegen, denn nach dem Anspruchstext gemäß Merkmal h. liegt eindeutig eine Zylinderbohrung dem ersten Druckregulierungsventil gegenüber, so dass ein neben dieser positioniertes zwei-tes Druckregulierungsventil dem ersten nicht mehr exakt gegenüber liegen kann. Allerdings entsteht hierdurch immer noch ein großer Abstand zwischen den beiden Druckregulierungsventilen, die sich bei dieser Anordnung nahezu gegenüberlie-gen. Der Text des Merkmals h. lässt zudem auch die Positionierung des zweiten Druckregulierungsventils an der anderen Seite der dem ersten Druckregulierungs-ventil gegenüber liegenden Zylinderbohrung, also in Fig. 5 der Anmeldung „links“ neben dieser Zylinderbohrung statt, wie dort dargestellt, auf der „rechten Seite“, zu. 1.2 Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist mit Anspruch 1 nach Hauptan-trag in allen Merkmalen a. bis h. wortgleich (einschließlich der zu Anspruch 1 nach Hauptantrag bereits angesprochenen offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. Punkt - 13 - 1.1.)), während er mit einem weiteren Merkmal d1. nach Merkmal d. und einem weiteren Merkmal i. nach Merkmal h. weiter beschränkt wird (vgl. Merkmalsgliede-rung der Anmelderin gemäß Beschwerdebegründung S. 3, 4, Punkt 2.2). Das nach Merkmal d. eingefügte Merkmal d1. lautet: „… ein Ölzufuhrkanal (47) der mit einer Ölzufuhrpumpe (88) verbunden ist, die Öl von einem Ölbehälter (87) saugt, der mit dem Niederdruck-Ölkanal (52) über ein erstes Rückschlagventil (95) und mit dem Hochdruck-Ölkanal (53) über ein zwei-tes Rückschlagventil (96) verbunden ist.“ Das weitere Merkmal i. lautet: „… das erste Rückschlagventil (95) und das zweite Rückschlagventil (96) sich bezüglich der Drehachse des Pumpenzylinders (7) im Wesentlichen einander gegenüber liegen. Mit dem Merkmal d.1 werden die über einen Ölzufuhrkanal und einer Ölzufuhr-pumpe mit einem Ölvorrat verbundenen üblichen Rückschlagventile, die zur Öl-versorgung mit jeweils einem Ölkanal (Hochdruck bzw. Niederdruck-Ölkanal) ver-bunden sind, eingeführt. Merkmal i. beschreibt die Positionierung dieser beiden Rückschlagventile bezüg-lich der Drehachse des Pumpenzylinders derart, dass diese durch ihre im Wesent-lichen gegenüberliegende Position in größtmöglicher Entfernung voneinander um die Drehachse des Pumpenzylinders angeordnet sind. 2. Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfah-rung auf dem Gebiet der Konstruktion von hydrostatischen Getriebesystemen zu betrachten. - 14 - 3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die E2 (JP 11 28 73 23), die als nächstkommender Stand der Technik und als Ausgangspunkt zur Beurteilung des Naheliegens des Patentgegenstandes zu be-trachten ist, offenbart ebenfalls ein hydrostatisches stufenlos regulierbares Ge-triebe, das einen geschlossen Kreis aufweist, der umfasst: eine Hydraulikpumpe (P) (Fig. 1, 2) (Merkmal a.) bestehend aus einer zylindri-schen Eingangswelle (17) (Fig. 1, 2), die mit einem Abgabezahnrad (15) eines ersten Drehzahlreduzierzahnrades versehen ist (Fig. 1) (Merkmal aa.), einen Pumpenzylinder (24) der durch die Innenumfangswand der Eingangszylin-derwelle (17) über ein Kugellager (23) drehbar dazu gelagert ist (Merkmal ab.), mehrere Zylinderbohrungen (25), die im Pumpenzylinder (24) ringförmig angeord-net sind, so dass sie die Drehachse des Pumpenzylinders (24) umgeben (Fig. 2) (Merkmal ac.) und mehrere Pumpenkolben (26), die verschiebbar in den entsprechenden Zylinder-bohrungen (25) eingesetzt sind (Fig. 2) (Merkmal ad.), mehrere Pumpenkolben (26), die verschiebbar in den entsprechenden Zylinder-bohrungen (25) eingesetzt sind (Fig. 2) (Merkmal ad.), einen Hydraulikmotor (M) (Fig. 1, 2) (Merkmal b.), einen Hochdruck-Ölkanal (12) der zwischen der Hydraulikpumpe (P) und dem Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und der Hydrauliköl zum Hydraulikmotor (M) von der Hydraulikpumpe (P) her liefert (Fig. 1, 2, 4, 5) (Merkmal c.) und einen Niederdruck-Ölkanal (11), der zwischen der Hydraulikpumpe (P) und dem Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und Hydrauliköl zur Hydraulikpumpe (P) vom Hydraulikmotor (M) her liefert (Fig. 1, 2, 4, 5) (Merkmal d.). Bei dem hydrostatischen stufenlos regulierbaren Getriebe nach der E2 sind auch Druckreduzierungsventile (73) vorgesehen, die im Querschnitt des Pumpenzylin-ders (24) gemäß Fig. 3 erkennbar sind und deren Funktion aus Fig. 4 (unteres - 15 - Ventil mit der Bezugsziffer „73“ mit Pfeil) eindeutig daraus ersichtlich ist, dass die beiden Ölkanäle, also der Hochdruck-Ölkanal und der Niederdruck-Ölkanal über die Ventilkammer (107) – diese bietet auch den Raum für das Ventilelement (101) – miteinander verbunden sind, ohne dass noch eine Verbindung zu einem Ölzu-fuhrkanal besteht. Damit zeigt das Ventil (73) gemäß Fig. 4 (unten) der E2 einen ähnlichen technischen Aufbau wie die Druckregulierungsventile gemäß Fig. 4 der vorliegenden Anmeldung und ist daher bereits aus der Zeichnung (Fig. 4 der E2) eindeutig als Druckregulierungsventil identifizierbar. Aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass das Ventil (71) gemäß Fig. 4 (oben, Bezugsziffer mit Pfeil) z. B. eindeutig als Rückschlagventil angesprochen werden kann, ähnlich wie das in Fig. 5 dargestellte Ventil (72), denn diese beiden Ventile (71, 72) stehen jeweils mit dem Ölzufuhrkanal (55) in Verbindung, wie in den Längsschnitt-Darstellungen gemäß Fig. 4 und 5 ersichtlich ist. Damit sind für die Ventile (71, 72) ähnliche kon-struktive Verhältnisse und Leistungsverbindungen erkennbar, wie sie in Fig. 3 der Anmeldung dargestellt sind. Die E2 kann dem Fachmann aber auch Hinweise zur Positionierung der Ventile vermitteln. So ist aus der Querschnitts-Darstellung gemäß Fig. 3 der E2 ersicht-lich, dass alle Ventilarten, also sowohl die Mehrzahl (hier drei) der offenbar gleich-artig ausgestalteten Druckregulierungsventile (73) als auch die im dargestellten Ausführungsbeispiel jeweils zweifach vorgesehenen Rückschlagventile (71, 72) direkt neben und zwischen den Zylinderbohrungen (25) im Block (Körper) des Pumpenzylinders (24) angeordnet sind. Die kreisförmige Querschnittsfläche des Pumpenzylinders (24) gibt dabei eine kreisförmige Linie vor, auf der die Ventile anzuordnen sind und zwar neben bzw. zwischen den Zylinderbohrungen (25). Wie die Fig. 3 der E2 ferner erkennen lässt, können gleichartige Ventile wie z. B. Druckregulierungsventile (73) sowohl direkt nebeneinander und nur durch eine dazwischenliegende Zylinderbohrung (25) getrennt (vgl. Fig. 3 oben) oder aber im Wesentlichen gegenüber liegend (vgl. Ventil (73) unten in der Fig. 3), d. h. direkt - 16 - neben der Zylinderbohrung (25) (vgl. Fig. 3, Bohrung rechts neben dem unterem Ventil (73)), die bezüglich der Drehachse des Pumpenzylinders (24) dem anderen Druckregulierungsventil (73) (vgl. Fig. 3 z. B. „linkes“ Ventil (73)) gegenüber liegt, angeordnet sein. Gleiches gilt auch für Ventile mit gegenläufiger Wirkrichtung, wie an der Anordnung der jeweils zweifach vorgesehenen Rückschlagventile (71, 72) ersichtlich ist, die gemäß Fig. 3 ebenfalls sowohl nebeneinander als auch im We-sentlichen gegenüberliegend angeordnet sind. Damit stellt die Offenbarung der E3 (Fig. 3) die Anordnung der Ventile im Pum-penzylinder in das Belieben des Fachmanns, wobei u. a. auch die anmeldungs-gemäß geforderte Anordnung dort bereits verwirklicht ist. So kann das Druckregu-lierungsventil (73), welches in Fig. 3 unten in der Querschnitts-Darstellung des Pumpenzylinders (24) eingezeichnet ist, als „erstes“ Druckregulierungsventil auf-gefasst werden, welches zwischen zwei benachbarten Zylinderbohrungen – diese sind hier ohne Bezugsziffer, tragen aber an anderer Stelle der Zeichnung nach Fig. 3 die Ziffer „25“ – angeordnet ist. Damit ist bereits Merkmal g. des An-spruchs 1 nach Hauptantrag durch den Stand der Technik nach E2 vollumfänglich vorweg genommen. Eines der beiden Druckregulierungsventile (73), die in Fig. 3 oben dargestellt sind, kann dabei als „zweites“ Druckregulierungsventil betrachtet werden, welches je-weils – dies gilt für beide Ventile – direkt neben der Zylinderbohrung (hier keine Bezugsziffer angegeben) angeordnet ist, die bezüglich der Drehachse des Pum-penzylinders (24) dem „ersten“ Druckregulierungsventil (Ventil (73) unten in Fig. 3) gegenüber liegt. Nach alledem wird auch die technische Lehre nach Merkmal h. des Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch Fig. 3 der E2 vorweggenommen. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag un-terscheidet sich vom Stand der Technik nach E2 lediglich noch darin, dass die Druckregulierungsventile als erstes und zweites Druckregulierungsventil ausge-staltet sind, die hinsichtlich ihrer Wirkrichtung gegenläufig agieren derart, dass das - 17 - erste Druckregulierungsventil (im Bedarfsfall) einen Teil des Hydrauliköls im Nie-derdruck-Ölkanal in den Hochdruck-Ölkanal und das zweite Druckregulierungs-ventil einen Teil des Hydrauliköls im Hochdruck-Ölkanal in den Niederdruck-Ölka-nal führt (Merkmale e. und f.) (vgl. hierzu auch Punkt II 1.1). Der Fachmann ist immer bestrebt, bestehende Lösungen dahingehend zu verbes-sern, dass diese einerseits funktionssicher werden und andererseits auch mit we-niger Bauteilen oder –elementen ausgestattet werden. So wird er schon aufgrund dieser übergeordneten Aufgabenstellung veranlasst, nach geeigneten Lösungen zu suchen, um den Druckregulierungsventilen eine größere Funktionssicherheit zu verleihen und deren Anzahl auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Im Zuge die-ses Bemühens findet er geeignete Hinweise zum technischen Handeln im Stand der Technik nach E1 (US 4 887 429). Durch diese Druckschrift ist ein stufenlos re-gulierbares hydrostatisches Getriebe bekannt geworden (vgl. Sp. 1, Z. 6, 7) das einen hydraulisch geschlossenen Kreis aufweist (vgl. Fig. 1), der eine Hydraulik-pumpe (P) (Merkmal a.) sowie einen Hydraulikmotor (M) (Merkmal b.), einen Hochdruck-Ölkanal (La), der zwischen der Hydraulikpumpe (P) und dem Hydrau-likmotor (M) angeordnet ist und der Hydrauliköl zum Hydraulikmotor von der Hyd-raulikpumpe her liefert (Merkmal c.), einen Niederdruck-Ölkanal (Lb), der zwischen Hydraulikpumpe (P) und dem Hydraulikmotor (M) angeordnet ist und Hydrauliköl zur Hydraulikpumpe vom Hydraulikmotor her liefert (Merkmal d.), ein erstes Druck-regulierungsventil (5), das zwischen dem Hochdruck-Ölkanal (La) und dem Nie-derdruck-Ölkanal (Lb) angeordnet ist (Fig. 1) und einen Teil des Hydrauliköls im Niederdruck-Ölkanal (Lb) in den Hochdruck-Ölkanal (La) führt, um einen übermä-ßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Niederdruck-Ölkanal (LB) zu vermei-den (Merkmal e.) vgl. Sp. 1, Z. 43 bis 63 i. V. m. Sp. 2, Z. 60 bis Sp. 3, Z. 7, An-sprüche 1 und 5) sowie ein zweites Druckregulierungsventil (4), das zwischen dem Hochdruck-Ölkanal (La) und dem Niederdruck-Ölkanal (Lb) angeordnet ist und einen Teil des Hydrauliköls im Hochdruck-Ölkanal (La) in den Niederdruck-Ölka-nal (Lb) führt, um einen übermäßigen Anstieg des hydraulischen Drucks im Hoch-- 18 - druck-Ölkanal (La) zu vermeiden (m f.) (vgl. Textstellen der E1 wie zu Merkmal e.) umfasst. Die hydraulische Verschaltung gemäß Fig. 1 der E1 löst dabei das Problem des Druckausgleichs zwischen einem Hochdruck-Ölkanal und einem Niederdruck-Öl-kanal bei einem stufenlos regulierbaren hydrostatischen Getriebe mit lediglich ei-nem ersten, vom Niederdruck-Ölkanal zum Hochdruck-Ölkanal wirkrichtungsge-mäß hin ausgerichteten Druckregulierungsventil und einem zweiten, in entgegen-gesetzter Wirkrichtung ausgerichteten Druckregulierungsventil. Damit ist die in der E1 gezeigte hydraulische Verschaltung auch zum Druckausgleich zwischen dem Hochdruck- und dem Niederdruck-Ölkanal eines hydrostatischen Getriebes nach E2 geeignet, wobei die Übertragung einer derartigen Verschaltung auf den Stand der Technik nach E2 nicht über eine rein handwerkliche Maßnahme mit absehba-rem technischen Erfolg hinaus geht. Diese einfache Übertragungsmaßnahme führt unmittelbar zu einem hydrostatischen stufenlos regulierbaren Getriebe mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Die Argumentation der Anmelderin, wonach die E2 wegen ihrer bei der Motor-bremsung mitwirkenden Kupplung und der damit verbundenen Ventilauslegung der Druckregulierungsventile für lediglich kleine Lasten für eine Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach der E1 nicht in Betracht komme, vermag nicht durchzugreifen. Die vorliegende Anmeldung enthält ihrerseits keine Angaben über Drücke und Durchflussraten in den Ventilen sowie deren Einfluss auf die Anord-nung der Ventile. Ferner ist die Mitwirkung einer Kupplung an den Regulierungs-vorgängen, wie sie die E2 beschreibt, durch die Gesamtoffenbarung der Anmel-dung zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderi-scher Tätigkeit keinen Bestand. - 19 - 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Insoweit der Anspruch 1 nach Hilfsantrag mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag wortgleich abgefasst ist (Merkmale a. bis h.), gelten hierzu die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag, auf die hier ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Punkt 3.1). Das beschränkend hinzugenommene Merkmal d1. ist bereits aus der E1 vollum-fänglich bekannt. Aus Fig. 1 der E1 ist ein Ölzufuhrkanal ersichtlich, der mit einer Ölzufuhrpumpe (1) verbunden ist, die Öl von einem Ölbehälter (5) saugt, der mit dem Niederdruck-Ölkanal (Lb) über ein erstes Rückschlagventil (3) und mit dem Hochdruck-Ölkanal (La) über ein zweites Rückschlagventil (2) verbunden ist. Das weitere Merkmal i. bezieht sich auf die räumliche Anordnung der beiden Rückschlagventile (erstes und zweites Rückschlagventil) im Pumpenzylinder. Ein derartiges technisches Handeln wird dem maßgeblichen Fachmann bereits durch den Stand der Technik nach E2, Fig. 3 nahe gelegt, woraus ersichtlich ist, dass die ersten und weiten Rückschlagventile (71) bzw. (72) sich bezüglich der Dreh-achse des Pumpenzylinders (24) im Wesentlichen einander gegenüber liegen. Somit ergeben sich die Merkmale d1. und i. für den maßgeblichen Fachmann un-mittelbar aus der ohnehin vorgenommenen technischen Zusammenschau der Lehren nach E2 und E1 und gehen damit nicht über bereits bekanntes fachmänni-sches Handeln hinaus. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit kei-nen Bestand. Mit diesem fällt auch der antragsgemäß zugehörige Anspruch 2, dessen Merkmale im Übrigen vollumfänglich durch den Stand der Technik nach der E1 (dort Fig. 1) vorweg genommen werden. - 20 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 21 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn Pr
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