BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 30/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung …hier: Verfahrenskostenhilfe…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch sowie des Richters Dipl.-Ing. Rippel- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Der Beschwerdeführer hat mit der am 18. August 2008 eingegangenen Patentan-meldung … beim Deutschen Patent- und Markenamt zugleich dieBewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und den dafür vorgesehenen Vordruck verwendet.Die Angaben zur „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse“ hat das Patentamt nicht für ausreichend angesehen, um über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, und den Beschwerde-führer mit Schreiben vom 23. September 2008 und vom 19. November 2008 auf-gefordert, alle Einnahmen und Ausgaben nach dem neuesten Stand nicht nur an-zugeben, sondern auch durch entsprechende Belege nachzuweisen.Nachdem eine Antwort nicht einging, wies die Patentabteilung 51 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 21. Januar 2009, abgesandt am 3. Februar 2009 per Einschreiben, mit der Begründung zurück, der Anmelder habe trotz zweimaliger Aufforderung die nötigen Nachweise nicht erbracht.Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2009, eingegangen beim Patentamt am 26. Februar 2009, in dem er „Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.1.2009“ einlegte. Zur Begründung macht der Anmelder geltend, dass er momentan kein Einkommen habe und der Lebensunterhalt derzeit durch seine Tochter gewährleistet werde. Er befinde sich - 3 -in der Existenzgründungsphase, die eine Finanzierung mit einem Unternehmerge-halt vorsehe, deren Auszahlung er Mitte des darauffolgenden Monats erwarte und mitteilen werde.Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 hat der Senat dem Anmelder und Beschwer-deführer den Verfahrensstand mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass sein Wi-derspruch als gebührenfreie Beschwerde behandelt werde. Zugleich wurde er aufgefordert, die Angaben zu den aktuellen Einnahmen und Ausgaben zu machen und durch Nachweise zu belegen und sich zu den Ungereimtheiten der bisherigen Erklärungen im Antragsvordruck und im Schreiben vom 20. Februar 2009 zu äußern. Hierfür wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat nach Zustellung gesetzt und darauf hingewiesen, dass er mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen habe, wenn die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht rechtzeitig eingingen. Der Beschwerdeführer hat sich weder geäußert noch Belege eingereicht.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Be-zug genommen.II.Der schriftliche Widerspruch des Anmelders ist als Beschwerde gegen die Zu-rückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe anzusehen, die gebührenfrei sowie form- und fristgerecht und auch im Übrigen zulässig ist.Die zulässige Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 117 ZPO analog).- 4 -Verfahrenskostenhilfe ist für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren, wenn der Patentanmelder einen entsprechenden Antrag stellt, bedürftig ist, hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und sein Begehren nicht mutwillig ist.Um seine Bedürftigkeit darzutun, hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Formblatt nicht nur darzulegen, sondern auch zu belegen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sowohl durch das Deutsche Patent- und Markenamt als auch durch das Gericht nicht getan.Soweit der Beschwerdeführer Angaben in dem Antragsformular und in seinem Schreiben vom 20. Februar 2009 gemacht hat, reichen diese nicht aus oder sie sind in sich widersprüchlich. So fehlen bereits die Angaben zu den Geburtsjahren der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird und der entsprechende Kindergeldbe-scheid. Der Antragsteller hat ferner angegeben, dass seine Ehefrau und die Kin-der keine eigenen Einnahmen haben, die Tochter ihm aber derzeit den Lebens-unterhalt gewährt.Die angekündigte Mitteilung über die erwartete Auszahlung ist ebenso wenig ein-gegangen wie Belege oder Unterlagen, durch die die Erklärungen des Antragstel-lers zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könnten. Die Feststel-lung, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist ohne die erforderlichen Nachweise nicht zu treffen, so dass die Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert worden und die Beschwerde zurückzuweisen ist.Dehne Pagenberg Rippel Dr. PraschCl
Full & Egal Universal Law Academy