BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 29/00 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 01 509.7-12 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing Kuhn und Richterin Hübner beschlossen: Die Anmeldung wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung P 44 01 509.7-12 mit der Bezeichnung „Stufenloses Ge-triebe mit Leistungsverzweigung, insbesondere für Kraftfahrzeuge“ ist am 20. Januar 1994 unter Inanspruchnahme von drei inneren Prioritäten (DE 43 01 648.9 vom 22. Januar 1993, DE 43 18 075.2 vom 01. Juni 1993 und DE 93 16 848.9 vom 04. November 1993) beim Patentamt eingegangen und von des-sen Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 31. Januar 2000 aus Gründen des Bescheids vom 08. Februar 1999 zurückgewiesen worden. Zum Stand der Technik waren die 1. DE 24 23 626 A, 2. DE 40 21 643 A1, 3. DE 29 04 572 C2, 4. DE 28 54 375 A1, 5. DE 27 57 191 A1, 6. DE 42 35 728 A1, 7. DE 27 58 660 A1, 8. DE 24 05 804 A1 und die 9. US 3 902 567 in Betracht worden gezogen worden. Vom Anmelder ist in der Beschreibungseinleitung noch weiterer Stand der Technik genannt worden. Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H hat der Anmelder am 12. Februar 2000 Beschwerde eingelegt. - 3 - Zwischenzeitlich war die Anmeldung auf die Erbengemeinschaft Meyerle überge-gangen, nachdem der ursprüngliche Anmelder, Herr Michael Meyerle, verstorben war. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 haben die Anmelder einen neugefassten Patentanspruch 1 überreicht. Patentanspruch 1 lautet: Hydrostatisch-mechanisches Leistungs-Verzweigungsgetriebe, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einer Antriebswelle und einer Abtriebswelle, bestehend aus - einem stufenlosen Wandler (4), der zwei Hydrostateinheiten (A, B) aufweist, von denen die erste (A) ein verstellbares Volumen und die zweite (B) ein konstantes Volumen hat, - einer Leistungsverzweigungseinrichtung, die die von der Antriebs-welle bereitgestellte Antriebsleistung aufteilt in einen hydraulischen und einen mechanischen Zweig, und die die Leistungen in den bei-den Zweigen mittels eines Verzweigungs-Summierungsgetriebes vor der Abtriebswelle wieder aufsummiert, wobei der stufenlose Wandler von dieser Antriebswelle direkt oder über zwischenge-schaltete Elemente angetrieben wird, und mit dem Verzweigungs-Summierungsgetriebe in Wirkverbindung steht, - wenigstens einer Hydrostat-Überbrückungseinrichtung, mittels de-rer mehrere Übersetzungs-Festpunkte mechanisch oder automa-tisch schaltbar sind, wobei wenigstens eine der Hydrostat-Über-brückungseinrichtungen in Form einer Hydrostat-Sperreinrichtung für die zweite Hydrostateinheit (B), oder in Form einer Bereichs-blockschaltung oder in Form einer Stabilisierungseinrichtung mit rein mechanischem Durchtrieb gestaltet ist, wobei - 4 - - der hydrostatische Wandler bei einem geschalteten Übersetzungs-Festpunkt als Bremseinrichtung steuerbar ist, wobei - eine Energiespeicheranlage vorgesehen ist, und - der hydrostatische Wandler bei dem geschalteten Übersetzungs-Festpunkt, bei dem er als Bremseinrichtung steuerbar ist, Brems-energie in die Energiespeicheranlage überträgt, aus der die Energie zurückgewonnen werden kann, und wobei - im Bremsvorgang bei Schaltänderung von einem in den anderen Übersetzungs-Festpunkt eine automatische Übernahme der Bremsenergie bzw Bremswirkung durch die Betriebsbremse erfolgt. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 26 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Die Anmelder erklären die unbedingte Ausscheidung der Gegenstände der ur-sprünglichen Ansprüche 32 bis 46. Weiterhin wird erklärt, dass auf diese Ansprü-che verzichtet wird, wenn eine entsprechende Ausscheidungsanmeldung nicht bis zum 18. Mai 2003 eingereicht und die Gebühren entrichtet werden. Sie tragen weiterhin vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik keinen Hinweis darauf gebe, dass bei hydrostatisch–mechanischen Leistungsverzweigungsge-trieben mit Energiespeicheranlagen beim Bremsvorgang bei Schaltänderungen von einem in den anderen Übersetzungs–Festpunkt eine automatische Über-nahme der Bremsenergie bzw Bremswirkung durch die Betriebsbremse erfolge. Es seien wohl einzelne Bestandteile des Getriebes, wie zB Energiespeicheranlage und Hydrostatische Wandler mit Überbrückungseinrichtungen, bekannt. Diese Be-standteile in ein Getriebe zu integrieren, um den Wirkungsgrad zu verbessern und eine integrierte wirksame Bremsanlage zu schaffen, sei dem ermittelten Stand der Technik nicht zu entnehmen, so dass der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 5 - Die Anmelder stellten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 31. Januar 2000 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des in der mündli-chen Verhandlung überreichten Anspruchs 1, der ursprünglichen Ansprüche 5 bis 10 und 12 bis 31 sowie noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen zu erteilen. Die Anmelder erklärten ihr Einverständnis mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren. Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 hat der Senat den Anmeldern eine Frist zur Einreichung überarbeiteter Unterlagen gesetzt sowie nach deren Ablauf die Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. II Die zulässige Beschwerde ist begründet, führte jedoch nicht zum Erfolg. Im Zwischenbescheid des Senats vom 17. Juli 2003 wurden die Anmelder darauf hingewiesen, dass bei den mit Eingabe vom 19. Mai 2003 eingereichten Patent-ansprüchen 2 bis 29 noch die ursprünglichen Patentansprüche 4 und 11 aufge-führt sind. Die Merkmale dieser Patentansprüche sind jedoch im neu formulierten Patentanspruch 1 enthalten und wären daher zu streichen gewesen. Unteransprü-che dürfen sich auch nur auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen (§ 4 der Anmeldeverordnung). Da die Merkmale der ursprünglichen Patentansprü-che 4 und 11 bereits im Patentanspruch 1 enthalten sind, stellen sie keine beson-dere Ausführungsart der Erfindung dar und sind daher nicht zulässig. Ferner haben die Anmelder, die Beschreibung und die Zeichnungen nicht dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 und den Ausgestal-tungen der Erfindung gemäß den zulässigen Unteransprüchen angepasst. Da mit - 6 - Eingabe vom 19. Mai 2003 die ursprünglichen Patentansprüche 32 bis 46, die da-zugehörenden Beschreibungsteile und die Zeichnungen aus der Anmeldung aus-geschieden wurden, sind in der Stammanmeldung Angaben enthalten, die offen-sichtlich nicht für die Erläuterung der Erfindung notwendig sind. Dies ist gemäß § 5 der Anmeldeverordnung nicht zulässig. Da somit dem Senat keine für die Erteilung eines Patents geeigneten Unterlagen vorliegen, war die Anmeldung zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig gewesen wäre, da die Anmel-dung bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen war. Kowalski Gießen Kuhn Hübner Cl
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