BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 29/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. September 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 17 982 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2000 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und Dr. agr. Huber beschlossen: Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und III wird der Be-schluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom 3. Fe-bruar 1999 aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I Das Patent 42 17 982 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Ventil-Anbohrarmatur" (Anmeldetag 30. Mai 1992) ist nach Prüfung dreier Einsprüche von der Patentab-teilung 14 des Patentamts mit Beschluß vom 3. Februar 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Zum Stand der Technik waren u.a. die deutsche Offen-legungsschrift 20 22 093 und die deutsche Patentschrift 38 30 395 in Betracht gezogen worden. Gegen den Beschluß haben zwei der Einsprechenden Beschwerde eingelegt. - 3 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neugefaßten Pa-tentanspruch 1 zu einem Hauptantrag sowie neugefaßte Patentansprüche 1 bis 6 zu einem Hilfsantrag überreicht. Patentanspruch 1 zum Hauptantrag lautet (ohne die Bezugszeichen): "Ventil-Anbohrarmatur, mit einem Gehäuse, welches mit einem Rohr verbindbar ist und einen Ventilstutzen aufweist, und mit einer Führungsbuchse, welche eine Gewindeführung aufweist, wobei im Ventilstutzen ein Bohrer und ein Ventilkörper mittels der mit diesen drehfest verbundenen Spindel axial bewegbar angeordnet sind, wobei dem Ventilkörper zum Absprerren eines in den Ventilstutzen integrierten und in diesen mündenden Ab-zweigstutzens ein Ventilsitz zugeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, daß in dem Ventilstutzen des aus Kunststoff bestehenden Gehäuses die Führungsbuchse für den Bohrer gegen axiale Bewegung und Drehung gesichert angeorndet ist daß die Führungsbuchse sich zumindest über den Bereich des Ventilstutzens erstreckt, in welchen der Abzweigstutzen mün-det, und im Bereich des Abzweigstutzens eine Öffnung aufweist und daß die Führungsbuchse am unteren Ende, welches un-terhalb des Abzweigstutzens angeordnet ist, den Ventilsitz aufweist." Der Patentanspruch 1 zum Hilfsantrag stimmt mit dem zitierten Anspruch überein, zusätzlich ist hinter "Ventilsitz aufweist" angefügt " , wobei der Ventilsitz in der Führungsbuchse im Bereich eines Sattels oder in der Höhe desselben angeordnet ist, über wel-chen die Verbindung mit dem Rohr erfolgt." (Bezugszeichen sind auch hier weggelassen.). - 4 - Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche bis wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen, wegen des Wortlauts der Ansprüche bis zum Hilfsantrag auf die Akten. Die Einsprechenden äußern Bedenken gegen die Zulässigkeit der überreichten Hauptansprüche und halten deren Gegenstände gegenüber dem zu berücksich-tigenden Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit nicht für patentfähig. Sie beantragen, den Beschluß der Patentabteilung 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, vorgelegt in der mündli-chen Verhandlung am 14. September 2000, Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnung in der erteilten Fassung, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 14. Septem-ber 2000, Beschreibung und Zeichnung in der erteilten Fas-sung. Sie vertritt die Auffassung, die streitpatentgemäße Ventil-Anbohrarmatur, bei der eine (beispielsweise aus Metall bestehende) Führungsbuchse mit Gewindeführung und Ventilsitz vollständig von einem Kunststoffgehäuse umgeben ist - 5 - ("zweischichtiger" Aufbau), ergebe sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, unabhängig davon, von welcher der Druck-schriften man als dem "nächstkommenden" Stand der Technik ausgehe. II Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. 1. Die Streitpatentschrift schildert in der Beschreibung verschiedene bekannte (Ventil-)Anbohrarmaturen und bemängelt daran aufwendige Fertigung, Korrosi-onsanfälligkeit im Erdreich, große Bauhöhe und bei Anbohrarmaturen die fehlende Ventilfunktion. Daraus leitet sie die Aufgabe ab, eine unaufwendig konstruierte Ventil-Anbohrarmatur hoher Funktionssicherheit und Dichtheit zu schaffen. Diese Aufgabe soll mit einer Armatur nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß Hilfsantrag gelöst sein. 2. Ob die in den überreichten Hauptansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 eine zulässige Beschränkung des Streitpatents bewirken oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil die Gegenstände dieser Ansprüche jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. 2.1 Zum Hauptantrag Aus der deutschen Patentschrift 38 30 395 ist eine "Anbohrarmatur" bekannt mit einem Gehäuse (1), welches mit einem Rohr (24) verbindbar (vgl. Halbschalen, Schrauben, Schweißwicklung) ist und einen Stutzen (20) aufweist, vgl. insbes. Fig 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung. In diesen Stutzen ist ein darin mün-dender Abzweigstutzen ("Anschlußstutzen 22 einer Abzweigleitung") integriert. Das Gehäuse mit seinen Stutzen besteht aus Kunststoff (Sp 3, Z 44). In dem Stutzen ist eine Führungsbuchse ("Hülse" 12 aus Metall) für einen Bohrer (3) ge-- 6 - gen axiale Bewegung und Drehung gesichert angeordnet (Sp 4, Z 3 bis 9), die eine Gewindeführung ("Innengewinde" 32) aufweist. Vermittels der Führungs-buchse ist der Bohrer axial bewegbar angeordnet. Damit stimmt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in vielen Merkmalen mit der bekannten Armatur überein. Diese ist ersichtlich auch schon einfach zu fertigen (Führungsbuchse als Einlegeteil beim Spritzgießen des Gehäuses, Sp 2, Z 39 bis 43) und deswegen wenig korrosionsanfällig, weil die Führungsbuchse vom Kunst-stoffgehäuse umgeben ist. Die bekannte Vorrichtung ist zwar "Anbohrarmatur" be-nannt, bietet aber dennoch bereits die Möglichkeit einer "provisorischen Abdich-tung" der Abzweigleitung, vgl. Sp 3, Z 5 bis 18, d. h. eine Ventilfunktion. Die zu dieser provisorischen Abdichtung angegebene Wirkungsweise (der Bohrer und der darin steckende Bohrkern sollen die Bohrung im angebohrten Rohr verstopfen) wird dem zuständigen Fachmann, einem als Maschinenbauingenieur ausgebildeten Konstrukteur für Rohrleitungsarmaturen dieser Art, bezüglich Funktionssicherheit und Dichtheit zweifelhaft erscheinen. Zur angestrebten Ver-besserung der Dichtwirkung wird der Fachmann eine Konstruktion übernehmen, wie sie bei Ventil-Anbohrarmaturen geläufig und z.B. in der deutschen Offenle-gungsschrift 20 22 093 beschrieben ist. Dabei ist der Bohrer (dort als "Fräskopf" 5 bezeichnet) gleichzeitig als Ventilkörper mit einer konischen Dichtfläche ("Übergangsstück" 8) ausgebildet, dem zum Absperren des Abzweigstutzens ein Ventilsitz zugeordnet ist. Die Führungsbuchse weist an ihrem unteren, unterhalb des Abzweigstutzens angeordneten Ende diesen Ventilsitz auf. Dazu erstreckt sie sich über den Bereich des (nunmehr "Ventilstutzen" zu nennenden) Stutzens, in den der Abzweigstutzen ("Auslaßstutzen" 6) mündet. In diesem Bereich kann die Führungsbuchse selbstverständlich nicht geschlossen sein, sondern muß eine Öffnung für den Durchlaß des im Rohr geführten Mediums aufweisen. Da der Bohrer nun auch Ventilkörper ist, erscheint es zweckmäßig, diesen nicht mehr, wie den Bohrer bei der Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 38 30 395, mit Hilfe eines lösbaren Werkzeugs zu betätigen, sondern, wie bei Ventil-Anbohr-armaturen üblich und ebenfalls in der Offenlegungsschrift 20 22 093 gezeigt, mit-- 7 - tels einer mit dem Bohrer und Ventilkörper drehfest verbundenen Spindel ("Welle" 14). Übernimmt der Fachmann zur Verbesserung der Ventilfunktion der Anbohrarmatur nach der Patentschrift 38 30 395 die in der Offenlegungsschrift 20 22 093 vorge-zeichneten Maßnahmen, was ohne Konstruktionsschwierigkeiten möglich ist, so ist er damit zu einer Ventil-Anbohrarmatur mit allen Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gelangt, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein. Patentanspruch 1 hat mithin keinen Bestand; mit ihm zusammen fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7. 2.2 Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist gegenüber dem nach dem Hauptantrag dadurch beschränkt, daß zusätzlich der (am unteren Ende der Führungsbuchse angeordnete) Ventilsitz im Bereich oder in der Höhe eines Sattels angeordnet ist. Sattel ist laut Patentanspruch derjenige Bereich des Ge-häuses der Ventil-Anbohrarmatur, über welchen die Verbindung mit dem Rohr erfolgt. Diese Beschränkung beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Behält er nämlich zur Vermeidung einer unnötigen Bauhöhe (vgl. Sp 2, Z 1 bis 4 der Streitpatentschrift) den in den Fig 1 bis 3 der Patent-schrift 38 30 395 gezeigten gedrungenen Aufbau des Gehäuses bei, bei dem der untere Teil des Abzweigstutzens an der sich an das Rohr anschmiegenden Schale (Sattel) des Gehäuses ansetzt, so bleibt, da der Ventilsitz zwingend unterhalb der Mündung des Abzweigstutzens liegen muß, nichts anderes übrig als diesen Ventilsitz in den Bereich oder in die Höhe des Sattels zu legen. - 8 - Damit haben auch der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 keinen Bestand. Kowalski Dr. Maier Viereck Dr. Huber Ja
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